Urteil
2 L 34/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0825.2L34.10.0A
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Leitsätze
1. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet ist, jedoch nicht (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, der z. B. im Straßenbau wiederverwendet werden kann.(Rn.38)
2. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250 [253]).(Rn.42)
3. Bauschutt bedarf bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Seine Abfalleigenschaft endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit seiner Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den beabsichtigten Zweck (Einbau im Straßen- und Wegebau) sichergestellt sein.(Rn.47)
4. Abfälle sind so lange Abfälle zur Verwertung, wie die begründete Annahme besteht, dass die Abfälle objektiv für (irgend-)eine Verwertung geeignet sind und dass der Besitzer subjektiv in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.(Rn.69)
5. Innerhalb welchen Zeitraums eine (dem Besitzer mögliche und zumutbare) Verwertung von Abfällen zu erfolgen hat, d. h. wie lange sich der Besitzer nach Entstehung des Abfalls Zeit lassen kann, um seine Verwertungspflicht zu erfüllen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.77)
6. Es obliegt dem Abfallbesitzer darzulegen und im Zweifelsfall nachzuweisen, wie er seiner Verwertungspflicht – auch in zeitlicher Hinsicht – nachzukommen gedenkt. Bestehen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend Hinderungsgründe für eine zeitnahe, aber weiterhin mögliche und den Anforderungen des KrW-/AbfG entsprechende Verwertung der Abfälle, muss er auch dies nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls belegen.(Rn.79)
7. Es bedarf der besonderen Rechtfertigung, wenn die Register- oder Nachweispflicht abweichend von §§ 42, 43 KrW-/AbfG im Einzelfall nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG angeordnet wird.(Rn.86)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet ist, jedoch nicht (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, der z. B. im Straßenbau wiederverwendet werden kann.(Rn.38) 2. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 -, BVerwGE 127, 250 [253]).(Rn.42) 3. Bauschutt bedarf bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Seine Abfalleigenschaft endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit seiner Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den beabsichtigten Zweck (Einbau im Straßen- und Wegebau) sichergestellt sein.(Rn.47) 4. Abfälle sind so lange Abfälle zur Verwertung, wie die begründete Annahme besteht, dass die Abfälle objektiv für (irgend-)eine Verwertung geeignet sind und dass der Besitzer subjektiv in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.(Rn.69) 5. Innerhalb welchen Zeitraums eine (dem Besitzer mögliche und zumutbare) Verwertung von Abfällen zu erfolgen hat, d. h. wie lange sich der Besitzer nach Entstehung des Abfalls Zeit lassen kann, um seine Verwertungspflicht zu erfüllen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.(Rn.77) 6. Es obliegt dem Abfallbesitzer darzulegen und im Zweifelsfall nachzuweisen, wie er seiner Verwertungspflicht – auch in zeitlicher Hinsicht – nachzukommen gedenkt. Bestehen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend Hinderungsgründe für eine zeitnahe, aber weiterhin mögliche und den Anforderungen des KrW-/AbfG entsprechende Verwertung der Abfälle, muss er auch dies nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls belegen.(Rn.79) 7. Es bedarf der besonderen Rechtfertigung, wenn die Register- oder Nachweispflicht abweichend von §§ 42, 43 KrW-/AbfG im Einzelfall nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG angeordnet wird.(Rn.86) I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entsorgungsanordnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Entsorgung des noch vorhandenen recycelten Bauschutts und der Betonteile ist § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2705) – KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Dazu gehört auch, die dem Abfallbesitzer nach den §§ 5 Abs. 2, 10, 11 und 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG obliegenden Pflichten durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese nach Maßgabe des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfälle, die nicht verwertet werden, haben die Erzeuger oder Besitzer gemäß § 11 KrW-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 10 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Abfälle, die nicht verwertet werden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Der Kläger ist den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen nicht (in vollem Umfang) nachgekommen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 30.08.2007. Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen Recht; wenn diesem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 29.03.1996 – 1 C 28.94 –, Buchholz 402.240 § 20 AuslG 1990 Nr. 2). Hiernach ist bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche Entsorgungsverfügungen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 03.12.2009 – 7 ME 55/09 –, NJW 2010, 1546; VGH BW, Urt. v. 24.05.1994 – 10 S 2847/92 –, NVwZ-RR 1995, 75; HessVGH, Beschl. v. 22.10.1999 – 8 TE 4371/96 –, ZIP 1999, 2102; OVG RP, Urt. v. 03.09.1991 – 7 A 10042/91 – NuR 1992, 437), weil das Abfallrecht insoweit keine Anhaltspunkte erkennen lässt. 1. Bei dem in der Verfügung bezeichneten recycelten Bauschutt sowie den Betonteilen handelt es sich um Abfall im Sinne der Bestimmungen des KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Das in Rede stehende Material unterfällt der Gruppe Q des Anhangs I zum KrW-/AbfG (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören). 1.1. Eine Entledigung der auf dem Grundstück noch lagernden Materialien im Sinne des § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG hat der Kläger nicht, jedenfalls nicht vollständig vorgenommen. 1.2. Allerdings greift hier die Fiktion des Entledigungswillens nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 KrW-/AbfG ein. Danach ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (Nr. 1), wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Als Abfälle gelten damit alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass der Zweck darauf gerichtet ist (Breuer, in: Jarras/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 RdNr. 91; Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 3 RdNr. 39). Insofern ist allein die mangelnde Zwecksetzung bei einer Handlung oder Nutzung maßgeblich; Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle (Fluck, KrW-/AbfG, § 3 RdNr. 147). Eine Handlung bezweckt den Anfall einer beweglichen Sache, wenn vor ihrer Durchführung der Anfall und die weitere Nutzung der Sache geplant oder eingeplant und der (mit-)bestimmende Anlass für die Handlung waren (Fluck, a.a.O, § 3 RdNr. 149). Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist hiernach Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf Behandlung einer Sache, den Abriss gerichtet ist, jedoch nicht (auch) auf die Gewinnung von Bauschutt, der z. B. im Straßenbau wiederverwendet werden kann (Fluck, a.,a.O., § 3 RdNr. 192). Nichts anderes gilt für Betonteile, die bei der Beseitigung anderer baulicher Anlagen, wie etwa Straßen, angefallen sind. 1.3. Der Abfalleigenschaft des Bauschutts steht auch nicht entgegen, dass er – wie der Kläger einwendet – nicht unmittelbar von Abbruchmaßnahmen stammt, sondern bereits „recycelt“ ist. Das Recycling, also die Aufbereitung von Bauschutt, gehört bereits zum Verwertungsverfahren „Verwertung/Rückgewinnung von anorganischen Stoffen“ im Sinne von R 5 Anhang B II zum KrW-AbfG. Werden bewegliche Sachen einem Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs II B zum KrW-/AbfG zugeführt, entfällt erst mit der Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs auch die Abfalleigenschaft des Stoffes (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1998 – 7 C 31.97 –, NVwZ 1999, 1111; Beschl. d. Senats v. 15.02.2001 – A 2 S 692/99 –, Juris). Um sicherzustellen, dass im Interesse der Schonung der natürlichen Ressourcen die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder von Energie aus dafür geeigneten Abfällen befördert werden, soll der betreffende Stoff so lange den spezifischen Anforderungen des Abfallrechts an eine ordnungsgemäße und schadlose, möglichst Ressourcen schonende Verwertung unterliegen, bis der Verwertungserfolg eingetreten ist; ob auf dem Weg zu diesem Verwertungserfolg Veräußerungsgeschäfte stattfinden, ist grundsätzlich ohne Belang (BVerwG, Urt. v. 19.11.1998, a.a.O.). Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung des Abfalls (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) endet das Regime des Abfallrechts. Dabei erfordern die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG beschriebenen Möglichkeiten der Verwertung ein unterschiedliches Maß des Nachweises für den Eintritt eines schadlosen Verwertungserfolges (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 – 7 C 4.06 –, BVerwGE 127, 250 [253]). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-AbfG beinhaltet die stoffliche Verwertung (1.) die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder (2.) die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder (3.) für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG liegt eine stoffliche Verwertung vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. Für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG genannten Fallgruppen ist folgende Unterscheidung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2006, a.a.O., S. 254 f.): a) Bereits mit dem Gewinnen von (neuen) sekundären Rohstoffen aus Abfällen (1. Alternative) endet im Regelfall die Verwertung und damit der Anwendungsbereich des Abfallrechts, wenn die Eigenschaften der gewonnenen Stoffe mit den Eigenschaften der zu substituierenden Primärrohstoffe identisch oder vergleichbar sind und ein Auftreten abfalltypischer Gefahrenlagen damit ausscheidet. Dies liegt etwa – unter bloßer Änderung der stofflichen Eigenschaften – vor bei der Gewinnung von Pappe aus Altpapier, von Glas aus Altglas oder von Kupfer aus Kabeln. Entsprechendes gilt, wenn aus Abfällen erstmals ein neuer Rohstoff gewonnen wird (wie im Fall der Gewinnung von Biogas aus Abfällen). Die Identität oder Vergleichbarkeit der gewonnenen Sekundärrohstoffe mit den (ursprünglichen) Primärrohstoffen indiziert in diesen Fällen bereits die Schadlosigkeit der Verwertung im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. b) Das Gleiche gilt, wenn stoffliche Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck genutzt werden (2. Alternative) und zwar ohne weitere Änderung der Stoffeigenschaften selbst, wie etwa durch die Verwendung von Abraummaterial zur Wiederverfüllung an Ort und Stelle oder durch die Wiederaufbereitung von Altöl zu Motorenöl bei gleichzeitiger (weitestgehender) Eliminierung der Schadstoffe, mit denen es belastet ist. Auch hier indiziert die Identität oder Vergleichbarkeit der Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls mit der Nutzung des ursprünglichen Stoffes die Schadlosigkeit des Verwertungsvorgangs im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. c) Werden hingegen stoffliche Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke genutzt (3. Alternative), wie etwa durch den Einsatz von Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau, ohne dass mangels identischer oder vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu substituierenden Rohstoff von vorne herein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten Stoffes endet dann nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein. Die Verwertung von Bauschutt in Form der Nutzung als Verdichtungsmaterial im Straßen- und Wegebau oder als Baumaterial für Lärmschutzwälle ist der letzten Fallgruppe (c) zuzuordnen. Eine etwaige Vorbehandlung (Recycling) des Bauschutts, wie etwa die Zerkleinerung größerer oder das Aussortieren ungeeigneter Teile oder die Vermischung mit Boden, beinhaltet nicht die (Wieder-)Gewinnung von Sekundärrohstoffen. Bei der Rohstoffgewinnung aus Abfall im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. KrW-/AbfG werden durch geeignete Trenn- und Sortierverfahren Rohstoffe aus gemischten Materialfraktionen zurück gewonnen (Weidemann, in: Jarras/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 4 RdNr. 139). „Gewinnen“ bedeutet, dass Stoffe aus einem (Misch-)Abfall herausgelöst und freigesetzt werden (Weidemann, a.a.O. § 4 RdNr. 150). Ein solches Sortieren oder Freisetzen von Rohstoffen findet bei einer solchen Vorbehandlung von Bauschutt nicht statt. Mit dem Aufbereiten des Bauschutts entsteht auch kein neuer „Rohstoff“. Vielmehr werden bei dem Einbau des Bauschutts als Unterbau bei Straßen und Wegen nur die stofflichen Eigenschaften des Bauschutts und des damit vermischten Bodens als Einbaumaterial genutzt, und zwar für einen anderen als den ursprünglichen Zweck. Dies gilt auch dann, wenn der Bauschutt nicht (allein) aus dem Abbruch von Gebäuden, sondern auch aus der Beseitigung von (Bau-)Straßen stammen sollte, wie der Kläger dies angedeutet hat. Zum einen enthält der Bauschutt jedenfalls auch Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden, insbesondere Mauerziegel, wie sich dem Prüfbericht der PST entnehmen lässt. Zum anderen erfolgt der Einbau des möglicherweise von (Bau-)Straßen stammenden Bauschutts nicht am selben Ort, wie das etwa bei der Wiederverfüllung von Abraummaterial häufig der Fall ist; vielmehr soll der Bauschutt nach Bedarf für Bauvorhaben an anderer Stelle eingesetzt werden. Der Bauschutt bedarf damit bis zum abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Seine Abfalleigenschaft endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit seiner Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den beabsichtigten Zweck (z. B. Einbau im Straßen- und Wegebau) sichergestellt sein. Gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die Gefahr eines Schadstofftransfers in die Umwelt kann bei der Verwertung des in Rede stehenden Bauschutts bei dem hier vorgesehenen Einbau als Verdichtungsmaterial im Straßen- und Wegebau oder als Baumaterial für Lärmschutzwälle nicht generell ausgeschlossen werden. Nach dem Prüfbericht der PST vom 10.03.2005 beträgt der Sulfatgehalt des beprobten Materials (offenbar aufgrund der Mauerziegelanteile) im Eluat 153 mg/l. Er liegt damit über den Zuordnungswerten Z 1.1, die in der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, Teil II (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen) mit Stand vom November 1997 – LAGA 20 (1997) – in der Tabelle II 1.2.5 für Boden (50 mg/l) und in Tabelle II 1.4.6. für Bauschutt (150 mg/l) für den eingeschränkten offenen Einbau (Einbauklasse 1) angegeben sind. Nach Teil II Nr. 1.2.3.3. der LAGA 20 stellen die Zuordnungswerte für Boden Z 1.1 bzw. Z 1.2 im Eluat (Tabelle II.1.2.5) die Obergrenze für den offenen Einbau in technischen Bauwerken dar. Im Eluat gelten grundsätzlich die Z 1.1-Werte. Darüber hinaus kann – sofern dies landesspezifisch festgelegt oder im Einzelfall nachgewiesen ist – in hydrogeologisch günstigen Gebieten – Bodenmaterial mit Eluatkonzentrationen bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 (100 mg/l) eingebaut werden. Deshalb kommt der Prüfbericht der PST zu dem Ergebnis, dass (nur) eine offene eingeschränkte Verwertung des Materials gemäß der Verwendungs-/Einbauklasse Z 1.2 zulässig ist. Die in der Neufassung der LAGA-Mitteilung 20 mit Stand vom 05.11.2004 verschärften Zuordnungswerte für Bodenmaterial, die für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken nach der Tabelle II 1.2-5 Eluatkonzentrationen für Sulfat von 20 mg/l (Z 1.1), 50 mg/l (Z 1.2) und 200 mg/l (Z 2) im Bodenmaterial vorsehen, wurden dabei noch nicht berücksichtigt. Nach Teil I Nr. 4.3.1 der LAGA 20 berücksichtigen die Einbauklassen die Herkunft und Beschaffenheit der Abfälle sowie die Art des Einbaus und die Standortbedingungen am Einbauort. Durch Beschränkungen der Einbaumöglichkeiten und organisatorische Sicherungsmaßnahmen soll eine großräumige Schadstoffverteilung verhindert werden. Nach Teil I Nr. 4.3.3.1 der LAGA 20 werden der Einbauklasse 1 (eingeschränkter offener Einbau) mineralische Abfälle zugeordnet, die in technischen Bauwerken in wasserdurchlässiger Bauweise eingebaut werden können. Darin heißt es weiter: „Maßgebend für die Zulässigkeit der Verwertung ist aus Sicht des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes die Einhaltung von Eluatkonzentrationen. Beim Einbau in überwiegend offenen Kreisläufen werden im Hinblick auf eine mögliche Schadstoffanreicherung oder großräumige Schadstoffverteilung zusätzliche abfallspezifische Anforderungen (z. B. Feststoffgehalte) festgelegt. Beim eingeschränkten offenen Einbau wird unterschieden, ob im Bereich der Verwertungsmaßnahme ungünstige (Einbauklasse 1.1 mit den Zuordnungswerten Z 1.1) oder günstige hydrogeologische Standortbedingungen (Einbauklasse 1.2 mit den Zuordnungswerten Z 1.2) vorliegen. Mineralische Abfälle können in hydrogeologisch günstigen Gebieten mit Gehalten bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 eingebaut werden. Die hydrogeologisch günstigen Gebiete sind landesspezifisch festzulegen. Ist dies nicht der Fall, müssen die erforderlichen Standorteigenschaften der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Hydrogeologisch günstig sind u. a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige und homogene Deckschichten mit geringer Durchlässigkeit und hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Tonen, Schluffen oder Lehmen gegeben. Das Rückhaltevermögen bezieht sich im Wesentlichen auf Schadstoffe im Sickerwasser, die während der Passage durch die Deckschicht zurückgehalten oder durch Stoffumsetzungen beim Sickerwassertransport mineralisiert werden. Dieses Abbau- und Rückhaltevermögen muss aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes nachhaltig sein und darf aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes die Funktion des Bodens als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c BBodSchG) nicht überbeanspruchen, damit das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung nicht zu besorgen ist. Bei Verwertungsmaßnahmen auf hydrogeologischen günstigen Standorten ist bis zu den Zuordnungswerten Z 1.2 im Eluat der zu verwertenden Abfälle davon auszugehen, dass die Rückhaltung der hydrogeologischen günstigen Schicht aus Sicht des Grundwasserschutzes nachhaltig bleibt und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen entstehen. Dies wird gewährleistet, wenn aus dem Abfall nur geringe Frachten freigesetzt werden. An der Grenze zwischen der Deckschicht und der darunterliegenden Bodenzone müssen die Geringfügigkeitsschwellen eingehalten werden.“ Unter „Folgerungen für die Verwertung“ wird weiter ausgeführt: „Bei Unterschreitung der Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und ggf. Z 1.2) ist ein offener Einbau von mineralischen Abfällen in folgende technische Bauwerke möglich: - Straßen, Wege, Verkehrsflächen (Ober- und Unterbau), - Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen (Ober- und Unterbau), - Unterbau von Gebäuden, - unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht von Erdbaumaßnahmen (Lärm- und Sichtschutzwälle), die begleitend zu den im 1. und 2. Spiegelstrich genannten technischen Bauwerken errichtet werden, - Unterbau von Sportanlagen. Weitere abfallspezifische Nutzungen werden in den einzelnen Technischen Regeln genannt. Beim Einbau von mineralischen Abfällen in der Einbauklasse 1.2 soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand in der Regel mindestens 2 m betragen. Bei Verwertungsmaßnahmen in - der Zone III A von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten, - der Zone III von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Heilquellenschutzgebieten, - Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen worden sind, - Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, z. B. Hochwasserrückhaltebecken, Flussauen und Außendeichflächen sollen insbesondere bei Großbaumaßnahmen keine Abfälle eingesetzt werden, deren Schadstoffgehalte die Zuordnungswerte Z 1.1 überschreiten.“ Zwar sind die in der LAGA 20 enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – Technische Regeln – als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für die Behörde noch für das Gericht verbindliche Geltung beanspruchen; vielmehr sind vorrangig die einschlägigen bodenschutzrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen, solange normative Sondervorschriften nicht erlassen worden sind (BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – 7 C 26.03 –, BVerwGE 123, 247; Beschl. d. Senats v. 12.03.2009 – 2 L 104/08 –, AbfallR 2009, 197 [nur Leitsatz]). Auch mag das BBodSchG beim Einbau von Bauschutt bzw. eines Gemisches aus Bauschutt und Boden als Unterbau für Straßen und Wege Geltung beanspruchen, da Bodenversiegelungs- und Verdichtungsmaßnahmen Einwirkungen im Sinne von § 4 Abs. 1 BBodSchG bzw. Verrichtungen auf einem Grundstück im Sinne von § 7 Satz 1 BBodSchG, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, darstellen dürften (vgl. hierzu Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2., BBodSchG § 4 RdNr. 7 u. § 6 RdNr. 6) und (noch) keine Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen vorhanden sind, die Einwirkungen auf den Boden regeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG). Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG i. V. m. § 7 BBodSchG sind in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV Vorsorgewerte für Böden festgelegt. Soweit diese Werte überschritten werden, ist davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O.). Entsprechendes dürfte gelten, wenn die Prüf- und Maßnahmewerte in Anhang 2 Nr.1 bis 3 überschritten werden, die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBodSchG i. V. m. § 4 BBodSchG festgelegt wurden. Soweit jedoch die BBodSchV keine eigenen Werte vorgibt, können (weiterhin) untergesetzliche, in der Vergangenheit bewährte Regelwerke als Erkenntnisquellen und Entscheidungshilfen ergänzend herangezogen werden (vgl. Versteyl, in; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 8 RdNr. 19; NdsOVG, Beschl. v. 03.05.2000 – 7 M 550/00 –, NVwZ 2000, 1194). Damit behält auch die LAGA 20, die von einem sachverständigen Gremium erlassen wurde, weiterhin Gültigkeit, soweit sie Zuordnungswerte für Stoffe enthält, für die der Anhang 2 zur BBodSchV keine Werte vorgibt. Dies betrifft u. a. den hier problematischen Parameter Sulfat. Hängt das Erreichen des Verwertungserfolges bei einer Verarbeitung des Bauschutts mithin von weiteren, die Schadlosigkeit der Verwertung sicherstellenden Schritten, insbesondere von der Verwendung nur in für einen Einbau geeigneten Gebieten ab, kann mit der Aufbereitung bzw. Herstellung des „recycelten“ Bauschutts das Verwertungsverfahren nicht abgeschlossen sein; der Bauschutt bleibt vielmehr bis zum Nachweis der schadlosen Verwertung Abfall. 1.4. Ist die Abfalleigenschaft des auf dem Grundstück des Klägers noch vorhandenen Bauschutts und der dort noch lagernden Betonteile (bereits) beim Abriss der baulichen Anlagen entstanden und mangels einer (abgeschlossenen) Verwertung auch noch nicht entfallen, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob ein Wille des Klägers zur Entledigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG mit der Folge des (erneuten) Entstehens von Abfall deshalb anzunehmen ist, weil die Zweckbestimmung des Bauschutts als Einbaumaterial auf Grund der verstrichenen Zeit weggefallen ist oder aufgegeben wurde. 2. Damit bestand für den Kläger als Besitzer der Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG die – vorrangige – Pflicht zur Verwertung der Materialien und, soweit eine Verwertung nicht stattfinden konnte, gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung nach § 10 KrW-/AbfG. 2.1. Bei dem recycelten Bauschutt handelt es sich – wie sich aus dem Prüfbericht der PST ergibt – um stofflich (eingeschränkt) verwertbare Abfälle. Entsprechendes gilt möglicherweise auch für die Betonteile, auch wenn sie vor einer Verwendung im Straßen- oder Wegebau – etwa in einer dafür geeigneten Brecheranlage – zerkleinert werden müssen. Gemäß § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG ist die Pflicht zur Verwertung von Abfällen einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. 2.2. Der Kläger hat die Abfälle, insbesondere den recycelten Bauschutt, bislang aber nur teilweise verwertet. Die von ihm bekundete Absicht, zumindest den Bauschutt auch weiterhin in der von ihm beschriebenen Weise im Straßen- und Wegebau einzusetzen, genügt nicht für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm obliegenden Verwertungs- und ggf. Beseitigungspflicht. 2.2.1. Die Abfallverwertung kann zwar einige Zeit in Anspruch nehmen, die dem Betroffenen eingeräumt werden muss, bevor ihn die Beseitigungspflicht trifft (Fluck, a.a.O., § 11 RdNr. 44). Abfälle sind so lange Abfälle zur Verwertung, wie die begründete Annahme besteht, dass die Abfälle objektiv für (irgend-)eine Verwertung geeignet sind und dass der Besitzer subjektiv in rechtlicher, tatsächlicher, organisatorischer, finanzieller, personeller und unternehmerischer Hinsicht in der Lage ist, die Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (vgl. Weidemann, a.a.O., § 11 RdNr. 12 ). Diese Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 – 7 C 10.92 –, NVwZ 1993, 990 [992]) zur Bestimmung des „alten“ Abfallbegriffs des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG entwickelt. Auf sie kann bei der Bestimmung der Begriffe Abfall „zur Verwertung“ und Abfall „zur Beseitigung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zurückgegriffen werden. Hiernach war jedenfalls der recycelte Bauschutt im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht zu beseitigungspflichtigem Abfall geworden. Als Inhaber eines Straßenbauunternehmens ist der Kläger grundsätzlich in der Lage, den Bauschutt einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Dies zeigt auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beklagten bereits am 06.07.2006 knapp die Hälfte des Bauschutts (vermutlich im Straßen- und Wegebau) verwendet worden war. Zweifelhaft erscheint hingegen eine Verwertung der Betonteile. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er in der Lage ist, auch diese – etwa nach Zerkleinerung in einer dafür geeigneten Brecheranlage – im Straßen- und Wegebau oder anderweitig zu verwenden. Vom Kläger hätte daher nicht die Beseitigung des Bauschutts, sondern allenfalls die Beseitigung der Betonteile gefordert werden können. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Beklagte dem Kläger aber nicht die Beseitigung, sondern die „Entsorgung“ der Abfälle aufgegeben. Die Abfallentsorgung umfasst gemäß § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG nicht nur die Beseitigung sondern auch die Verwertung der Abfälle. 2.2.2. Die Anordnung in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Abfälle innerhalb von 16 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zu entsorgen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Innerhalb welchen Zeitraums eine (dem Besitzer mögliche und zumutbare) Verwertung von Abfällen zu erfolgen hat, d. h. wie lange sich der Besitzer nach Entstehung des Abfalls Zeit lassen kann, um seine Verwertungspflicht zu erfüllen, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verwertungspflicht entsteht zwar möglichst zeitnah nach der Abfallentstehung; allerdings ist dem Abfallerbesitzer ein angemessener Zeitraum zur Planung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Verwertung zuzugestehen (vgl. Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, § 5 RdNr. 24 f.; Kunig, a.a.O., § 5 RdNr. 11; v. Lersner, in: v. Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung des Bundes, der Länder und der Europäischen Union, Bd. 1, § 5 RdNr. 6; Fluck, a.a.O., § 5 RdNr. 80). Solange der Abfallbesitzer für sein Zuwarten plausible Gründe anführen kann, die z. B. auch beim Wirtschaften mit regulären Rohstoffen nicht ungewöhnlich sind, liegt möglicherweise noch kein Verstoß gegen die Verwertungspflicht vor (so Weidemann, a.a.O, § 11 RdNr. 13). Jedenfalls muss stets eine Einzelfallbetrachtung dahingehend vorgenommen werden, welcher Aufwand bei der vorliegenden Abfallart typischerweise notwendig ist, um eine möglichst effektive Verwertung zu ermitteln (Beckmann/Kersting, a.a.O., RdNr. 25). Eine einheitliche, feste Zeitspanne lässt sich deshalb nicht für sämtliche Abfallarten festlegen. So wird etwa dem Besitzer von geringen Mengen gefährlicher Abfälle bei zudem günstigen Marktbedingungen für das Verwertungsprodukt nur ein relativ kurzer Zeitraum zur Verfügung stehen, um seiner Verwertungspflicht nachzukommen. Ein deutlich längerer Zeitraum ist hingegen anzusetzen, wenn größere Abfallmengen ohne oder mit nur wenig Schadstoffgehalt in Rede stehen, für die nur zeitweise eine Verwendungsmöglichkeit bzw. eine Nachfrage besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben ist. Dem würde es widersprechen, vom Abfallbesitzer in jedem Fall eine schnelle Verwertung von Abfällen ohne Rücksicht darauf zu verlangen, zu welcher Zeit die Abfälle am besten und sinnvollsten eingesetzt werden können. Andererseits kann auch nicht ausschlaggebend sein, wann die Verwertung der Abfälle für den Besitzer wirtschaftlich am günstigsten ist. Dieser darf – mit anderen Worten – den Abfall nicht allein deshalb „liegen lassen“, weil er sich erhofft, in Zukunft einen höheren Gewinn bei der Verwertung erzielen zu können. Vielmehr ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwertung abzustellen, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG dann gegeben ist, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. Hat der Abfallbesitzer die Möglichkeit, die Abfälle zeitnah und in diesem Sinne wirtschaftlich zumutbar zu verwerten, muss er diese Möglichkeit auch nutzen. Dabei obliegt es dem Abfallbesitzer darzulegen und im Zweifelsfall nachzuweisen, wie er seiner Verwertungspflicht – auch in zeitlicher Hinsicht – nachzukommen gedenkt. Bestehen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend Hinderungsgründe für eine zeitnahe, aber weiterhin mögliche und den Anforderungen des KrW-/AbfG entsprechende Verwertung der Abfälle, muss er auch dies nachvollziehbar darlegen und erforderlichenfalls belegen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es bereits für die Zuordnung von Sachen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG als Abfälle zur Verwertung notwendig ist, dass der Abfallbesitzer konkrete Verwertungsmaßnahmen benennt oder zumindest die Möglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert aufzeigt (VGH BW, Beschl. v. 31.05.1999 – 10 S 2766/98 –, NvwZ 1999, 1243). Die Behörde trägt zwar die Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung begründen. Liegen die Nutzungsvorstellungen allein in der Sphäre des Abfallbesitzers, ist es aber dessen Obliegenheit, sie gegenüber der Ordnungsbehörde näher zu konkretisieren und auch nachvollziehbar zu belegen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 03.06.2010 – 7 LA 36/09 –, NVwZ 2010, 1111). Gleiches gilt, wenn der Abfallbesitzer zwar die von ihm beabsichtigte Verwertung der Abfälle begonnen hat, er sich aber auf den Abschluss der Verwertung hindernde Gründe – wie hier den zeitweise fehlenden Bedarf für das aufbereitete Material – beruft. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Bauschutt und die Betonteile insgesamt zeitnah einer Entsorgung zuführen würde. Die Materialien lagerten auf dem von ihm erworbenen Grundstück bereits bei Besitzübergang am 24.07.2003. Zwar bestand anfänglich Unklarheit darüber, wer die Abfälle auf das Grundstück verbrachte, ob der Betreffende als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden kann oder soll und inwieweit der Abfall einer Verwertung zugeführt werden kann. Dem Kläger ist auch zugute zu halten, dass die Verwertbarkeit des Bauschutts für Bauvorhaben im Straßen- und Wegebau zunächst geprüft werden musste. Dann aber wurden größere Mengen des abgelagerten Bauschutts bei Vorhaben dieser Art verwendet. Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beklagten am 06.07.2006 bereits knapp die Hälfte des recycelten Materials abgefahren worden war, zeigt, dass eine zeitnahe Verwertung des Materials möglich war. Dass es dem Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar war, weitere Mengen des Bauschutts in dieser oder vergleichbarer Weise zu verwerten, ist weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Dagegen spricht im Übrigen der Umstand, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht (mehr) erwähnte, dass er den noch vorhandenen Bauschutt und die Betonteile (noch bzw. nach wie vor) verwerten wolle. Sein Vortrag beschränkte sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass nicht er als Zustandsstörer, sondern der jeweilige Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen sei. Daher bestanden berechtigte Zweifel an der Absicht des Klägers, dass er weiterhin eine Verwertung des Bauschutts durch Einsatz im Straßen- und Wegebau beabsichtigte. Dies gilt erst Recht für die Betonteile, die – wenn überhaupt – nur nach einer Zerkleinerung in einer geeigneten Brecheranlage im Straßen- und Wegebau Verwendung finden könnten. Erst nach Ergehen des für den Kläger negativen Widerspruchsbescheids am 30.08.2007 wurden nach seinem Vortrag weitere Mengen Bauschutt zur Verwendung bei verschiedenen Baumaßnahmen abgefahren. 3. Die Entsorgungsanordnung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger als Abfallbesitzer und nicht den oder die Erzeuger der Abfälle heranzuziehen, Nach den vom Kläger unbestrittenen Angaben und den Ermittlungen des Beklagten lassen sich diese nicht mit der erforderlichen Sicherheit mehr feststellen. 4. Die im Widerspruchsbescheid festgelegte Frist zur Entsorgung der auf dem Grundstück des Klägers verbliebenen Materialien von 16 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides ist angemessen und ausreichend, um der bestehenden Verwertungspflicht nachkommen zu können. 5. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Anordnung, dem Beklagten die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in der bis zum 31.01.2007 geltenden Fassung konnte die zuständige Behörde anordnen, dass Besitzer von Abfällen, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Beseitigung sowie ein Nachweisbuch zu führen, Belege einzubehalten und aufzubewahren und die Nachweisbücher und Belege der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen haben. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG a. F. konnte der Nachweis nach Abs. 1 nach Durchführung der Beseitigung in Form eines entsprechenden Nachweises über den Verbleib gefordert werden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG a. F. stand die Entscheidung über Art, Umfang und Inhalt des geforderten Nachweises im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Gemäß § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG in der bis zum 20.07.2006 geltenden Fassung fand für das Nachweisverfahren über die Verwertung von Abfällen die in § 42 für die Beseitigung von Abfällen getroffene Regelung Anwendung. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG in der ab dem 01.02.2007 und damit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619) kann die zuständige Behörde anordnen, dass u. a. die Besitzer von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen. Die Regelung des § 43 KrW-/AbfG hält der Kläger richtigerweise für nicht anwendbar, da keine gefährlichen Abfälle in Rede stehen; diese Vorschrift haben aber weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde noch das Verwaltungsgericht herangezogen. Auch die Anordnung der Nachweisführung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Bei der Ermessensentscheidung ist zu beachten, dass die §§ 42, 43 KrW-/AbfG die allgemeinen Regelungen für Register- und Nachweispflichten enthalten und andere als die dort genannten Personen nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich nicht register- oder nachweispflichtig sind. Es bedarf also der besonderen Rechtfertigung, wenn die Register- oder Nachweispflicht abweichend von §§ 42, 43 KrW-/AbfG im Einzelfall angeordnet wird. Die Rechtfertigung kann sich etwa aus dem besonderen Schadenspotenzial bzw. einer besonderen Gefährlichkeit der betroffenen Abfälle, aus einer besonderen Verwendung der Abfälle oder aus besonderen Anforderungen an die Beförderung der Abfälle ergeben. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch Herkunft und Menge der betroffenen Abfälle und besondere Eigenschaften in der Person des Betroffenen, etwa vergangene Verstöße gegen abfallrechtliche oder andere umweltrechtliche Vorschriften (vgl. zum Ganzen: Beschl. d. Senats v. 06.04.2010 – 2 M 16/10 –, LKV 2010, 281, m. w. Nachw.). Zwar führte der Beklagte weder im Bescheid vom 22.02.2005 noch in seinem Änderungsbescheid vom 09.05.2006 Gründe an, weshalb er den Entsorgungsnachweis für erforderlich hält. Das Landesverwaltungsamt gab aber im Widerspruchsbescheid an, insbesondere der großen Menge des zu entsorgenden Abfalls komme eine außerordentliche Bedeutung zu, so dass die Nachweispflicht erforderlich sei. Dies genügt (noch) für eine ermessensfehlerfreie Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung, mit der ihm die Entsorgung von Bauschutt und Betonteilen aufgegeben wurde. Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.07.2003 erwarb der Kläger vom Land Sachsen-Anhalt das 36.609 m² große Grundstück der Gemarkung P., Flur A, Flurstück 1/13 mit allen gesetzlichen Bestandteilen und dem Zubehör zu einem Kaufpreis von 7.000,00 €. In § 1 des Vertrages wurde u. a. festgehalten, dass erhebliche Mengen an Straßenaufbruchmaterial, Betonsäulen und Müll im östlichen Teil des Grundstücks abgelagert worden seien. In § 4 der Vertragsurkunde wurde weiter erklärt, dass dem Käufer der Zustand des Grundstücks, insbesondere der Umfang der Ablagerungen bekannt sei und das Grundstück ausdrücklich so übernommen werde, wie es am Tag des Vertragsschlusses steht und liegt. Am 14.02.2005 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Verkauf des Grundstückes erfolgte auf der Grundlage einer Ausschreibung. Aus den Ausschreibungsunterlagen ging hervor, dass auf dem Grundstück 3.000 m³ Straßenaufbruchmaterial, 300 m³ Betonsäulen und 750 m³ sonstiger Müll und Bauschutt lagerten. Der Kläger ist der Geschäftsführer der Hoch- und Tiefbau (...) GmbH (nachfolgend: HTB) und teilte der Gemeinde P. bereits mit Schreiben vom 29.03.2004 mit, dass auf dem östlichen Teil des erworbenen Grundstücks Bauschutt gelagert sei, den er aufzubereiten beabsichtige. Er gab ferner an, er wolle diese Fläche als Lagerfläche für Ziegel- bzw. Betonabbruch verwenden; je nach Bedarf solle dann das Material ein- bis zweimal im Jahr mit einer mobilen Brecheranlage aufbereitet werden. Der ehemalige Landkreis C. (dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist und im Folgenden auch als Beklagter bezeichnet wird) hörte die HTB mit Schreiben vom 21.07.2004 dazu an, dass die auf dem Grundstück ablagerten Abfälle nur in zulässigen Anlagen abgelagert werden dürften, und gab der Gesellschaft Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.07.2004 teilte der Kläger mit, dass nicht die HTB sondern er selbst Eigentümer des Grundstückes sei und dort auch keine Ablagerungen durch ihn oder die HTB vorgenommen worden seien. Mit Bescheid vom 22.02.2005 gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf seinem Grundstück abgelagerten Materialien (Bauschutt, Betonbruch, Straßenaufbruch, sonstiger Müll) bis spätestens 30.06.2005 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Nr. 1) und dies dem Landkreis nachzuweisen (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Nr.1 nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens legte er dem Kläger auf (Nr. 4) und setzte die Verwaltungskosten auf 143,60 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 11.03.2005 Widerspruch. Zur Begründung gab er an, die Agrargenossenschaft P. eG sei Abfallerzeuger der 300 m³ Betonsäulen und habe sich bereit erklärt, diese zu entsorgen. Als Erzeuger der übrigen Materialien vermute er die Transport- und Baustoff GmbH (TBU), die diese in Ausführung der (...) Fernstraßenplanung -und Bau GmbH (DEGES) auf das Grundstück gebracht habe. Nachdem der Beklagte die Agrargenossenschaft P. eG als Erzeugerin der Betonsäulen ermittelt hatte, gab er dieser auf, die Betonsäulen vom Grundstück zu beseitigen. Bei einer Kontrolle vor Ort am 20.04.2006 stellte der Beklagte fest, dass die Betonzaunpfähle beräumt wurden und ein Teil des Recyclingmaterials fehle. Mit Schreiben vom 21.04.2006 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Agrargenossenschaft die Betonzaunpfähle beräumt und mit seinem Einverständnis von der Halde Recyclingmaterial (geschätzte Menge etwa 100 bis 200 m³) für eigene Zwecke entnommen habe. Er gab ferner an, er beabsichtige das Material zu verkaufen. Zugleich übersandte er einen im Auftrag der HTB erstellten Prüfbericht der Prüfgesellschaft für Straßen- und Tiefbau mbH C. (PST), in der das Material der etwa 2.000 m³ umfassenden Freihalde auf dem Grundstück des Klägers klassifiziert und auf seine Verdichtungsfähigkeit und Umweltverträglichkeit hin überprüft wurde. Abschließend bewertete die PST die Prüfergebnisse dahin gehend, dass das Material der Verwertungs-/Einbauklasse Z 1.2 der technischen Regeln der LAGA (offene eingeschränkte Verwertung) zugeordnet werden könne. Mit Schreiben vom 10.05.2006 gab der Beklagte der HTB auf ihre Anfrage vom 21.04.2006 bekannt, dass das Material für den eingeschränkten Einbau in technischen Bauwerken geeignet sei. Vor dem Maßnahmebeginn seien ihm – untere Naturschutzbehörde – die Vorhaben, welche für den eingeschränkten offenen Wegebau vorgesehen seien, anzuzeigen. Dies betreffe insbesondere den Wegebau im Wald und in der freien Landschaft. Mit Bescheid vom 09.05.2006 änderte der Beklagte seine Verfügung vom 22.02.2005 dergestalt, dass die Abfallarten Betonbruch und Straßenaufbruch und sonstiger Müll von der Entsorgungspflicht herausgenommen wurden, und verpflichtete den Kläger (nur noch) zur Entsorgung des abgelagerten Bauschutts und der Betonteile bis spätesten 30.06.2005. Weiterhin erhob er Verwaltungskosten in Höhe von 55,60 €. Zur Begründung führte er aus, die Agrargenossenschaft habe die ihr gegenüber zwischenzeitlich erlassene Beseitigungsanordnung erfüllt und den Betonbruch, Straßenaufbruch und sonstigen Müll entsorgt. Das auf dem Grundstück noch vorhandene Recycelmaterial sowie die Betonteile hätten der Agrargenossenschaft nicht zugeordnet werden können. Verursacher dieser Ablagerungen könne die TBU GmbH sein. Da sich diese Firma in Insolvenz befinde, sei gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Beseitigungsverfügung erlassen worden, die aber angefochten worden sei. Am 02.06.2006 erhob der Kläger auch hiergegen Widerspruch. Bei einer Kontrolle vor Ort am 06.07.2006 stellte der Beklagte fest, dass weiteres recyceltes Material verwertet worden sei und sich augenscheinlich noch etwas mehr als die Hälfte der ursprünglichen Menge auf dem Grundstück befinde. In dem entsprechenden Aktenvermerk heißt es weiter, es sei zu vermuten, dass der Kläger das Material entsprechend seiner Anfrage für Bauvorhaben eingesetzt habe. Bei einer weiteren Kontrolle am 25.09.2007 wurden keine weiteren Veränderungen festgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2007, dem Kläger zugestellt am 03.09.2007, änderte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Entsorgungsfrist auf 16 Wochen nach Bestandkraft des Widerspruchsbescheides, hob die Festsetzung der Verwaltungskosten im Änderungsbescheid vom 09.05.2006 auf, wies den Widerspruch aber im Übrigen, insbesondere gegen die Verpflichtung, den recycelten Bauschutt und die Betonteile zu entsorgen, als unbegründet zurück. Am 04.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der Bauschutt und die Betonteile seien kein Abfall. Die Materialien seien bereits vorbehandelt und zum Einsatz als Auffüllmaterial im Straßenbau geeignet. Das von ihm geführte Tief- und Hochbauunternehmen könne die Materialien, die teilweise schon abtransportiert worden seien, im Straßenbau verwenden. Der Rest könne sukzessive weiter verwendet werden, was mangels geeigneter Bauvorhaben bislang nicht möglich gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.05.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2007 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. und vorgetragen: Bei dem auf dem Grundstück noch lagernden Bauschutt und den Betonteilen handele es sich um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Es sei ein Entledigungswillen des Besitzers anzunehmen, da es sich um Rückstände handele, die bei einem Abbruch angefallen seien, ohne dass der Zweck des Abbruchs auf die Gewinnung von Bauschutt gerichtet gewesen sei. Die Heranziehung des Klägers zur Abfallbeseitigung sei ermessensfehlerfrei. Zwar bestehe der Verdacht, dass die TBU Abfallerzeugerin sei; ein Nachweis könne hierfür aber nicht erbracht werden, so dass nur der Kläger als Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden könne. Eine zeitlich unbegrenzte Lagerung der Abfälle bis zu einer Verwertung komme nicht in Betracht. Da der Kläger die Abfälle seit fast fünf Jahren nicht vollständig verwertet habe und nicht abzusehen sei, wann und ob sie vollständig verwertet würden, stellten sie Abfälle zur Beseitigung dar, die nur innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürften. Die Betonteile und der Betonbruch seien bereits von Kraut- und Strauchwerk überwachsen. Deshalb sei davon auszugehen, dass seit mindestens zwei Jahren kein Material mehr entnommen oder dazugegeben worden sei. Der westliche Teil des Grundstücks werde zur Zwischenlagerung von Straßenaufbruch und Erdmassen genutzt. Eine auch nur teilweise Verwertung der Abfälle sei deshalb nicht ersichtlich. Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.02.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Beklagte könne vom Kläger die Entsorgung des auf dem Grundstück abgelagerten Bauschutts und der Betonteile verlangen. Diese Gegenstände unterfielen dem Abfallbegriff des § 3 Abs 1 Satz 1 KrW-IAbfÖ. Es handele sich um Gegenstände, die den im Anhang 1 aufgeführten Gruppen (Q 14, Q 16) zuzurechnen seien und derer sich der Kläger entledigen wolle. Ein Entledigungswille des Klägers sei zu vermuten, weil die ursprüngliche Zweckbestimmung der Materialien objektiv entfallen bzw. aufgegeben worden und kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an ihre Stelle getreten sei. Die Stoffe lagerten schon seit Jahren auf dem Grundstück des Klägers, ohne dass er belegt habe, dass er sie in einem nennenswerten Umfang einem neuen Verwendungszweck zugeführt habe, wie auch die letzte Vorortkontrolle des Beklagten am 25.11.2009 gezeigt habe. Dafür spreche auch der vom Beklagten festgestellte Bewuchs. Allein die vom Kläger bekundete Absicht, die Gegenstände mittelfristig im Straßenbau einsetzen zu wollen, reiche für die Annahme einer unmittelbaren Zuführung eines neuen Verwendungszwecks, die der Vermutung eines Entledigungswillens entgegenstünde, nicht aus. Auch der Kläger selbst habe angegeben, dass das noch vorhandene Material aus wirtschaftlichen Gründen keinem neuen Verwendungszweck zugeführt worden sei. Er sei als Grundstückseigentümer jeweils im Zeitpunkt des Erlasses der gegen ihn gerichteten Beseitigungsverfügung, des Änderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Besitzer der Abfälle, weil er die tatsächliche Sachherrschaft darüber gehabt habe. Er sei gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, Abfälle, die nicht verwertet werden, nach den Grundsätzen Allgemeinwohl verträglicher Abfallbeseitigung zu entsorgen. Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl sei nicht zu beanstanden. Entgegen der vom Kläger im Vorverfahren vertretenen Ansicht sei nicht feststellbar gewesen, wer die auf seinem Grundstück verbliebenen Abfälle erzeugt habe. Angesichts der Verstöße des Klägers gegen seine abfallrechtlichen Pflichten sei schließlich auch die auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 Krw-/AbfG ergangene Anordnung, Entsorgungsnachweise vorzulegen, nicht zu beanstanden. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Bei den auf seinem Grundstück lagernden Materialien handele es sich um recyceltes Abbruchmaterial, das beispielsweise zur Herstellung von Baustraßen oder Lärmschutzwällen eingesetzt werde und als solches vor der Verbringung auf sein Grundstück beispielsweise beim Neubau der A 14 seinen Einsatz gefunden habe. Es stamme nicht unmittelbar aus Abbruchmaßnahmen eines oder mehrerer Gewerke; vielmehr handele es sich um bereits bearbeiteten, nämlich recycelten Bauschutt. Zweck des Recycling sei es, wieder verwendbares Material und damit gerade keinen Abfall zu gewinnen. Um Abfall handele es sich nur bei dem auf dem Grundstück lagernden Unrat und den Betonteilen. Diese seien aber längst von den Verursachern entfernt worden. Er habe das Grundstück in Kenntnis dessen erworben, dass dort das recycelte Abbruchmaterial lagere. Als Geschäftsführer eines Bauunternehmens habe er Verwertungsmöglichkeiten gesehen. Er habe bereits im Erwerbsantrag deutlich gemacht, dass er das Grundstück im betroffenen Bereich weiter als Schüttgutlager nutzen wolle, mithin in der eben genutzten Form zur Lagerung von losen Baumaterialien. Im Schreiben vom 10.05.2006 habe der Beklagte die Genehmigung zum Einsatz des Materials für den eingeschränkt offenen Wegebau erteilt. Bis zum 21.01.2008 seien bereits ca. 800 bis 1.000 m³ des abgelagerten Materials bei derartigen Bauvorhaben verwendet worden. Im Dezember 2009 seien nochmals ca. 200 m³ des Recyclingmaterials für ein Bauvorhaben in M. als Rampenebene genutzt worden. Die Abfuhr habe am 09. und 10.12.2009 stattgefunden. Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils seien schließlich in der Zeit vom 24.03.2010 bis 26.03.2010 nochmals 344 m³ des Recyclingmaterials für Wegebaumaßnahmen in P. abgefahren worden. Damit sei bereits ein erheblicher Teil des insgesamt auf dem Grundstück lagernden Materials seiner ursprünglichen und fortbestehenden Zweckbestimmung entsprechend weiter verwendet worden. Auch die restlichen Mengen würden künftig bei weiteren Bauvorhaben eingesetzt. Deshalb sei die ursprüngliche Zweckbestimmung des Recyclingmaterials nicht aufgegeben worden; dieses werde vielmehr entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt. Unabhängig davon sei die ihm aufgegebene Nachweispflicht nach § 43 KrW-/AbfG offensichtlich rechtswidrig. Bei den streitigen Materialien handele es sich nach dem von ihm eingeholten Gutachten nicht um gefährliche Abfälle. Ihm seien auch keine Verstöße gegen abfallrechtliche Pflichten vorzuwerfen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.05.2006 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Bei dem Bauschutt und den Betonteilen handele es sich um Abfall im Sinne des KrW-/AbfG. Der Wille des Klägers zur Entledigung dieser Materialien sei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG anzunehmen, weil sie aus Abbruchmaßnahmen eines oder mehrerer Gewerke stammten. Abbruchmaßnahmen zielten in aller Regel auf die Zerstörung und Entfernung von Hoch- und Tiefbauten zur Schaffung von Baufreiheit und gerade nicht auf die Gewinnung von Bauschutt. Der Wille zur Entledigung liege gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-IAbfG auch vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an deren Stelle getreten sei. Auch diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Eine unmittelbare Neuwidmung setze einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fortfall des alten und der Bestimmung eines neuen Nutzungszwecks voraus. Ein ursprünglicher Zweck habe niemals bestanden, da der Bauschutt und die Betonteile bei Abbruchmaßnahmen angefallen seien. Hinzu komme, dass sich auch kein Verwendungszweck unmittelbar daran anschließe. Bei einer Ortsbesichtigung am 06.07.2006 sei zwar festgestellt worden, dass ein Teil der Abfälle beräumt oder verwertet worden sei; etwas mehr als die Hälfte der ursprünglichen Menge habe sich noch auf dem Grundstück befunden. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 30.08.2007, auf den es bei einer Anfechtungsklage ankomme, sei aber keine weitere Beräumung erfolgt. Nach den Feststellungen bei zwei Ortsbesichtigungen am 05.09.2006 und 25.09.2007 seien bezüglich des Umfangs der Bauschutthalden keine Veränderungen zu erkennen gewesen. Selbst bei der am 25.11.2009 durchgeführten Kontrolle habe man festgestellt, dass die Betonteile und der Betonbruch bereits von Krautwuchs und Sträuchern überwachsen gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.