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Beschluss

4 L 2/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0207.4L2.23.00
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Leitsätze
Eine rechtsstaatlich hinreichende Bestimmung des Verbandsgebiets erfordert als Mindestinhalt der Verbandssatzung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG zwar eine Gebietsumgrenzung, die eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören. Das Erfordernis einer konkreten Umgrenzung anhand - auch seitens amtlicher Stellen geführten - Kartenmaterials über eine textliche Beschreibung hinaus besteht bei der Angabe des Verbandsgebietes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG indessen nicht, wenn es sich um einen Unterhaltungsverband des Landes gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST) handelt.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 101,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine rechtsstaatlich hinreichende Bestimmung des Verbandsgebiets erfordert als Mindestinhalt der Verbandssatzung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG zwar eine Gebietsumgrenzung, die eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören. Das Erfordernis einer konkreten Umgrenzung anhand - auch seitens amtlicher Stellen geführten - Kartenmaterials über eine textliche Beschreibung hinaus besteht bei der Angabe des Verbandsgebietes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG indessen nicht, wenn es sich um einen Unterhaltungsverband des Landes gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA (juris: WasG ST) handelt.(Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 101,04 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltsbeiträgen. Sie ist Eigentümerin von Grundstücken, die in der Gemarkung (W.) im Gebiet der Beklagten belegen und im Grundbuch des Amtsgerichts Aschersleben zu Blatt 5xx und 9xx eingetragen sind. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt 200.478 m2. Die Beklagte entrichtete als Mitglied des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode Verbandsbeiträge. Für das Beitragsjahr 2015 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke mit Bescheid vom 22. Mai 2018 zu einer Umlage von 101,04 € heran. Bestandteil der Festsetzung war allen ein Flächenbeitrag. Der Festsetzung legte die Beklagte einen Flächenbeitrag von 5,04/ha zugrunde. Die Heranziehung erfolgte aufgrund der Satzung der Beklagten zur Umlage der Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2015 der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, Selke/Obere Bode“, „Westliche Fuhne/Ziehte“ und „Untere Bode“ vom 23. Februar 2017 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 180 vom 11. März 2017) - im Folgenden: Gewässerunterhaltsbeitragssatzung (GUBS) 2015-2. Sie ersetzte die vorausgehende Satzung vom 3. Dezember 2015 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 172 vom 19. Dezember 2015) - im Folgenden: Gewässerunterhaltsbeitragssatzung (GUBS) 2015-1. Nachdem die Beklagte den am 28. Mai 2018 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2018 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 21. Dezember 2018 Klage erhoben. Sie hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die erhobene Umlage stütze sich auf eine ungültige Verbandssatzung. Die Satzung des Unterhaltungsverbandes „Selke/Obere Bode“ in Quedlinburg vom 23. April 2015 (gemeint wohl: 23. September 2015) - im Folgenden: Verbandssatzung (VBS) - enthalte keine konkrete Darstellung oder Festlegung des Verbandsgebiets. Die Regelung in § 1 Abs. 4 VBS sei zu unbestimmt, genüge nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG und sei ungültig. Eine konkrete territoriale Definition könne sich nur aus Kartenmaterial ergeben. Zudem stelle sie in Abrede, dass die Verbandssatzung ordnungsgemäß genehmigt und bekannt gemacht worden sei, weil entsprechende Dokumente nicht aktenkundig seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2018 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verbandssatzung sei eine hinreichende Ermächtigungsnorm für die Unterhaltungsverbandsumlage. Sie sei im Amtsblatt des Landkreises Harz Nummer 11 aus 2015 auf Seite 9 bis 11 einschließlich der Genehmigungserklärung des Landkreises Harz veröffentlicht worden. Die Bestimmung des Verbandsgebietes als Niederschlagsgebiete der Gewässer Selke und Bode beidseitig von der Staumauer der Talsperre Wendefurth bis zu Einmündung der Selke entspreche dem Wortlaut der Anlage 2 Nr. 18 zu § 54 WG LSA und sei gemäß dem der Satzung als höherrangige Regelung vorgehenden § 54 Abs. 2 WG LSA in den Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet. Die Pflicht zur jährlichen Aktualisierung der Kartenwerke habe der Landesgesetzgeber eingeführt, weil die Abstufung und der Ausbau der Gewässer regelmäßig die Grenzen der Niederschlagsgebiete ändere. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung 2015-2, auf der die Heranziehung beruhe, und die Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung 2015-1 seien unwirksam, weil sie Regelungen zum Wechsel des zur Umlage heranzuziehenden Rechtsinhabers innerhalb des Erhebungszeitraums nicht enthielten. Der Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit mache dahingehend eine Regelung erforderlich, den jeweiligen Rechtsinhaber nur anteilig nach dem Zeitraum heranzuziehen, in dem er das Recht innehatte. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, werde darauf hingewiesen, dass die Verbandssatzung keines nochmaligen zusätzlichen Verweises auf eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete bedürfe, weil die Verbandsgebiete durch § 54 Abs. 2 WG LSA bereits abschließend gesetzlich definiert seien. Aus dem Wasserverbandsgesetz folge keine andere rechtliche Beurteilung, weil es nur gelte, soweit nicht im Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt ein anderes bestimmt sei. Überdies sei das Verbandsgebiet regelmäßig anhand der Gewässereinzugsgebiete bestimmbar. Die Verbandssatzung sei auch wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Nachdem die Beklagte eine Änderungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge für das Beitragsjahr 2015 der Unterhaltungsverbände „Wipper-Weida“, Selke/Obere Bode“, „Westliche Fuhne/Ziehte“ und „Untere Bode“ (Gewässerunterhaltsbeitragssatzung - GUBS) vom 8. Oktober 2020 (Amtsblatt der Beklagten Nr. 206 vom 24. Oktober 2020) rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt hatte - im Folgenden: Gewässerunterhaltsbeitragssatzung (GUBS) 2015-3 -, ist auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 16. November 2020 zugelassen worden. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, der Mangel zur fehlenden Regelung eines unterjährigen Wechsels des Umlageschuldners sei durch die Gewässerunterhaltsbeitragssatzung 2015-3 geheilt worden. Diese regele zwar die Umlage der Verbandsbeiträge in mehreren Unterhaltsverbänden. Ihr sei aber in hinreichender Weise zu entnehmen, dass es hier um den Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ gehe, in dem die Grundstücke der Klägerin lägen. Die Bezeichnung des Verbandsgebiets entspreche der gesetzlichen Definition. Das Einzugsgebiet eines Gewässers sei eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die anhand der im Internet abrufbaren kartenmäßigen kleinmaßstäblichen Darstellung nachvollzogen werden könne. Die Bekanntmachung einer solchen Karte sei nicht erforderlich, weil die Verbandsgebiete des Landes abschließend gesetzlich definiert und anhand der Gewässereinzugsgebiete hinreichend bestimmbar seien. Die Veröffentlichung der Satzungen erfolge ordnungsgemäß im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landkreises Harz. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst im Berufungsverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der Beratung. II. Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und bei geklärtem Sachverhalt eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verfahren wirft weder in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf noch bestehen erhebliche Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Die Beteiligten wurden hierzu gem. § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört. Die Beklagte ist mit einer Entscheidung nach § 130a VwGO einverstanden. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2018 erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 22. Mai 2018 über die Heranziehung der Klägerin zu den Beiträgen der Beklagten zum gewässerrechtlichen Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ ist § 56 Abs. 1 und 2 WG LSA in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung - WG LSA a.F. - i.V.m. der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung der Beklagten vom 8. Oktober 2020 – GUBS 2015-3. Nach § 56 Abs. 1 WG LSA a.F. kann eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbandes ist, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Diese Umlagen werden gem. § 56 Abs. 2 WG LSA a. F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des entsprechend geltenden (vgl. dazu Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2020 - 2 L 35/18 -, juris, Rdnr. 51, m.w.N.) Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt dürfen Kommunalabgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, die im Bereich der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung dem übertragenen Wirkungskreis der an den Unterhaltungsverbänden mitwirkenden Gemeinden zuzuordnen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2012 - 2 L 55/11 -, juris, Rdnr. 31 ff.), weil die Aufgaben der Unterhaltungsverbände vollständig dem örtlichen Wirkungskreis der Gemeinden entzogen sind (vgl. LVerfG, Urteile vom 12. September 2006 - LVG 18/05 -, Rdnr. 32 f. und vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 -, juris, Rdnr. 66). a) Durchgreifende Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung vom 8. Oktober 2020 sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. b) Auch materiell-rechtlich ist die Satzung nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt ihre rückwirkende Inkraftsetzung weder gegen das Rückwirkungsverbot in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG LSA noch stellt sie eine Schlechterstellung der Gesamtheit der Abgabepflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA dar. Denn mit dieser Satzung werden nichtige Satzungen ersetzt, die für das Jahr 2015 als Anknüpfungspunkt für eine zu ersetzende Satzung dienen konnten (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris, Rdnr. 62, m.w.N., und vom 22. September 2020 - 4 L 96/18 -, juris, Rdnr. 48, m.w.N.). Die Satzung vom 8. Oktober 2020 ersetzte die Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung vom 22. Februar 2017, die wiederum die am 2. Dezember 2015 erlassene Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung ersetzt hatte. Die beiden ersetzten Satzungen, die jeweils rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten sollten (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris, Rdnr. 52), waren - wie das Verwaltungsgericht in seinen ergänzenden Erwägungen zutreffend angenommen hat - gesamtnichtig, weil sie den Kreis der Abgabeschuldner nicht hinreichend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA bestimmten. Sie setzten die Eigentümer und an deren Stelle die Erbbauberechtigten sowie ersatzweise zu diesen Rechtsinhabern die Nutzer als Umlageschuldner fest, ohne Regelungen zur Höhe der Abgabeschuld in dem Fall zu enthalten, dass innerhalb des Umlagezeitraums das Eigentums-, das Erbbau- oder das Nutzungsrecht auf einen anderen Rechtsinhaber übergeht. In einem solchen Fall muss die Höhe der Umlagepflicht mit dem abzugeltenden Vorteil korrespondieren, so dass der Vorteil des jeweiligen Rechtsinhabers anteilig nach dem Zeitraum bemessen ist, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 L 45/18 -, juris, Rdnr. 12). Denn die Funktion der Umlage ist die Abgeltung des als Gegenleistung einzuordnenden Vorteils, dass die dem Rechtsinhaber selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht durch eine Gemeinde als Mitglied eines Unterhaltungsverbands abgenommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 L 296/07 -, juris, Rdnr. 7; Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 44/13 -, juris, Rdnr. 40). Diesem Erfordernis trägt für die gegenständliche Umlage erst § 4 Abs. 3 GUBS 2015-3 Rechnung, nach dem bei Wechseln in der Person des Umlageschuldners im Erhebungszeitraum die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten übergeht (Satz 1) und die Umlagepflicht mit Beginn des Monats beginnt, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt (Satz 2). Die Anknüpfung der anteiligen Berechnung an den der Eigentumsumschreibung folgenden Monatsbeginn stellt eine (noch) hinreichende Abbildung des Vorteils dar. 2. Auf der Grundlage der Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung vom 8. Oktober 2020 hat die Beklagte die Klägerin zu Recht mit dem streitigen Bescheid zu einer Umlage für das Kalenderjahr 2015 in Höhe von 104,04 € herangezogen. a) Die Umlagepflicht der Klägerin als Eigentümerin der im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke ist dem Grunde nach gegeben. aa) Die festgesetzte Umlageschuld dient gemäß § 2 Satz 1 GUBS 2015-3 der Umlage von Beiträgen, die der Beklagten aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft im Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ entstehen (vgl. § 55 Abs. 3 WG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG). Dieser Unterhaltungsverband ist rechtlich existent. Für seine wirksame Gründung kommt es auf den Einwand der Klägerin, seine Verbandssatzung sei gesamtnichtig, nicht an. Der Unterhaltungsverband ist kraft Gesetzes gegründet worden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 18 des Vorschaltgesetzes zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande Sachsen-Anhalt vom 26. November 1991). Er besteht unter geltendem Landesrecht gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 18 WG LSA fort. Die Beklagte ist als Gemeinde im Niederschlagsgebiet dieses Unterhaltungsverbandes Mitglied des Unterhaltungsverbands „Selke/Obere Bode“ (§ 54 Abs. 3 Satz 1 WG LSA). Das Niederschlagsgebiet ist gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 18 WG LSA mit dem Niederschlagsgebiet der Gewässer Selke, Bode beidseitig von der Staumauer der Talsperre Wendefurth bis zur Einmündung der Selke festgelegt und in Kartenwerken des gewässerkundlichen Landesdienstes bezeichnet. Diese Kartenwerke sind gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 WG LSA durch den gewässerkundlichen Landesdienst jährlich zu aktualisieren und den Verbänden jeweils zum 30. September digital zur Verfügung zu stellen. Nach diesen Kartenwerken liegt das Gebiet der Beklagten teilweise im Gebiet des Unterhaltungsverbands „Selke/Obere Bode“. Einer weitergehenden Bestimmung des festgestellten Verbandsgebietes bedarf es für die wirksame Mitgliedschaft der Beklagten nicht. Entgegen dem erstinstanzlich erhobenen Einwand der Klägerin ist das Verbandsgebiet, das die gesetzliche Mitgliedschaft der Beklagten auslöst, bereits anhand der gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Umsetzung hinreichend bestimmt, ohne dass es einer weitergehenden oder zusätzlichen Konkretisierung des Verbandsgebiets in der Verbandssatzung des Unterhaltungsverbands „Selke/Obere Bode“ bedarf. In § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 VBS wird das Niederschlagsgebiet so angegeben, wie es in § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 18 WG LSA festgelegt ist. Eine Einbeziehung von oder der Verweis auf Kartenwerke in die Verbandssatzung ist nach dem anzuwendenden Landesrecht hingegen nicht erforderlich. Eine rechtsstaatlich hinreichende Bestimmung des Verbandsgebiets (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, juris, Rdnr. 27) erfordert als Mindestinhalt der Verbandssatzung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG zwar eine Gebietsumgrenzung, die eindeutig erkennen lässt, welche Grundstücke zum Verband gehören (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 1 L 18/08 -, juris, Rdnr. 51). Dabei besteht in dem Fall, dass sich die Umgrenzung in Worten ausnahmsweise nicht klar ausdrücken lässt, die Möglichkeit, dass die Satzung auf den mit zu verkündenden Bestandteil eine Landkarte verweist, oder eine Amtsstelle benannt wird, bei der eine archivierte Landkarte eingesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2018 - 7 C 18.16 -, juris, Rdnr. 10, und vom 21. Juni 2018 - 7 C 19.16 -, juris, Rdnr. 10). Dieses Erfordernis einer konkreten Umgrenzung anhand - auch seitens amtlicher Stellen geführten - Kartenmaterials über eine textliche Beschreibung hinaus besteht bei der Angabe des Verbandsgebietes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG indessen nicht, wenn es sich um einen Unterhaltungsverband des Landes gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA handelt. Denn insoweit wird den rechtsstaatlich gebotenen Umgrenzungserfordernissen bereits auf Ebene des Landesgesetzes Rechnung getragen. Das Niederschlagsgebiet ist in Anlage 2 zu § 54 Abs. 1 Satz 1 WG LSA anhand der Gewässer definiert und die trennscharfe Gebietsumgrenzung erfolgt durch den gewässerkundlichen Landesdienst als zuständige Amtsstelle. Das dortige Kartenmaterial wird den Unterhaltungsverbänden jährlich aktualisiert zur Verfügung gestellt. Eine Umgrenzung durch Verweis auf den gewässerkundlichen Landesdienst auf Ebene der Verbandssatzung im Zuge der dortigen Benennung des Verbandsgebiets gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG ist nicht erforderlich. Insoweit gehen die landesrechtlichen Regelungen einer Auslegung des bundesrechtlichen Mindestinhalts einer Verbandssatzung zum Verbandsgebiet vor. Der Bund hat bei Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Nr. 17 GG für das Wasserverbandsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1981 - 2 BvL 14/79 -, juris, Rdnr. 41) bei den durch besonderes Gesetz errichteten Verbänden eine Öffnungsklausel in § 80 WVG vorgesehen, dass das Wasserverbandsgesetz nur Anwendung findet, wenn dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt ist. Der Landesgesetzgeber hat nicht nur durch Gesetz i.S.d. § 80 WVG die Unterhaltungsverbände des Landes gesondert gegründet (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 310/01 -, juris, Rdnr. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. November 2021 - 10 LB 260/20 -, juris, Rdnr. 46), sondern in § 55 Abs. 1 HS 2 WG LSA bestimmt, dass für sie die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (nur) gelten, soweit nicht im Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt etwas anderes bestimmt ist. § 54 Abs. 2 WG LSA stellt eine vom Wasserverbandsgesetz abweichende Bestimmung dar, welche die Verbandsgebiete originär und verbindlich bestimmt und zugleich unter Bezugnahme auf das jeweilige und aktuell zu haltende Kartenmaterial der zuständigen Stelle umgrenzt. Diesen besonderen landesrechtlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass es ihrer Wiederholung im Hinblick auf die Umgrenzung durch Kartenmaterial in einer Verbandssatzung, um sie gerade in der Satzung zu verorten, wie es das Bundesrecht mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG bezweckt (vgl. BT-Drs. 11/16764, S. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 - IV C 22.63 -), nicht bedarf. Dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot ist bereits durch die gesetzliche Landesregelung genügt; eine Wiederholung ist auch nicht deshalb erforderlich, um die Umgrenzung transparent und nachvollziehbar zu machen. Der in § 54 Abs. 2 Satz 2 WG LSA bestimmte Mechanismus ist zudem dahingehend auszulegen, dass die Aktualisierung durch den gewässerkundlichen Landesdienst nicht mit einer jährlichen Änderung der Verbandssatzungen einherzugehen hat, um dort als Anhang aufgenommenes Kartenmaterial ebenfalls stets aktuell zu halten. Ein solcher Änderungsaufwand liefe dem Sinn und Zweck einer transparenten und zugleich praktikablen Lösung zuwider, die mit der turnusgemäßen Aktualisierung verbunden ist. Der Landesgesetzgeber hat sich für den Aktualisierungsmechanismus entschieden, um Veränderungen durch die Abstufung und den Ausbau von Gewässern Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drucksache 6/1423 vom 12. September 2012, S. 82). Die Transparenz dieses Mechanismus würde aus Sicht der Umlagepflichtigen eher leiden, wenn die Aktualisierung der Karten zum 30. September eines jeden Jahres erst nachfolgend durch Änderungen der Verbandssatzungsänderungen umgesetzt werden müssten, die die Änderungen ohne weitergehenden Regelungsinhalt abbilden. bb) Die Klägerin ist Umlageschuldnerin gem. § 4 Abs. 1 GUBS 2015-3, weil die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke nicht nur im Gebiet der Beklagten, sondern auch im Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbands „Selke/Obere Bode“ gelegen sind. Dies ergibt sich aus der textlichen Beschreibung des Verbandsgebiets gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 18 WG LSA und dem durch den gewässerkundlichen Landesdienst an den Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ übergebenen Kartenmaterial. Einer weitergehenden als in der Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung 2015-3 und der Verbandssatzung erfolgten Umgrenzung bedarf es zur wirksamen Bestimmung des Verbandsgebiets - wie unter aa) ausgeführt - nicht. cc) Für das Kalenderjahr 2015 musste die Beklagte umlagefähige Beiträge an den Unterhaltungsverband „Selke/Obere Bode“ entrichten. Die Beiträge für dieses Geschäftsjahr beschloss die Verbandsversammlung am 19. November 2014 und die Festsetzung erfolgte gegenüber der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Januar 2015. Fehler in der Kalkulation der Beitragssätze des Verbandes und in dem auf dieser Grundlage gegenüber der Beklagten ergangene Beitragsbescheid, den die Beklagte den von ihr bestimmten Umlagesätzen für den Flächen- und Erschwernisbeitrag zugrunde gelegt hat (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. August 2022 - 2 L 14/20 -, juris, Rdnr. 58 ff.), sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Entstehung der auf § 55 Abs. 3 Satz 1 WG LSA i.V.m. § 28 Abs. 1 WVG, § 29 VBS beruhenden Beitragspflicht begegnet im Hinblick auf den Einwand der Klägerin, die Verbandssatzung sei gesamtnichtig, keinen Bedenken, weil eine Gesamtnichtigkeit nicht festzustellen ist. Sie ergibt sich weder - wie unter aa) ausgeführt - aus einem Verstoß von § 1 Abs. 4 VBS gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG noch ist festzustellen, dass die Verbandssatzung nicht genehmigt oder nicht wirksam bekannt gemacht wurde. Die hier maßgebliche Neufassung der Verbandssatzung nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. September 2015 wurde durch den Landkreis Harz als gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 WVG AG LSA zuständige untere Aufsichtsbehörde am 12. November 2015 auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 HS 2 WG LSA i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 WVG, § 3 WVG AG LSA genehmigt. Die Bekanntmachung der Neufassung erfolgte im Amtsblatt des Landkreises Harz Nr. 11 aus 2015, dem amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde, in dem gem. § 55 Abs. 1 HS 2 WG LSA i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 WVG i.V.m. § 4 WVG AG LSA die Änderungen von Verbandssatzungen öffentlich bekanntzumachen sind. b) Die Umlage der Klägerin ist auch der Höhe nach für den allein in Ansatz gebrachten Flächenbeitrag von 101,04 Euro zutreffend festgesetzt. Zu seiner Ermittlung wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GUBS 2015-3 die Fläche der Grundstücke von 20,0478 ha mit dem Flächenbeitragssatz von 5,04 Euro/ha gemäß § 7 Nr. 1 Buchst. a GUBS 2015-3 multipliziert. Zu diesen Erhebungsgrundlagen hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben, die auch im Übrigen nicht ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.