Beschluss
2 B 128/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0826.2B128.22.00
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Leitsätze
1. Eheliche Untreue begründet grundsätzlich keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner sich endgültig einem anderen zugewandt hat und mit diesem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt.(Rn.8)
2. § 31 Abs. 2 AufenthG und § 1565 Abs. 2 BGB verwenden zwar die von der Bedeutung her vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der "besonderen Härte" und der "unzumutbaren Härte", dienen aber völlig unterschiedlichen Zwecken.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2022 - 6 L 502/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eheliche Untreue begründet grundsätzlich keine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner sich endgültig einem anderen zugewandt hat und mit diesem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt.(Rn.8) 2. § 31 Abs. 2 AufenthG und § 1565 Abs. 2 BGB verwenden zwar die von der Bedeutung her vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der "besonderen Härte" und der "unzumutbaren Härte", dienen aber völlig unterschiedlichen Zwecken.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Juni 2022 - 6 L 502/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein am 25.11.1984 in Kosovska Mitrovica geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ging am 10.3.2015 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ein und reiste letztmalig am 10.3.2017 zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem nationalen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.5.2017 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 22.5.2020 erteilt. Nach eigenen Angaben trennte er sich am 21.1.2019 von seiner Ehefrau; das Scheidungsurteil erging mit Wirkung zum 4.2.2021. Mit Bescheid vom 23.8.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Serbien an. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2022 zurückgewiesen. Am 28.4.2022 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 6 K 136/22 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.8.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5.1.2022 anzuordnen. Mit Beschluss vom 10.6.2022 – 6 L 502/22 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der für deren Erteilung maßgeblichen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG komme, nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich von seiner deutschen Ehefrau geschieden worden sei, nicht mehr in Betracht. Einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis könne der Antragsteller auch nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift werde die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gewesen sei, es sei denn, er habe die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen können. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller schon deshalb nicht, weil er nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 23.5.2017 bis zur Trennung von seiner deutschen Ehefrau am 21.1.2019 weniger als zwei Jahre mit dieser rechtmäßig in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe. Der Einwand des Antragstellers, dass er nach der bereits am 10.3.2015 erfolgten Eheschließung regelmäßig im dreimonatigen Wechselrhythmus visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, um hier die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, verfange nicht. Davon abgesehen, dass der Antragsteller entsprechende visumfreie Kurzaufenthalte im Bundesgebiet auch nicht ansatzweise zu belegen vermocht habe, seien solche Aufenthaltszeiten auf die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderte dreijährige Ehebestandszeit nicht anrechenbar. Der Begriff rechtmäßig in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beziehe sich nicht auf die Ehe, sondern auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Es bedürfe daher grundsätzlich eines gerade mit Blick auf die Eheschließung erteilten Aufenthaltstitels. Über einen solchen, das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet legalisierenden Aufenthaltstitel habe der Antragsteller aber erst mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 23.5.2017 verfügt. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei auch nicht nach Absatz 2 der Vorschrift abzusehen. Es sei nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich, dem Antragsteller unabhängig von der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Ehebestandszeit von drei Jahren den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege eine besondere Härte insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam sei oder aufgehoben worden sei, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange drohe oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei; dies sei insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt sei. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner zwischenzeitlich geschiedenen deutschen Ehefrau unzumutbar gewesen wäre, seien dem Vorbringen des Antragstellers, der sich lediglich darauf berufen habe, dass sich seine Ehefrau einem anderen Mann zugewandt habe, nicht zu entnehmen. Dabei sei davon auszugehen, dass nicht jegliche Gründe, die zum Scheitern einer Ehe führen könnten, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein weiteres Aufenthaltsrecht begründeten, auch wenn es in aller Regel nur zu einer Ehescheidung komme, wenn das Festhalten an der Lebensgemeinschaft von einem oder beiden Ehegatten subjektiv als unzumutbar empfunden werde. So machten gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirkten, für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar im Verständnis von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Auch sonstige, relativ häufig anzutreffende Eheverfehlungen, wie Untreue eines Partners oder gelegentliche leichte körperliche Übergriffe, die nicht selten Anlass für Trennungen seien, reichten regelmäßig nicht aus, um eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang bejahen zu können. Erforderlich seien vielmehr außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen, etwa physische oder psychische Misshandlungen. Der Fall müsse so gravierend sein, dass eine andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vertretbar erscheine. Für eine solche Annahme seien greifbare Anhaltspunkte weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 13.6.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 27.6.2022 eingegangene und am 13.7.2022 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.6.2022 - 6 L 502/22 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in seiner Person vor. Seine geschiedene Ehefrau habe sich Ende 2018 endgültig einem anderen Mann zugewandt und ab diesem Zeitpunkt eine nichteheliche Partnerschaft mit diesem geführt. Es handele sich daher nicht um einen einmaligen Ehebruch, eine gelegentliche Ehestreitigkeit, um eine Meinungsverschiedenheit, grundlose Kritik oder Kränkung, sondern um einen ganz gravierenden Eingriff in die eheliche Lebensgemeinschaft, der zu deren Bruch geführt habe, als er aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse sich entnehmen, dass die familienrechtlichen Regularien nicht zutreffend erfasst worden seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen zur Durchführung einer sogenannten Härtefallentscheidung, was einen Ehebruch betreffe. Nach § 1565 Abs. 2 BGB liege ein sogenannter Härtefall vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Unzumutbarkeit im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB beziehe sich weder auf das Zuwarten mit dem Scheidungsantrag bis zum Ablauf des Trennungsjahres noch auf die Fortführung oder Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft selbst, sondern darauf, dass das bloße Fortbestehen des juristischen Ehebandes – also das weiter miteinander verheiratet sein – unzumutbar sein müsse. Die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft müsse aus in der Person des Partners liegenden Gründen über die Erkenntnis ihres Scheiterns hinaus eine besondere psychische Belastung für den anderen sein. Die Gründe müssten so schwer wiegen, dass dem anderen Ehegatten bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden könne, an den ehebrecherischen Ehepartner weiterhin gebunden zu sein. Ein ehebrecherisches Verhältnis, ein sogenannter Treuebruch, der auf Dauer angelegt sei, erfülle die Voraussetzungen des schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grundprinzipien der Ehe, dass es dem anderen Partner nicht zuzumuten sei, noch länger an der Ehe festzuhalten. Wenn sich also nach dem Familienrecht die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am ehelichen Bande ergebe, könne diese Wertung nicht im Verwaltungsrecht eine völlig andere sein, da in beiden Rechtsgebieten Art. 6 Abs. 1 GG tangiert sei. So beziehe sich § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in seiner letzten Alternative ebenfalls auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nichts anderes verlange § 1565 Abs. 2 BGB zum Vorliegen von sogenannten Härtegründen. Es ergebe sich daher aus der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein ganz deutlicher Wertungswiderspruch, was die Unzumutbarkeit betreffe. Dieser ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass seine geschiedene Ehefrau das ehebrecherische Verhältnis nach außen hin gelebt habe. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG. Es ist nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich, dem Antragsteller unabhängig von der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Ehebestandszeit von drei Jahren den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Auf die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Die von dem Antragsteller angeführte eheliche Untreue seiner früheren Ehegattin vermag eine besondere Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu begründen.1Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 - 10 ZB 20.2129 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 M 76/18 -, jeweils bei juris; sowie Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 54Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 - 10 ZB 20.2129 -, OVG Magdeburg, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 M 76/18 -, jeweils bei juris; sowie Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 54 Dies gilt auch dann, wenn man das Vorbringen des Antragstellers zugrunde legt, seine Ehefrau habe sich 2018 endgültig einem anderen Mann zugewandt und mit diesem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt. Auch die Heranziehung des § 1565 Abs. 2 BGB führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach dieser Vorschrift kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der von dem Antragsteller behauptete Wertungswiderspruch zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Zwar werden vom Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 AufenthG und in § 1565 Abs. 2 BGB die von der Bedeutung her vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffe der „besonderen Härte“ und der „unzumutbaren Härte“ verwendet. Die Vorschriften dienen aber völlig unterschiedlichen Zwecken. Bei § 1565 Abs. 2 BGB muss sich die aus besonderen Gründen resultierende unzumutbare Härte auf das fortbestehende Eheband, d.h. das bloße „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein“ beziehen.2Vgl. Neumann in: BeckOK BGB § 1565 Rdnr. 25Vgl. Neumann in: BeckOK BGB § 1565 Rdnr. 25 Demgegenüber bezieht sich die besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG nicht auf die Umstände der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also des Scheiterns der Ehe, sondern auf die sich aus dem Ende des Aufenthaltsrechts ergebende Folge der Verpflichtung zur Ausreise.3Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 48Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 31 AufenthG Rdnr. 48 Davon abgesehen liegt hier auch keine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB vor. Diese muss sich wie erwähnt auf die Unzumutbarkeit des Fortbestands des Ehebandes beziehen. Insoweit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es muss sich um Umstände von erheblicher Bedeutung handeln. Das bloße Scheitern der Ehe reicht hingegen nicht aus, um eine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 Abs. 2 BGB anzunehmen. Während die zivilrechtliche Rechtsprechung anfangs noch geneigt war, bei jedem Verstoß gegen die eheliche Treue die Scheidung vor Ablauf der Frist von einem Jahr zu gewähren, so lässt sie mittlerweile selbst andauerndes eheähnliches Zusammenleben des anderen Ehegatten mit dem anderen Partner nicht ausreichen, wenn nicht weitere tiefgreifende oder gar entwürdigende Umstände hinzutreten.4Vgl. Neumann in: BeckOK BGB § 1565 Rdnr. 27 (mit zahlreichen Nachweisen)Vgl. Neumann in: BeckOK BGB § 1565 Rdnr. 27 (mit zahlreichen Nachweisen) Derartiges ist hier aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass „betreffend beide Rechtgebiete Art. 6 Abs. 1 GG tangiert“ sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten des Antragstellers ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft (und hier sogar der Ehe) entfallen ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.