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Urteil

8 A 160/18

VG Halle (Saale) 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Mehrkostenbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 353,40 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Mehrkostenbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 353,40 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die mit Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2019 bestellte Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat überwiegend Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit hierin nicht Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von mehr als 568,51 Euro geltend gemacht werden. Soweit mehr als 568,51 Euro Mehrkosten begehrt werden ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin ist lediglich zum Ersatz der von dem Beklagten geltend gemachten Mehrkosten in Höhe von 568,51 Euro verpflichtet. Der Anspruch des Beklagten auf Ersatz der Mehrkosten ergibt sich aus § 64 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 WG LSA hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu erstatten, wenn sich die Kosten der Unterhaltung eines Gewässers erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Anlagen erschweren die Unterhaltung des Grabens. Unter den Begriff der Anlage fallen dabei nicht nur bauliche Anlagen, sondern auch solche Gegenstände, die nicht künstlich hergestellt sind, wie z.B. Bäume, Sträucher und Hecken. Mehrkosten im Sinne dieser Regelung entstehen immer dann, wenn durch die Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich ist bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. September 2017, 2 L 74/16, juris Rn. 21 f.; VG Magdeburg, Urt. v. 13. Februar 2012 – 9 A 184/11 –, juris, RdNr. 18; VG Halle, Urt. v. 15. Januar 2013 – 3 A 55/11 –, juris, RdNr. 26). Sinn und Zweck der Regelung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG LSA ist es, im Falle einer Erschwerung der Mahd durch mit der Nutzung des Grundstücks im Zusammenhang stehende Hindernisse die daraus entstehenden Mehrkosten dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen. Insoweit spielt es keine Rolle, ob diese Erschwernis durch eine bauliche Anlage oder Anpflanzungen entsteht. In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend ein Mehraufwand entstanden. Dabei geht das Gericht davon aus, dass eine maschinelle Mahd auf dem hier streitigen Grundstück in Bezug auf die vom Beklagten per Hand gemähten Abschnitte deshalb nicht möglich ist, weil sich entlang der zu mähenden Böschung immer wieder Hindernisse befunden haben, die eine maschinelle Mahd durch einen seitlich ausfahrbaren Schlegelmäher bis an den unteren Rand der Böschung, d.h. bis an das Gewässer heran zu mähen, unmöglich machten. Anhand der zur Akte gereichten Fotos waren entlang der per Hand gemähten Abschnitte Hindernisse in Form von Bäumen, Hinweisschildern, Betonmasten, Fußwege oder Mauern ersichtlich, wodurch der Schlegel nicht bis an das untere Ende der Böschung heranreicht bzw. ein näheres Heranfahren an die Böschung aufgrund des vorhandenen Fußweges erschwert wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten war an dem Grundstück überwiegend nur eine Handmahd, wie sie vom Beklagten durchgeführt wurde, möglich. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass eine Handmahd auf dem Flurstück 225 im Bereich der per Kartenmaterial per Hand gemähten 26 m (Blatt 26, 71 der Gerichtsakte) wegen darauf befindlicher Anlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 WG LSA erforderlich wurde. Die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche sogenannte sensible Wiese, die als Bolzplatz (Blatt 27 der Gerichtsakte) genutzt wird, erschwert die Unterhaltung des Westerbachs nicht. Soweit seitens des Beklagten ein mögliches "Zerfahren" der auf dem Grundstück befindlichen Wiese durch die Mähmaschinen angeführt wird, handelt es sich bei der Wiese nicht um eine Anlage i.S.d. § 64 Abs. 1 WG LSA, die eine maschinelle Mahd unmöglich machen würde. Die Kammer vermag angesichts der vorliegenden Fotos und nach dem Vortrag des Beklagten auch nicht zu erkennen, weshalb ein Befahren der Wiese mit einem Traktor eine Zerstörung der Wiese erwarten ließe, eine maschinelle Mahd mithin schon wegen der vorhandenen Wiese nicht möglich sein sollte. Zumal der Bolzplatz auf dem eingereichten Foto (Blatt 27 der Gerichtsakte) scheinbar selbst maschinell gemäht wurde. Vor dem Hintergrund sind die durch die Handmahd über eine Länge von 26 m auf dem Flurstück 225 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 20,93 Euro nicht erstattungsfähig. Die Mehrkosten sind, soweit sie sich im Übrigen auf den gerechtfertigten Mehraufwand beziehen, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 64 Abs. 1 Satz 9 WG LSA kann der Unterhaltungspflichtige die tatsächlichen Mehrkosten bzw. stattdessen jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten erheben. Die Mehrkosten dürfen dabei gem. § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA auch "annähernd" ermittelt werden und ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten für eine maschinelle Mahd einerseits und eine Handmahd andererseits. Insoweit trägt der Einwand der Klägerin nicht, dass der Beklagte nicht die tatsächliche, sondern nur ein pauschalierte Böschungslänge herangezogen hat. Der Beklagte hat zudem anhand der zur Akte gereichten Fotos eine Böschungslänge von 3,5 m an verschiedenen Stellen der betroffenen Flurstücke nachgewiesen, so dass ein pauschalierter Ansatz in dieser Länge für das Gericht auch nachvollziehbar ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin verlangt auch der Haushaltsplan keine exakte Ermittlung der Mehrkosten. Nach § 64 Abs. 1 Satz 10 WG LSA genügt eine annähernde Ermittlung. Insoweit ist die nach § 64 Abs. 1 Satz 11 WG LSA vorgeschriebene Ausweisung der ermittelten Mehrkosten eine, die – wie Satz 10 eben erlaubt – zulässig gerundet ist. Die von der Klägerin gerügte Missachtung des § 64 Abs. 1 Satz 12 WG LSA kann das Gericht ferner nicht erkennen. Danach führen und pflegen die Unterhaltungsverbände ein Verzeichnis über die Grundstücke, Anlagen, Einleitungen und Einbringungen, die Mehrkosten verursachen. Aus den mit Schreiben vom 6. März 2019 zugesandten Karten ist dieser Mehraufwand ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 1 mit den Flurstücken 126, 375/132, 225, 129, 142 und 146 der Gemarkung C.. Das Grundstück liegt beidseits am D., einem Gewässer 2. Ordnung in der Ortslage C.. Die Flurstücke 225 sowie 146 reichen bis an die Böschung des Baches heran. Auf den Flurstücken befinden sich in Böschungsnähe Bäume, Hinweisschilder, Betonmasten, teilweise Ufermauern sowie Fußwege. Letzteres ist aufgrund der geringen Tragfähigkeit nicht mit der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Technik befahrbar. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2016 (Bescheid-Nr. 17/2013) zog der Beklagte als zuständiger Unterhaltungsverband für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung die Klägerin zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 388,33 Euro für das Jahr 2013 auf den oben genannten Flurstücken am Gewässer D. in C. durchgeführte Handmahd heran. Pro Jahr würde ein Mähgang stattfinden. Zur Begründung führte er aus, der betreffende Gewässerabschnitt sei für ihn nicht mit Maschinen erreichbar. Die Mahd müsse daher in Handarbeit verrichtet werden. Die Differenz zwischen der Handmahd und der maschinellen Mahd sei durch die Klägerin als Grundstückseigentümerin zu erstatten. Für das betroffene Grundstück ging der Beklagte dabei von 465 beidseitig gemähten Metern und einem Differenzbetrag in Höhe von 0,23 Euro pro einseitig gemähtem laufendem Meter aus und gelangte danach zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von 374,33 Euro und einem Gesamtpreis in Höhe von 602,18 Euro. Die Klägerin hat am 27. Januar 2017 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Statt einer Handmahd sei teilweise auch eine maschinelle Unterhaltung durchaus möglich gewesen. Die Durchführung der Mäharbeiten in Handarbeit rechtfertige daher allein noch keine Heranziehung zu Mehrkosten. Denn die Unterhaltung werde durch keine Anlage im oder am Gewässer erschwert. Zudem sei die Berechnung der Mehrkosten fehlerhaft. So werde das Flurstück 225 gleich dreimal in der Anlage zum angegriffenen Bescheid zur "Länge am Gewässer" aufgeführt, nämlich mit 260 m, 8 m und 26 m Länge. Insoweit sei nicht auszuschließen, dass es zu einer Mehrfachveranlagung gekommen ist. Auch insgesamt werde bestritten, dass die zugrunde gelegten 465 m richtig berechnet worden sind. Jedenfalls wäre dem Beklagten eine maschinelle Mahd an weiten Strecken des E. an der Straße oder am Bolzplatz möglich gewesen. Zudem sei der pauschale Ansatz der Böschungslänge je laufendem Meter von 3,5 m falsch. Ein weiterer Punkt, der gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides spräche, ist der Umstand, dass die Mehrkosten nicht bereits vor ihrer tatsächlichen Erhebung durch Bescheid im Haushaltsplan dem Grunde und der Höhe nach verankert worden waren. Zudem sei unbekannt, ob die Anlagen im Mehrkostenkataster hinterlegt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2016 (Nr. 17/2013) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, eine maschinelle Mahd sei nicht möglich gewesen. Für die streitbefangenen Flurstücke und insbesondere auch für das Flurstück 225 liege keine falsche Berechnung der Mehrkosten vor. Eine Aufteilung in der zum Bescheid beigefügten Anlage in 226 m, 8 m und 26 m beziehe sich jeweils auf die Bereiche des mit 22.883 m² großen Flurstückes, die den Gewässerlauf des E. berühren. Auf dem vorgenannten Flurstück mit den veranschlagten 8 m sei eine Handmahd wegen eines Baumes, eines Hinweisschildes und eines Betonmastes nötig gewesen. Bei dem anderen und mit 26 m veranschlagten Bereich würden sich Bäume, ein Teil eines Gebäudes sowie sensible Grünflächen befinden. Diese Grünfläche könne nicht befahren werden, da ansonsten tiefe Fahrspuren auf dem Bolzplatz entstehen würden. Die ebenfalls zum Flurstück 225 gehörende weitere Länge von 260 m sei nicht maschinell unterhaltungsfähig, weil Bäume, Masten und ein Fußweg, der aufgrund der geringen Tragfähigkeit nicht mit der verbandsüblichen Technik befahren werden könne, eine Handmahd erforderlich gemacht hätten. Der Haushaltsplan für das Jahr 2013 habe eine Schätzung der Mehrkosten enthalten, zu mehr sei der Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen. Der Beklagte hat Fotos zur Akte gereicht, aus denen anhand eines angelegten Zollstocks von 3,5 m die Böschungslänge an verschiedenen Stellen hervorgeht. Des Weiteren werden mit Schreiben vom 6. März 2019 Karten zur Akte gereicht, aus denen u. a. anhand verschiedener farblicher Markierungen der Mehraufwand in der Gemarkung Nienstedt ersichtlich ist. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.