Urteil
2 L 170/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0505.2L170.09.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist neben der tatsächlichen Nutzung, also der tatsächlichen Bewirtschaftung, ob der Betriebsinhaber zur Nutzung der entsprechenden Fläche während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes berechtigt war. Auf die Art des der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses kommt es dabei nicht an. (Rn.56)
2. Die Nutzung der Fläche durch einen Dritten steht deren Zuordnung zum Betrieb des Antragstellers nur dann entgegen, wenn sie ihrerseits berechtigt erfolgt. (Rn.60)
3. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes wird spätestens in dem Zeitpunkt Besitzer, zu dem er mit der Bewirtschaftung beginnt. Erfolgt die erstmalige Bewirtschaftung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die auf eine vorherige Besitzerlangung schließen lassen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Pächter den Besitz an der Fläche durch Vertragsschluss erlangt hat. Es ist nämlich nicht möglich, durch schuldrechtlichen Vertrag an tatsächlich bestehenden Besitzverhältnissen im Nachhinein etwas zu verändern. (Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist neben der tatsächlichen Nutzung, also der tatsächlichen Bewirtschaftung, ob der Betriebsinhaber zur Nutzung der entsprechenden Fläche während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes berechtigt war. Auf die Art des der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses kommt es dabei nicht an. (Rn.56) 2. Die Nutzung der Fläche durch einen Dritten steht deren Zuordnung zum Betrieb des Antragstellers nur dann entgegen, wenn sie ihrerseits berechtigt erfolgt. (Rn.60) 3. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes wird spätestens in dem Zeitpunkt Besitzer, zu dem er mit der Bewirtschaftung beginnt. Erfolgt die erstmalige Bewirtschaftung nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die auf eine vorherige Besitzerlangung schließen lassen, nicht davon ausgegangen werden, dass der Pächter den Besitz an der Fläche durch Vertragsschluss erlangt hat. Es ist nämlich nicht möglich, durch schuldrechtlichen Vertrag an tatsächlich bestehenden Besitzverhältnissen im Nachhinein etwas zu verändern. (Rn.68) Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 22.03.2006 und vom 05.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.05.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2005 hinsichtlich der streitigen Fläche von 10,45 ha Dauergrünland (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Festsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 01.01.2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie sind die Regelungen über Zahlungsansprüche in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist indes in den Fällen der vorliegenden Art der begehrten Verpflichtung auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2005 weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (std. Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 -, NVwZ 2003, 92). So liegt es auch hier. In Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 wird die VO (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen. Die VO (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nr. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist und damit auch wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21.04.2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28.03.2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrDurchfV -) vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 08.05.2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.05.2008 (a.a.O.). Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung nach Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung). Nach Artikel 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen stehen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung. Den Beginn des Zehn-Monats-Zeitraumes hat der Betriebsinhaber nach § 3 BetrDurchfV in der vorliegend einschlägigen, bis 28.12.2005 geltenden Fassung festzulegen. Eine beihilfefähige Fläche ist dabei nach Artikel 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Als Betrieb i.d.S. ist nach Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten zu verstehen, die sich im Gebiet des Mitgliedsstaates befinden. Bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Fläche des Betriebs des Klägers im o. g. Sinne. Denn das Flurstück stand ihm nicht während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraums i. S. d. Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 „zur Verfügung“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 14.10.2010, - C 61/09 -, ABl. Eu 2010, Nr. C 346/10, NuR 2011, 35) hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Rheinland-Pfalz zu der Frage, unter welchen Umständen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann, entschieden, dass: - die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass sie diesem auf Grund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht, - es der Zuordnung der Fläche zu einem Betrieb nicht entgegen steht, dass die Fläche dem Landwirt unentgeltlich nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, und dass - es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich ist, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.“ Der EuGH führt dazu aus, es sei festzustellen, „dass weder Absatz 2 noch Absatz 3 des Artikels 44 der Verordnung 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt auf Grund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zu Grunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren.“ Eine Fläche gehöre dann zum Betrieb des Landwirtes, „ wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten…. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung … nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen … also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 müssen die beihilfefähigen Flächen dem Betriebsinhaber außerdem für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. In dieser Zeit muss der Betriebsinhaber „in der Lage sein, die Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003, zu nutzen. Darüber hinaus dürfen die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören, ist es nämlich erforderlich, dass diese Flächen in der Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden können.“ Die Entscheidung des EuGH betraf eine Fallgestaltung, in der die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schafhaltung bestimmte Flächen u.a. als Mähwiese und Weide nutzte, die ihr aufgrund eines Bewirtschaftungsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz unentgeltlich, aber gegen Übernahme der Beiträge für die Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt wurden. Das Land hatte die betreffenden Parzellen von den Eigentümern gepachtet. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen ist die Zuordnung der fraglichen Fläche zum Betrieb des Klägers zu bejahen, wenn er in der Lage war, sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen und dies für einen von ihm festgelegten Zeitraum von mindestens 10 Monaten geschah (vgl. hierzu auch OVG RP, Urt. v. 12.01.2011 - 8 A 11191/10 - juris). Die tatsächliche Nutzung der fraglichen Fläche im maßgeblichen Zeitraum ist dabei zwar ein entscheidendes Zuordnungskriterium. So wird in der oben zitierten Entscheidung des EuGH verlangt, dass der Betriebsinhaber einerseits „in der Lage“ ist, die maßgeblichen Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, andererseits aber auch kein Dritter die Flächen landwirtschaftlich nutzt. Danach ist es nicht unerheblich, durch wen die Nutzung der maßgeblichen Flächen erfolgt. Es ist vielmehr eine tatsächliche Nutzung durch den Betriebsinhaber erforderlich (vgl. hierzu auch VG Aachen, Urt. v. 03.01.2008 - 6 K 898/07 - juris). Für diese Lesart sprechen auch Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die hierin geregelte Betriebsprämienregelung stellte gemäß Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber dar, die, wie aus dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten sollte. So sind die Zahlungsansprüche gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung zwar von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen des Betriebes entkoppelt (s. EuGH, Urt. v. 21.01.2010 - C-470/08 -, AUR 2010, 78; BGH, Urt. v. 24.11.2006 – LwZR 1/06 -, NJW-RR 2007, 1279). Ihre erstmalige Zuweisung erfolgte jedoch flächenbezogen und setzte demgemäß die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2010 - V ZR 170/08 -, juris). Die Bemessung der Zahlungsansprüche ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 92). Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist dabei nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. OLG Bbg, Urt. v. 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08 -, juris). Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach primär demjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und faktisch durch seine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand derselben sorgt. Die Zuordnung einer Fläche zum Betrieb des Klägers setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass dieser auch zur Nutzung berechtigt war, und zwar während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monatszeitraumes. Für diese Auslegung spricht zum Einen – wie der Senat auch schon im Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt hatte – der Wortlaut des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wonach eine beihilfefähige Fläche dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich um eine „Fläche des Betriebs“ handelt. Soweit dies in der erstinstanzlichen Entscheidung unter Hinweis auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes für entbehrlich gehalten wird, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die zitierte Entscheidung sich auf eine andere Rechtsgrundlage bezieht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.02.2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053, zum Begriff des "Erzeugers" gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/1992 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - ABl. L 181, S. 12; vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 14. 11. 2006 - 12 A 277/05 -, juris Rn. 23, zum Begriff des "Erzeugers" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.05.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - ABl. L 160, S. 1; siehe außerdem OVG MV, Urt. v. 15.06.2005 - 2 L 66/02 -, juris Rn. 19 f., auch zum Erzeugerbegriff des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1765/1992). Die zur dort streitentscheidenden Verordnung aufgestellten Rechtssätze können schon deshalb nicht zur Auslegung der VO (EG) 1782/2003 herangezogen werden, weil die VO (EWG) 1765/1992 einen anderen Zweck verfolgte als die hier maßgebliche VO (EG) 1782/2003. Nach ihren Erwägungsgründen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Ausgleichszahlung für die Senkung der Preise in Angleichung an die Weltmarktpreise, mit der Einkommenseinbußen ausgeglichen werden. Dabei sollen nur die Erzeuger einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, die einen Prozentsatz ihrer ackerfähigen Flächen stillgelegt haben. Für die Stilllegung soll ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Die hiernach gewährten Subventionen stellen danach in erster Linie Marktlenkungsinstrumente dar. Der Landwirt erhält Ausgleichszahlungen dafür, dass er eine bestimmte Fläche stilllegt und damit weniger Kulturpflanzen erzeugt. An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003. Zwar trägt der hiernach bestehende Zahlungsanspruch auch zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes bei. Die Förderung knüpft jedoch an bestimmte, von der Produktion unabhängige, im öffentlichen Interesse liegende Anforderungen an (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 1/06 -, NJW-RR 2007, 696). Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage der Zuordnung der Fläche zum landwirtschaftlichen Betrieb des Betriebsinhabers nicht unter Zugrundelegung der für die VO (EWG) Nr. 1765/92 geltenden Maßstäbe beantwortet werden. Es ist danach im Lichte des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 (Az: C 61/09, a.a.O.) darüber hinaus zu verlangen, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Das Vorliegen eines Pachtvertrages oder eines gleichartigen Überlassungsvertrages für den gesamten Zehn-Monats-Zeitraum ist nach den dort aufgestellten Rechtssätzen zwar nicht Voraussetzung für die Zuerkennung eines Zahlungsanspruches. Das heißt jedoch nicht, dass es auf die Berechtigung zur Nutzung nicht ankäme. Nach den Ausführungen des EuGH ist lediglich davon auszugehen, dass die Art des Rechtsverhältnisses, das der Nutzung der Fläche zu Grunde liegt, nicht näher bestimmt ist, das der Nutzung der betreffenden Fläche zu Grunde liegende Rechtsverhältnis somit von den Parteien frei gestaltbar ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berechtigung zur Nutzung der Flächen für deren Zuordnung der Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gabz obere rechtliche Bedeutung wäre. Der EuGH fordert zwar nicht, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt auf Grund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen. Er verlangt in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich, dass der Landwirt „befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung eine landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten“. Hierfür wird zwar keine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung gefordert. Der Landwirt muss jedoch während des von ihm festgelegten Zeitraumes in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben, d.h. sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O.). Allein die tatsächliche Nutzung der Fläche impliziert dies nicht. Die tatsächliche Nutzung bzw. tatsächliche Bewirtschaftung wird zwar regelmäßig einhergehen mit der – wie auch immer ausgestalteten - rechtlichen Befugnis des Landwirts, die Fläche zu nutzen, und bedarf vor diesem Hintergrund im Regelfall auch keiner gesonderten Prüfung. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere für den Fall, dass die Fläche – wie hier - im maßgeblichen Zeitraum (auch) durch einen Dritten landwirtschaftlich genutzt wurde. Der Anspruch des Klägers ist danach allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Fläche während des von ihm bestimmten Zehn-Monats-Zeitraumes (auch) vom Beigeladenen landwirtschaftlich genutzt wurde. Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 14.10.2010 (a.a.O.)die Zuordnung der Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 davon abhängig macht, dass die streitige Fläche in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt wird, ist auch insoweit maßgeblich auf eine berechtigte Nutzung abzustellen. Hierfür spricht bereits das Argument, das der EuGH für seine insoweit aufgestellte Forderung anführt : „Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören, ist es nämlich erforderlich, dass diese Flächen in der Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden können.“ Eine Zuordnung zu einem Betrieb setzt damit voraus, dass der jeweilige Betriebsinhaber auch zur Nutzung der betreffenden Fläche berechtigt ist. Dementsprechend kann auch nur eine berechtigte Nutzung der Fläche durch einen Dritten einem Anspruch des Betriebsinhabers entgegenstehen. Auf die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche durch den Beigeladenen trifft die nicht zu, da er jedenfalls im Jahr 2005 nicht zur Nutzung der Fläche berechtigt war. Ein entsprechende Berechtigung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Stadt S. vom 10.10.2002, in dem diese dem Beigeladenen gestattete, die Fläche bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse vorübergehend als Futterfläche für seine Mutterkuhherde zu nutzen. Unabhängig davon, ob die Stadt S. jemals berechtigt war, Nutzungsrechte an der in der Gemarkung S. gelegenen Fläche zu vergeben, war sie dies jedenfalls im Jahr 2005 nicht mehr, nachdem feststand, dass die Werdergemeinschaft S. Eigentümerin der Fläche und deren Vertreterin die Gemeinde S. ist. Darüber hinaus waren die Eigentumsverhältnisse an der Fläche im Jahr 2005 geklärt, sodass auch insoweit aus dem Schreiben vom 10.10.2002 keine Nutzungsberechtigung für den Beigeladenen mehr hergeleitet werden konnte. Auch der Kläger hat dem Beigeladenen kein Nutzungsrecht an der Fläche eingeräumt. Andere Anhaltspunkte für ein Nutzungsrecht des Beigeladenen sind nicht ersichtlich. Ob der Beigeladene davon ausgehen durfte, dass er die Fläche berechtigt nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Kläger war jedoch nicht in der gesamten Zeit zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.10.2005 – dem von ihm bestimmten Zehn-Monats-Zeitraum – in der Lage, die umstrittenen Flächen in entsprechender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Zwar setzt die Nutzung der Flächen für die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht voraus, dass der Betriebsinhaber während dieser zehn Monate im Jahr ständig irgendwelche Tätigkeiten auf den Flächen ausführt oder zumindest ausführen kann. Vielmehr besteht die landwirtschaftliche Tätigkeit auch darin, Wachstums- und Ruhephasen abzuwarten, wie aus Art. 2 c VO (EG) Nr. 1782/2003 deutlich wird. Danach genügt der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, hier etwa die Unterhaltung von Dauergrünland. Insbesondere gilt auch die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand als landwirtschaftliche Tätigkeit. Dazu gehört auch das Unterlassen einer Bearbeitung der Flächen zu bestimmten Zeiten (vgl. hierzu auch OVG RP, Urt. v. 12.01.2011, - 8 A 11191/10 - juris). Ob der Kläger die Fläche im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich genutzt hat, insbesondere, ob er die Fläche zum Vorbereiten des Mähens abgeschleppt hat, kann jedoch letztlich offen bleiben. Er war nämlich jedenfalls nicht während des gesamten Zeitraumes im oben genannten Sinne nutzungsberechtigt. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden am 12.01.2005 einen Pachtvertrag unter anderem über die hier streitgegenständliche Fläche mit der Gemeinde S., vertreten durch deren Bürgermeisterin, der Zeugin C., geschlossen. Als Pachtbeginn ist hierin der 01.10.2004 festgelegt. Er war danach schon deshalb nicht in der Lage, die streitgegenständliche Fläche während der gesamten zehn Monate landwirtschaftlich zu nutzen, weil der am 12.01.2005 geschlossene Pachtvertrag – dessen Wirksamkeit im Übrigen unterstellt – trotz des hierin vorgesehenen Pachtbeginns zum 01.10.2004 jedenfalls keine Befugnis des Klägers zur Nutzung der maßgeblichen Fläche vor dem 12.01.2005 begründet hat. Über den Pachtvertrag wird lediglich der unmittelbare Besitz gegen die Zahlung von Pachtzins vermittelt (§§ 581 Abs. 1, 585 Abs. 1, 586 Abs.1 BGB). Eine Überlassung in diesem Sinne erfolgt in der Regel dadurch, dass der Verpächter dem Pächter den unmittelbaren Besitz am Pachtobjekt überträgt. Wird der Besitz an einer Sache nicht gemäß § 854 Abs. 2 BGB übertragen, so erfordert der Besitzerwerb die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB), verbunden mit dem Willen des angehenden Besitzers zur tatsächlichen Beherrschung (BGH, Urt. v. 30.05.1958 - V ZR 295/56 -, BGHZ 27, 360 ff.). In wessen tatsächlicher Gewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urt. v. 24.06.1987 - VIII ZR 379/86 -, NJW 1987, 2812 [2813]). Es entspricht der Verkehrsanschauung, dass der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes spätestens in dem Zeitpunkt Besitzer wird, zu dem er mit der Bewirtschaftung beginnt (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 30.03.2004 - 3 U 1552/03.Lw -, juris). Erfolgt die erstmalige Bewirtschaftung nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die auf eine vorherige Besitzerlangung schließen lassen, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Pächter den Besitz an der Fläche vor Vertragsschluss erlangt hat. Es ist nämlich nicht möglich, durch schuldrechtlichen Vertrag an tatsächlich bestehenden (Besitz-)Verhältnissen im Nachhinein etwas zu verändern (vgl. hierzu VG Augsburg, Urt. vom 04.08.2009 - AU 3 K 08.394 -, Juris). Danach erlangte der Kläger Besitz an der hier streitgegenständlichen Fläche frühestens mit Abschluss des Pachtvertrages. Dass dem Kläger bereits zuvor – etwa durch mündliche Vereinbarung oder durch konkludentes Handeln – die Nutzungsbefugnis eingeräumt und von ihm die (unmittelbare) tatsächliche Sachherrschaft über die Fläche ausgeübt wurde, lässt sich nicht feststellen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den Bekundungen der Zeugin C.. Diese führte zu der Frage, ob sie dem Kläger schon vor Vertragsschluss gestattet habe, die streitgegenständliche Fläche zu nutzen, aus, der Kläger sei im Dezember 2004 auf sie zugekommen, um mit ihr über den Pachtvertrag zu sprechen. Sie habe ihm mündlich erlaubt, die Fläche zu nutzen. Er solle aber noch einen schriftlichen Antrag stellen. Dies habe der Kläger sodann auch getan, woraufhin im Januar 2005 der Vertrag geschlossen worden sei. Der Senat hat bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Zeugin C.. Diese liegen zum einen darin begründet, dass die Zeugin sich zwar relativ genau an den Wortlaut eines im Dezember 2004 mit dem Kläger geführten Gespräches zur Nutzungsüberlassung der hier streitigen Fläche zu erinnern meinte, im Übrigen jedoch keinerlei Erinnerung an die Umstände des Vertragsschlusses hatte. Es erscheint jedenfalls zweifelhaft, warum die Zeugin sich ausgerechnet an ein Gespräch und ansonsten an gar nichts mehr erinnern konnte. Diese Zweifel vermochte die Zeugin im Laufe ihrer Vernehmung auch nicht auszuräumen. Zweifel ergeben sich zum anderen auch unter Berücksichtigung der im Fortsetzungstermin vom Kläger vorgelegten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass dieser bereits im November 2004 einen Antrag auf Verpachtung der streitgegenständlichen Fläche gestellt und hinsichtlich einer möglichen Verpachtung u.a. auch der hier streitgegenständlichen Fläche ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung der Gemeinde S. vom 16.01.2006 bereits im August/September 2004 bei der Zeugin nachgefragt haben soll. Danach ergibt sich insoweit ein Widerspruch zur Aussage der Zeugin C., als diese bekundete, sie habe den Kläger (erst) im Dezember 2004 auf die Erforderlichkeit einer Antragstellung hingewiesen. In jedem Fall deutet dies aber auf deutliche Erinnerungslücken der Zeugin hinsichtlich der Umstände des Vertragsschlusses hin. Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Zeugin C. unterstellt, ergibt sich hieraus nicht, dass dem Kläger die Nutzungsbefugnis bereits vor Vertragsschluss am 12.01.2005 eingeräumt worden war. Der Hinweis darauf, dass der Kläger auf die Fläche könne, aber noch eine schriftliche Antragstellung erforderlich sei, weist vielmehr gerade darauf hin, dass er die Fläche nicht sofort, d.h. vor Vertragsschluss, nutzen durfte. Soweit der Kläger auf einen Vermerk auf einem der beiden Antragsschreiben vom November 2004 verweist, wonach ihm die Zeugin C. die sofortige Nutzung bereits vor Vertragsschluss gestattet habe, führt dies vorliegend bereits deshalb nicht weiter, weil der Vermerk nicht auf dem die streitige Fläche betreffenden Antrag angebracht ist, sich also auf andere Flurstücke bezieht. Dass er die streitgegenständliche Fläche bereits vor Vertragsschluss tatsächlich genutzt hat, trägt der Kläger schließlich selbst nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob im Falle einer vorherigen tatsächlichen Inbesitznahme bei einem rückwirkenden Vertragsschluss davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligten Einigkeit erzielt haben, die vertraglichen Pflichten zu diesem vorgelagerten Zeitpunkt bereits erfüllt zu haben (vgl. hierzu VG Osnabrück, Urt. v. 18.06.2008 - 1 A 290/06 -, juris). Die Umstände des Vertragsschlusses und insbesondere des Zeitpunktes der Inbesitznahme der streitigen Fläche sind danach für den Senat nicht mit hinreichender Gewissheit feststellbar. Dies geht zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers. Ob der Pachtvertrag wirksam war, kann vor diesem Hintergrund für das Antragsjahr 2005 offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger begehrt die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für Betriebsprämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für 10,45 ha landwirtschaftliche Fläche. Am 17. Mai 2005 beantragte er bei dem Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Fläche mit einer Größe von insgesamt 146,67 ha. Er versicherte dabei, dass die betreffenden Flächen mindestens für den gesamten - von ihm auf die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 festgelegten - Zehn-Monats-Zeitraum zur Verfügung stünden. In den Anlagen zu dem Antrag ist u.a. unter der laufenden Nr. 32 im Feldblock 05 -10270004 eine Fläche mit einer Größe von 13,93 ha angegeben. Hiervon befinden sich 10,45 ha in der Gemarkung S. der Flur A, Flurstücks-Nr. 33/1. Bei dieser Fläche handelt es sich um Dauergrünland. Bezogen auf das Flurstück der Gemarkung S., Flur A, Flurstücks-Nr. 33/1 stellte auch der Beigeladene einen Antrag auf Direktzahlungen für das Jahr 2005. Gegenüber dem Kläger setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2006 Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Fläche von insgesamt 100,05 ha fest. Für 46,62 ha wurden auf Grund von Mehrfachbeantragungen mit anderen Landwirten keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Dies betrifft auch die in der Gemarkung S., Flur A, Flurstücks-Nr. 33/1 liegende Fläche. Im Laufe des daraufhin geführten Widerspruchverfahrens zog der Kläger seinen Antrag für eine Fläche mit einer Größe von 25,27 ha zurück. Mit (Teil-)Abhilfebescheid vom 05.07.2007 half der Beklagte dem Kläger nach nochmaliger Prüfung aller vorliegenden Unterlagen, nach Abstimmung mit weiteren beteiligten Landwirten und einer teilweisen Neuzuordnung von Flächen zu den gebildeten Feldblöcken zunächst für weitere 20,10 ha ab und wies ihm Zahlungsansprüche für insgesamt 120,15 ha zu, darunter auch für die hier streitgegenständliche Fläche. Auf Anforderung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt übersandte der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2008 u.a. einen Pachtvertrag über die Zupacht von Land zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Pachtvertrag datiert auf den 12.01.2005. Vertragspartner sind der Kläger als Pächter und die Gemeinde S. als Verfügungsberechtigte für die Werdergemeinschaft S., vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau C., über die Verwaltungsgemeinschaft A.-G. als Verpächter. Der Pachtvertrag betrifft u.a. das hier streitgegenständliche Flurstück. Der Pachtvertrag wurde auf zwölf Jahre geschlossen. Das erste Pachtjahr sollte nach § 2 des Pachtvertrages am 01.10.2004 beginnen. Die Unterschrift für den Verpächter leistete Frau C., die damalige Bürgermeisterin der Gemeinde S. und Schwiegermutter des Bruders des Klägers, der wiederum Leiter der Verwaltungsgemeinschaft A.-G. war. Der Gemeinderat der Gemeinde S. stimmte dem Vertrag in seiner Sitzung vom 04.07.2005 zu. Zu den Umständen des Vertragsschlusses wird unter TOP 7.1. ausgeführt: „Bereits im Januar 2005 erfolgte von der Bürgermeisterin Frau C. die Zusage (Vertrag) der Verpachtung an Herrn D. …“. In einem Protokoll einer Gemeinderatssitzung der Gemeinde S. vom 16.01.2006 wurden unter TOP 14 zu „Pachtvertrag D.“ unter anderem folgende Ausführungen der Zeugin C. protokolliert: „ - Anfrage auf Flächenverpachtung von Herrn D. im August/September 2004 - Frau C. im November Nachfrage im Amt ob noch andere Anträge auf Pachtung der Flächen vorliegen. Da dies nicht der Fall war, wurde Herrn D. die Zusage der Verpachtung der Flächen gegeben“ In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger zwei auf den 15.11.2004 datierte, an die Zeugin C. in ihrer Eigenschaft als Bürgermeisterin gerichtete Schreiben vor, die laut Eingangsstempel am 19.11.2004 bei der damaligen Verwaltungsgemeinschaft A.-K. eingegangen sind. In einem der Schreiben beantragte der Kläger die Pachtung der in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 und Flur A, Flurstück 33/1 gelegenen Flächen. In einem weiteren Schreiben beantragte er die Pachtung der in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 18/2 und 63/18 gelegenen Flächen. Dieses Schreiben enthält folgenden mit „Ta.“ unterzeichneten, handschriftlichen Vermerk: „mündl. Zusage war gleich erfolgt, da kein anderer z. Zeitpunkt der Pachtung der Flächen einen Antrag stellte. Abschluß 12.01.2005“. In der Vergangenheit bewirtschaftete der Beigeladene die vorgenannte Fläche für die Heuwerbung und die Haltung von Mutterkühen und Pferden. Im Juni 2005 wurde die Fläche durch den Beigeladenen gemäht. Der Beigeladene hatte am 03.05.2005 einen Antrag an die Verwaltungsgemeinschaft A.-G. auf Abschluss eines Pachtvertrages für die vorgenannte Fläche gestellt. Die Verwaltungsgemeinschaft A.-G. hatte dem Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 08.07.2005 mitgeteilt, dass die Gemeinde diese Flächen bereits verpachtet habe. Ein an den Beigeladenen gerichtetes Schreiben der Stadt S. vom 10.10.2002 enthält die Erklärung der Stadt S., dem Beigeladenen zu gestatten, „folgende Flächen der Werdergemeinschaft S., der Gemarkung S., Flur A, Flurstücks-Nr. 33/1 bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse vorübergehend als Futterfläche für ihre Mutterkuhherde zu nutzen. Nach erfolgter Klärung ist ein Pachtvertrag angedacht.“. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 hob das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 05.07.2007 auf. Der Beklagte wurde angewiesen, die Zahlungsansprüche auf der Grundlage einer ermittelten beihilfefähigen Ackerfläche von insgesamt von 86,83 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Dauergrünlandfläche von insgesamt 22,87 ha (insgesamt 109,70 ha) neu festzusetzen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur für die im Tenor erwähnten Flächen sei zum Stichtag 17.05.2005 unstrittig das Besitzrecht nachgewiesen worden. Seine hiergegen erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Die streitgegenständliche Fläche von 10,45 ha habe sich zum Beurteilungsstichtag am 17.05.2005 in seinem Besitz befunden und sei beihilfefähig im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Eine beihilfefähige Fläche sei danach jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werde. Für die vorgenannte Fläche träfen diese Voraussetzungen zu. Er habe die betreffende Fläche tatsächlich genutzt. So habe er diese zur Vorbereitung auf das Mähen abgeschleppt. Er habe auf Grund des Pachtvertrages vom 12.01.2005 auch ein Recht zum Besitz gehabt. Der Pachtvertrag sei von der Bürgermeisterin rechtswirksam mit ihm abgeschlossen worden. Bestehende verwandtschaftliche Verhältnisse seien insoweit unerheblich. Die möglicherweise fehlende Anzeige des Landpachtvertrages und ein möglicherweise fehlender Beschluss des Gemeinderates würden nichts daran ändern, dass die Bürgermeisterin als Vertretungsberechtigte wirksam den Pachtvertrag abgeschlossen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2006, geändert durch Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 05.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 08.05.2008 insoweit aufzuheben, als dort die Festsetzung eines Zahlungsanspruches für eine weitere beihilfefähige Dauergrünlandfläche von 10,45 ha abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, über die ermittelten beihilfefähigen Flächen hinaus eine weitere Fläche von 10,45 ha Dauergrünland als beihilfefähige Fläche festzusetzen. Der Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 13.08.2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche von 10,45 ha keinen Zahlungsanspruch aus Art. 43 i. V. m. Art. 44 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 herleiten. Die streitgegenständliche Fläche sei nicht beihilfefähig im Sinne der o.g. Regelungen. Entscheidend sei dabei die tatsächliche Nutzung der Fläche zum Stichtag 17.05.2005 bzw. für einen weitergehenden Zeitraum von zehn Monaten. Im vorliegenden Fall sei der Zehn-Monats-Zeitraum nach dem verbindlichen Antrag des Klägers auf die Zeitspanne vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 festgelegt worden. Die streitgegenständlichen Parzellen hätten dem Kläger nicht für den gesamten Zehn-Monats-Zeitraum tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung gestanden, da jedenfalls eine Heuernte auch durch den Beigeladenen erfolgt sei. Diese Situation stelle keinen Fall höherer Gewalt dar und lasse sich auch nicht als außergewöhnlichen Umstand werten, da Fälle einer Doppelbewirtschaftung häufig vorkommen würden. Ob der Kläger einen wirksamen Pachtvertrag über die streitgegenständliche Fläche abgeschlossen und ob gegebenenfalls auch der Beigeladene über ein Nutzungsrecht verfügt habe, sei nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung und könne dahingestellt bleiben. Die vorstehende Auslegung ohne Abstellen auf das Nutzungsrecht habe auch Sinn. Mögliche langjährige zivilrechtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines Nutzungsrechts blieben danach ohne Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Beihilfegewährung, die an die unschwer feststellbare tatsächliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen anknüpfen könne. Das Abstellen auf eine Besitzberechtigung bei einer Doppelbeantragung führe demgegenüber dazu, dass bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Flächenbewirtschaftung (zunächst) überhaupt keine Beihilfe für die fragliche Fläche gezahlt werde. Mit dem Sinngehalt der VO (EG) Nr. 1782/2003, die bei der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte entstehenden Einkommenseinbußen der Landwirte auszugleichen, erscheine diese Verfahrensweise unvereinbar. Entscheidend abzustellen sei somit allein auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf das Bestehen eines Nutzungsrechtes. Dem dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 25.06.2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung entsprochen. Im Berufungsverfahren streiten die Beteiligten insbesondere um die Frage, ob es auf die tatsächliche oder die rechtliche Zuordnung der Flächen ankommt und ob der Kläger im letzteren Fall seine Besitzberechtigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche durch den vorgelegten Pachtvertrag hinreichend nachgewiesen hat. Streitgegenständlich ist ferner, ob der Beigeladene die Flächen im streitgegenständlichen Zeitraum berechtigterweise oder in Ausübung verbotener Eigenmacht genutzt hat. Der Kläger macht hierzu ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (G) Nr.1782/2003 sei einzig und allein auf die rechtliche Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb abzustellen. Selbst wenn für die subjektive Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf deren tatsächliche Nutzung abzustellen sei, käme es jedoch vorliegend ausnahmsweise auf die rechtliche Zuordnung an. Denn die vorrangige Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung bzw. tatsächlichen Bewirtschaftung für die Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem Betrieb bedürfe der Korrektur bei einer offensichtlich angemaßten Besitzerstellung, wie sie etwa bei verbotener Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1 BGB gegeben sei. Einem verbotene Eigenmacht übenden Besitzer dürfe aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung für die betreffende Fläche kein Prämienanspruch zugewiesen werden. Darüber hinaus müsse die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel in Fällen der Doppelbeantragung von Flächen dann ergänzend herangezogen werden, wenn mehrere Nutzer dieselbe Fläche tatsächlich genutzt, also tatsächlich bewirtschaftet hätten, sofern kein Fall der gemeinsamen Nutzung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorliege. Eine solche doppelte Nutzung liege hier vor. Denn er habe Anfang Mai 2005 die besagte Fläche in Vorbereitung des Mähens abgeschleppt. In derartigen Fällen der tatsächlichen Doppelnutzung könne die Fläche einem Betrieb (subjektiv) nur zugeordnet werden, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche allein zivilrechtlich-vertraglich nutzungsberechtigt sei. Bei einer vorzunehmenden Prüfung habe das Verwaltungsgericht danach vom Vorliegen einer ausschließlich ihm zustehenden Nutzungsberechtigung und damit vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im oben dargestellten Sinne ausgehen müssen, da der Beigeladene die streitgegenständliche Fläche in Ausübung verbotener Eigenmacht genutzt habe. Dieser habe nämlich im Juni 2005, als er die hier streitgegenständliche Fläche abgemäht, das Heu gepresst und abgefahren habe, gewusst, dass er zum Besitz der Fläche nicht berechtigt gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei er bereits auf den bestehenden Pachtvertrag hingewiesen worden. Der Beigeladene habe schließlich zu keinem Zeitpunkt einen Pachtvertrag vorlegen können. Er habe sich zwar über einen längeren Zeitraum um den Abschluss eines Pachtvertrages bemüht. Diese Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben und ihrerseits ein Hinweis darauf, dass der Beigeladene die Fläche bewusst gegen den Willen der Eigentümerin in Anspruch genommen habe. Schließlich gingen auch aus erfolgten Selbstanzeigen des Beigeladenen vom 13.07.2005 und vom 16.12.2005 hervor, dass er sein fehlendes Besitzrecht erkannt habe. Soweit der Beigeladene die Fläche vor dem Jahr 2005 tatsächlich genutzt habe, sei dies geschehen, ohne dass es ihm auf die Zustimmung des Eigentümers angekommen sei. Schließlich habe er zuvor keine übermäßigen Anstrengungen unternommen, diesen zu ermitteln. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 22.03.2006, geändert durch Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 05.07.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 08.05.2008 insoweit aufzuheben, als dort die Festsetzung eines Zahlungsanspruches für eine weitere beihilfefähige Dauergrünfläche von 10,45 ha abgelehnt worden ist und den Beklagten zu verpflichten, über die ermittelten beihilfefähigen Flächen hinaus eine weitere Fläche von 10,45 ha Dauergrünland als beihilfefähige Fläche festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unabhängig davon, ob es nur ausnahmsweise oder grundsätzlich für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen nach Art. 43 i. V. m. Art. 44 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die rechtliche Zuordnung der in Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen zum Betrieb des Klägers ankomme, seien die Bedingungen für eine Förderung für die streitgegenständliche Fläche nicht verwirklicht. Denn der Kläger habe sein Recht zur Nutzung der Fläche als Zuordnungsvoraussetzung jedenfalls nicht ohne Einschränkungen nachgewiesen. Er habe nicht alle Unklarheiten in Bezug auf den Abschluss eines wirksamen Pachtvertrages ausräumen können. Der Beigeladene habe demgegenüber von einer bestehenden Nutzungsberechtigung ausgehen können. Er habe die streitgegenständliche Fläche bereits in den vorausgehenden Jahren bewirtschaftet und sich seit 2002, zuletzt am 03.05.2005, um Anpachtung der Fläche bemüht. Ein Pachtvertrag sei ihm nach Klärung der Eigentumsverhältnisse schließlich auch in Aussicht gestellt worden. Eine Aufforderung zur Beräumung der Fläche sei erstmals mit Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft A.-G. vom 08.07.2005 mit der Ablehnung seines Pachtantrages erfolgt, was er auch sofort angezeigt habe. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe die streitgegenständliche Fläche während des gesamten hier maßgeblichen Zehn-Monatszeitraumes allein bewirtschaftet und habe nach seinem damaligen Kenntnisstand auch davon ausgehen dürfen, hierzu berechtigt zu sein. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob Frau C. dem Kläger bereits im Dezember 2004 die Erlaubnis erteilt hat, die Fläche bereits vor Abschluss des Pachtvertrages am 12.01.2005 zu nutzen durch Vernehmung der Zeugin C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 17.03.2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.