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Beschluss

OVG 3 N 69.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0615.3N69.17.00
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Leitsätze
1. Einem von Abschiebung bedrohten anwaltlich vertretenem, untergetauchtem Kläger fehlt regelmäßig nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung seiner Klage (Entgegen: z. B. VGH München, Beschluss vom 13. November 2018 – 15 B 18.32145 – juris Rn. 4 m. w. N.)(Rn.4) 2. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, versehen mit den auflösenden Bedingungen („Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule“ bzw. „Erlischt mit Studienende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss“) erlischt nicht dadurch vorzeitig, dass Studium nicht ordnungsgemäß oder hinreichend ernsthaft betrieben wird.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem von Abschiebung bedrohten anwaltlich vertretenem, untergetauchtem Kläger fehlt regelmäßig nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung seiner Klage (Entgegen: z. B. VGH München, Beschluss vom 13. November 2018 – 15 B 18.32145 – juris Rn. 4 m. w. N.)(Rn.4) 2. Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, versehen mit den auflösenden Bedingungen („Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule“ bzw. „Erlischt mit Studienende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss“) erlischt nicht dadurch vorzeitig, dass Studium nicht ordnungsgemäß oder hinreichend ernsthaft betrieben wird.(Rn.13) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO sind nach den maßgeblichen Ausführungen des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2015 hinsichtlich der Feststellung in Ziffer 1, der Aufenthaltstitel des Klägers sei „mindestens seit dem 10.07.2012 erloschen“, aufgehoben und seinerseits festgestellt hat, der Aufenthaltstitel des Klägers sei nicht vor dem 12. Mai 2015 erloschen, sind nicht hinreichend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen stellt weder einen entscheidungstragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung „die begründete Vermutung“ bestanden habe, dass der Kläger „erneut untergetaucht“ gewesen sei. Hierfür stützt er sich zum einen auf den Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen ist, was seine Prozessbevollmächtigte mit Krankheit begründet habe, und dass er seit Erhalt der bis zum 6. Juli 2016 befristeten Duldung im April 2016 nicht mehr zwecks Verlängerung der Duldungsbescheinigung vorgesprochen habe. Damit vermag der Beklagte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen. Der Senat folgt der Auffassung nicht, wonach einem untergetauchten Kläger trotz anwaltlicher Vertretung regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. z. B. VGH München, Beschluss vom 13. November 2018 – 15 B 18.32145 – juris Rn. 4 m. w. N.). Allein die mangelnde Erreichbarkeit des Klägers für das Gericht rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe kein Interesse mehr an der Fortsetzung seines Verfahrens, solange er anwaltlich vertreten ist und der Verfahrensbevollmächtigte die prozessualen Rechte des Klägers, zu dem er weiterhin Kontakt hält, wahrnimmt. Sollten Zweifel an der ladungsfähigen Anschrift des Klägers bestehen, kann das Gericht ihn unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 VwGO zu entsprechenden Angaben auffordern und ggf. auch eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (vgl. dazu z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2020 – OVG 3 M 196.19 – juris). Dieses prozessuale Instrumentarium darf bei einem Kläger unbekannten Aufenthaltes grundsätzlich nicht dadurch umgangen werden, dass das Gericht dessen Verhalten mit der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sanktioniert. Unabhängig davon begründen hier weder das Ausbleiben des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch der Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei dem Beklagten zur Verlängerung der seit etwa neun Monaten abgelaufenen Duldung vorgesprochen hatte, - auch zusammengenommen – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein mögliches Untertauchen. Der Beklagte legt nicht hinreichend dar, dass der Kläger im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht unter der im Klageverfahren angegebenen Anschrift gewohnt hat, sondern erklärt lediglich, dieser sei „melderechtlich bei einer Adresse in Z… erfasst“ gewesen. Ebenso wenig geht der Zulassungsantrag darauf ein, ob zwischen dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten noch Kontakt bestand (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 7 A 11512/19 - juris Rn. 16; OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2019 - 3 ZKO 412/18 - juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018 – 2 M 76/18 – Rn. 6). Soweit der Zulassungsantrag ferner geltend macht, der Kläger sei bereits zuvor, vom 31. August 2014 bis zum 1. April 2016, untergetaucht, fehlt es an einer substantiierten, dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Begründung, worauf diese Annahme gestützt wird. Der pauschale Verweis auf das von dem Kläger geführte Eilverfahren reicht insoweit nicht aus, zumal dort die Frage nach dem tatsächlichen Aufenthalt offen geblieben ist. Im Übrigen ließe ein früheres Untertauchen nicht zwingend den Schluss auf ein erneutes Untertauchen zu. Der weitere Einwand, dem Kläger fehle es für die - nach Rücknahme des Verpflichtungsantrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - in der mündlichen Verhandlung nur noch fortgeführte Feststellungsklage am erforderlichen Feststellungsinteresse, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils schlüssig in Frage zu stellen. Dies folgt zum einen daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht von einer insoweit subsidiären Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO ausgehen durfte, sondern als zutreffende Klageart eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO hätte annehmen müssen. Der Beklagte hat die Feststellung, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis sei „mindestens seit dem 10. Juli 2012 erloschen“, durch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen belastenden Verwaltungsakt getroffen. Die Feststellung war nicht rein deklaratorischer Natur und stellte auch keine bloße Mitteilung einer ohne weiteres zu erkennenden Sach- und Rechtslage dar. Sie sollte vielmehr den konkreten, nicht aus der Nebenbestimmung ersichtlichen Zeitpunkt des Erlöschens mit unmittelbarer Wirkung nach außen rechtlich verbindlich festlegen. Dies zeigt auch die Begründung des Bescheides, die die Sach- und Rechtslage insoweit im Einzelnen würdigt. Aus der Sicht des angegriffenen Urteils konnte der in dem Bescheid verfügten Feststellung im Übrigen auch deshalb kein deklaratorischer Charakter zukommen, weil sie angesichts ihrer Rechtswidrigkeit zwingend aufgehoben werden musste, um nicht zu Lasten des Klägers in Bestandskraft zu erwachsen. Da ein feststellender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 3 C 4/18 – juris Rn. 15), ist der Kläger als Adressat des Bescheides klagebefugt (§ 42 Abs.2 VwGO). Ihm steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil die feststellende Regelung – bei unterstellter Rechtswidrigkeit – in das ihm bereits gewährte Aufenthaltsrecht eingreift und dieses verkürzt. Einen solchen Eingriff muss er im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht hinnehmen. Der feststellende Verwaltungsakt hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der Kläger die zeitgleich erhobene Verpflichtungsklage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ebenfalls Gegenstand des in erster Instanz angegriffenen Bescheides war, zurückgenommen hat. Hiervon bleibt die feststellende belastende Regelung unberührt. Unabhängig davon hat der Zulassungsantrag jedoch auch insoweit keinen Erfolg, als er sich gegen das von dem Verwaltungsgericht bejahte Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für die angenommene Feststellungsklage wendet. Als Feststellunginteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 – juris Rn. 13). Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne ein Feststellungsinteresse nicht auf eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen illegalen Aufenthalts stützen, weil seine Abschiebung „vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und wegen fehlender bzw. unzureichender Flugverbindung in den Jemen bis auf weiteres tatsächlich unmöglich“ sei (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. c AufenthG). Auf die Erteilung einer Duldungsbescheinigung komme es wegen der nur deklaratorischen Wirkung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG nicht an. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil der Beklagte insoweit seinem eigenen Bescheid widerspricht, in dessen Begründung es heißt, der Kläger habe „durch den unerlaubten Aufenthalt mindestens seit dem 10. Juli 2012 strafbar gehandelt und damit auch Ausweisungsgründe gesetzt“. Auch macht der Beklagte im Zulassungsantrag keine verbindlichen Angaben dazu, dass er den Kläger für den gesamten hier fraglichen Zeitraum (10. Juli 2012 bis 12. Mai 2015) als geduldet ansieht. Allein vor diesem Hintergrund wäre die Annahme eines Feststellungsinteresses gerechtfertigt. Das Zulassungsvorbringen stellt die materiell-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage, wonach die dem Kläger am 3. April 2012, 13. August 2013 und 13. Mai 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu Studienzwecken nicht durch Eintreten der ihnen jeweils beigefügten auflösenden Bedingungen („Erlischt mit Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule“ bzw. „Erlischt mit Studienende an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss“) vorzeitig erloschen seien. Anders als der Beklagte meint, kommt es bereits nach dem Wortlaut der Bedingungen auf das Ende des Studiums (auch ohne Abschluss) an, nicht dagegen auf dessen - ordnungsgemäße oder hinreichend ernsthafte - Fortsetzung. Der eindeutige Wortlaut der Nebenbestimmungen ist im Hinblick auf die gebotene Rechtssicherheit und Rechtsklarheit keiner extensiven Auslegung zugänglich. Im Übrigen bedürfte es für die Annahme, das Studium sei schon vor einer Exmatrikulation beendet worden, hinreichend verlässlicher und eindeutiger Anhaltspunkte. Diese sind nicht schon dann gegeben, wenn - wie hier - nur noch eine geringe Zahl von Studienleistungen erbracht wird. In einem solchen Fall mag - wovon das Verwaltungsgericht und der Kläger selbst ausgehen - von einem ordnungsgemäßen Studium nicht mehr die Rede sein und die Prognose eines erfolgreichen Studienabschlusses in einem angemessenen Zeitraum nicht (mehr) gestellt werden können, mit der Folge, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden kann. Eine Aufgabe des Studiums kann hierin allein jedoch noch nicht gesehen werden; im Gegenteil spricht der Umstand, dass überhaupt Leistungen erbracht werden, eher gegen ein Studienende. Hiervon ist im Übrigen auch der Beklagte selbst ausgegangen, der die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken trotz der geringen Studienfortschritte mehrfach - unter Anforderung aussagekräftiger Studienprognosen - verlängert hat, zuletzt am 13. Mai 2014. Darauf, ob die vom Kläger als Grund für die geringen Studienleistungen angeführte Erkrankung hinreichend substantiiert worden ist, kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob er eine krankheitsbedingte Beurlaubung hätte beantragen können oder müssen. Die weitere Frage, ob sich eine Beendigung des Studiums bei „Untertauchen“ des Betreffenden bejahen lässt, stellt sich hier ebenfalls nicht, weil - wie ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Untertauchen des Klägers bestehen. Im Übrigen geht auch der Beklagte von einem Untertauchen des Klägers erst seit dem 31. August 2014 aus, was jedenfalls nicht den Schluss auf einen (faktischen) Studienabbruch schon im Juli 2012 zuließe. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Beklagten als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „wann unter welchen Kriterien bei einem ‚Scheinstudium‘ - wie hier - trotz nach wie vor bestehender Immatrikulation von einer Beendigung des Studiums im Rechtssinne ausgegangen werden kann“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil - wie ausgeführt - schon nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger seit Juli 2012 ein „Scheinstudium“ betrieben hat. Im Übrigen ist die Frage auch nicht über den Einzelfall hinaus klärungsfähig, denn die Bewertung, ob trotz fortbestehender Immatrikulation von einer Beendigung des Studiums ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht für das besondere Feststellungsinteresse der Frage des erlaubten Aufenthalts mit Blick auf § 25b AufenthG maßgebliche Bedeutung beigemessen habe, formuliert er bereits keine Fragestellung, die aus seiner Sicht der Klärung über den Einzelfall hinaus bedürftig und fähig wäre. Im Übrigen ist diese Frage auch nicht entscheidungserheblich. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 117 Abs. 4 VwGO - das am 22. März 2017 verkündete Urteil ist am 13. April 2017, d.h. rund drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt worden - begründet keinen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn infolge der verzögerten Abfassung das Urteil im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen zu gelten hat. Hiervon ist auszugehen, wenn aufgrund der verspäteten Abfassung des Urteils nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Urteilsgründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben. Eine äußerste Grenze ist erreicht, wenn ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 - 9 B 20.13 - juris Rn. 3). Wird - wie hier - die Frist von fünf Monaten gewahrt, kann ein Urteil als nicht mit Gründen versehen gelten, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 - 9 B 20.13 - juris Rn. 4). Derartige Umstände legt der Zulassungsantrag nicht dar. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich mit entscheidungserheblichen Ausführungen des Beklagten in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt, greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen des Beklagten zum Ausschluss der Strafbarkeit illegalen Aufenthalts wegen Vorliegens eines Duldungsgrundes zur Kenntnis genommen, hierzu aber nicht abschließend Stellung genommen, weil es ein Feststellungsinteresse etwa für den Fall eines künftigen Antrags auf einen anderen Aufenthaltstitel bejaht hat. Dies ist allein eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe erübrigt sich damit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).