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Beschluss

3 ZKO 676/18

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0419.3ZKO676.18.00
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Leitsätze
Die Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen zum Betrieb als eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Falle mehrerer Landwirte, die jeweils geltend machen, dass die Parzellen zu ihrem Betrieb gehören.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. August 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 234,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen zum Betrieb als eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Falle mehrerer Landwirte, die jeweils geltend machen, dass die Parzellen zu ihrem Betrieb gehören.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. August 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 234,27 Euro festgesetzt. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. August 2018 - 2 K 254/16 Me - zuzulassen, mit dem seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10.12.2015 - 160630970181-2015-ZAZU15 - über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in der Region Thüringen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2016 - 366/15-043.74-708520 - abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 und vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 – BayVBl. 2007, 624). Dies gelingt dem Kläger mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger greift mit seinem Vortrag vornehmlich die Beweisführung und die nach seiner Sicht auf einer (rechts-)fehlerhaften Würdigung beruhende Feststellung des Verwaltungsgerichts an, wonach zwar die tatsächliche Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum durch den Kläger als belegt gelten könne, darüber hinaus allerdings festgestellt werden müsse, dass der - im vorliegenden Fall zusätzlich erforderliche - Nachweis seiner diesbezüglichen Nutzungsberechtigung aufgrund der den Kläger treffenden materiellen Beweislast nicht zweifelsfrei erbracht worden sei. Zwar sei für die Beihilfefähigkeit der betreffenden landwirtschaftlichen Flächen und die insoweit erforderliche Zuordnung der Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers vorrangig darauf abzustellen, dass diese im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich von ihm bewirtschaftet worden seien, jedoch sei in Ausnahmefällen - wie im vorliegenden Fall, wenn von mehreren Antragstellern für dieselben Flächen und Zeiträume Fördermittel beantragt und die Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere auch eine tatsächliche Bewirtschaftung und Nutzungsberechtigung) behauptet werden - ergänzend auch der Nachweis der Nutzungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers in Bezug auf die mehrfach beanspruchten Flächen und die insoweit betroffenen Förderzeiträume erforderlich. Seine Überzeugung davon, dass der Kläger den entsprechenden Nachweis seiner Nutzungsberechtigung nicht zweifelsfrei erbracht habe, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2018 unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Beweislage gewonnen. Dabei hat es aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Thüringer Acker-Schlagkarte nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger die streitgegenständlichen Flächen im Antragsjahr 2015 tatsächlich bewirtschaftet habe. Im Übrigen hat es maßgeblich zum einen darauf abgestellt, dass zwar bezüglich der streitgegenständlichen Teilfläche 12 (Bruttoschlag 10) der Erwerb des zugehörigen Flurstücks Nr. a durch den Kläger im Jahr 2007 unstreitig gestellt werden könne, gleichwohl aber, in Ansehung und im Zusammenhang mit einem im Raum stehenden, von der Thüringer Landgesellschaft im Zusammenwirken mit dem damaligen Landwirtschaftsamt Hildburghausen ausgeübten, nicht vollständig abgewickelten Vorkaufsrecht, die fragliche Nutzungsberechtigung des Klägers nicht nachgewiesen sei. Vom Kläger seien keine Belege über angebliche einschlägige Nutzungsabsprachen zu seinen Gunsten mit der Beigeladenen zu 1. bzw. mit deren Mutterunternehmen, der Beigeladenen zu 2., erbracht worden; so wenig wie einschlägige Nutzungsberechtigungen zu den ebenfalls zugehörigen weiteren Flurstücken Nrn. ...b, ...c, ...d. Zum anderen sei auch bezüglich der streitgegenständlichen Teilfläche 20 (Bruttoschlag 14.1) zwar in Bezug auf das zugehörige Flurstück Nr. e Gemarkung Mehmels nachgewiesen worden, dass die Beigeladene zu 2. durch Urteil des Amtsgerichts Meiningen – Landwirtschaftsgericht vom 20. Juni 2013 - Lw 15/12 - zur Herausgabe des Grundstücks an den Kläger verurteilt worden ist, gleichwohl sei dessen Nutzungsberechtigung für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum nicht zweifelsfrei geklärt worden. Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts, sei es dem Kläger nicht gelungen von ihm - trotz des Urteils des Landwirtschaftsgerichts - insbesondere für das Jahr 2014 akzeptierte Pachtzahlungen der Beigeladenen zu 2. und ein daher in Frage stehendes auch für das Jahr 2015 fortgeltendes konkludentes Pachtverhältnis hinreichend auszuschließen. Ebenso wenig habe er einschlägige Nutzungsberechtigungen zu den ebenfalls zugehörigen weiteren Flurstücken Nrn. f, g belegt. Vor diesem Hintergrund reicht es im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages allerdings nicht, lediglich die Bewertung des Verwaltungsgerichts anzuzweifeln und einen anderen Geschehensablauf als möglich darzustellen bzw. Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und Nutzung von Flächen zu behaupten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es gemäß § 108 VwGO zu der dem Tatsachengericht übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei unterliegt es der Freiheit des Gerichts, wie es seine Überzeugung bildet, d. h. wie es die ihm vorgelegten Tatsachen und Beweise würdigt. Deshalb bedarf es im Rahmen der Darlegung ernstlicher Zweifel wegen mangelhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Ausführungen dazu, dass das Gericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat. Das ist gegeben, wenn das Gericht entweder den ihm gezogenen Beurteilungsrahmen überschreitet oder gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter Beurteilung verstößt. Dies kann sein, wenn es von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, insbesondere in das Verfahren eingeführte Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängen, oder dadurch, dass es gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder die Denkgesetze missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8/11 - juris m. w. N.; OVG Thüringen, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - 3 ZKO 790/09 - und vom 18. Juli 2007 - 2 ZKO 1484/04 -). Dies darzulegen, gelingt dem Vortrag des Klägers nicht. Hierzu im Einzelnen: Der Kläger kann der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegenhalten, dieses habe die Klageabweisung u. a. damit begründet, dass das Landwirtschaftsamt zu Recht allein deshalb von einer Unsicherheit im Rahmen der Bewirtschaftung habe ausgehen können, weil die Beigeladenen für die streitgegenständlichen Flächen und Zeiträume auch Fördermittel beantragt haben, und habe dabei verkannt, dass der Kläger schon jahrelang Landwirtschaft betrieben, sich an den entsprechenden Förderungen beteiligt bzw. diese beantragt habe und im Rahmen der Bewirtschaftung u. a. im Bereich KULAP (nur) einmal im Jahr mähen müsse, damit von einer (förderfähigen) Bewirtschaftung gesprochen werden könne. Anders als vom Kläger dargestellt, kommt das Verwaltungsgericht indessen deshalb zur Klageabweisung, weil im vorliegenden Fall in Bezug auf dieselben - hier streitgegenständlichen - Flächen und Zeiträume von mehreren Antragstellern Fördermittel beantragt und die Voraussetzungen für eine Förderfähigkeit behauptet worden sind. Unter Berufung auf Art. 24 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 v. 20.12.2013, S. 608 ff.; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1307/2013) als Anspruchsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und auf die Regeln der materiellen Beweislast und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach es erforderlich ist, „dass diese Flächen in dieser Zeit nicht … dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden können“, um „zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören“ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 - juris Rn. 66), vertritt das Verwaltungsgericht die Rechtsauffassung, dass u. a. in einer solchen (Ausnahme-)Konstellation als Voraussetzung für die Zuordnung der fraglichen Flächen zum Betrieb eines Antragstellers und damit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Förderung nicht nur auf die - grundsätzlich maßgebliche - tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen durch einen Antragsteller abzustellen sei, sondern - ausnahmsweise - ergänzend auch die Nutzungsberechtigung des Antragstellers nachzuweisen sei. Demzufolge stützt das Verwaltungsgericht die Klageabweisung gerade nicht auf Unsicherheiten im Rahmen der Bewirtschaftung, vielmehr geht es ausdrücklich davon aus, dass die streitgegenständlichen Flächen tatsächlich durch den Kläger bewirtschaftet wurden. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich und vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht die angeführten Rahmenbedingungen und Umstände - wie vom Kläger behauptet - verkannt hat; vielmehr sind diese Rahmenbedingungen und Umstände Ausgangspunkt seiner Erwägungen und Grundlage insbesondere auch für die Feststellung der tatsächlichen Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum durch den Kläger. Auch die vom Kläger im Weiteren angeführten Behauptungen und Einwände führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger zum einen behauptet, dass mit der Beigeladenen zu 2. eine schriftliche Vereinbarung existiere, die in das vorliegende Verfahren eingeführt sei und seine Nutzungsberechtigung jedenfalls für die Teilfläche 12 (Bruttoschlag 10) auch für 2015 belege, ist eine solche weder in den Gerichts- noch in den beigezogenen Behördenakten zu finden; trotz nochmaliger Akteneinsicht (vgl. Akteneinsichtsantrag vom 14.11.2018, Blatt 155 GA und die diesbezügliche Zweckangabe in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 08.11.2018, Blatt 167 GA a. E.) hat der Kläger eine entsprechende Vereinbarung bislang auch nicht belegt. Auch aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2018 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine solche Vereinbarung überhaupt Gegenstand der Verhandlung oder der behauptete Regelungsinhalt gar unstreitig war. Ernstliche Zweifel legt der Kläger zum anderen auch nicht mit der Behauptung dar, „die Ausführungen des VG Meiningen zum Vorliegen eines konkludenten Pachtvertrages“ würden „völlig neben der Sache liegen“, da er - durch entsprechend vorliegende Unterlagen belegt - „die von der Beigeladenen zu 2. überwiesene Pacht von ca. 10,-- Euro zurücküberwiesen“ und diese auch entsprechend informiert habe. Insoweit als er damit behauptet, dass keinerlei Zweifel an seiner Nutzungsberechtigung bestehen könnten, weil ein dem entgegenstehendes konkludentes Pachtverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. insbesondere in Bezug auf die Teilfläche 20 (Bruttoschlag 14.1) und das zugehörige Flurstück Nr. ...e Gemarkung Mehmels deshalb jeder Grundlage entbehre, weil er nachgewiesen habe, dass er in Bezug auf das Flurstück Nr. e einen vom Amtsgericht Meiningen – Landwirtschaftsgericht mit Urteil vom 20.06.2013 - Lw 15/12 - bestätigten Herausgabeanspruch gegenüber der Beigeladenen zu 2. gehabt habe und auch die, als Pacht für 2015 in Höhe von 10,57 EUR zum 30.11.2015 und - nach erfolgter Rücküberweisung am 23.12.2015 - erneut zum 15.01.2016 an den Kläger geleisteten Zahlungen der Beigeladenen zu 2. zurückgezahlt sowie sich mit Schreiben an diese vom 20.12.2015 und vom 24.01.2016 gegen eine Pachtzahlung verwahrt habe. Er verkennt dabei, dass das Verwaltungsgericht - eingedenk der vom Kläger dargelegten Aktivitäten zum Jahresende 2015 bzw. Anfang des Jahres 2016 - ein konkludentes Pachtverhältnis auf Grundlage von nicht widerlegten, insbesondere in und für 2014 und damit zeitlich nach dem, einen Herausgabeanspruch bestätigenden Urteil des Landwirtschaftsgerichts vom 30.06.2013 in Rede stehenden Pachtzahlungen der Beigeladenen zu 2. an den Kläger für möglich, jedenfalls für nicht widerlegt hält. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt maßgeblich auf diese Gegebenheiten und nicht auf die Pachtzahlungen Ende des Jahres 2015 gestützt. Der Kläger ist auf die betreffenden Umstände gar nicht eingegangen. Auch mit dem weiteren Vorhalt, wonach die Beigeladenen Fördermittel für die streitgegenständlichen Flächen nur für 2015 und nicht mehr für die Folgejahre beantragt und deren tatsächliche Bewirtschaftung in 2015 nur behauptet, aber nicht bewiesen hätten, gelingt es dem Kläger nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Es mögen insoweit zwar Aspekte angesprochen sein, die einen anderen Geschehenszusammenhang und -ablauf als den vom Verwaltungsgericht geschlussfolgerten als möglich erscheinen lassen, sie führen jedoch nicht darauf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung den ihm gezogenen Beurteilungsrahmen überschritten oder gegen das Gebot rationaler, um Objektivität bemühter Beurteilung verstoßen hat. Für seinen Beurteilungsrahmen bezieht sich das Verwaltungsgericht - insbesondere im Hinblick auf die Kriterien für die Zuordnung von Flächen zum Betrieb eines Fördermittelantragstellers im Falle einer Mehrfachbeanspruchung - ausdrücklich und umfassend auf die Rechtsgrundlagen in der Ausformung, wie sie diese durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung gefunden haben. Bei der Sachverhaltsermittlung ist es darüber hinaus sachgerecht und prozessordnungsgemäß vorgegangen. Es hat vorliegendes maßgebliches Tatsachenmaterial berücksichtigt und auf Basis dessen Feststellungen getroffen, die das Entscheidungsergebnis tragen. Die Entscheidungsgründe sind nachvollziehbar, in sich stimmig und angesichts von Rechtsprechung und Literatur gut vertretbar. Der Kläger ist insoweit auch im Übrigen nicht in der Lage, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Im vorbenannten Rahmen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass es im vorliegenden Verfahren um den Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachte Förderung geht und er die Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen hat. Vor diesem Hintergrund weist das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass auch für den Fall einer fehlenden Antragstellung der Beigeladenen in den Vor- und Folgejahren ein zwingender Rückschluss für die Nutzungsberechtigung im maßgeblichen Jahr 2015 nicht möglich sei. Insoweit sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Nutzungsberechtigung auch während einer laufenden Förderperiode ändere. Im Übrigen kam es auf den Beweis einer - ggf. parallel denkbaren - tatsächlichen Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen durch die Beigeladenen vorliegend nicht an. Wie das Verwaltungsgericht darlegt, kommt es für die zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen, ergänzend zum Erfordernis der tatsächlichen Bewirtschaftung der maßgeblichen Flächen im betreffenden Förderzeitraum durch einen Antragsteller, ausnahmsweise auch darauf an, dass dieser insoweit auch die Nutzungsberechtigung innehat und nachweist. Ein solcher Ausnahmefall wird nicht durch den Umstand begründet, dass Dritte die entsprechenden Flächen tatsächlich (auch) bewirtschaften, sondern bereits dadurch, dass diese dieselben Flächen und Zeiträume für eigene Fördermittelanträge beanspruchen und das Vorliegen der Voraussetzungen der Förderfähigkeit behaupten. 2. Die Begründung der vom Kläger erhobenen Schwierigkeitsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig wie der Vortrag zur darüber hinaus geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und zur geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. a. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung begründeten Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit ergeben, weil sie Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10.12.1997 - 3 ZEO 1053/97 -, DVBl. 1998, 489). Das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund zeigt insgesamt nicht solche Umstände auf, die im vorstehenden Sinne Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen und sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen lassen. In tatsächlicher Hinsicht ergeben sich solche inhaltlichen Schwierigkeiten nicht aus einer, vom Kläger ohne weitere Substantiierung im Übrigen lediglich behaupteten bzw. angedeuteten ungewöhnlichen Stofffülle. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger pauschal und ohne weitere hinreichende Darlegung geltend gemacht bzw. behauptet - schon deshalb begründet, weil „im Bereich EU-Förderrecht viele Fragen weder bundesrechtlich noch europarechtlich nicht [sic!] entschieden sind“. Soweit er in diesem Zusammenhang ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Oktober 2010 (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 - a. a. O.) erwähnt und auch auf das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 - 2 L 170/09 - juris) verweist, führt dies nicht auf rechtliche Schwierigkeiten im vorstehend angeführten Sinn und gibt schon gar keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr hält sich - wie vorstehend bereits aufgezeigt - die vorliegend angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das vom Kläger erwähnte EuGH-Urteil. Auch deckt sich die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich mit derjenigen des OVG Sachsen-Anhalt in der vom Kläger angeführten Entscheidung. Auch das OVG Sachsen-Anhalt führt ebenfalls unter Bezugnahme auf die betreffende EuGH-Entscheidung und mit weiteren Nachweisen ausdrücklich aus, dass die tatsächliche Bewirtschaftung einer fraglichen Fläche durch den, einen Förderanspruch erhebenden, Betriebsinhaber notwendige (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 - 2 L 170/09 - a. a. O. Rn. 56 ff.), aber - insbesondere im Falle einer Beanspruchung derselben Flächen durch Dritte - nicht hinreichende (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 - 2 L 170/09 - a. a. O. Rn. 60 ff.) Voraussetzung für die Zuordnung der fraglichen Flächen zu seinem Betrieb und damit Voraussetzung der Förderfähigkeit der Flächen ist. Auch nach der Rechtsauffassung des OVG Sachsen-Anhalt kommt es ergänzend darauf an, dass der betreffende Betriebsinhaber im maßgeblichen Förderzeitraum zur Nutzung berechtigt war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2011 - 2 L 170/09 - a. a. O. Rn. 60). b. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 9. September 2000 - 2 ZKO 522/00 -). Auch diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Frage im vorstehend aufgezeigten Sinn. Ungeachtet dessen, ergibt sich auch aus dem Urteil des Sächsischen OVG vom 9. März 2017 (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 9. März 2017 - 1 A 147/15 - juris), auf welches der Kläger im Zusammenhang mit seiner Behauptung, wonach „im Rahmen der Doppelbeantragung, Berechtigung der Nutzung von Flächen und Zuordnung der Flächen zu einem Betrieb eine erhebliche Rechtsunsicherheit“ bestehen soll, nichts, was über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären wäre. Das Sächsische OVG befasst sich in der betreffenden Entscheidung, vor dem Hintergrund eines mit dem vorliegenden Fall der Mehrfachbeanspruchung von Flächen nicht ohne weiteres vergleichbaren Sachverhalts, mit der Frage, ob im Falle der unstreitigen tatsächlichen Bewirtschaftung von Flächen durch einen (allein) Förderung beanspruchenden Betriebsinhaber die Förderfähigkeit deshalb nicht gegeben ist, weil die tatsächliche Nutzung eine lediglich vermeintlich gepachtete Fläche betraf (im Ergebnis verneinend und auch im Übrigen mit einer rechtlichen Argumentation, die keinen durchgreifenden Widerspruch zur angegriffenen Entscheidung erkennen lässt). c. Der Kläger hat auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine Divergenz im Sinne dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Entscheidung muss im Ergebnis auf eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 2. September 2003 - 2 ZKO 854/03 - und vom 6. März 2000 - 2 ZKO 455/99 -). Zu den Mindestvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge gehört die Gegenüberstellung zweier angeblich divergierender Rechtssätze in dem angegriffenen Urteil einerseits und der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten divergenzfähigen Gerichte andererseits (vgl. zur st. Rspr. des Senats bezüglich der Darlegungsanforderungen bei Erhebung der Divergenzrüge nur den Senatsbeschluss vom 8. März 2000 - 3 ZKO 78/98 -, ThürVGRspr. 2000, 159 m. w. N.). Eine solche Gegenüberstellung fehlt völlig. Der Kläger formuliert weder einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts noch einen divergierenden des Bundesverwaltungsgerichts oder des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, von dem der etwaige vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz abweichen könnte. Er führt lediglich Entscheidungen von nicht divergenzfähigen Gerichten an und behauptet, ohne weitere Substantiierung bzw. - wie gezeigt - ohne, dass sich dies verifizieren ließe, lediglich, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruhe. 3. Eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. a. Soweit der Kläger insofern ein Aufklärungsdefizit (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - von sich aus hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber. Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung musste das Verwaltungsgericht weder den Beweisangeboten des Klägers zu der Frage nachgehen, ob der Kläger die streitgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich bewirtschaftet hat, noch hätten sich ihm diesbezüglich weitere Ermittlungen aufdrängen müssen. Wie bereits dargelegt, hat das Verwaltungsgericht insoweit die (Förder-)Voraussetzung der tatsächlichen Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen durch den Kläger als nachgewiesen festgestellt. Im Übrigen hat der Kläger weiteren Aufklärungsbedarf mit seiner Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt. Soweit im vorliegenden Fall der Komplex eines (ergänzend) erforderlichen Nachweises auch der Nutzungsberechtigung des Klägers für die streitgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum in Frage steht, hat das Verwaltungsgericht, ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag zu dem fraglichen Komplex gestellt hat, ausgehend von seiner zutreffenden Rechtsauffassung zu den rechtlichen Anforderungen an die Zuordnung von mehrfach beanspruchten (Förder-)Flächen zum Betrieb eines Anspruchstellers, sowie vor dem Hintergrund der die Sachaufklärungspflicht des Gerichts modifizierenden (vgl. hierzu bereits: Beschluss des Senats vom 5. Juli 2021 - 3 ZKO 278/16 - juris) normativ auferlegten Mitwirkungsobliegenheiten, welche den Kläger während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens treffen, zu Recht auf weitere Aufklärungsmaßnahmen und Hinweise verzichtet. Unter Berücksichtigung aller Umstände musste sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Aufklärung oder gar Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger im Kern nicht gegen eine mangelnde Aufklärung, sondern gegen die Wertung der vom Gericht ermittelten Tatsachen. Dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. b. Zur Begründung eines Verfahrensmangels in Gestalt eines Gehörverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf) genügt der Vortrag des Klägers schon nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das rechtliche Gehör ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - juris = BVerfGE 107, 395). Einem Urteil dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Dieses Gebot begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1965 - III C 107.63 - juris = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 37). Es ergeben sich weder aus der Antragsbegründung noch aus der Gerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht sich mit wesentlichem Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt oder dieses nicht einbezogen hat. Insbesondere hat es den Sachvortrag des Klägers zum Erwerb der Flurstücke Nr. ...e und Nr. ..._a, zum Urteil des Landwirtschaftsgerichts vom 30. Juni 2013 einerseits und zum nicht abgewickelten Vorkaufsrecht andererseits sowie zu den Maßnahmen des Klägers mit Blick auf Pachtzahlungen der Beigeladenen zu 2. Ende 2015 und Anfang 2016 weder übergangen noch ignoriert. Gegen ein Übergehen oder Ignorieren spricht, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (vgl. Urteilsumdruck Blatt 8 f.) auch auf diesen Vortrag Bezug nimmt. Das Verwaltungsgericht hat - obzwar in kurzer und knapper Form - den diesbezüglichen Vortrag des Klägers ausdrücklich gewürdigt. Entsprechendes gilt für eine vom Kläger behauptete Nutzungsberechtigung für die streitgegenständlichen Flächen im maßgeblichen Zeitraum. Eine dementsprechende Nutzungsvereinbarung mit der Beigeladenen zu 2., hat der Kläger zwar geltend gemacht, aber letztlich nicht belegt. 4. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Zulassungsverfahren jeweils einen Antrag gestellt und sich daher selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).