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Beschluss

2 L 51/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0626.2L51.24.00
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Leitsätze
Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht Überwiegendes dagegen, dass russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach Rückkehr in ihr Heimatland eine zwangsweise Heranziehung zu Kampfeinsätzen in der Ukraine und eine damit einhergehende unmenschliche Behandlung droht. (Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. April 2024 - 3 A 39/21 MD - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht Überwiegendes dagegen, dass russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach Rückkehr in ihr Heimatland eine zwangsweise Heranziehung zu Kampfeinsätzen in der Ukraine und eine damit einhergehende unmenschliche Behandlung droht. (Rn.19) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. April 2024 - 3 A 39/21 MD - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein im Jahre 1996 geborener und im Jahre 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereister russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit, hat sich erstinstanzlich gegen den Widerruf der ihm im Jahre 2006 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft gewendet. Den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft erklärte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2021, nachdem der Kläger im Zeitraum 2015 bis 2019 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zugleich stellte sie fest, dass ihm der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungshindernisse nicht vorlägen. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht A-Stadt die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2024 unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass er in Russland zum Wehrdienst eingezogen werde und ab diesem Zeitpunkt auch die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Entsendung in den Ukraine-Krieg bestehe, wo der Kläger damit zu rechnen habe, zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen bzw. selbst schweren Schaden an Leib und Leben zu erleiden. Zur näheren Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2023 (Az.: 12 K 48/23 A, juris Rn. 22 ff.), das in einem vergleichbaren Fall eine entsprechende Einschätzung getroffen hatte. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27. November 2024 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger nach Rückkehr in sein Heimatland eine Einziehung zum Ukraine-Krieg droht, zugelassen, soweit darin die Beklagte verpflichtet worden ist, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen. Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte auf ihren Bescheid vom 21. Januar 2021, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. Mai 2024 und den Beschluss des Senats vom 27. November 2024 Bezug genommen. In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A - (juris) dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bestehe und im Falle einer solchen Einziehung keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung und insbesondere keine Heranziehung zum Kampfeinsatz gegen die Ukraine drohe und auch nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger während eines etwaigen Dienstes als Wehrpflichtiger dazu gezwungen sein werde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. April 2024 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, für richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Erörterung ist nicht erkennbar. Der Sachverhalt weist keine erhöhte Komplexität auf. Zu den sich stellenden Tatsachen- und Rechtsfragen haben die Beteiligten schriftlich vorgetragen. A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. I. Sie ist zulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2024 zur Begründung ihrer Berufung keine erneuten inhaltlichen Ausführungen gemacht, sondern sich lediglich darauf beschränkt, auf ihren Bescheid vom 21. Januar 2021, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 7. Mai 2024 und den Beschluss des Senats vom 27. November 2024 Bezug zu nehmen. Eine solche Bezugnahme auf die bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsansichten ist aber zulässig und reicht dann aus, wenn sich bereits aus dem dortigen Vorbringen auch die Begründung für die Berufung selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - juris Rn. 21; Kluth/Heusch, in BeckOK, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 78 AsylG Rn. 41; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 112). So liegt es hier. In ihrem mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A - (juris) dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bestehe und im Falle einer solchen Einziehung keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung und insbesondere keine Heranziehung zum Kampfeinsatz gegen die Ukraine droht und auch nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger während eines etwaigen Dienstes als Wehrpflichtiger dazu gezwungen sein wird, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht nur die Begründung für den Zulassungsantrag, sondern auch für die Berufung, weil daraus deutlich wird, weshalb das von der Vorinstanz angenommene Abschiebungshindernis nach Auffassung der Beklagten nicht besteht. II. Die Berufung ist auch begründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, für den Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt bei einer Abschiebung in einen Staat vor, in dem der Ausländer Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 60 Rn. 94). Ernsthaft zu erwarten hat er diese Behandlungen, wenn sie ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 31. Oktober 2024, AufenthG, § 60 Rn. 35). Für eine solche Gefahr bestehen bei dem Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte. a) Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger befürchtet, nach der Rückkehr in sein Heimatland gegen seinen Willen als Soldat im Ukraine-Krieg eingesetzt zu werden. Allein der Umstand, unfreiwillig, etwa im Rahmen der Wehrpflicht, als Soldat zum Kriegseinsatz in einem internationalen bewaffneten Konflikt eingezogen zu werden, stellt für sich genommen keine Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Dies gilt mit Bezug auf die Russische Föderation jedenfalls für solche Kampfhandlungen, die auf russischem Territorium zur Verteidigung ukrainischer Offensiven durchgeführt werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 42 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 54). b) Kann der Kläger mithin aus dem geltend gemachten Kriegseinsatz als solchem kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ableiten, gilt dies zudem auch deshalb, weil keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihm ein solcher Kriegseinsatz überhaupt droht. aa) Der Umstand, dass der Kläger nach seiner Rückkehr nach Russland möglicherweise zum Grundwehrdienst herangezogen wird, begründet eine solche Gefahr nicht. Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften droht aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kein Kampfeinsatz in der Ukraine (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 42 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 54). Grundwehrdienstleistende wurden zwar zu Beginn der russischen Offensive im Frühjahr 2022 eingesetzt; aktuell gibt es aber keine Hinweise mehr darauf, dass sie bei offensiven russischen Kampfhandlungen eingesetzt werden. Ihre Einsätze beschränken sich vielmehr auf solche auf russischem Territorium oder in den von Russland besetzten Gebieten, in denen derzeit keine Kampfhandlungen stattfinden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 42 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 54). bb) Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Grundwehrdienstes zwangsweise als Vertragssoldat verpflichtet und als solcher zu offensiven Kampfeinsätzen herangezogen wird. Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert werden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 46 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 60). cc) Der Kläger muss auch nicht befürchten, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden. Eine solche Gefahr besteht zwar speziell in Tschetschenien, wo regelmäßig Zwangsrekrutierungen zur Verpflichtung von „Freiwilligen“ stattfinden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Situation in Tschetschenien, 16. Dezember 2024, S. 51 ff.; OVG MV, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 51; SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2024 - 2 A 36/21.A - juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 27 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 34). Dieser Gefahr kann der Kläger aber dadurch ausweichen, dass er sich nach seiner Rückkehr in die russische Föderation nicht nach Tschetschenien, sondern in einen anderen Landesteil begibt. Tschetschenen, die nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und bei denen daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden, haben grundsätzlich bei einer ihnen zumutbaren Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus eine interne Schutzmöglichkeit (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - juris Rn. 47; OVG MV, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 59; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 29 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 37). Eine solche Zumutbarkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen ist bei dem Kläger zu bejahen. Bei ihm handelt es sich um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann, für den keine Notwendigkeit besteht, sich nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation gerade in Tschetschenien niederzulassen. Besondere, etwa familiäre Verpflichtungen für eine dortige Niederlassung sind schon aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass er in der Russischen Föderation - und damit auch in Tschetschenien - keine sozialen Beziehungen unterhalte und alle Familienmitglieder in Deutschland lebten (Schriftsatz vom 25. Februar 2021, S. 8). c) Die von dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tschetschenien befürchteten Repressionen begründen ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG. Soweit er vorgetragen hat, er befürchte tschetschenische Racheaktionen, weil sein Vater im Tschetschenienkrieg ein prominenter Militärführer gewesen sei (Schriftsatz vom 25. Februar 2021, S. 8), hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 12 zurecht darauf hingewiesen, dass solche Repressalien mit Blick darauf unwahrscheinlich seien, dass sein Vater bereits vor über 20 Jahren verstorben sei. Jedenfalls könnten sie, was der Beklagte ebenfalls zurecht angemerkt hat, nicht mehr dazu dienen, den Aufenthaltsort des Vaters ausfindig zu machen. Im Übrigen sprechen auch diese Befürchtungen dafür, dass sich der Kläger nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht in Tschetschenien, sondern in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederlässt. 2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer im Zielstaat bestehenden erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit liegen auch im Übrigen nicht vor. Auf eine gesundheitlich bedingte erhebliche Gefahr für Leib und Leben bei einer Abschiebung in die Russische Föderation nach § 60 Abs. 7 AufenthG hat sich der Kläger nicht berufen; sie ist auch nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG nicht gegeben sind.