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Beschluss

2 L 43/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0711.2L43.22.00
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Leitsätze
Bei einem Beschluss zum Wiederaufbau eines Stadtzentrums kann sich ein Wille zum Entzug der Öffentlichkeit einer bestimmten Straße zum Beispiel dann konkludent ergeben, wenn er erkennbar auf die vollständige physische Beseitigung dieser Straße gerichtet ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 21. März 2022 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Beschluss zum Wiederaufbau eines Stadtzentrums kann sich ein Wille zum Entzug der Öffentlichkeit einer bestimmten Straße zum Beispiel dann konkludent ergeben, wenn er erkennbar auf die vollständige physische Beseitigung dieser Straße gerichtet ist.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 21. März 2022 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 12.500,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. März 2022 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei dem streitgegenständlichen, noch vorhandenen Teilstück der ehemaligen B-Straße im Stadtgebiet der Beklagten in Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 StrG LSA um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 StrG LSA handle. Die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die Straße am 31. Juli 1957 - dem für die Frage der Öffentlichkeit nach der StrVO (DDR) 1957 maßgeblichen Stichtag - öffentlich war. Zur Entziehung dieser Öffentlichkeit hätte es eines entsprechenden Beschlusses des hierfür nach § 3 Abs. 4 StrVO 1957 und § 4 Abs. 3 StrVO 1974 zuständigen Rates der Stadt bedurft. Dass es an einem solchen Beschluss fehle, habe die Beklagte selbst eingeräumt. Ergebe sich die Öffentlichkeit der Straße mithin aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 StrG LSA, werde dadurch die in § 4 Abs. 3 Satz 2 StrG LSA geregelte Vermutung widerlegt, dass es sich bei denjenigen Straßen, die - wie die B-Straße - nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen seien, nicht um öffentliche Straßen handle. Gegen diese Begründung wendet die Beklagte ein, die Öffentlichkeit einer Straße habe nicht nur durch einen förmlichen Beschluss entzogen werden können. Vielmehr reiche es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7. Dezember 2016 - OVG 1 B 4.16 - juris Rn. 40) aus, wenn sich den gegebenen tatsächlichen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, dass eine solche Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit, und sei es auch nur faktisch, getroffen worden sei. Solche tatsächlichen Umstände lägen hier vor. Der Rat der Stadt habe in seiner Sitzung am 25. Oktober 1962 in Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 4. Mai 1961 den Wiederaufbau des Stadtzentrums von Magdeburg beschlossen. Auf der Grundlage der diesem Beschluss zugrundliegenden Planungen habe die vormalige B-Straße nahezu vollständig aus dem Stadtbild verschwinden sollen. Diese Planung sei in der Folgezeit auch umgesetzt worden. Die B-Straße sei im Zuge der Wiederaufbaumaßnahmen nahezu aus dem Stadtbild verschwunden. Sie sei auch weder im territorialen Grundschlüssel von 1969 noch im Auszug aus der Akte des VEB Stadtdirektion Straßenwesen von 1974 noch im Planausschnitt zu Tiefbaumaßnahmen von 1971 enthalten. Diese Umstände hätte das Verwaltungsgericht im Wege einer Gesamtschau dahin würdigen müssen, dass die streitgegenständliche Straße ihre Öffentlichkeit verloren habe. Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Öffentlichkeit einer kommunalen Straße, die 1957 öffentlich war, nur durch einen förmlichen Beschluss des zuständigen Rates der Stadt entzogen werden konnte (OVG LSA, Urteile vom 9. April 1997 - A 4 S 5/97 - juris Rn. 26; vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - juris R. 33 a.E. und 39 f.; Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 M 10/19 - juris Rn. 5 a.E.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung des von der Beklagten zur Begründung ihres Standpunkts herangezogenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 (OVG 1 B 4.16) fest. In diesem Urteil findet sich unter der angegebenen Randnummer (juris Rn. 40) die Aussage, dass es für den Entzug der Öffentlichkeit eines Beschlusses bedürfe, wobei sich auch aus tatsächlichen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass eine solche Entscheidung über den Entzug der Öffentlichkeit, und sei es auch nur faktisch, getroffen worden wäre. Dieser Rechtsmeinung schließt sich der Senat nicht an. Es kann für die Frage, ob die Öffentlichkeit einer Straße entzogen wird, aus Gründen der insoweit erforderlichen Rechtsklarheit nicht auf den hypothetischen Umstand ankommen, ob eine entsprechende Entscheidung „getroffen worden wäre“, sondern nur auf den faktischen Umstand, ob die Entscheidung tatsächlich ergangen ist. Versteht man die Passage so, dass entgegen der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht nur ein förmlicher, sondern auch ein „faktischer Beschluss“ ausreicht, bleibt ebenfalls unklar, was mit einem solchen Beschluss gemeint sein soll. Möglicherweise wollte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Ausdruck bringen, dass statt eines ausdrücklichen Beschlusses über den Entzug auch ein solcher ausreicht, aus dem sich der Wille zur Entziehung konkludent ergibt. Würde man einen solchen konkludent verlautbarten Willen genügen lassen, müsste sich dieser aber zumindest im Wege der Auslegung eindeutig ermitteln lassen. Bei einem Beschluss zum Wiederaufbau eines Stadtzentrums könnte sich ein Wille zum Entzug der Öffentlichkeit einer bestimmten Straße zum Beispiel dann konkludent ergeben, wenn er erkennbar auf die vollständige physische Beseitigung dieser Straße gerichtet wäre. Dies ist bei den von der Beklagten insoweit angeführten Beschlüssen des Politbüros des Zentralkomitees der SED aus dem Jahre 1961 und ihres Rates aus dem Jahre 1962 aber nicht der Fall. Aus diesen Beschlüssen wird nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass mit dem Wiederaufbau des Stadtzentrums die vollständige physische Beseitigung bestimmter Straßen, etwa im Zuge einer Überbauung mit Gebäuden, einhergehen sollte. Inhalt der Beschlüsse ist generell der Wiederaufbau des Stadtzentrums und nicht die detaillierte, parzellenscharfe oder auch nur straßengenaue Umsetzung des Aufbaus oder die damit einhergehende Beseitigung bestimmter Straßenzüge. Eine solche Beseitigung hat mit Bezug auf die streitgegenständliche B-Straße auch nicht faktisch stattgefunden. Beseitigt wurde diese Straße durch Überbauungen - wie die Beklagte selbst vorträgt - zwar auf einer Teilstrecke, aber nicht auf ihrer gesamten Länge. Angesichts dessen kann auch der Umstand, dass diese Straße in den von der Beklagten angeführten amtlichen Verzeichnissen und Plänen nicht ausgewiesen ist, nicht als „faktischer Beschluss“ über die Entziehung der Öffentlichkeit gewertet werden. Eine andere Einschätzung ist auch nicht mit Rücksicht auf die von der Beklagten angeführten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit geboten. Daraus geht lediglich hervor, dass die Widmung zum Gemeingebrauch konkludent erfolgen konnte und insoweit auch die tatsächliche geduldete Nutzung ausreichte (BVerwG, Urteil vom 30. Februar 2002 - 8 C 24.01 - juris; ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 - juris Rn. 66; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2010 - OVG 1 B 3.10 - juris Rn. 22; OVG LSA, Urteile vom 19. Mai 2010 - 3 L 465/08 - juris Rn. 31.; vom 20. Oktober 2010 - 3 L 156/09 - juris Rn. 33; vom 23. November 2011 - 3 L 32/09 - juris Rn. 25 und Beschuss vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 15 [bei dem von der Beklagten darüber hinaus aufgezählten Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2015 - 2 L 173/13 - geht es um die hier nicht erhebliche Frage der Voraussetzungen einer betrieblich-öffentlichen Straße]). Nicht aus diesen Entscheidungen hervor geht aber der von der Beklagten gezogene Umkehrschluss, dass Gleiches auch für den Entzug der Öffentlichkeit gelten soll. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (OVG 1 B 4.16 – juris Rn. 40) die Möglichkeit eines hierfür ausreichenden „faktischen Beschlusses“ in Erwägung zieht, fehlt es bei der streitgegenständlichen Straße aus den genannten Gründen auch daran. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob auf der Grundlage der StrVO 1957 und der StrVO 1974 der Entzug der Öffentlichkeit einer Straße von anderen Voraussetzungen abhängt als die Begründung dieser Öffentlichkeit. Diese Frage ist auf der Grundlage dieser Verordnungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass für die Begründung die tatsächliche geduldete Nutzung ausreicht, während der Entzug nicht nur eine Aufgabe dieser Nutzung, sondern einen entsprechenden Beschluss voraussetzt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des OVG LSA vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Es fehlt schon an der Ausformulierung einer konkreten Rechtsfrage, die die Beklagte für klärungsbedürftig hält. Eine solche Frage ergibt sich allenfalls aus dem Ende ihrer Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung. Sie stellt danach sinngemäß die Frage, ob für den Entzug der Öffentlichkeit einer Straße eine Beschlussfassung durch die oberste politische Ebene, etwa über den Wiederaufbau eines Stadtteiles, ausreichte oder hierfür jeweils immer noch eine (gesonderte) Beschlussfassung der untersten politischen Ebene, etwa über den Entzug der Öffentlichkeit einer Straße, die nahezu vollständig überbaut und damit aus dem Stadtbild verschwunden ist, zwingend erforderlich war. Dieser Frage kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so, wie sie gestellt ist, nicht entscheidungserheblich ist. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es deshalb, weil es sich bei dem Beschluss des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 4. Mai 1961, auf den die Beklagte mit dieser Frage Bezug nimmt, inhaltlich, wie bereits ausgeführt, um einen Beschluss über den Wiederaufbau des Stadtzentrums von Magdeburg handelt, der keine spezielle Aussage über den Verbleib, den Erhalt oder den Entzug der Öffentlichkeit der streitgegenständlichen B-Straße enthält. Bereits aus diesem Grund kann aus diesem Beschluss keine Entbehrlichkeit eines darüberhinausgehenden Beschlusses des Rates der Stadt über einen Entzug der Öffentlichkeit gefolgert werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).