Beschluss
2 L 92/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1129.2L92.21.Z.00
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Leitsätze
1. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8, m.w.N.).(Rn.14)
2. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz der auf Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.).(Rn.14)
3. Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 41).(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 30. April 2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 139.051,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8, m.w.N.).(Rn.14) 2. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz der auf Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.).(Rn.14) 3. Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 41).(Rn.15) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 30. April 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 139.051,94 € festgesetzt. I. Die Kläger sind seit dem 17. Mai 2011 Eigentümer des sich in Ecklage befindenden Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (F-Straße … / G-Straße…), das mit einem viergeschossigen, in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhaus bebaut war. Im Rahmen einer am 2. November 2011 durchgeführten Ortsbesichtigung stellte ein Mitarbeiter des Bauordnungsamtes der Beklagten (Herr H.) fest, dass die Decken am Eingang des Gebäudes in der F-Straße einschließlich Treppenhaus eingestürzt seien und zwischen den Erkern zur G-Straße infolge innerer Zerstörung das Gefüge der Außenwand „in Höhe Deckenlage“ zerstört sei und schätzte ein, dass akute Einsturzgefahr bestehe. Noch am selben Tag beauftragte er die Firma G. mit den Abbrucharbeiten, wobei zunächst Vorbereitungsarbeiten stattfinden und am 7. November 2011 der eigentliche Abbruch erfolgen sollte. Zugleich beauftragte er das Planungsbüro Sch. und T. mit der Beweissicherung und den Ingenieur für Tragwerkplanung Dipl.-Ing B. mit der Prüfung der Statik. Am 3. November 2011 erhielt die Beklagte eine WebKis-Auskunft aus dem Liegenschaftsbuch, in der die Kläger als Eigentümer des Grundstücks zu je ½ mit ihrer Anschrift in A-Stadt aufgeführt waren. Am 8. November 2011 teilte eine Mitarbeiterin der Fa. G., die das Nachbargebäude F-Straße … verwaltet, der Beklagten eine E-Mail-Adresse der Klägerin zu 1 mit. In einer E-Mail vom selben Tag, deren Erhalt die Kläger bestreiten, sowie in einem per E-Mail versandten Schreiben vom 10. November 2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass es in der 44. Kalenderwoche zu einem Einsturz der Geschossdecken gekommen sei, der eine massive Schädigung des Außenmauerwerks zur Folge gehabt habe. Nunmehr drohe der Einsturz des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes. Da sich das dreigeschossige Eckgebäude unmittelbar am öffentlichen Verkehrsraum der viel befahrenen F-Straße befinde, sei ein Absperren nicht möglich. Eine Sicherung des Gebäudes sei tatsächlich und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte ebenfalls nicht möglich. Angesichts der für Leib und Leben von Personen drohenden Gefahr bedürfe es des sofortigen Abbruchs des Gebäudes. In einer E-Mail vom 10. November 2011 teilte die Klägerin zu 1 der Beklagten mit, sie habe am Tag zuvor von der Fa. G. erfahren, dass die Beklagte den Abriss des Gebäudes in Auftrag gegeben habe. Sie und der Kläger zu 2 hätten das Gebäude im Februar 2011 erworben, um es zu sanieren. Aus ihrer Sicht könne das Gebäude durch verschiedene Maßnahmen gesichert werden, etwa durch Aussteifen. Sie habe von der Beklagten weder eine Anordnung zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen noch eine Abrissverfügung erhalten. Sie bezweifle, dass der Abriss tatsächlich nötig sei und gehe im Übrigen davon aus, dass sie das Recht gehabt hätte, selbst ein Abrissunternehmen zu beauftragen. In einer weiteren E-Mail vom 10. November 2011 führte sie - Bezug nehmend auf das Schreiben der Beklagten vom 10. November 2011- weiter aus, ihr sei nicht bekannt, dass das Haus einen ruinösen Zustand aufgewiesen habe. Sie bitte um Mitteilung eines genauen Datums des Geschehens und um Fotos von den entstandenen Schädigungen. Sie bitte ferner um Mitteilung, warum sich das Bauordnungsamt nicht darum bemüht habe, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Aus der Mitteilung der Fa. G., dass die zu ihrem Gebäude verbleibende Außenwand nicht ausreichend verputzt und gesichert sei, gehe hervor, dass der Abbruch des Gebäudes schon ausgeführt worden sei. Am 11. November 2011 reichte der mit der Begutachtung beauftragte Ingenieur B. eine bautechnische Stellungnahme vom 10. November 2011 ein, in der er u.a. angab, dass es sich bei den nachfolgenden Feststellungen und Festlegungen um eine Kurzbeschreibung bzw. Kurzeinschätzung der örtlich vorgefundenen Situation handele und die Stellungnahme nicht als vollständiges bautechnisches Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes und angrenzender baulicher Anlagen aufgefasst werden könne. In den nach Durchführung eines Ortstermins am 7. November 2011 getroffenen Feststellungen führte er aus, dass sich das im Jahr 1911 errichtete Gebäude in einem sehr schlechten baulichen Zustand befinde und akut einsturzgefährdet sei. Die Geschossdecken, es handele sich insoweit um Holzbalkendecken, seien bereichsweise vollständig eingestürzt. Die Deckenbalken seien gebrochen und besäßen infolge von holzzerstörenden Pilzen und dem Befall von echtem Hausschwamm nur noch geringe bzw. keine Tragfähigkeit mehr. Die Stabilität und Standsicherheit der Außenwände des ersten und zweiten Obergeschosses und des Erdgeschosses seien abschnittsweise nicht mehr gegeben. Die unverzügliche Sperrung der unmittelbar gefährdeten öffentlichen Bereiche sei veranlasst. Die Treppenanlage sei nicht mehr begehbar, weil der Treppenlauf zum Obergeschoss eingestürzt sei. Im Gebäudeteil G-Straße seien starke Risse in der Außenwand erkennbar, die auf einen zu erwartenden Einsturz der Geschossdecken bzw. der Außenwand hindeuteten. Die Sicherung des Bestandes, verbunden mit dem Ziel, den weiteren Verfall des Gebäudes aufzuhalten, sei bautechnisch und wirtschaftlich nicht mehr vertretbar. Die Forderung an die Gesundheit und den Arbeitsschutz bei einer eventuellen Durchführung von Sicherungsarbeiten sei nur mit unvertretbar hohem Aufwand einzuhalten. Die Ursachen der Schäden lägen in unterlassener Wartung und fehlenden Instandhaltungsmaßnahmen. Durch eindringendes Wasser seien insbesondere die aussteifenden und stabilisierenden Bauteile erheblich zerstört und beschädigt worden. Wesentliche Holztragelemente seien von echtem Hausschwamm befallen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr sei das Gebäude F-Straße … unverzüglich bis Oberkante Keller abzureißen. Am 14. November 2011 reichte das Planungsbüro Sch. und T. ein Beweissicherungsgutachten vom 12. November 2011 zur angrenzenden Nachbarbebauung G-Straße … (Nr. 069 - 11 - 1) ein. In der Situations- und Baubeschreibung heißt es u.a., gemäß der ausgesprochenen Abbruchverfügung habe die ausführende Firma G. am 4./5. November 2011 sofort mit der Beräumung und Entkernung in noch zugänglichen Bereichen des Keller- und Erdgeschosses begonnen. Diese Arbeiten seien am ersten Ortstermin am 7. November 2011 fortgesetzt worden. Der Abbruchbagger sei bereits vor Ort gewesen. Der Gebäudeabbruch sei über den Hauseingangsbereich G-Straße begonnen und in Richtung zur Nr. … vorangetrieben worden. In Richtung Gebäudeecke zur F-Straße und danach weiter zur Nr. … werde sich abstimmungsgemäß erst später vorgearbeitet. Das Abbruchgebäude stehe offensichtlich seit mehreren Jahren vollständig leer. Ausgehend vom Dach seien massive Nässeeinwirkungen und Zerstörungen an den Geschossdecken offensichtlich. Mehrere Geschossdecken seien bereits völlig eingestürzt. Da das Abbruchobjekt nicht Gegenstand der Untersuchung sei, sei es keiner näheren Betrachtung unterzogen und auch nicht begangen worden. In dem weiteren Beweissicherungsgutachten vom 12. November 2011 des Planungsbüros Sch. und T. zur angrenzenden Nachbarbebauung F-Straße … (Nr. 069 - 11 - 2) wird in der Situations- und Baubeschreibung (ergänzend) ausgeführt, die Gebäudeecke zur F-Straße und weiter komplett zur Nr. … sei zum Zeitpunkt der Zustandserfassung an und in der Nr. … noch nicht vom Abbruchbagger erfasst. Die Abbrucharbeiten waren Anfang Dezember 2011 beendet. Mit Schlussrechnung vom 27. Januar 2012 stellte die Fa. G. der Beklagten Kosten für den Abbruch des Gebäudes und für die Sicherung der Giebel der beiden Nachbargebäude in Höhe von 131.361,53 € in Rechnung. Das Planungsbüro Sch. und T. rechnete unter dem 17. November 2011 für die Erarbeitung der Beweissicherungsgutachten 4.983,36 € ab. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B. berechnete der Beklagten unter dem 25. Januar 2012 einen Betrag in Höhe von 2.450,00 €. Mit Bescheiden vom 15. März 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Kosten des im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassten Abbruchs des einsturzgefährdeten Gebäudes F-Straße …, die Kosten der bautechnischen Stellungnahme und der Beweissicherungsgutachten für die Giebel F-Straße … bzw. G-Straße … die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks F-Straße … gesamtschuldnerisch zu tragen haben. Mit Kostenfestsetzungsbescheiden vom 15. März 2012 forderte die Beklagte von den Klägern als Kosten der unmittelbaren Ausführung einen Betrag von insgesamt 138.794,89 € an, und mit weiterem Kostenfestsetzungsbescheiden vom 15. März 2012 erhob sie Verwaltungskosten in Höhe von 257,05 €. Die hiergegen von den Klägern erhobenen Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheiden vom 7. April 2017 als unbegründet zurück. Die daraufhin am 19. März 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Bauingenieurs B. und des Mitarbeiters der Beklagten H. als Zeugen mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zwar nicht verfristet, weil die beiden Widerspruchsbescheide den Klägern nicht zugestellt worden seien. Sie sei aber unbegründet. Die Beklagte habe die Kläger zu Recht zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung herangezogen. Die Voraussetzungen für den Abbruch des Gebäudes im Wege der unmittelbaren Ausführung seien erfüllt gewesen. Im Zeitpunkt des Abbruchs des Gebäudes im November 2011 habe eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Passanten bestanden. Der Zeuge B. habe am 7. November 2011 das Gebäude der Kläger in Augenschein genommen und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Standsicherheit des gesamten Gebäudes nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Diese Einschätzung habe er bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung wiederholt und sich zu den Gründen seiner damaligen Einschätzung ausführlich geäußert. Dabei habe er zunächst Zweifel daran, dass der Zustand des Gebäudes von Arbeiten des Abbruchunternehmens herrühren könnte, zerstreut. Insoweit habe er bekundet, dass das Abbruchunternehmen zum Zeitpunkt seines Eintreffens am 7. November 2011 mit Vorbereitungsmaßnahmen beschäftigt gewesen sei, nicht aber mit dem Abriss. Es seien Gegenstände aus dem Haus geräumt worden, der Bagger sei nicht dergestalt tätig gewesen, dass er in das Gebäude eingegriffen habe. Die von ihm festgestellten Risse könnten von der vorbereitenden Tätigkeit nicht herrühren. Wenn er in seinem Gutachten von einem „neuen Riss“ geschrieben habe, so habe er nicht gemeint, dass dieser durch die Abbrucharbeiten entstanden sei. Bei einem etwa einhundert Jahre alten Gebäude seien auch vier bis sechs Wochen alte Risse „neue Risse“. Der Zeuge habe nachvollziehbar geschildert, wie er feststelle, ob ein Riss alt oder neu sei. Er habe auch nachvollziehbar bekundet, dass Risse der vorgefundenen Art nicht durch den Betrieb eines Baggers beim Befüllen von Containern entstünden, sondern beim Brechen von Balken, weil für einen solchen Bruch eine Mauer nicht ausgelegt sei. Ferner habe er angegeben, dass die Geschossdecken, soweit er dies habe erkennen können, eingestürzt gewesen seien. Das Fehlen von Geschossdecken führe dazu, dass eine entsprechend hohe Wand nicht mehr standsicher sei. Auch dies sei in sich schlüssig und nachvollziehbar, es beschreibe letztlich nur das Wirken der Gesetze der Physik. Der Zeuge B. habe ferner erklärt, dass die Frage der Standsicherheit auch von der Umgebung eines Gebäudes abhänge und sich die Frage des sofortigen Abbruchs nach der Gefährdung der Umgebung richte. So sei hier die Gefahr angesichts der Umgebungsbebauung und der an dem Haus vorbeiführenden Straßen, insbesondere der F-Straße, die auch von Schwerlastverkehr frequentiert werde, bei einem Einsturz sehr viel größer als bei einem Gebäude auf der „grünen Wiese“. Auch diese Angaben seien schlüssig und entsprächen dem, was sich auch mit gesundem Menschenverstand erschließe. Auch die nicht allgemein gehaltenen Aussagen des Zeugen, die den Sachverhalt selbst beträfen, wie etwa den Zeitpunkt des Abrisses, seien glaubhaft und der Zeuge glaubwürdig. Er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, die Lage zu dramatisieren, etwa indem er einen drohenden Gesamtabbruch behauptet, sondern deutlich gemacht habe, dass ein Gebäude selten im Stück zusammenbricht, sondern ggf. auch nur einzelne Teile abfielen und etwa Passanten bedrohten. Er habe auch nicht etwa erklärt, dass jeder Teil des Gebäudes hinfällig gewesen sei, sondern erklärt, es gebe durchaus intakte Teile auch bei einem nicht mehr standsicheren Gebäude. Der Zeuge habe dabei versucht, dem Gericht und den Beteiligten zu veranschaulichen, von welchen Sicherheitsstandards er sich leiten lasse. Die Aussagen des Zeugen seien zudem ersichtlich von großer Sachkunde und langjähriger Erfahrung geprägt gewesen und durch die ebenfalls glaubhaften Aussagen des Zeugen H. bestätigt worden. Dieser habe zudem bekundet, dass eine Anwohnerin des gegenüber in der G-Straße befindlichen Gebäudes ihm in einem Telefonanruf mitgeteilt habe, dass sie ein sehr lautes Geräusch in dem Haus der Kläger wahrgenommen habe. Dies decke sich mit der Angabe des Zeugen B., der angegeben habe, man müsste das Zusammenbrechen von Geschossdecken an sich akustisch wahrnehmen, wenn man hinhöre. Ferner habe der Zeuge H. erklärt, er habe in diesem Gebäude auch einen neuen Riss festgestellt. Auf diese Weise setze sich letztlich ein schlüssiges Bild der Geschehnisse vor dem Eingreifen der Beklagten zusammen. Die Entscheidung zum Abriss des Gebäudes sei ermessensfehlerfrei gewesen, sie entspreche insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es seien keine Maßnahmen ersichtlich, die die Eigentümer weniger belastet hätten. Angesichts der konkreten Einsturzgefahr hätten bloße Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Absperrung der Straßen, nicht ausgereicht, zumal dies bei einer öffentlichen Straße nur vorübergehend in Betracht komme. Zudem habe sich ein Teil des Gebäudes an einer hochfrequentierten Straße, der F-Straße, befunden. Dies führe zum einen naturgemäß, wie insbesondere auch der Zeuge B. bekundet habe, zu größeren Gefahren, weil hier auch noch Erschütterungen durch den Verkehr zu erwarten seien. Zum anderen habe der Zustand des Hauses nicht nur eine wenig frequentierte Gegend, sondern eine erhebliche Anzahl an Verkehrsteilnehmern gefährdet. Dagegen lasse sich auch nicht einwenden, es hätte zunächst ausgereicht, den Gebäudeteil an der F-Straße abzureißen. Diesbezüglich habe der Zeuge H. erklärt, man habe das Gebäude zunächst an der G-Straße abgerissen, um dann die Möglichkeit zu erhalten, ohne Straßensperrung von hinten den Teil an der F-Straße einzureißen. So habe man die notwendige Straßensperrung auf ein Minimum reduziert, so dass in der Folge zwei Tage an einem Wochenende ausgereicht hätten, um den Teil einzureißen, der sich im Eckbereich zwischen beiden Straßen befunden habe. Der Zweck der Maßnahme, der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, habe durch Inanspruchnahme der Kläger als die nach §§ 7 und 8 SOG LSA Verantwortlichen nicht erreicht werden können. Der Beklagten seien zwar die Adressen der Kläger bekannt gewesen, aufgrund ihres Wohnsitzes in A-Stadt jedoch zunächst nicht ihre Telefonnummern, Faxnummern oder E-Mail-Adressen. Zwar habe sich die Beklagte gar nicht erst bemüht, die Kläger schriftlich zu informieren und ihnen einen Bescheid mit der unter Sofortvollzug gestellten Aufforderung zum Abbruch zu übersenden. Ein solches Vorgehen sei aber auch nicht erfolgversprechend gewesen. Dabei unterstelle das Gericht, dass die normale Postlaufzeit zum damaligen Zeitpunkt etwa zwei Tage betragen habe, ein an die Kläger gerichteter Bescheid ihnen damit relativ schnell hätte zugehen können. Zu bedenken sei jedoch, dass die Erstellung eines Bescheides einen oder zwei Tage in Anspruch nehme, so dass es noch nicht zu einem Abriss gekommen wäre, sondern die Kläger dann selbst ein Abrissunternehmen hätten beauftragen müssen, was Weitere ein bis zwei Tage in Anspruch genommen hätte, weil die Kläger nicht vor Ort gewesen seien und im Hinblick auf für einen Abbruch in Frage kommende Unternehmen auch keine Erfahrung gehabt hätten. Ferner hätte man den Klägern die Möglichkeit einräumen müssen, den Zustand des Gebäudes zu überprüfen, was zu weiteren Verzögerungen geführt hätte. Schließlich habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Kläger die Lage anders beurteilen, so dass gegen den Sofortvollzug eines Bescheides mit der Aufforderung zum Abbruch ein Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht angestrengt worden wäre. Solche Verfahren könnten zwar in der Regel sehr kurzfristig entschieden werden, dennoch hätte sich der Abbruch um mindestens ein bis zwei Tage weiter verzögert. Von der Feststellung bis zu den vorbereitenden Maßnahmen, die hier bereits am 3. November 2011 begonnen hätten, hätten die Kläger danach zwischen fünf und acht Tagen benötigt. Der Abbruch hätte dann frühestens am 11. oder 12. November 2011 beginnen können. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, dass der Abriss hier besondere Sorgfalt erfordert habe, weil sich das klägerische Gebäude zwei Giebelwände mit anderen Gebäuden geteilt habe; hier hätten die Kläger auch aktiv werden und ebenfalls ein Unternehmen beauftragen müssen. Angesichts des Zustands des Gebäudes habe jederzeit damit gerechnet werden müssen, dass das Haus jedenfalls in Teilen einstürze. Schließlich müsse der Abriss eines Gebäudes vorbereitet werden. II. A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Kläger wenden ein, die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass von dem abgerissenen Gebäude eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei. Die vom Verwaltungsgericht nach der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge H. hätten sich dahingehend eingelassen, dass sie das Gebäude weder über den Eingang zur F-Straße noch über den Eingang G-Straße betreten hätten. Der Zeuge B. habe lediglich in die beiden Eingänge des Objekts und der Zeuge H. gar nur in den Eingang zur F-Straße geschaut. Die Gebäudefront des abgerissenen Gebäudes zur F-Straße als auch zur G-Straße müsse aber wenigstens 24 m lang gewesen sein. Die Aussagen der beiden Zeugen zu den fehlenden Geschossdecken könnten sich demnach nur auf den schmalen Ausschnitt beschränken, der beim Einblick in den Eingangsbereich überhaupt sichtbar gewesen sei. Im Verhältnis zur Länge der Gebäudefront könne dies denklogisch nur ein kleiner Ausschnitt gewesen sein. Daher beruhten die Aussagen der Zeugen zu den insgesamt fehlenden Geschossdecken überwiegend auf Mutmaßungen, die nicht durch Inaugenscheinnahme belegt seien. Dies sei vor dem Hintergrund erheblich, dass nach der Aussage des Zeugen B. die stabilisierende Wirkung eines Gebäudes durch die Geschossdecken erfolge und das Gericht bei seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf die Standsicherheit des Gebäudes erkennbar davon ausgegangen sei, dass diese eingestürzt gewesen seien. Wenn aber die Geschossdecken nur in einem kleinen Teilbereich um den Eingang in Augenschein genommen worden seien, könne von dem beobachteten Zustand im Teilbereich weder auf die Festigkeit noch das Fehlen der übrigen Geschossdeckenflächen geschlossen werden, die sich auf eine Länge von 50 m je Stockwerk erstreckt hätten. Selbst wenn also Teile der Geschossdecke im Eingangsbereich des Gebäudes eingestürzt gewesen sein sollten, lasse dies nicht die Feststellung zu, dass die Geschossdecken auf einer solchen Fläche gefehlt hätten, dass die Standsicherheit des Gebäudes insgesamt nicht mehr gegeben gewesen sei. Die von ihnen mit Schriftsatz vom 26. April 2021 vorgelegten und im ersten Quartal 2011 aufgenommenen Lichtbilder zeigten einen Teilbereich des Dachgeschosses und des ersten Obergeschosses und belegten, dass die Geschossdecke begehbar gewesen sei. Sie hätten das Gebäude, das sie erst ein halbes Jahr vor dem verfügten Abriss nach vorheriger Besichtigung erworben hatten, sanieren und hierin eine Begegnungsstätte für junge Menschen betreiben wollen. Ein akut einsturzgefährdetes und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr sanierungsfähiges Gebäude hätten sie nicht gekauft. Mit diesem Vorbringen wenden sich die Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Solche Fehler sind im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es nicht aus, einer rationalen, d. h. willkürfreien und damit vertretbaren Sachverhaltswürdigung ohne gedankliche Brüche und Widersprüche und ohne Verstoß gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze und zwingende Erfahrungssätze die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 L 73/21 - juris Rn. 8, m.w.N.). Die Kläger haben indes keine Mängel der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dargelegt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen könnten. Auch wenn nicht sämtliche Geschossdecken über die gesamte Länge des Gebäudes (vollständig) eingebrochen gewesen sein sollten, ist die vom Verwaltungsgerichts vorgenommene Würdigung, aus den Aussagen des bausachverständigen Zeugen B. ergebe sich, dass das gesamte Gebäude nicht mehr standsicher gewesen sei, zumindest vertretbar. Die von dem Zeugen in seiner bautechnischen Stellungnahme vom 10. November 2011 (Bl. 56 ff. des Verwaltungsvorgangs) getroffene Annahme, dass wegen des von ihm beim Ortstermin am 7. November 2011 festgestellten Einbruchs von Geschossdeckenteilen (vgl. die Fotos der Anlage 3 zur bautechnischen Stellungnahme) oder ganzer Geschossdecken (vgl. Anlage 5 zur bautechnischen Stellungnahme) die Stabilität und Standsicherheit der Außenwände des 1. und 2. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses abschnittsweise nicht mehr gegeben gewesen sei, erscheint schlüssig, da Geschossdecken regelmäßig eine aussteifende Wirkung haben. Zum Gesamtgebäude hatte der Zeuge B. in seiner bautechnischen Stellungnahme weiter ausgeführt, dass er nach eigener Begutachtung und Begehung des Gebäudes weitere Schäden am Gebäude festgestellt habe. Der Treppenlauf zum Obergeschoss sei eingestürzt gewesen, und im Gebäudeteil der G-Straße seien starke Risse an der Außenwand erkennbar, die auf den zu erwartenden Einsturz der Geschossdecken bzw. der Außenwand hindeuteten. Diese Risse befanden sich, wie sich aus dem Foto der Anlage 1 der bautechnischen Stellungnahme ergibt, nicht nur im Wandabschnitt im Bereich des Hauseingangs. Damit hat der Sachverständige B. eine akute Einsturzgefahr nicht allein auf erkennbar fehlende Geschossdecken(-teile), sondern auch auf die deutlich sichtbaren „großen breiten neuen“ Risse an Außenwänden insbesondere in der G-Straße gestützt. Unabhängig davon überspannen die Kläger die Anforderungen an den von der Bauaufsichtsbehörde zu führenden Nachweis einer Einsturzgefahr von Gebäuden, bei denen erhebliche Schäden an verschiedenen Bauteilen deutlich zu erkennen sind. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Nach § 14 Abs. 1 BauVorlVO LSA sind für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO LSA müssen die statischen Berechnungen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Danach geht das Gesetz zunächst für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage davon aus, dass eine Beweislastverteilung dahingehend besteht, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist. Dies gilt aber grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit des in Rede stehenden Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz der auf Lichtbildern zu erkennenden erheblichen Schäden am Gebäude und der Einschätzung des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Bausachverständigen die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19, m.w.N.). Dazu waren die Kläger nicht in der Lage. Die von ihnen mit Schriftsatz vom 26. April 2021 eingereichten Fotos (Bl. 250 der VG-Akte) zeigen nur einen sehr kleinen Teil des Gebäudes im Bereich des Dachgeschosses und des 1. Obergeschosses und weisen im Übrigen kein Datum auf, so dass sich aus ihnen keine Rückschlüsse auf die Standsicherheit anderer Gebäudeteile im Zeitpunkt des Ortstermins am 7. November 2011 ziehen lassen. Im Übrigen hätte die vom Verwaltungsgericht angenommene Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten durch herabstürzende Gebäudeteile auch dann vorgelegen, wenn nur einzelne Wand- bzw. Gebäudeabschnitte einsturzgefährdet gewesen sein sollten. b) Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung den Umstand nur unzureichend berücksichtigt, dass Herr H. vom Bauordnungsamt der Beklagten bereits am 2. November 2011 sowohl den Abriss als auch dessen unmittelbare Ausführung verfügt und mit dem Abriss die Firma G. beauftragt habe. Mit dieser habe er sich anderntags getroffen, um die Vorgehensweise des Gebäudeabbruchs abzustimmen. Bereits am 4. November 2011 habe die Abbruchfirma mit der Beräumung und Entkernung des Keller- und Erdgeschosses im Objekt begonnen und diese am 5. und 7. November 2011 fortgesetzt. Als der mit der Begutachtung der Standsicherheit des Gebäudes beauftragte Sachverständige B. am 7. November 2011 das Objekt erstmals gesehen habe, seien die Abbrucharbeiten schon recht vorangeschritten gewesen. Dieser habe in seiner Vernehmung erläutert, dass der Abbruch des Gebäudes bereits mit dessen Beräumung beginne. Damit stehe fest, dass er das Gebäude nicht mehr in dem Zustand begutachtet habe, wie es der Zeuge H. vorgefunden habe, als er den Abriss verfügt habe. Dies habe das Verwaltungsgericht insoweit nicht hinreichend beachtet, als es sich in seiner Beweiswürdigung im Hinblick auf die Tatsache, ob es auszuschließen sei, dass die im Gutachten festgestellten neue Risse an der Außenwand durch die Abbruchbagger herrühren könnten, nur unkritisch mit der Aussage des Zeugen B. auseinandergesetzt habe. Jedenfalls erscheine seine Aussage, dass die Erschütterungen, die vom Betrieb eines mehrere Tonnen schweren, mit der Befüllung von LKW und Containern mit Abbruchmaterial beschäftigten Abbruchbaggers ausgegangen seien, nicht ausreichend gewesen sein sollen, Risse in der Außenfassade zu produzieren, zumindest dann wenig glaubhaft, wenn der Zeuge sich kurz zuvor noch dahingehend eingelassen habe, dass die Erschütterungen durch den Straßenverkehr in der F-Straße dies sehr wohl hätten bewirken können. In diesem Zusammenhang erscheine deshalb auch seine Aussage wenig glaubhaft, wonach die Risse durch brechende Deckenbalken entstanden seien, denen er in seinem Gutachten noch bescheinigt habe, dass sie aufgrund des Befalls mit echtem Hausschwamm ihre Festigkeit verloren hätten. Es leuchte ein, dass eine intakte Geschossdecke aussteifend und stabilisierend auf die sie umgebenden Gebäudewände wirke. Dass aber eine durch echten Holzschwamm zerstörte Geschossdecke, deren Balken als Folge des Pilzbefalls ihre Festigkeit verloren hätten, noch eine Mauer zum Reißen bringen solle, erschließe sich dem gesunden Menschenverstand eher nicht. Auch diese Aussage des Zeugen B. habe das Verwaltungsgericht unreflektiert als erwiesen in seiner Urteilsbegründung übernommen. Nach alldem lasse sich nicht mit dem erforderlichen Grad von Gewissheit ausschließen, dass die im Gutachten in der Außenfassade festgestellten neuen Risse durch die Erschütterungen der bereits im Betrieb befindlichen Abbruchbagger herrührten. Dies habe zur Folge, dass sowohl die bautechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros B. als auch dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung völlig unergiebig seien im Hinblick darauf, ob von dem Gebäude der Kläger zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge H. den Notabriss im Wege der unmittelbaren Ausführung verfügt habe, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Passanten ausgegangen sei. Der Umstand, dass sich dies nicht beweisen lasse, gehe zu Lasten der Beklagten. Statt die Firma G. noch am 2. November 2011 mit den Abbrucharbeiten zu beauftragen, hätte es genügt, diese zunächst nur mit der Sperrung des Fußgängerwegs entlang der Gebäudefront F-Straße … zu betrauen und weitere Maßnahmen erst nach der Inaugenscheinnahme des Bausachverständigen und dessen Stellungnahme zu ergreifen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass mit den seit dem 4. November 2011 in Umsetzung begriffenen Abbrucharbeiten für den Sachverständigen B., der die Standsicherheit des Gebäudes im Auftrag der Beklagten habe begutachten sollen, bereits Tatsachen geschaffen worden seien, denen er sich nicht so ohne Weiteres im Hinblick auf ein von ihm erwartetes Gutachtenergebnis habe entziehen können. Jedenfalls lasse sich nicht ausschließen, dass diese Umstände das Ergebnis mitbeeinflusst hätten. Hierfür spreche, dass seine Stellungnahme zur Standsicherheit des Gebäudes ausdrücklich nicht als bautechnisches Gutachten zur Standsicherheit habe aufgefasst werden sollen und sich etwa die Hälfte der nur dreiseitigen Stellungnahme mit den Sicherungsmaßnahmen an den Nachbargebäuden beschäftigt hätten. Es stehe zu erwarten, dass der Sachverständige noch in anderen bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten, bei denen es um die Beurteilung der Standfestigkeit einer Baumaßnahme gehe, von der Beklagten beauftragt sei und in deren Lager stehe. Hätte er in der vorliegenden Situation, bei der bereits im Zeitpunkt seiner Inaugenscheinnahme nicht unerhebliche Kosten im Zusammenhang mit dem verfügten Abriss entstanden seien, nicht die akute Einsturzgefahr des Gebäudes bescheinigt, hätte er damit rechnen müssen, dass sich dies negativ auf eine zukünftige Zusammenarbeit ausgewirkt hätte. Dieser nicht unerhebliche Gesichtspunkt habe in der Beweiswürdigung des Gerichts keinerlei Niederschlag gefunden. Auch mit diesen Einwänden vermögen die Kläger nach den oben dargelegten Maßstäben beachtliche Fehler in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist ihre Annahme, die vom Sachverständigen B. festgestellten Risse an der Außenwand könnten auch von dem vom Abbruchunternehmen zum Einsatz gebrachten Abbruchbagger herrühren, nicht überzeugend oder gar zwingend. Der Sachverständige B. hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass der Bagger vor dem Gebäude gestanden habe und noch nicht mit dem Totalabriss beschäftigt gewesen sei. Es seien vielmehr Dinge aus dem Haus geräumt worden. Der Bagger sei noch nicht in dem Sinne tätig geworden, dass er in das Gebäude eingegriffen habe. Der Zeuge H. hat angegeben, dass der Bagger erst am 7. November 2011 zum Grundstück der Kläger transportiert worden sei und zuvor, ab dem 4. November 2011, lediglich Sperrmüll aus dem Gebäude gebracht worden sei, um die Kosten der Entsorgung niedriger zu halten. Diese Aussagen werden bestätigt durch am 7. November 2011 gefertigte Videoaufnahmen des Planungsbüros Sch. und T. zu den beiden Beweissicherungsgutachten vom 12. und 17. November 2011 (Bl. 100 und 179 des Verwaltungsvorgangs), in denen zu sehen ist, dass an diesem Tag zwar ein Abrissbagger bereits vor Ort war, aber noch keine Abbruchmaßnahmen durchgeführt wurden; es wurden lediglich Gegenstände aus dem Gebäude in einen LKW bzw. Container verbracht. Dass das Befüllen von Containern nicht ausreicht, um Risse in der Außenwand zu erzeugen, wie der Sachverständige B. bekundet hat, erscheint plausibel. Dessen weitere Aussage zu Erschütterungen durch den vorbeifahrenden Straßenverkehr in der F-Straße bezog sich auf die Frage, ob - bei fehlender Standsicherheit der Außenwand - Absperrmaßnahmen ausgereicht hätten und nicht auf die Frage, inwieweit Erschütterungen durch den Straßenverkehr Risse der in Rede stehenden Art in einer Außenwand erzeugen können. Soweit die Kläger vortragen, es sei nicht vorstellbar, dass bereits erheblich beschädigte Geschossdeckenbalken Risse in der Außenwand erzeugen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Risse nach den gutachterlichen Ausführungen durch die fehlende Stabilität der Außenwände infolge fehlender Aussteifung durch die Geschossdecken entstehen. Die Annahme der Kläger, der Sachverständige B. habe die Sachlage wegen anderer Tätigkeiten für die Beklagte und des bereits am 2. November 2011 erteilten Auftrags zum Abriss des Gebäudes nicht unvoreingenommen beurteilt, bleibt spekulativ und ist damit ebenfalls nicht geeignet, einen Fehler in der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt (vgl. S. 13 der Urteilsabschrift). c) Die Kläger beanstanden ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung des Gebäudeabrisses sei ermessensfehlerfrei gewesen. Sie wenden ein, nach der Aussage des Zeugen B. solle die Standsicherheit auch von der Umgebung eines Gebäudes abhängig sein, die hier durch die Umgebungsbebauung und die F-Straße, die auch von Schwerlastverkehr frequentiert werde, geprägt gewesen sein solle. Wenn aber seinerzeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden haben sollte, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingetreten wäre, hätte mit Rücksicht auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Passanten und der vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer zur Eindämmung der Gefahr die F-Straße im Gefahrenbereich wenigsten für den Schwerlastverkehr, wenn nicht gar für den Fahrzeugverkehr insgesamt, vollständig gesperrt werden müssen, um hiervon ausgehende Erschütterungen auf das Gebäude auszuschließen. Dies sei aber gerade nicht erforderlich gewesen. Stattdessen habe es genügt, den ca. ein Meter breiten Fußgängerweg entlang der Gebäudefront zu sperren. Dann aber hätte die Beklagte vor dem verfügten und irreversiblen Abriss des Gebäudes zunächst noch andere Maßnahmen ergreifen können, die sie, die Kläger, weit weniger belastet hätten. Aus der bautechnischen Stellungnahme vom 10. November 2011 gehe hervor, dass die benachbarten Gebäude (F-Straße … und G-Straße …) später errichtet und an das abzureißende Gebäude angebaut worden seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass beim Abriss die beiden Giebelwände erhalten geblieben seien und durch Anker statisch an die Nachbargebäude hätten angeschlossen werden müssen. Allein im Nachbargebäude F-Straße … hätten 21 Anker gesetzt werden müssen. Das Setzen von Mauerankern diene demnach der Aussteifung von Wänden und werde verwendet, um das Abkippen einer Fassade vom Gebäude zu verhindern. Eine Maßnahme, die sie weit weniger belastet hätte, wäre es demnach gewesen, ihnen aufzugeben, die Standsicherheit ihres Gebäudes nachzuweisen. Wenn sich bei Erbringung des Nachweises herausgestellt hätte, dass die aussteifende und stabilisierende Wirkung der Holzbalkendecke nicht (überall) mehr gegeben gewesen sei, dann hätte diese auch durch das Setzen von Ankern quer zur Längsrichtung wiederhergestellt werden können. Auch diese Einwände verfangen nicht. Soweit die Kläger vortragen, eine Absperrung der F-Straße hätte genügt, um eine Gefahr für Passanten abzuwenden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Absperrung einer öffentlichen Straße nur als vorübergehende Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 36), insbesondere wenn es sich - wie hier bei der F-Straße - um eine stark befahrene Straße handelt. Im Übrigen wurde die G-Straße, wo sich die größten Risse an der Außenwand zeigten, vollständig vom Fahrzeugverkehr abgesperrt. Die Auffassung der Kläger, wie bei den beiden Nachbargebäuden hätte das Setzen von Mauerankern als milderes Mittel genügt, um einen Einsturz der Außenwände zu verhindern, bleibt unsubstantiiert, insbesondere ist nicht dargelegt und durch einen Bausachverständigen belegt, dass eine vergleichbare Verankerungstechnik bei einem Gebäude ohne bzw. mit wenig intakten Geschossdecken und großen Rissen in den Außenwänden Erfolg verspricht. d) Die Kläger machen geltend, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Beklagten geteilt, dass die Gefahr des Gebäudeeinsturzes nicht rechtzeitig durch die Inanspruchnahme der verantwortlichen Kläger hätte abgewendet werden können. Die Beklagte habe erst gar nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen, ihnen die Gefahrbeseitigung aufzugeben. Unmittelbar nachdem der Zeuge H. am 2. November 2011 das Objekt in Augenschein genommen habe, habe er der Firma G. den Auftrag zum Abriss erteilt. Die vom Gesetzgeber normierte Notwendigkeit, wonach primär die Gefahr des Gebäudeeinsturzes durch Maßnahmen des für seinen bauordnungswidrigen Zustand verantwortlichen Störers abzuwenden sei, müsse der Zeuge hierbei völlig ignoriert haben. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Drittunternehmens habe er noch überhaupt keine Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück gehabt. Erst am 3. November 2011 habe er durch eine Online-Auskunft aus dem Liegenschaftsbuch die Namen und die Anschrift der Gebäudeeigentümer erfahren. Die von ihm gewählte Vorgehensweise könne demnach nur bedeuten, dass er - selbst dann, wenn die Eigentümer des Gebäudes in Magdeburg ansässig gewesen wären - erst gar nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen habe oder habe in Betracht ziehen wollen, sie mit einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchführung der Abbruchmaßnahmen heranzuziehen. Wollte man diesem Verhalten Rechtmäßigkeit bescheinigen, so würde die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA leerlaufen, da es dann in das Belieben der Behörde gestellt wäre, ob sie die Abwendung einer Gefahr überhaupt noch dem hierfür verantwortlichen Störer überlassen oder hiermit doch lieber gleich einen Dritten beauftragen wolle. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass bei einer Inanspruchnahme der Kläger der Abriss erst am 11. oder 12. November 2011 hätte beginnen können, angesichts des Gebäudezustandes jedoch eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben etwaiger Passanten bestanden habe, die durch Maßnahmen der Kläger nicht rechtzeitig hätte abgewendet werden können, übersehe es, dass es offensichtlich zur Abwendung der Gefahr zunächst genügt hatte, den Fußgängerweg vor der Gebäudefassade F-Straße … zu sperren. Weitere Sicherheitsmaßnahmen seien auch nicht erforderlich gewesen, als die Abbruchfirma am 4. November 2011 mit der Entkernung des Gebäudes begonnen und hierbei tonnenschwere Bagger, Baucontainer und LKW eingesetzt habe, die aufgrund ihres Gewichts im Betrieb den Boden erschüttert und zusätzlich destabilisierend auf das Gebäude eingewirkt hätten. Wenn aber bereits beim Ortstermin am 3. November 2011 von den Verantwortlichen festgelegt worden sei, dass zur Eindämmung der Gefahr lediglich Sperrmaßnahmen für den Fußgängerverkehr vor der Gebäudefassade erforderlich seien, dann könne - selbst vor dem Hintergrund der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter und dem Grad der vom Gebäude ausgehenden Gefahr - kein begründeter Anlass dafür bestanden haben, nicht noch ein paar Tage mit der Durchführung der Abbruchmaßnahmen abzuwarten und zunächst die Verantwortlichen heranzuziehen. Unabhängig davon sei ihnen durch diese Vorgehensweise die Möglichkeit genommen worden, den Zustand des Gebäudes durch einen Sachverständigen selbst überprüfen zu lassen. Die gewählte Vorgehensweise verletze sie zudem in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie bei einer gegen sie gerichteten und unter Sofortvollzug gestellten bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchführung der Abbruchmaßnahmen die Möglichkeit gehabt hätten, deren Rechtmäßigkeit in einem Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Auch diese Einwände verfangen nicht. Zwar darf eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet. Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann; dabei ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung in Betracht zu ziehen. Dabei können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert werden. In einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Verfügung steht, um die Gefahr beseitigen zu können, sind jedoch grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt. Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen (zum Ganzen; Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.). Zu berücksichtigen ist auch die Zeit, die eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen, ein eventuell sich anschließendes gerichtliches (Eil-)Verfahren und die Durchführung der Ersatzvornahme selbst in Anspruch nehmen würden (Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41). Gemessen daran begegnet die Einschätzung der Beklagten und der Vorinstanz, dass die Gefahr des Gebäudeeinsturzes durch Maßnahmen der Verantwortlichen nach §§ 7, 8 SOG LSA nicht rechtzeitig hätte abgewendet werden können, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach dem zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gegebenen Erkenntnisstand war zweifelhaft, ob der Zweck der Maßnahme, die Beseitigung der Gefahr durch einen Gebäudeabriss, durch Inanspruchnahme der Kläger rechtzeitig erreicht werden konnte. Im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags zum Abbruch des Gebäudes am 2. November 2011, als der im Bauordnungsamt der Beklagten tätige Mitarbeiter H. eine akute Einsturzgefahr feststellte, war der Beklagten noch nicht bekannt, wer Eigentümer des Grundstücks war. Am 3. November 2011 waren ihr zwar aufgrund der ihr an diesem Tag vorliegenden Grundbuchauszüge und der Auskunft aus dem Liegenschaftsbuch die Kläger als Grundstückseigentümer und ihre Wohnanschrift in A-Stadt bekannt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf verwiesen, dass der Beklagten eine Telefon- oder Faxnummer oder eine E-Mail-Adresse nicht bekannt war, was eine umgehende Kontaktaufnahme mit den Klägern ermöglicht hätte. Zu dem Zeitpunkt, als das Abbruchunternehmen die noch zugänglichen Erdgeschoss- und Kellerräume beräumte und entkernte, am 4. November 2011, hatte sich an dieser Sachlage noch nichts geändert. Erst aufgrund der Mitteilung einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung des benachbarten Gebäudes am 8. November 2011 war der Beklagten eine E-Mail-Adresse der Kläger mitgeteilt worden. Auf die noch am selben Tag an diese Adresse abgesandte Nachricht reagierten die Kläger (zunächst) - aus welchen Gründen auch immer - nicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - in einem ersten Schritt - den Abbruch vorbereitende Maßnahmen veranlasste. Erst am 10. November 2011 traten die Kläger mit der Beklagten in Kontakt, gaben aber an, dass sie den Abbruch des Gebäudes nicht für notwendig hielten. Daher musste die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger gegen eine ihnen gegenüber ausgesprochene Anordnung zum Abriss des Gebäudes Rechtsmittel einlegen und vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen würden, sodass ein zeitnaher Abbruch des Gebäudes voraussichtlich nicht möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass wegen der Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderlich waren. Vor dem Hintergrund der festgestellten akuten Einsturzgefahr durfte die Beklagte deshalb davon absehen, die Gefahrenlage im „gestreckten Vollzug“ zu beseitigen. Dabei ist unerheblich, dass der hinzugezogene Bausachverständige B. die von dem Mitarbeiter der Beklagten H. am 2. November 2011 angenommene akute Einsturzgefahr erst nach Erteilung des Abbruchauftrages an die Firma G. am 2. November 2011 und nach Beginn der Beräumungs- und Entkernungsarbeiten im Erd- und Kellergeschoss am 4. November 2011 bestätigte. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass die akute Gefahrenlage bereits bei Auftragserteilung gegeben war. Da aus den oben dargelegten Gründen nicht damit zu rechnen war, dass die Kläger selbst zeitnah einen Abbruch des Gebäudes veranlassen würden, kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, bloße Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Absperrung der beiden Straßen, hätten zunächst genügt. Bei öffentlichen Straßen - wie insbesondere der stark frequentierten F-Straße - kommen - wie oben bereits ausgeführt - Absperrungen nur als vorübergehende Maßnahme in Betracht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Gemessen daran ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob es mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar gewesen ist, dass die Beklagte das Drittunternehmen mit der Ausführung der Abbrucharbeiten beauftragte hatte, ohne überhaupt die Möglichkeit der Störerheranziehung in Betracht zu ziehen, vermag eine besondere Komplexität der Rechtssache schon deshalb nicht zu begründen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Inanspruchnahme der Kläger durchaus in Betracht zog und Überlegungen darüber anstellte, ob der Zweck der Maßnahme nicht auch durch die Kläger als verantwortliche Grundstückseigentümer erreicht werden kann. Dies ergibt sich aus ihren E-Mails vom 8. und 10. November 2011, in denen sie den Klägern mitteilte, dass angesichts der drohenden Gefahr für Leib und Leben von Personen der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der verantwortlichen Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig erreicht werden könne und ihr Bauordnungsamt deshalb erste Maßnahmen (z.B. Beweissicherung, Erarbeitung der Abbruchtechnologie und deren Prüfung, den Abbruch vorbereitende Maßnahmen, …) bereits im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlasst habe. Auch die übrigen Ausführungen der Kläger zu § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA lassen nicht erkennen, inwieweit die Sache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.). Gemessen daran ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache nicht dargetan. Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob es mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar ist, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr durch die Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar auszuführen, ohne überhaupt die Heranziehung des nach §§ 7 oder 8 SOG LSA Verantwortlichen vorher in Betracht gezogen zu haben, sowie ob es mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar ist, in einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt und der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Gefahrbeseitigung zur Verfügung steht, dessen Verbleib aber bekannt ist, eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung auszuführen, ohne zuvor Erwägungen dahingehend angestellt zu haben, ob der Zweck der Maßnahme nicht auch durch Inanspruchnahme des nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden kann. Diese beiden Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würden. Wie oben zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Inanspruchnahme der Kläger durchaus in Betracht zog und Überlegungen darüber anstellte, ob der Zweck der Maßnahme nicht auch durch die Kläger als verantwortliche Grundstückseigentümer erreicht werden kann. Die Kläger möchten ferner geklärt wissen, ob es in einer Situation, in der eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, allein aus dem Umstand, dass der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortliche nicht unmittelbar zur Gefahrbeseitigung zur Verfügung steht, dessen Verbleib aber bekannt ist, die Annahme mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA vereinbar ist, dass der Zweck der Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig mehr durch Inanspruchnahme des nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden kann. Dieser Frage kommt keine fallübergreifende Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).