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Urteil

3 A 1006/19 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2021:0326.3A1006.19.00
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Leitsätze
1. Die Gebührenkalkulation für Umlagegebühren nach § 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV) muss erkennen lassen, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht.(Rn.25) 2. Eine bewusste Kostenüberdeckung ist grundsätzlich unzulässig.(Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 02.01.2019 – Kassenzeichen ... – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2019 wird bezüglich der Festsetzung der Wasser- und Bodenverbandsgebühr aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebührenkalkulation für Umlagegebühren nach § 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV) muss erkennen lassen, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht.(Rn.25) 2. Eine bewusste Kostenüberdeckung ist grundsätzlich unzulässig.(Rn.29) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 02.01.2019 – Kassenzeichen ... – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2019 wird bezüglich der Festsetzung der Wasser- und Bodenverbandsgebühr aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu – die Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2020 und der Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2020 – ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ). II. 1. Das nach § 88 VwGO zu bestimmende Klagebegehren richtet sich allein auf die Aufhebung der mit dem Bescheid vom 02.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2019 festgesetzten Wasser- und Bodenverbandsgebühr. Die Aufhebung der in dem Bescheid auch festgesetzten Grundsteuer B wird trotz des überschießend formulierten Klageantrags nicht begehrt. Aus der Klagebegründung ergibt sich eindeutig, dass sich die Klägerin allein gegen die festgesetzte Wasser- und Bodenverbandsgebühr wendet. 2. Die im Hauptantrag zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, da ihm die notwendige satzungsrechtliche Grundlage fehlt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) darf die Erhebung von Wasserverbandsgebühren nur auf der Grundlage einer (wirksamen) Abgabensatzung erfolgen. Die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Wasserunterhaltungsgebühren vom 07.12.2017 (im Folgenden: Gebührensatzung) ist nichtig, da der Gebührensatz methodisch fehlerhaft kalkuliert ist (unter a.) und gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt (unter b). Fehler des Abgabensatzes als zwingend notwendigem Satzungsbestandteil (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 15, juris). aa. Die Festsetzung der Gebührensätze in § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung ist unwirksam, da ihr die notwendige methodisch einwandfreie Kalkulationsgrundlage fehlt. Auch eine Gebührensatzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG bedarf zu ihrer Gültigkeit einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über die Abgabensatzung zu billigen ist (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 22, juris). Aus der Kalkulation des Gebührensatzes müssen sich wenigstens die entstandenen beziehungsweise veranschlagten Kosten, die sich nach den in der Satzung festgesetzten Maßstäben ergebenden Gebühreneinheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebührensatz errechnete voraussichtliche Gebührenaufkommen ergeben (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 22, juris). Eine Gebührenkalkulation muss dabei erkennen lassen, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht; andernfalls ist sie methodisch fehlerhaft (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 24, juris). Die Notwendigkeit, einen Kalkulationszeitraum zu bestimmen, folgt bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 2d Satz 1 KAG M-V, der über den Verweis des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG Anwendung findet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 23, juris). Dass der Satzungsgeber hier eine Entscheidung darüber getroffen hat, dass der Zeitraum der Kalkulation auch das Jahr 2019 umfassen soll, ist nicht erkennbar. Die der Gemeindevertretung A-Stadt zur Beschlussfassung am 07.12.2017 vorgelegte Kalkulationsgrundlage weist keinen Kalkulationszeitraum aus. Auch die Beschlussvorlage vom 27.11.2017 nennt keinen Kalkulationszeitraum. Lediglich die Formulierung in der Beschlussvorlage „Anlage: Kalkulation 2018“ könnte einen Anhalt für den Kalkulationszeitraum geben. Ob damit ein Kalkulationszeitraum hinreichend erkennbar gemacht worden ist, bedarf keiner abschließenden Klärung, da damit der von der Gemeindevertretung beschlossene Kalkulationszeitraum jedenfalls nicht das streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2019 erfassen würde. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Kalkulation jährlich erfolge, für 2019 jedoch kein Änderungsbedarf bestanden habe, wird damit der vorstehende Mangel nicht beseitigt. Über den Zeitraum der Kalkulation muss der Satzungsgeber eine Entscheidung treffen (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 23, juris). Dies umfasst notwendig eine Entscheidung über Beginn und Ende des Kalkulationszeitraums. Eine Kalkulation mit offenem Endzeitpunkt, gleichsam „bis auf Weiteres“, ist unzulässig (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 24, juris). Hat der Satzungsgeber einen Kalkulationszeitraum bestimmt, beschränkt dieser den zeitlichen Anwendungsbereich der Gebührensatzung (OVG Greifswald, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, Rn. 23, juris). Mit dem Ablauf des Kalkulationszeitraums wird eine Satzung, die selbst keine Regelung zu ihrem zeitlichen Anwendungsbereich enthält und damit eine zeitlich unbeschränkte Geltung beansprucht, ex nunc rechtswidrig und unwirksam, da der Kalkulationszeitraum Rechtmäßigkeitsanforderung ist. Will der Satzungsgeber erreichen, dass die Satzung inhaltlich unverändert auch für einen neuen Kalkulationszeitraum fortgilt, so muss er vor Ablauf des ursprünglichen Kalkulationszeitraums einen Beschluss fassen, in welchem eine neue Kalkulation für den neuen Kalkulationszeitraum gebilligt wird (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.07.2008 – 3 A 4001/4, n.v.; vgl. auch Vetter, in: Christ/Oebecke, Handbuch KommunalabgabenR, 2016, D Rn. 174). Dass die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt einen solchen Beschluss – unter Vorlage einer neuen Kalkulation für den Kalkulationszeitraum 2019 – gefasst hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. bb. Die Gebührensatzung ist zudem nichtig, da der Gebührensatz unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V bestimmt wurde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken, aber nicht überschreiten. Die der Gemeindevertretung mit der Beschlussvorlage vorgelegte Kalkulation weist Aufwendungen in Höhe von 13.634,78 €, Einnahmen von 13.827,13 € und ein Ergebnis von 192,35 € aus. Bei § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V handelt es sich um eine Soll-Regelung, so dass nicht jede Kostenüberschreitung zwingend zu einer Nichtigkeit des auf der Kalkulation beruhenden Gebührensatzes führt. Unschädlich sind jedoch nur unerhebliche, zufällige oder unbeabsichtigte Überschüsse. Eine gesehene / bewusste Kostenüberdeckung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 15.09.2016 – 3 A 123/15 –, Rn. 34, juris; Urt. v. 07.08.2014 – 3 A 608/12 –, Rn. 24, juris). Vorliegend weist die Kalkulation selbst eine Kostenüberdeckung in Höhe 192,35 € aus. Trotz des Hinweises des Gerichts hat der Beklagte nichts Tragfähiges zu deren Rechtfertigung vorgetragen. Aus der Kalkulation selbst ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die (bewusste) Kostenüberdeckung zwingend war, um eine Kostenunterdeckung zu vermeiden (vgl. hierzu VG Greifswald, Urt. v. 07.08.2014 – 3 A 608/12 –, Rn. 24, juris). Hiergegen spricht schon, dass die Höhe der Überdeckung durch die „individuelle Anpassung“ des Gebührensatzes für unbebaute Grundstücke je angefangene 0,5 ha beeinflusst ist. Ohne diese „individuelle Anpassung“ von 8,10 € auf 8,13 € lägen die Erträge – wie die Kalkulation selbst ausweist – bei 13.760,00 € und einem (geringeren) Ergebnis von 125,22 €. Fehl gehen die Ausführungen des Beklagten, dass keine Kostenüberdeckung vorliege, da der Wasser- und Bodenverband mit Bescheid 01.02.2018 einen Wasserverbandsbeitrag für 2018 in Höhe 14.135,82 € statt der prognostisch zugrunde gelegten 13.634,78 € festgesetzt habe und damit tatsächlich höhere als die veranschlagten Kosten angefallen seien. Diese Ex-post-Betrachtung auf der Grundlage der tatsächlichen Kostenentwicklung kann die Kostenüberdeckung der Vorauskalkulation nicht korrigieren. Die Rechtskonformität der Kalkulation beurteilt sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vorliegenden Umständen. Die nachträgliche Entwicklung zeigt, ob sich die mit der (Voraus-)Kalkulation prognostizierte Entwicklung bewahrheitet oder verfehlt wird; dies hat aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der (Voraus-)Kalkulation als Prognose. Dies zeigen schon die Regelungen für den periodenübergreifenden Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V. Die tatsächliche Beitragserhebung für das Jahr 2018 ist auch nicht nach § 2 Abs. 3 KAG M-V zu berücksichtigen. Danach darf die abgabenberechtigte Körperschaft in die Ermittlung der Höhe eines Abgabensatzes (Kalkulation) einzelne Aufwands- und Kostenpositionen nachträglich einstellen oder anders bewerten, soweit dadurch nicht der Abgabensatz erhöht wird. Zum einen ist nicht der Beklagte, sondern die Gemeinde A-Stadt „die abgabenberechtigte Körperschaft“ im Sinne des § 2 Abs. 3 KAG M-V. Die Regelung räumt in Abweichung von § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung (KV M-V) den vertretungsberechtigten Organen der abgabenerhebenden Körperschaft die Befugnis zur Fortschreibung und Korrektur der Kalkulation ein (OVG, Urt. v. 28.11.2017 – 1 L 531/16 –, Rn. 24, juris). Eine Erklärung eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde A-Stadt, dass die Kalkulation entsprechend angepasst werde, hat der Beklagte nicht beigebracht. Zum anderen ermöglicht § 2 Abs. 3 KAG M-V nur die Heilung „kleiner Kalkulationsfehler“ (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 28.11.2017 – 1 L 531/16 –, Rn. 25, juris VG Greifswald, Urt. v. 27.01.2010 – 3 A 126/07 –, Rn. 21, juris). Solche liegen nicht mehr vor, wenn die Natur der Kalkulation grundlegend verändert wird. So läge der Fall aber hier, da aus der Vorauskalkulation eine Nachkalkulation gemacht würde. Außerdem wurde durch eine Berücksichtigung des Wasserverbandsbeitrags in tatsächlicher Höhe („Ist-Kosten“) die offenkundige Leitentscheidung der Gemeindevertretung für eine kostendeckende Umlage des Wasserverbandsbeitrags untergraben. Eine nunmehrige Einstellung des Wasserverbandsbeitrags in tatsächlicher Höhe in die Kalkulation hätte – wegen des durch § 2 Abs. 3 KAG M-V vorgegebenen Gebotes der Abgabensatzneutralität – zur Folge, dass eine kalkulatorische Kostenunterdeckung einträte, die – da es sich um eine bewusste Kostenunterdeckung handeln würde – nicht periodenübergreifend ausgeglichen werden könnte. b. Die Klägerin ist als Adressatin des rechtswidrigen Abgabenbescheides jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2020 – 9 B 4.19 –, Rn. 18, juris). 3. Da der Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. 4. Im Hinblick auf eine ggf. erfolgende (rückwirkende) Neuregelung der Satzung ist anzumerken, dass die von der Klägerin vorgebrachten materiellen satzungsbezogenen Einwände nicht durchgreifen. a. Dass Wasser- und Bodenverbandsgebühren als antizipierte Jahresgebühr mit dem Jahresbeginn als Entstehungszeitpunkt erhoben werden dürfen, ist in der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21.02.2019 – 3 A 1230/17 HGW –, Rn. 14 m.w.N., juris) und des Oberverwaltungsgerichtes (OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, Rn. 25, juris) geklärt. Der von der Klägerin geltende gemachte Einwand, es fehle an der dauernden Inanspruchnahme der Einrichtung (vgl. auch OVG Brandenburg, Urt. v. 22.11.2006 – OVG 9 B 13.05 –, Rn. 28, juris), verkennt, dass die Umlageabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG keine Benutzungsgebühr im eigentlichen Sinne ist. Die Umlage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG dient der Refinanzierung der Mitgliedsgemeinden auf Kosten der Nutznießer der Gewässerunterhaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2007 – 9 C 1.07 –, Rn. 36, juris). Ihre sachliche Rechtfertigung als nichtsteuerliche Abgabe besteht nicht in dem Vorteil aus der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, sondern in dem durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes vermittelten grundstücksbezogenen Vorteil im wasser- und bodenrechtlichen Sinn. b. Dass der tatsächliche Beitrag, den die Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband zu leisten hat, im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld regelmäßig noch nicht feststeht, ist unerheblich. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Verweis des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Grundsätze des § 6 KAG M-V die Gebührenerhebung auf prognostischer Grundlage, sprich als Vorauskalkulation zugelassen. c. Eine Unklarheit der Satzung in Bezug auf den Abgabeschuldner unter dem Aspekt der Abgabenschuldnerschaft bei unterjährigem Eigentumswechsel ist nicht zu erkennen. Die Satzung sieht in § 4 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld – dies ist nach § 5 Abs. 1 der Satzung der 1. Januar des jeweiligen Jahres – Eigentümer, Erbbaubauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Die Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, in ihrer Satzung gebührenrechtliche Folgen für einen unterjährigen Wechsel des Eigentums vorzusehen (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand: 40. Lfg. Oktober 2020, § 6 Nr. 13.4.3 ; a.A. für das sachsen-anhaltinische Landesrecht OVG Magdeburg, B. v. 04.12.2019 – 2 L 45/18 –, Rn. 17, juris). Die volle Inanspruchnahme trotz unterjährigem Wechsel ist durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt (vgl. auch OVG Brandenburg, B. v. 27.02.2018 – OVG 12 N 24.18 –, Rn. 12, juris). Der Eigentümer wird hierdurch auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da er im Rahmen der zivilrechtlichen Veräußerungsgeschäftes eine anteilige Übernahme regeln und so die Kostenlast anteilig abwälzen kann (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand: 40. Lfg Oktober 2020, § 6 Nr. 13.4.3 ; OVG Brandenburg, B. v. 27.02.2018 – OVG 12 N 24.18 –, Rn. 12, juris). d. Die von der Klägerin monierte Aufrundungsregelung des gewählten Flächenmaßstabes begegnet keinen Bedenken. Sie führt zu keinem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Greifswald, B. v. 19.09.2013 – 1 L 67/10 –, Rn. 19, juris). Der in § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Satzung vorgesehene Gebührensatz für unbebaute Grundstücke von 8,13 € je angefangene 0,5 ha führt dazu, dass in der jeweiligen Aufrundungsstufe Grundstücke unterschiedlicher Größe der gleichen Gebührenhöhe unterworfen werden und dass vergleichbar große Grundstücke knapp unter und oberhalb einer Rundstufe ungleich behandelt werden. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt darin jedoch nicht. Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert; solange diese Auswahl sachgerecht getroffen wird (vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 –, Rn. 95, juris). Dabei hat der Gesetz- und Satzungsgeber gerade im Abgabenrecht eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 CN 1.00 –, Rn. 23, juris). Zu prüfen ist dabei nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 –, Rn. 97, juris; B. v. 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, Rn. 90, juris; BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – 8 C 48.81 –, Rn. 14, juris). Dass die vorliegende Stufenbildung mit 0,5 ha sachwidrig ist, ist nicht erkennbar. Sie ist ein vertretbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur typisierenden Erfassung des Vorteils aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes. Ein quadratmetergenauer Flächenmaßstab, wie ihn die Klägerin für allein zulässig hält, ist schon deshalb kein allein sachangemessener Flächenmaßstab, weil auch er das Ausmaß des Vorteils nur unvollkommen abbildet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind, und zwar auch nicht im Vergleich zweier gleich großer Grundstücke (OVG Greifswald, B. v. 19.09.2013 – 1 L 67/10 –, Rn. 19, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2019. Die Klägerin ist Eigentümerin des Geländes des Flugplatzes A-Stadt. Das Grundstück liegt im Gebiet der Gemeinde A-Stadt und ist Teil des Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes „Insel Usedom-Peneestrom“. Die Gemeinde A-Stadt ist Verbandsmitglied des vorgenannten Wasser- und Bodenverbandes und wird von diesem zu Verbandsbeiträgen herangezogen. Sie erließ zur Umlage der Verbandsbeiträge die „Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Wasserunterhaltungsgebühren“ vom 07.12.2017. Mit Abgabenbescheid vom 02.01.2019 setzte der Beklagte neben der Grundsteuer B Wasser- am Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2019 in Höhe von 2.673,14 € fest. Den nicht näher begründeten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 03.06.2019 zurück. Die Klägerin hat am 03.07.2019 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung im Internet genüge nicht den Vorgaben des § 8 Abs. 1 KV-DVO, da mehr als drei Klicks bzw. Eingabebefehle auszuführen seien, wenn ein Android-Gerät für den Zugriff benutzt werde. Die Regelung zum Entstehungszeitpunkt in § 5 der Satzung sei unwirksam, da die Gebühr für einen zukünftigen Zeitraum erhoben werde, ohne dass die Gemeinde selbst bereits zu Beiträgen oder Verwaltungskosten herangezogen worden sei. Eine antizipierte Gebührenerhebung komme im Rahmen des § 6 KAG nicht in Betracht. Zwar bestehe eine Dauerbeziehung zwischen Grundstücksfläche und Gewässerunterhaltung, es fehle jedoch an der dauernden Inanspruchnahme der Einrichtung. Die Regelung zur Gebührenschuldnerschaft sei unwirksam, da die Satzung nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lasse, wie sich ein unterjähriger Eigentümerwechsel auf die Gebührenschuldnerschaft auswirke. Zu beanstanden sei weiter, dass ein Flächenmaßstab unter Rundung auf volle halbe Hektar vorgesehen sei. Diese Rundung führe dazu, dass deutlich kleinere Grundstücke genauso veranlagt würden wie solche, die nahezu oder konkret einen halben Hektar groß seien. Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 02.01.2019 zum Kassenzeichen ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2019 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Ein Bekanntmachungsfehler liege nicht vor. Der zweite Klick sei bereits im Bereich des Ortsrechts auszuführen. Die Gemeinde A-Stadt sei mit Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes vom 06.12.2018 zum Beitrag für 2019 in Höhe von 29.419,78 € herangezogen worden. Die angezweifelte Beitragspflicht sei daher bereits vor Erstellung des Ausgangsbescheides entstanden. Die Einwände zur Umlage als Jahresgebühr und zur Heranziehung als Schuldner zu Jahresbeginn griffen nicht durch. Der Rundungsmaßstab sei in Anbetracht der durchschnittlichen Grundstücksgrößen praktikabel und sachgerecht. Für das Jahr 2019 sei keine Neukalkulation erfolgt, sodass von einer Beitragshöhe analog zu 2018 ausgegangen worden sei und keine Gebührenanpassung stattgefunden habe. Im Hinblick auf den Hinweis des Gerichts vom 13.10.2020 zur Erkennbarkeit des Kalkulationszeitraums und zur Kostenüberdeckung führte der Beklagte aus: Die Kalkulation der Gebühren für den Wasser- und Bodenverband erfolge jährlich auf der Grundlage des jährlichen Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes. Die daraus resultierende Notwendigkeit zu erneuten Gebührenkalkulation erfolgen immer zum 1. Januar des Beitragsjahres. Dies lasse den Kalkulationszeitraum klar erkennen. Eine Anpassung der Gebührensätze erfolge bei Notwendigkeit. Für 2019 habe sich kein Änderungsbedarf ergeben. Eine Kostenüberdeckung sei kalkulatorisch erkennbar, jedoch weder zutreffend noch unzulässig. Die Zulässigkeit der Kostenüberdeckung folge aus § 6 KAG M-V. Eine eventuell auftretende Kostenüberdeckung durch die Gebührenerhebung sei durch die Öffnungsklauseln des § 6 Abs. 2d KAG M-V innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss des Kalkulationszeitraums, sprich mit Ablauf des 31.12.2018 auszugleichen. Dies werde dauerhaft durchgeführt. Auch sei es im Jahr 2018 (Zeitraum der Gebührenkalkulation) zu einer Gebührenerhebung in Höhe von 13.748,23 € gekommen. Dem stünden jedoch Aufwendung aus dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes vom 01.02.2018 in Höhe von 14.135,82 € gegenüber. Im Ergebnis liege daher eine Kostenüberdeckung tatsächlich nicht vor und die kalkulierte Kostenüberdeckung aus 2018 in Höhe von 192,35 € sei faktisch gar nicht entstanden. Es ergebe sich vielmehr ein Defizit von 387,59 €. Die Klage richte sich jedoch gegen die Veranlagung im Jahr 2019. Hierfür liege ein Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes vom 06.12.2018 über 29.419,78 € vor. Sollte die Gebührenkalkulation im Ergebnis der Prüfung nicht standhalten, wären für den Kalkulationszeitraum 2019 neue und damit höhere Gebühren festzusetzen. Mit Beschluss vom 03.02.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakt und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.