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Beschluss

2 L 45/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Satzung über die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen, die keine Bestimmung darüber enthält, dass im Fall eines Wechsels des zur Abgabe heranzuziehenden Rechtsinhabers innerhalb des Erhebungszeitraums der jeweilige Rechtsinhaber nur anteilig nach dem Zeitraum heranzuziehen ist, in dem er das Recht innehatte, steht mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nicht in Einklang.(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Satzung über die Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen, die keine Bestimmung darüber enthält, dass im Fall eines Wechsels des zur Abgabe heranzuziehenden Rechtsinhabers innerhalb des Erhebungszeitraums der jeweilige Rechtsinhaber nur anteilig nach dem Zeitraum heranzuziehen ist, in dem er das Recht innehatte, steht mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit nicht in Einklang.(Rn.17) I. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für das Jahr 2016. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte ist Mitglied der Gewässerunterhaltungsverbände „H.“ und „W.“. Diesen Verbänden zahlt sie im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Beiträge. Die Beiträge, die ihr aus der Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen einschließlich der Kosten, welche die Unterhaltungsverbände an das Land Sachsen-Anhalt abzuführen hat, legt sie nach ihren Satzungen zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbands „H.“ und zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbands „W.“, beide für das Erhebungsjahr 2016 vom Gemeinderat am 25. Mai 2016 beschlossen, auf die Umlageschuldner um. Nach § 4 Abs. 1 beider Satzungen ist Umlageschuldner, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. Nach § 4 Abs. 2 der Satzungen tritt an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. § 4 Abs. 3 der Satzungen enthält jeweils eine Regelung über die ersatzweise Heranziehung desjenigen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Mit Bescheiden vom 30. August 2016 zog die Beklagte den Kläger zur Umlage der Flächenbeiträge für das Jahr 2016 heran, und zwar für den Unterhaltungsband „W.“ in Höhe von 513,45 € und für den Unterhaltungsverband „H.“ in Höhe von 4.945,53 €. Der Kläger erhob gegen die Bescheide Widerspruch. Nachdem die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid hinsichtlich des Unterhaltungsbands „W.“ mit „Teil-Widerspruchsbescheid“ vom 22. Februar 2017 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger gegen beide Bescheide am 13. März 2017 Klage erhoben. Mit Teil-Abhilfebescheiden vom 19. September 2017 hat die Beklagte die Umlage hinsichtlich der Umlage für den Unterhaltungsverband „W.“ um einen Betrag von 18,98 € auf 494,47 € und für den Unterhaltungsverband „H.“ um einen Betrag von 29,28 € auf 4.916,25 € gekürzt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit Urteil vom 8. März 2018 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, eingestellt und im Übrigen die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In den Satzungen seien die Person des Abgabeschuldners und die Höhe der Abgabeschuld für die Fälle, in denen im laufenden Erhebungszeitraum Änderungen hinsichtlich des Eigentümers oder Erbbauberechtigten einträten, nicht hinreichend bestimmt und in einer Weise geregelt, die mit dem Zweck des § 56 Abs. 1 WG LSA vereinbar sei. Den Formulierungen in § 4 Abs. 1 der Satzungen lasse sich nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums der Betroffene Eigentümer sein müsse, um die Abgabepflicht in seiner Person auszulösen. Insbesondere ergebe sich nicht, ob in den Fällen, in denen innerhalb des Erhebungszeitraums das Eigentum am Grundstück auf einen neuen Eigentümer übergehe, die Umlageschuld auf den Erwerber übergehen solle und gegebenenfalls für welchen Zeitraum. Anhand der Regelungen lasse sich nicht feststellen, wer von mehreren Eigentümern im Kalenderjahr, dem Erhebungszeitraum, Umlageschuldner sein solle. Es könne offen bleiben, ob § 55 Abs. 2 WG LSA eine Verteilung der Umlage anhand des Vorteils gebiete. In der Rechtsprechung sei aber geklärt, dass der Grundstückeigentümer nur dann herangezogen werden könne, wenn er im Umlagezeitpunkt mehr als nur marginalen Nutzen aus der Tätigkeit des Gewässerunterhaltungsverbands gezogen habe. Dies sei hier nicht der Fall. Der insoweit offene Wortlaut des § 4 Abs. 1 der Satzungen lasse die Auslegung zu, dass derjenige, der im Laufe der Erhebungszeitraums das Eigentum an einem Grundstück erwerbe, für den gesamten Erhebungszeitraum zur Umlage herangezogen werde. Dies widerspreche dem von § 56 Abs. 1 WG LSA vorausgesetzten Zweck der Umlage als Abgeltung des aus der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen resultierenden Vorteils. Erst nach dem Eigentumserwerb sei der Erwerber Nutznießer der Vorteile, die durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungszeitraums entstünden. Zuvor sei ausschließlich der vorherige Eigentümer Nutznießer der Vorteile gewesen. Diesem Vorteilsmaßstab werde eine Regelung nicht gerecht, die dem Eigentümer eines Grundstücks eine Umlagepflicht für den gesamten Erhebungszeitraums auferlege, obwohl er keine nennenswerte Zeit Nutznießer des Vorteils gewesen sei. Die Nichtigkeit der Regelungen des § 4 Abs. 1 der Satzungen führe jeweils zur Gesamtnichtigkeit, da den Satzungen eine Regelung über den Abgabeschuldner fehle, die nach § 56 Abs. 2 WG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG notwendiger Bestandteil einer Umlagesatzung sei. II. A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris, Rn. 3 m.w.N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris). Die Beklagte wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Die §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Umlagesatzungen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht des § 56 Abs. 1 WG LSA. Insbesondere seien der Umlageschuldner und die Höhe der Schuld auch in den Fällen hinreichend bestimmbar, in denen im laufenden Erhebungszeitraum Änderungen hinsichtlich des Eigentümers und des Erbbauberechtigten einträten (unterjähriger Wechsel). Aus den Regelungen über die Person des Umlageschuldners (§ 4 Abs. 1 der Satzungen) und über das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen) ergebe sich, dass jede Person, die für ein und dasselbe Grundstück innerhalb eines Kalenderjahres Eigentümer sei, zugleich auch Umlageschuldner für den Zeitraum sei. Unbeachtlich sei es, dass die Umlagesatzungen keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielten, nach welchem „Schlüssel“ bzw. „Anteil“ die Umlage bei unterjährigem Eigentumswechsel aufzuteilen sei. Denn aus § 4 Abs. 1 der Satzungen folge, dass lediglich der Umlageschuldner, also grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, veranlagt werden dürfe. Der jeweilige Anteil an der Umlageschuld lasse sich im Wege der Auslegung ermitteln. Aus Wortlaut und Systematik der Satzungsregelungen folge, dass Umlageschuldner nur der jeweilige Eigentümer sein könne und dürfe. Das heiße, dass bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse innerhalb des laufenden Erhebungszeitraums der jeweilige Umlagebescheid von Amts wegen aufgehoben und korrigiert werde. Damit die Gemeinde rechtzeitig von Änderungen erfahre, seien in den Umlagesatzungen entsprechende Auskunftspflichten der Grundstückseigentümer normiert. Dieses Ergebnis lasse sich auch aus dem Kommunalabgabengesetz herleiten. Nach § 56 Abs. 2 WG LSA sei ein Rückgriff auf dieses Gesetz möglich. Wechsele der Umlageschuldner innerhalb des laufenden Erhebungszeitraums, ergebe sich aus § 5 Abs. 4 Satz 2 KAG LSA die Pflicht zu reagieren. Außerdem sei die Veranlagung des Umlageschuldners erst im August 2016 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Umlageschuldner bereits für sich den Vorteil der von den Unterhaltungsverbänden erbrachten Leistungen in Anspruch genommen habe. Die Verfahrensweise der Gemeinde stehe daher mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris) in Einklang, nach der Abgabeschuldner nur solche Personen sein könnten, die die Leistung in Anspruch nähmen. Die Einwände gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle seien entscheidungserheblich. Hätte das Verwaltungsgericht diese Argumente berücksichtigt, so wäre es von der Wirksamkeit der Satzungen ausgegangen. Mit diesen Einwänden hat die Beklagte ernstliche Zweifel an dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA kann eine Gemeinde, wenn sie Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Gemäß § 56 Abs. 2 WG LSA werden die Umlagen wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Damit gelten für ihre Erhebung die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) entsprechend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Dezember 2003 - 2 L 176/12 - juris Rn. 6 und vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 35). § 2 Abs. 1 KAG LSA schreibt vor, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen, die den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen muss. Gebührenschuldner für von einem Erhebungszeitraum abhängige Gebühren ist derjenige, der in dem jeweiligen Zeitraum innerhalb des Erhebungszeitraums das Recht inne hatte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – 9 A 106/10 – juris Rn 21). Mit der Umlage korrespondiert - wie bei einer Gebühr - ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Umlagepflichtigen, weil diesen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbands ist. Die erstattungsberechtigte Gemeinde erbringt mit der Erfüllung dieser Unterhaltungslast für ihre Kostenforderung eine (Gegen-)Leistung. Abgabeschuldner können nur solche Personen sein, die die Leistung in Anspruch nehmen. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 - juris Rn. 7; Urteil des Senats vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 - juris Rn. 40). Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt - sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt - als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und damit nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Wurde das Grundstückseigentum bereits zu Beginn des Veranlagungsjahrs übertragen, ist damit auch die an sich mit dem Grundstück verbundene Unterhaltungslast auf den neuen Eigentümer übergegangen. Dieser ist dann Nutznießer der Vorteile, die danach durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung während des Veranlagungsjahrs entstehen. Dies schließt es nach der Rechtsprechung des Senats aus, die Umlagepflicht daran zu knüpfen, wer an einem bestimmten Stichtag, wie etwa am 1. Januar, 31. Dezember oder im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids Eigentümer oder Erbbauberechtigter war. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, ist der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte (OVG LSA, Urteil vom 24. März 2015, a.a.O., Rn. 41). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Satzungen der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „H.“ und „W.“ diesen Anforderungen nicht gerecht werden, weil darin für den Fall des Wechsels des Eigentümers oder Erbbauberechtigten innerhalb des Erhebungszeitraums (unterjähriger Wechsel) die Person des Umlageschuldners sowie die Höhe der Umlageschuld nicht hinreichend bestimmt seien (S. 7 letzter Absatz der Urteilsabschrift) und die Satzungen die Auslegung zuließen, dass in diesen Fällen ein Grundstückserwerber die Umlageschuld für den gesamten Erhebungszeitraum tragen müsse, auch wenn er erst am Ende des Zeitraums Eigentümer geworden sei; dies entspreche nicht dem Vorteilsmaßstab (S. 8, 3. Absatz der Urteilsabschrift). Es kann dahinstehen, ob in den Satzungen für die Fälle eines unterjährigen Wechsels des Eigentümers oder sonstigen Nutznießers die Person des Umlageschuldners hinreichend bestimmt ist (1.). Denn jedenfalls hat die Beklagte die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass in diesen Fällen die Höhe der Umlageschuld nicht hinreichend bestimmt sei und die Satzungen keine dem zeitlichen Anteil der Nutzung entsprechende Begrenzung der Höhe vorsähen (2.). 1. In den streitgegenständlichen - insoweit wortgleichen - Umlagesatzungen ist grundsätzlich geregelt, wer Umlageschuldner ist. Nach § 4 Abs. 1 der Satzungen ist Umlageschuldner, wer im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist. In § 4 Abs. 2 der Satzungen ist weiter geregelt, in welchen Fällen der Erbbauberechtigte oder der Nutzer des Grundstücks zur Umlage heranzuziehen ist. Gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzungen ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Die Satzungen enthalten jedoch keine Regelung zum Fall eines Wechsels des Eigentümers (oder sonstigen Nutznießers nach § 4 Abs. 2 und 3 der Satzungen) innerhalb eines Kalenderjahres. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 der Satzungen spricht dafür, dass sowohl der bisherige Rechtsinhaber als auch der Erwerber des Rechts im Jahr des Wechsels Umlageschuldner sein sollen, weil beide innerhalb dieses Jahres, also „im Erhebungszeitraum“, Rechtsinhaber sind bzw. waren. Hiervon geht offenbar auch die Beklagte aus, wenn sie ausführt, dass jede Person, die innerhalb eines Kalenderjahres Eigentümer ein und desselben Grundstücks sei, zugleich auch (wenn auch - ihres Erachtens - nur für den Zeitraum der Rechtsinhaberschaft) Umlageschuldner sei. 2. Hinsichtlich der Höhe der Umlage ist in § 7 der Satzungen lediglich ein Umlagesatz für das (gesamte) Kalenderjahr vorgesehen. Eine Bestimmung zum Umfang der Heranziehung von Eigentümern (oder sonstigen Nutznießern), denen die Vorteile durch Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nicht über das gesamte Jahr zukommen, enthalten die Satzungen nicht. Es ist nicht geregelt, dass in diesem Fall die Umlageschuld des bisherigen Eigentümers und des Erwerbers nur einen Anteil der Jahresumlage ausmachen soll. Insbesondere gibt es keine Regelung darüber, wie eine etwaige anteilmäßige Umlage zu berechnen wäre. Damit ist die Höhe der Abgabeschuld im Falle eines unterjährigen Wechsels des Rechtsinhabers nicht geregelt, jedenfalls aber nicht auf einen Anteil an der Jahresumlage beschränkt. Wie bereits ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. März 2015, a.a.O., Rn. 41) in Fällen des unterjährigen Wechsels der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum zu bemessen, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte. Fehlt es an einer Bestimmung, nach der im Falle eines unterjährigen Wechsels der jeweilige Rechtsinhaber nur anteilig nach dem Zeitraum heranzuziehen ist, in dem er das Recht innehatte, steht die Satzung nach der Rechtsprechung des Senats mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit und damit mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Ohne Erfolg verweist die Beklagte darauf, dass die Umlageschuldner gemäß § 9 Abs. 4 der Satzungen verpflichtet seien, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen, darunter speziell den Eigentümerwechsel, mitzuteilen. Soweit die Beklagte meint, aus der Regelung sei die Pflicht abzuleiten, den Umlagebescheid im Fall eines Eigentümerwechsels zu ändern, trägt sie nicht vor, wie sich die Änderung auf die Höhe der Umlageschuld auswirken soll. Es bleibt offen, ob nunmehr der Erwerber für das volle Kalenderjahr oder sowohl der frühere Eigentümer als auch der Erwerber für jeweils auf sie entfallende Anteile zur Umlage heranzuziehen und wie ggf. die Anteile zu bestimmen sind. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 der Satzungen lässt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, die Auslegung zu, dass der Erwerber für den gesamten Erhebungszeitraum umlagepflichtig ist, auch wenn er erst am Ende des Jahres Rechtsinhaber geworden ist. Aus § 5 Abs. 4 Satz 2 KAG LSA lässt sich nichts Abweichendes ableiten. § 5 Abs. 4 KAG LSA ermöglicht es der Gemeinde, eine Jahresgebühr bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung zu erheben. Für das Entstehen der Gebührenschuld reicht es aus, dass die Inanspruchnahme innerhalb einer Abrechnungsperiode begonnen hat. Sie braucht jedoch noch nicht abgeschlossen zu sein (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 21.03.1991, LT-Drucksache 1/304 S. 41). Die Gebühr wird daher auf der Grundlage einer Prognose anhand der am Jahresbeginn vorhandenen Umstände festgesetzt. Stellt sich später heraus, dass die tatsächliche Inanspruchnahme eine geringere Gebühr entstehen lässt, als dies bei Jahresbeginn zu erwarten war, besteht die Pflicht zur Aufhebung oder Berichtigung des Festsetzungsbescheids (vgl. VG Halle, Urteil vom 28. März 2007 - 5 A 150/05 - juris Rn 27). Es ist schon zweifelhaft, ob § 5 Abs. 4 Satz 2 KSA LSA überhaupt für einen Wechsel des Gebühren- bzw. Umlageschuldners innerhalb des Kalenderjahres anwendbar ist. Mit dieser Frage setzt sich die Beklagte nicht auseinander, obwohl sich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle in einer von der Beklagten in der Zulassungsbegründung (S. 5 f.) zitierten Entscheidung ablehnend geäußert hat (vgl. VG Halle, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 3 B 99/17 HAL - juris Rn. 47). Jedenfalls geht aus § 5 Abs. 4 Satz 2 KAG LSA nicht hervor, dass im Falle eines Wechsels in der Person des Rechtsinhabers der bisherige und insbesondere der (in der Regelung gar nicht erwähnte) neue Rechtsinhaber - ohne eine entsprechende Satzungsregelung - nach bestimmten (zeitlichen) Anteilen ihrer Rechtsinhaberschaft heranzuziehen sind. Die Beklagte führt in ihrer Zulassungsbegründung auch nicht aus, wie diese Anteile anhand des § 5 Abs. 4 Satz 2 KAG zu berechnen sein sollten. II. Die Berufung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13. August 2008 – 2 L 12/08 – juris Rn. 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 – BVerwG 1 B 11.05 – juris Rn. 3, m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 – BVerwG 5 B 99.05 – juris Rn. 3). Die Beklagte möchte folgende Frage geklärt wissen: „Genügt eine Regelung zum Umlageschuldner, wonach Umlageschuldner derjenige ist, der im Erhebungszeitraum Eigentümer eines im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücks ist, (noch) den Bestimmtheitsanforderungen, für den möglichen Fall eines Eigentümerwechsels innerhalb des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr).“ Hierzu trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht Magdeburg und die zuvor zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hätten sich mit dieser Frage bislang nicht auseinandergesetzt. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle habe im Beschluss vom 9. Juni 2017 (- 3 B 99/17 HAL - juris Rn. 41 f) den Gedanken einer „Stichtagsregelung“ vertreten, dem die 8. Kammer in dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt sei. Auch zur Frage der Verteilung der Umlageschuld ausgerichtet am Vorteil der Gewässerunterhaltung habe sich die 8. Kammer nicht positioniert, sondern diese Frage offen gelassen. Sie habe sich dem Problem eines unterjährigen Eigentümerwechsels auf andere Weise genähert, nämlich dergestalt, dass sie von einer nicht mehr hinreichend bestimmten Regelung ausgegangen sei. Soweit ersichtlich habe sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage des unterjährigen Eigentumswechsels bislang nicht auseinandergesetzt. Die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage liege im allgemeinen Interesse. Derzeit mache der größte Teil der sachsen-anhaltischen Gemeinden von der Möglichkeit einer Umlageerhebung Gebrauch. Allein zwischen den hier Beteiligten seien derzeit vier weitere Klageverfahren anhängig, für die die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Berufungsverfahren vorgreiflich sei. In diesen Verfahren seien die Umlagejahre 2012, 2013, 2014 und 2015 betroffen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten werde in Kürze für einen Waldbesitzer ca. zehn weitere Klagen anhängig machen, in denen es um die Klärung dieser Rechtsfrage gehe. Mit diesen Ausführungen hat die Beklagte die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage nicht dargelegt, weil es an der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 9. Juni 2017 (a.a.O.) über die Rechtmäßigkeit einer Verbandsumlagesatzung entschieden, die hinsichtlich der Regelungen über den Umlageschuldner, die Entstehung der Umlageschuld und den Erhebungszeitraum mit den hier im Streit stehenden Satzungen übereinstimmt. In dieser Entscheidung hat die 3. Kammer die Auffassung vertreten, dass die Satzungsvorschriften eine „Stichtagsregelung“ enthielten, also für die Bestimmung des Umlagepflichtigen auf die Verhältnisse zu einem bestimmten Stichtag abzustellen sei. Zwar bestimme die Satzung kein konkretes Datum, jedoch sei für die Umlageschuldnereigenschaft der Jahresbeginn verbunden mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides an die Gemeinde maßgeblich. Diese Regelung sei rechtswidrig. Denn mit dem Prinzip des Vorteilsausgleichs sei es nicht zu vereinbaren, wenn derjenige zum Umlageschuldner für ein ganzes Beitragsjahr bestimmt werde, der nur im oder bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Inhaber einer eigentums- oder nutzungsrechtlichen Rechtsposition sei. Bereits mehrfach hätten die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg sowie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden, dass eine Stichtagsregelung nicht rechtmäßig sei. Folgt man dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die fraglichen Satzungsregelungen den Umlageschuldner anhand der Verhältnisse an einem Stichtag (dem Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides an die Gemeinde) bestimmen, ist zwar in den Fällen des unterjährigen Wechsels des Rechtsinhabers die Regelung über die Person des Umlageschuldners nicht unbestimmt. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, warum das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung dieses Ansatzes abweichend entschieden hätte. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - die Unvereinbarkeit der Umlagesatzungen mit höherrangigem Recht nicht allein darauf gestützt, dass in den Fällen des unterjährigen Wechsels die Person des Umlageschuldners nicht hinreichend bestimmt sei, sondern darüber hinaus darauf, dass die Höhe der Abgabeschuld nicht feststehe und die Satzung die Auslegung zulasse, dass dem Rechtsinhaber, dem die Vorteile nur für kurze Zeit zugutekämen, die Umlageschuld für den gesamten Erhebungszeitraum auferlegt werde. Diese Annahmen stellt die Beklagte - wie oben ausgeführt - nicht zulassungsbegründend in Frage. Im Übrigen hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle in dem zitierten Beschluss vom 9. Juni 2017(a.a.O. Rn. 41) gerade die Auffassung vertreten, dass die „Stichtagsregelung“ mit dem Prinzip des Vorteilsausgleichs nicht in Einklang stehe und deshalb rechtswidrig sei. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander; sie legt nicht dar, warum die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage gleichwohl entscheidungserheblich sein soll. Insoweit führt sie lediglich aus, dass sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage des unterjährigen Eigentumswechsels bislang noch nicht befasst habe. Dies ist aber nicht zutreffend. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. März 2015 (a.a.O. Rn. 41) ausgeführt: „Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Nutznießers anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus …“ Damit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es im Fall eines unterjährigen Eigentumswechsels unzulässig ist, als Umlageschuldner für die Jahresumlage denjenigen zu bestimmen, der in einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Kalenderjahres Eigentümer war. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (S. 8, 3. Abs. der Urteilsabschrift). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).