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Beschluss

2 K 18/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0217.2K18.19.00
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Leitsätze
1. Das Interesse an Schutz vor Konkurrenz durch andere Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ist grundsätzlich nicht abwägungserheblich.(Rn.30) 2. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 BauGB oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans.(Rn.38)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse an Schutz vor Konkurrenz durch andere Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ist grundsätzlich nicht abwägungserheblich.(Rn.30) 2. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 BauGB oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans.(Rn.38) I. Die Antragsteller richten sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“. Am 16. April 2015 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin auf Antrag der H. GmbH & Co. KG die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“. Der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt drei konkurrierende Anträge auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor, die jeweils das Ziel hatten, im Stadtteil B. großflächige Einzelhandelseinrichtungen zu realisieren. Nach Vergleich und Abwägung entschied sich der Stadtrat der Antragsgegnerin für das vorliegende Bebauungsplanverfahren. Der 1. Entwurf des Bebauungsplans wurde vom 17. Februar bis zum 17. März 2017 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 16. März 2017 erhob der Antragsteller zu 2 Einwendungen gegen den Entwurf. Mit Beschluss vom 14. September 2017 wurden die Stellungnahmen zum 1. Entwurf durch den Stadtrat der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenabwägung behandelt. Zugleich wurde der 2. Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbericht (2. Entwurf vom 14. Juli 2017) gebilligt. Diese Unterlagen wurden vom 12. bis zum 26. Oktober 2017 ausgelegt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 erhob der Antragsteller zu 2 auch gegen den 2. Entwurf Einwendungen. Mit Beschluss vom 5. April 2018 wurden die Stellungnahmen zum 2. Entwurf durch den Stadtrat der Antragsgegnerin abgewogen. Darüber hinaus wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ in der Fassung von Dezember 2017 als Satzung beschlossen. Am 17. / 27. September 2018 wurde zwischen der H. GmbH & Co. KG und der Antragsgegnerin der Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen. Am 30. Januar 2019 wurde der Bebauungsplan vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Am 8. Februar 2019 wurde er im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg bekanntgemacht. Am 5. April 2019 wurde er dort erneut bekanntgemacht. Die erneute Bekanntmachung enthielt den Zusatz, dass jeder oder jede Interessierte den Bauleitplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die der Planung zu Grunde liegenden Gutachten und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften) ab diesem Tage im Stadtplanungsamt Magdeburg, An der Steinkuhle 6, 39128 Magdeburg, während der Dienststunden (Montag, Mittwoch und Donnerstag von 08.00-15.00 Uhr, Dienstag von 08.00-17.30 Uhr und Freitag von 08.00-12.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen könne. Ziel des Bebauungsplans ist die Sanierung und Nachnutzung des Baudenkmals S-Straße 57-66 für großflächigen Einzelhandel. Darüber hinaus soll das mehrgeschossige Verwaltungsgebäude S-Straße 66 eine nicht störende gewerbliche Nutzung erhalten. Durch die geplanten Maßnahmen soll eine großflächige innerstädtische Brache eine neue Nutzung erhalten und ein wichtiges stadtbildprägendes Industriedenkmal mit einer Grundfläche von ca. 7.000 m² vor dem endgültigen Verfall bewahrt werden. Das Plangebiet wird umgrenzt - im Norden von der K-Sch-Straße beginnend, entlang der Nutzungsgrenze (vorhandener Zaun) des Grundstücks K-Sch-Straße 42, fortlaufend auf der Nutzungsgrenze des Grundstücks K-Sch-Straße 43 bis zum Schnittpunkt mit der Nordgrenze des Flurstücks …, entlang dieser Flurstücksgrenze und einer gedachten Verlängerung bis zur Ostgrenze der S-Straße (alle Flur …), - im Osten von der Ostgrenze der S-Straße (Flurstück …, Flur …), - im Süden von der Südgrenze der S-Breite (Flurstück …, Flur …) und - im Westen von der 39,00 Meter östlich gelegenen Parallele zur Ostgrenze der K-Sch-Straße (Flurstück …, Flur …) und deren geradliniger Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der Südgrenze der S-Breite; von einer Linie, die ab diesem Schnittpunkt 160,50 Meter nördlich im rechten Winkel bis zur Ostgrenze der K-Sch-Straße verläuft und im Anschluss daran von der Ostgrenze der K-Sch-Straße. Das Plangebiet besteht aus einem ca. 30.000 m² großen privaten Grundstück an der S-Straße. Zusätzlich zur S-Straße grenzt südlich als öffentliche Straße die S-Breite an. Beide Straßen sind in den Geltungsbereich einbezogen. Das Grundstück war Bestandteil des Eisen- und Stahlwerks O. G. & Co., später SKET. Erhalten von der Bebauung sind lediglich die ca. 200 m lange Werkhalle entlang der S-Straße und das frühere Verwaltungsgebäude S-Straße 66/Ecke S-Breite. Ansonsten liegt das Gelände brach. Festgesetzt wird u.a. ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO entsprechend dem Konzept der Vorhabenträgerin und dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Die geplanten Einfahrtsbereiche für den Kundenverkehr aus der S-Straße und für den Anlieferungs- und Kundenverkehr aus Richtung H-Straße über die S-Breite sind im Bebauungsplan festgelegt. Für den reibungslosen Verkehrsablauf in der S-Straße ist die Schaffung einer signalgeregelten Kreuzung am nördlichen Gebäudeende geplant. Vom Parkplatz des geplanten Nahversorgungszentrums sind dann sowohl ein Rechts- als auch ein Linksabbiegen in die S-Straße möglich. Die Einfahrt ist nur aus der nördlichen S-Straße vorgesehen. Der Kundenverkehr aus der südlichen S-Straße hat die Einfahrt S-Breite zu nutzen. Auch die Ver- und Entsorgung des Nahversorgungszentrums durch LKW wird ausschließlich über die geplante Ein- und Ausfahrt in der S-Breite erfolgen. Dabei wird der ausfahrende Verkehr nur in Richtung der H-Straße geführt. Die vorhandene Einbahnstraßenregelung in der S-Breite bleibt im Bereich der Wendeschleife erhalten. Bereits am 15. September 2017 hatte die H. GmbH & Co. KG bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Revitalisierung einer Industriebrache durch Errichtung eines Nahversorgungszentrums S-Straße 56-66 / S-Breite 12 in A-Stadt-B auf dem 37.370 m² großen Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … beantragt. Geplant ist die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs. Das Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“. Am 26. November 2018 erteilte die Antragsgegnerin der H. GmbH & Co. KG die beantragte Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 erhoben die Antragsteller hiergegen Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 30. Januar 2020 zeigte die Beigeladene den Baubeginn für das mit der Baugenehmigung vom 26. November 2018 genehmigte Vorhaben „Revitalisierung einer Industriebrache durch Errichtung eines Nahversorgungszentrums“ auf dem Grundstück S-Straße 57-66 / S-Breite 12 zum 3. Februar 2020 an. Zugleich zeigte sie einen Bauherrenwechsel an. Bauherr ist nicht mehr die H. GmbH & Co. KG, sondern sie. Mit Beschluss vom 17. August 2020 - 4 B 276/20 MD - lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2018 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück S-Straße 57-66 / S-Breite 12 stillzulegen, ab. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 M 94/20 - wies der Senat die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde der Antragsteller zurück. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke S-Straße 93/94. Der Antragstellerin zu 1 gehören die Flurstücke …, …, … und …. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Flurstücke … und …. Die Flurstücke gehören zur Flur … und haben eine Größe von 5.452 m². Sie liegen im Bereich 1 des Geltungsbereichs des einfachen Bebauungsplans Nr. … „Östliche S-Straße“ der Antragsgegnerin von November 2008. Der Bereich 1 liegt im Nahversorgungsbereich B. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben gemäß § 34 BauGB wird in diesem Bereich durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt. Die Grundstücke sind mit einer Einzelhandelsimmobilie sowie ca. 70 vorgelagerten, ebenerdigen Parkplätzen bebaut. Das Areal ist an die Firma N. Aps & Co. KG vermietet. Eine von den Antragstellern beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes an diesem Standort wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 367/18 MD Verpflichtungsklage. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ beginnt südlich der Grundstücke der Antragsteller auf der gegenüberliegenden Seite der S-Straße. Von der Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller liegt die nördliche Grenze des Bebauungsplans ca. 150 m entfernt, die südliche Grenze ca. 400 m. Am 15. Februar 2019 haben die Antragsteller beim beschließenden Gericht einen Antrag auf Normenkontrolle des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ gestellt. Die Antragsteller tragen vor, sie hätten die Grundstücke S-Straße 93/94 im Vertrauen auf den dort geltenden Bebauungsplan Nr. … „Östliche S-Straße“, das Märktekonzept der Antragsgegnerin sowie die vielfachen Zusagen der Antragsgegnerin für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandels an diesem Standort erworben. Für den Bereich 1 des Bebauungsplans Nr. … „Östliche S-Straße“ sei uneingeschränkter Einzelhandel zulässig. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 28. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, für die Grundstücke S-Straße 93/94 einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Ansiedlung von Vollsortimentern bzw. Vollsortimenter/Discounter möglich machen solle. Mit der Drucksache DS0403/13 vom 19. September 2013 „Herauslösung und Aufstellung des Bebauungsplanes … „S-Straße 92 – 95c“ habe die Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für das Gebiet S-Straße 93 zur Verwirklichung und zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung und der Standortsicherung und Entwicklung von Einzelhandelseinrichtungen um den bestehenden SB-Markt an der S-Straße fassen wollen. Hierzu habe es am 5. Dezember 2013 im Stadtrat kommen sollen. Dabei habe es sich um einen Angebotsbebauungsplan handeln sollen. Zu der Beschlussfassung sei es dann letztlich nicht gekommen. Im Jahr 2014 habe ihnen die Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans empfohlen. Die Antragsgegnerin sei noch 2014 davon ausgegangen, dass dieser Standort als einziger Standort für großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandel in B. in Betracht komme. Am 5. Februar 2014 habe der Antragsteller zu 2 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 habe die im Auftrag der Antragsgegnerin tätige B. Sanierungsträger GmbH mitgeteilt, dass ihnen im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin ein Vorkaufsrecht für die benötigten Flächen eingeräumt werde. Da sie die notwendigen Grundstücke erworben hätten, seien sie davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin mit ihnen einen Durchführungsvertrag abschließen werde. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin dann jedoch nicht dem von ihr initiierten Vorschlag entsprochen, mit ihnen einen Durchführungsvertrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans am Standort S-Straße 93/94 abzuschließen. In Gesprächen habe sie verlauten lassen, dass sie an diesem Standort kein Interesse mehr habe. Sie seien antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO, denn sie könnten sich als Eigentümer von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken auf eine Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Sie könnten mehrere Belange ins Feld führen, die abwägungserheblich und auch als solche erkennbar gewesen seien. Es gehe nicht nur um Konkurrenzschutz. Sie seien in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen, da sie beim Erwerb der Grundstücke auf die planerischen Festsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. … „Östliche S-Straße“ in Verbindung mit dem Märktekonzept der Antragsgegnerin vertraut hätten und hätten erwarten dürfen, dass die Antragsgegnerin nur hier einen großflächigen Einzelhandel genehmigen werde, den sie planten. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin noch vor dem Erwerb einiger notwendiger Grundstücke zunächst angekündigt habe, einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen, und wenig später die Durchführung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans an dem Standort S-Straße 93/94 in Aussicht gestellt habe. Mit dem Bebauungsplan Nr. … „S-Straße 57-66/ S-Breite 12“ werde ein großflächiger Einzelhandel am Standort S-Straße 93/94 faktisch unmöglich. Sie seien darüber hinaus in ihren Erwerbsinteressen betroffen. Sie könnten am Standort S-Straße 93/94 weder - wie geplant - einen großflächigen Einzelhandel errichten, noch erwarten, dass der dort vorhandene N-Markt bleibe, da aufgrund des an dem neuen Standort geplanten Einzelhandels ein Kaufkraftabfluss im Lebensmittelbereich von etwa 20 % zu befürchten sei. Vor diesem Hintergrund sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der jetzige Mieter den Mietvertrag mit ihnen beenden werde. Eine Weitervermietung dieses Einzelhandelsstandortes dürfte danach unmöglich sein. Ein abwägungserheblicher Belang ergebe sich auch aus dem Bebauungsplan Nr. … „Östliche S-Straße“. Dieser Bebauungsplan vermittle ihnen eine eigentumsrechtlich relevante Rechtsposition. Der dort vorhandene N-Markt erfülle bereits die Eigenschaft des großflächigen Einzelhandels, denn er sei 1995 mit 847 m² Verkaufsfläche genehmigt worden. Die Antragsgegnerin habe eine Baugenehmigung für die Erweiterung/den Neubau dieses großflächigen Einzelhandels zu Unrecht verweigert. Sie hätten sich in der sicheren Erwartung der Möglichkeit der Erweiterung/des Neubaus ihres dort vorhandenen N-Marktes für den Erwerb weiterer Flächen an diesem Standort entschieden. Dies sei der Antragsgegnerin auch bekannt und bewusst gewesen, da sie diesen Standort bis 2014 gefördert und erst im Verlauf des Jahres 2014 ihre Auffassung hierzu geändert habe. Sie hätten einen Anspruch auf Erweiterung ihres vorhandenen großflächigen Einzelhandels an diesem Standort. Diese rechtlich relevante Position hätte die Antragsgegnerin in die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ einstellen müssen. Die Antragsgegnerin habe auch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen bei ihnen dahin ausgelöst, dass großflächiger Einzelhandel in B. nur am Standort S-Straße 93/94 zugelassen werde. Die Antragstellerin habe - ein Märktekonzept aufgestellt und veröffentlicht, welches die verbrauchernahe Versorgung an integrierten Standorten festlege; zu diesen Standorten gehörten im Bereich der S-Straße in B. nur ihr Standort; - als Folge der Ergebnisse des Märktekonzepts den einfachen Bebauungsplan Nr. …„Östliche S-Straße“ gemäß § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt, der in seinem Bereich 1 uneingeschränkten Einzelhandel zulasse; - gegenüber ihnen deutlich gemacht, dass sie diesen Standort im Sinne des Märktekonzepts und der Festlegungen im Bebauungsplan unterstütze und sie zu Planungen und Grundstückserwerben motiviert; - mit der Drucksache DS0403/13 vom 19. September 2013 „Herauslösung und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. … „S-Straße 92 – 95c“ einen Aufstellungsbeschluss für das Gebiet S-Straße 93 zur Verwirklichung und zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung und der Standortsicherung und Entwicklung von Einzelhandelseinrichtungen um den bestehenden SB-Markt an der S-Straße fassen wollen. Dieses Verhalten erfülle die Voraussetzungen für Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad, der schützenswertes Vertrauen in den Schutz vor Konkurrenz begründe. Sie dürften zudem erwarten, dass die Antragsgegnerin jedenfalls nicht solche Flächen beplane, die den Zielen der Landesplanung und ihren eigenen veröffentlichten und an die Landesplanung angelehnten Planungsgrundsätzen bezüglich des Einzelhandels widersprächen. Sie hätten vernünftigerweise nicht damit rechnen müssen, dass die Antragsgegnerin an nicht integrierten Lagen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche und entgegen landesplanerischer Vorgaben die bauplanerische Möglichkeit eröffne, großflächigen Einzelhandel anzusiedeln, und zwar in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem Vorhaben, und erkläre, dass sie ihren Standort ausschließe, weil es nicht zu mehreren Standorten kommen dürfe. Die Antragsgegnerin hätte wegen der am Standort S-Straße ... herrschenden bauplanungsrechtlichen Situation ihr Interesse an der Erweiterung dieses Standorts bei der Abwägung berücksichtigen müssen. Schließlich leide der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ an mehreren Abwägungsfehlern, die ihre Antragsbefugnis rechtfertigten. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich auch aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG. Im vorliegenden Verfahren liege ein schwerer Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Für das Vorhaben der Beigeladenen sei eine UVP-Vorprüfung vorzunehmen. Der Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ enthalte jedoch keine Aussagen zum Lärmschutz, insbesondere weder ein Basisszenario zum Lärm zur Erfassung der Lärmvorbelastung noch eine Prognose hinsichtlich der lärmbedingten Auswirkungen des Vorhabens. Die Aussage auf S. 26 des Umweltberichts, eine zusätzliche Belastung durch den Erschließungsverkehr auf angrenzende Wohngebiete werde nicht erwartet, sei nicht nachvollziehbar. Für das geplante Vorhaben, das sich in einer nicht integrierten Ortslage befinde und 265 Stellplätze für PKW ausweise, sei über den Zeitraum der Öffnung des Einkaufszentrums mit einem erheblichen Kundenverkehr mit PKW zu rechnen. Hinzu komme der Lieferverkehr. Es komme hinzu, dass sich ihre Grundstücke im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens in einer Entfernung von ca. 100 m befänden. Sie seien damit Nachbarn. Sie müssten befürchten, dass die mit dem Bau verbundenen Auswirkungen erheblich seien. Nicht absehbar sei, ob ein großflächiger Einzelhandel am Standort S-Straße 93/94 aufgrund der notwendigen Schallbetrachtung an diesem Standort wegen der Vorbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen überhaupt noch möglich sei bzw. betriebswirtschaftlich sinnvoll errichtet werden könne. Soweit eine Wohnbebauung in Betracht komme, müssten sie auch hier befürchten, dass sie mit Auflagen zum Schallschutz konfrontiert würden, die maßgeblich auf die Vorbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen zurückzuführen seien. Sie seien folglich durch das Vorhaben der Beigeladenen unmittelbar betroffen. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Bereits wegen des Verfahrensfehlers sei der Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Er sei zudem materiell rechtswidrig. Er widerspreche den Zielen der Raumordnung und des BauGB bei der Aufstellung verbindlicher Bauleitpläne. Die Abwägung leide in mehrfacher Hinsicht an schwerwiegenden Mängeln. Der Bebauungsplan verfehle das mit ihm verfolgte Ziel eines singulären Standortes für großflächigen Einzelhandel. Die Planung widerspreche auch den im Magdeburger Märktekonzept zum Ausdruck gebrachten eigenen planerischen Leitvorstellungen der Antragsgegnerin. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 458-4.1 „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis für das gegen den Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollverfahren. Sie hätten keinen eigenen abwägungserheblichen Belang vorgetragen, der möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden sei. Die Antragsteller seien Eigentümer von außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücken. Mittelbare Auswirkungen, wie z.B. Beeinträchtigungen durch Immissionen, seien aufgrund der konkreten städtebaulichen Situation (Entfernung, Andienung des Marktes über die Straße „S-Breite“) nicht zu befürchten. Die von den Antragstellern befürchteten Wettbewerbsnachteile eröffneten keine Antragsbefugnis. Das gelte auch, soweit sie sich darauf beriefen, der angefochtene Bebauungsplan missachte das Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche, denn diesem objektiv-rechtlichen Belang korrespondiere kein rechtlich schützenswertes Interesse eines Handeltreibenden, der sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübe. Der Bebauungsplan greife auch nicht in bestehende Baurechte der Antragsteller ein. Das von den Antragstellern auf ihren Grundstücken geplante Einzelhandelsvorhaben „Neue Mitte B.“ sei nicht genehmigungsfähig und daher mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 abgelehnt worden. Die von den Antragstellern angeführten Vertrauensgesichtspunkte seien nicht abwägungserheblich. Es fehle an verbindlichen Zusagen. Allein der Umstand, dass Gespräche über das Vorhaben "S-Straße 93/94" geführt worden seien, rechtfertige kein besonderes Vertrauensschutzinteresse. Für das beantragte Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsmarkt sei ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans bestehe jedoch kein Anspruch. Auch aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG ergebe sich keine Antragsbefugnis. Die erhebliche Entfernung des Vorhabengrundstücks zu den Grundstücken der Antragsteller lasse nicht ansatzweise auf eine Nachbareigenschaft schließen, die durch Auswirkungen des Vorhabens beeinträchtigt sein könnte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich zwischen den Grundstücken die Hauptverkehrsstraße "S-Straße" befinde, die eine nachbarschaftliche Verbindung beider Grundstücke ausschließe. Insbesondere Auswirkungen durch Lärm seien auf Grund der Entfernung und der zwischen den Grundstücken befindlichen Hauptverkehrsstraße ausgeschlossen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag der Antragsteller sei unzulässig. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO. Der angegriffene Bebauungsplan berühre keine eigenen abwägungserheblichen Belange der Antragsteller. Die Grundstücke der Antragsteller lägen nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans. Mittelbare Beeinträchtigungen durch Emissionen von Anlagen oder des Zu- und Abgangsverkehrs seien aufgrund der Entfernung ausgeschlossen. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die wirtschaftliche Konkurrenzsituation des mit dem angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens gegenüber dem eigenen Standort S-Straße 93/94 als abwägungserheblichen Belang berufen. Es gebe kein subjektives Recht eines Marktbetreibers, vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch neu hinzutretende Vorhaben geschützt zu werden. Eine Ausnahmesituation liege nicht vor. Im Gegenteil liege hier die übliche Konstellation bei konkurrierenden Einzelhandelsbetrieben vor, die städtebaulich unbeachtlich sei. Das Planungsrecht für den angegriffenen Bebauungsplan Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ sei auch nicht mit einer Rücknahme des Planungsrechts für die Antragsteller verbunden. Es gebe kein Baurecht für großflächigen Einzelhandel auf den Grundstücken der Antragsteller. Der bestehende Bebauungsplan Nr. … „Östliche S-Straße“ regle lediglich als einfacher Bebauungsplan Sortimentsbeschränkungen. Der Standort sei auch kein faktisches Kerngebiet. Es gebe auch bislang keinen großflächigen Einzelhandel, der ein entsprechendes Baurecht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB begründen würde. Der eigene Markt habe weniger als 800 m² Verkaufsfläche. Soweit dieser Bebauungsplan großflächigen Einzelhandel zulasse, wäre eine entsprechende Erweiterung des Betriebes der Antragsteller zulässig. Dies werde durch den angegriffenen Bebauungsplan für ein konkurrierendes Vorhaben nicht eingeschränkt. Schließlich könnten die Antragsteller auch aus dem Raumordnungsrecht oder dem Magdeburger Märktekonzept nichts herleiten. Es liege auch keine Eigentumsbeeinträchtigung vor. Der angegriffene Bebauungsplan wirke sich auf das Eigentum der Antragsteller nicht aus. Das Vertrauen der Antragsteller in den Erlass eines neuen Bebauungsplans für ihre Grundstücke sei gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausgeschlossen. Aufgrund der Planungshoheit der Antragsgegnerin bestehe kein Rechtsanspruch auf Aufstellung von Bebauungsplänen. Auch aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG könnten die Antragsteller keine Antragsbefugnis herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. Der Antrag der Antragsteller ist unzulässig. Die Antragsteller sind nicht antragbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn.12). Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - a.a.O. Rn. 15, 19; Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 7/16 - juris Rn. 26). Gemessen daran ergibt sich, dass die Antragsteller nicht antragsbefugt sind. Sie haben keinen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang benannt, der möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden ist. 1. Das Interesse der Antragsteller an Schutz vor Konkurrenz durch andere Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe ist nicht abwägungserheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Interesse eines Gewerbetreibenden oder eines Eigentümers von Gewerbeimmobilien, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1990 - 4 NB 1.90 - juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Juli 2020 - 4 BN 50.19 - juris Rn. 8). Das Städtebaurecht ist wettbewerbsneutral. Jeder Gewerbetreibende muss immer mit neuer Konkurrenz rechnen. Das gilt unabhängig davon, dass die Frage ausgeglichener Versorgungsstruktur städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz hat oder haben kann. Diesem objektiv-rechtlichen Belang korrespondiert im Regelfall kein rechtlich geschütztes Interesse des Gewerbetreibenden, von weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben (vgl. NdsOVG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 - juris Rn. 25; Beschluss vom 22. November 2016 - 1 MN 101/16 - juris Rn. 14; OVG SH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 KN 15/08 - juris Rn. 27; OVG RhPf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 8 C 11257/12.OVG - juris Rn. 22; HessVGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 24, 28; VGH BW, Urteil vom 3. März 2015 - 5 S 1591/13 - juris Rn. 43; BremOVG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 1 D 260/14 - juris Rn. 49; Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 7/16 - a.a.O. Rn. 29; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 139. EL August 2020, § 10 BauGB Rn. 263). Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer eines nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks befürchten muss, dieses bei Realisierung der Planung nicht mehr wie bisher nutzen zu können, weil bei Aufgabe der derzeitigen Einzelhandelsnutzung eine entsprechende Nachnutzung nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 42). Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 - a.a.O. Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE - a.a.O. Rn. 46; Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 7/16 - a.a.O. Rn. 29). Gemessen daran ist das Interesse der Antragsteller, von Konkurrenz durch den von der H. GmbH & Co. KG initiierten Lebensmitteleinzelhandelsmarkt verschont zu werden, nicht abwägungsrelevant. Sie machen insoweit geltend, sie seien in ihren Erwerbsinteressen betroffen, da sie am Standort S-Straße 93/94 weder einen großflächigen Einzelhandel errichten noch erwarten könnten, dass der dort vorhandene N-Markt bleibe, da aufgrund des an dem neuen Standort geplanten Einzelhandels ein Kaufkraftabfluss im Lebensmittelbereich von etwa 20 % zu befürchten sei. Vor diesem Hintergrund sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der jetzige Mieter den Mietvertrag mit ihnen beenden werde. Eine Weitervermietung dieses Einzelhandelsstandortes dürfte danach unmöglich sein. Diese Überlegungen betreffen den Gesichtspunkt des Konkurrenzschutzes, der städtebaulich grundsätzlich irrelevant ist. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe „Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad“ abgegeben und damit schutzwürdiges Vertrauen bei ihnen dahin ausgelöst, dass großflächiger Einzelhandel in B. nur am Standort S-Straße 93/94 zugelassen werde. Sie stützen dieses Vertrauen auf das Märktekonzept der Antragsgegnerin, den einfachen Bebauungsplan Nr. … „Östliche S-Straße“, die Drucksache DS0403/13 vom 19. September 2013 „Herauslösung und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. … „S-Straße 92 – 95c“ sowie die Äußerungen gegenüber ihnen, mit denen die Antragsgegnerin (zunächst) des Standort S-Straße 93/94 unterstützt und sie zu Planungen sowie dem Erwerb von weiteren Grundstücken an diesem Standort motiviert habe. Dieses Verhalten der Antragsgegnerin begründet jedoch kein schützenswertes Vertrauen der Antragsteller auf den Schutz vor Konkurrenz am Standort S-Straße 93/94. Aus dem Märktekonzept können die Antragsteller keine verbindliche Erklärung der Antragsgegnerin dahin ableiten, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in B. nur am Standort S-Straße 93/94 in Betracht kommt. Zwar wurden im „Magdeburger Märktekonzept“ von Dezember 2007 der Nahversorgungsbereich für den Stadtteil B. festgelegt, wobei sich der Standort S-Straße 93/94 innerhalb dieses Nahversorgungsbereichs befindet, der Standort S-Straße 57-66 / S-Breite 12 jedoch nicht. Die Antragsgegnerin hat aber bereits in der „Nahversorgungsanalyse für den Magdeburger Südosten“ von Dezember 2013 den Standort S-Straße / S-Breite als „erste Standortalternative“ - neben dem Standort S-Straße 93/94 als „zweiter Standortalternative“ - für die Entwicklung von großflächigem Einzelhandel im Magdeburger Südosten in Betracht gezogen, obwohl dieser außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegt. Als Begründung für die Betrachtung des Standortes S-Straße / S-Breite trotz seiner Lage außerhalb eines definierten zentralen Versorgungsbereichs wurde in der „Nahversorgungsanalyse für den Magdeburger Südosten“ angeführt, dass der Denkmalschutz im Märktekonzept eine „Öffnungsklausel“ bilde (S. 42). Bereits hierdurch war für die Antragsteller erkennbar, dass ihre Grundstücke keineswegs ausschließlich als Standort für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in B. in Frage kamen. Auch aus dem einfachen Bebauungsplan Nr. …„Östliche S-Straße“ können die Antragsteller keinen Vertrauensschutz ableiten, denn die hierin für den Bereich 1 getroffene Festsetzung, dass „die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben … nicht eingeschränkt“ werde, lässt sich nur herleiten, dass für diesen Bereich, zu dem auch der Standort S-Straße ... gehört, keine Beschränkungen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB vorgenommen werden sollten. Eine Vorentscheidung für einen Standort für zukünftigen großflächigen Einzelhandel in B. lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch das weitere Verhalten der Antragsgegnerin besonders in den Jahre 2013 und 2014, etwa die Drucksache DS0403/13 vom 19. September 2013 „Herauslösung und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. … „S-Straße 92 – 95c“, begründet keinen Vertrauensschutz der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern in dieser Zeit lediglich bestimmte Planungsabsichten mitgeteilt, die sie dann später - in Ausübung ihrer Planungshoheit - wieder aufgegeben hat. Eine Zusage, in B. ausschließlich an dem zunächst ins Auge gefassten Standort S-Straße 93/94 großflächigen Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zuzulassen, lässt sich den Äußerungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 458-3 „Östliche S-Straße“ vermittelt den Antragstellern auch keine eigentumsrechtlich relevante Rechtsposition, etwa im Sinne eines Anspruchs auf Erweiterung ihres Einzelhandels am Standort S-Straße 93/94, den die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung beim Erlass des Bebauungsplans Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ hätte einstellen müssen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass ein etwaiges Baurecht der Antragsteller am Standort S-Straße 93/94 durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise eingeschränkt worden ist. Insofern war auch ein etwaiger Anspruch der Antragsteller auf Ausweitung der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke kein Belang, die im Rahmen der Abwägung bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans hätte eingestellt werden müssen. 3. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass der angefochtene Bebauungsplan den Zielen der Landesplanung widerspreche, insbesondere dem Ziel Z 48 des Landesentwicklungsplans 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA), begründet auch dies nicht ihre Antragsbefugnis. Das Ziel Z 48 bestimmt, dass die in den ausgewiesenen Sondergebieten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO entstehenden Projekte mit ihrem Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten dürfen (1), städtebaulich zu integrieren sind (2), eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht gefährden dürfen (3), mit qualitativ bedarfsgerechten Linienverkehrsangeboten des ÖPNV sowie mit Fuß- und Radwegenetzen zu erschließen sind (4) und durch auftretende Personenkraftwagen- und Lastkraftwagenverkehre zu keinen unverträglichen Belastungen in angrenzenden Siedlungs-, Naherholungs- und Naturschutzgebieten führen dürfen (5). Dem hierin zum Ausdruck kommenden objektiv-rechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handeltreibenden, selbst wenn dieser sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 2 D 91/14.NE - a.a.O. Rn. 55; Beschluss des Senats vom 17. Mai 2017 - 2 K 7/16 - a.a.O. Rn. 31). 4. Auch das Vertrauen der Antragsteller auf den Erlass eines Bebauungsplans für den Standort S-Straße 93/94 vermittelt ihnen keine Antragsbefugnis. Ein abwägungserheblicher Belang ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ihnen die Aufstellung eines Bebauungsplans für großflächigen Einzelhandel am Standort S-Straße 93/94 bzw. die Durchführung eines Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Aussicht gestellt hat, so dass sie erwartet haben, nur an diesem Standort werde großflächiger Einzelhandel genehmigt. Einem derartigen Vertrauen auf Aufstellung eines Bebauungsplans für den Standort S-Straße 93/94 steht die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht. Diese Regelung zieht die Konsequenzen daraus, dass die Gemeinde bei der Bauleitplanung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, die ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegt. Zwar begründet § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Bauleitplanung. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt aber klar, dass die Gemeinde sich hierbei nicht vom individuellen Interesse einzelner, sondern vom Interesse an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung leiten zu lassen hat.Niemand hat einen Anspruch auf eine Planung, durch die ein bestimmtes Vorhaben ermöglicht oder begünstigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.06 - juris Rn. 3). Das gilt auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Sinngehalt dieser Vorschrift erschließt sich aus § 12 Abs. 1 BauGB; danach kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Damit hat der Gesetzgeber ein zusätzliches Planungsinstrument geschaffen, das im Kern auf die Initiative und Planausarbeitung durch den Vorhabenträger für ein bestimmtes Vorhaben sowie auf die Sicherung der Planverwirklichung zielt. Dabei kommt dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass der vom Vorhabenträger erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan ist, besondere Bedeutung zu. Gleichwohl bleibt es bei dem Grundsatz, dass - unbeschadet der vom Gesetzgeber erwünschten und unterstützten privaten Initiative - die „Verfahrensherrschaft“ uneingeschränkt bei der Gemeinde liegt. Ein Anspruch auf Abschluss eines Durchführungsvertrages oder auf Erlass eines dem Vorhabenträger günstigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans besteht daher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - III ZR 396/04 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 22. März 2000 - 5 S 444/00 - juris Rn. 6; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 12 BauGB Rn. 50; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rn. 42b; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 12 BauGB Rn. 109). Gemessen daran ist ein etwaiges Vertrauen der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für großflächigen Einzelhandel nur für den Standort S-Straße 93/94 aufstellt und in der Folge nur an diesem Standort großflächigen Einzelhandel genehmigt, nicht schutzwürdig und damit auch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ abwägungserheblich. Ein Anspruch der Antragsteller auf Aufstellung eines ihr Vorhaben begünstigenden Bebauungsplans besteht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Vielmehr liegt die „Verfahrensherrschaft“ uneingeschränkt bei der Antragsgegnerin. Es ist ihr freigestellt, von ihren ursprünglichen Planungsabsichten wieder Abstand zu nehmen und ein zunächst ins Auge gefastes Verfahren zur Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nicht durchzuführen. Da ein Vorhabenträger selbst bei intensiver Abstimmung kein subjektives Recht oder rechtlich geschütztes Interesse auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens besitzt, erschöpft sich seine Rechtsposition in einem Anspruch darauf, dass die Gemeinde überhaupt entscheidet, ob sie das Satzungsverfahren einleitet, und damit eine Grundlage für die Beurteilung des Risikos weiterer Investitionen durch den Vorhabenträger schafft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. März 2000 - 5 S 444/00 - a.a.O. Rn. 6). 5. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan leide an mehreren Abwägungsfehlern, die ihre Antragsbefugnis rechtfertigten. Zwar kann sich - wie bereits ausgeführt - die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren auch aus einer Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ergeben. Das setzt aber voraus, dass der Antragsteller einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung erheblich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 12). Einen solchen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang benennen die Antragsteller aber nicht. 6. Die Antragsteller sind auch nicht wegen einer planbedingten Zunahme von Gewerbe- oder Verkehrslärm als Nachbarn des Vorhabens der Beigeladenen antragbefugt. Zwar gehört das Interesse, von einer planbedingten Zunahme von Gewerbe- oder Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen. Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 55 m.w.N.). Gemessen daran haben die Antragsteller eine mögliche Rechtsverletzung durch eine planbedingte Zunahme von Gewerbe- oder Verkehrslärm nicht hinreichend plausibel gemacht. Denn eine fehlerhafte Abwägung zu ihren Lasten ist offensichtlich ausgeschlossen. Zwar wurde ein schalltechnisches Gutachten zur Bewertung der Lärmimmissionen, die von dem Vorhaben der Beigeladenen auf die Grundstücke der Antragsteller einwirken, nicht angefertigt. Ein solches Gutachten ist allerdings angesichts der erheblichen Entfernung der Grundstücke der Antragsteller von dem Grundstück der Beigeladenen und des Umstands, dass sich zwischen den Grundstücken die viel befahrene S-Straße befindet, auch nicht erforderlich. Im 2. Entwurf des Umweltberichts vom 14. Juli 2017 zum vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 458-4.1 „S-Straße 57-66 / S-Breite 12“ hieß es zum Immissionsschutz (S. 26), eine zusätzliche Belastung durch den Erschließungsverkehr auf angrenzende Wohngebiete werde nicht erwartet, da die Andienung des Marktes über die S-Breite entlang von Gewerbeflächen geführt werde. Der PKW-Verkehr werde von der S-Straße sowie der S-Breite auf den Parkplatz geführt. Zu den betriebsbedingten Auswirkungen wurde in diesem Umweltbericht (S. 26) ausgeführt, die Lärmimmissionen seien "innerhalb des gesetzlichen Rahmens". Nachdem die Antragsteller u.a. wegen fehlender Aussagen zum Lärmschutz Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und die Einholung eines Lärmgutachtens gefordert hatten, wurde in der Stadtratssitzung vom 14. September 2017 - ausweislich der Niederschrift vom 21. September 2017 - im Rahmen der Abwägung ausgeführt, dass Lärmbeeinträchtigungen von Wohnnutzung durch die Andienung und den Parkplatz nicht erwartet würden, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens keine angrenzende Wohnbebauung befinde bzw. die nördlich angrenzende Wohnbebauung durch die geplante Grünfläche nördlich des Parkplatzes und den Knochenpark ausreichend abgeschirmt sei. Das Verkehrskonzept sehe vor, dass die Anlieferung ausschließlich über die S-Breite durch die vorhandenen Gewerbegebiete erfolge. Ansonsten seien zurzeit keine Beeinträchtigungen von schützenswerten Nutzungen zu erkennen, die die Untersuchung von zu erwartenden Schallimmissionen erforderlich machten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Angesichts der erheblichen Entfernung zwischen den Grundstücken der Antragsteller und dem Vorhaben der Beigeladenen sowie wegen der schon jetzt großen Zahl an Fahrzeugen, die täglich die S-Straße befahren, liegt es fern anzunehmen, dass es durch eine planbedingte Zunahme von Gewerbe- oder Verkehrslärm zu erheblichen Auswirkungen für die Grundstücke der Antragsteller kommen könnte. 7. Auch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) lässt sich eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht herleiten. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Antragsteller ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihnen geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der gemäß § 50 UVPG im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan vorgenommenen Umweltprüfung. Die Antragsteller sind nicht aufgrund des geltend gemachten Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG antragsbefugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte, die Grundlage einer Klagebefugnis sind, grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des jeweiligen Klägers ausgewirkt haben könnte. Dies gilt auch für die Rüge, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG sei. § 4 Abs. 3 UmwRG, wonach § 4 Abs. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i.S.d. § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, betrifft hiernach nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 19 f.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 - noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Hiernach würde ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, selbst wenn er vorläge, nicht zu einer Antragsbefugnis der Antragsteller führen, denn das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen wirkt sich - wie bereits dargelegt - auf die materiell-rechtliche Position der Antragsteller nicht aus. Aus dem von den Antragstellern zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2019 - 7 B 1360/18 - ergibt sich nichts anderes, denn dieser Beschluss beruhte auf der Annahme, dass der Antragsteller antragsbefugt ist, woran es vorliegend fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich zur Sache eingelassen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.