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Urteil

2 L 169/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0505.2L169.09.0A
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003)  zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist neben der tatsächlichen Nutzung, also der tatsächlichen Bewirtschaftung, ob der Betriebsinhaber zur Nutzung der entsprechenden Fläche während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes berechtigt war. Auf die Art des der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses kommt es dabei nicht an.(Rn.37) 2. Flächen für Zwecke der Betriebsprämienregelung sind als eine Kulturgruppe iSd. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) anzusehen.(Rn.65) 3. Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums iSd. Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) - hier verneint.(Rn.66) 4. Ausnahme vom Ausschluss gem. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) gem. Art. 68 Abs. 1 - hier verneint.(Rn.68)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche iSd Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 (juris: EGV 1782/2003) zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist neben der tatsächlichen Nutzung, also der tatsächlichen Bewirtschaftung, ob der Betriebsinhaber zur Nutzung der entsprechenden Fläche während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes berechtigt war. Auf die Art des der Nutzung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses kommt es dabei nicht an.(Rn.37) 2. Flächen für Zwecke der Betriebsprämienregelung sind als eine Kulturgruppe iSd. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) anzusehen.(Rn.65) 3. Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums iSd. Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) - hier verneint.(Rn.66) 4. Ausnahme vom Ausschluss gem. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 (juris: EGV 796/2004) gem. Art. 68 Abs. 1 - hier verneint.(Rn.68) Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 04.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Betriebsprämie (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Betriebsprämie im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30/16) aufgehoben worden. Sie ist indes in den Fällen der vorliegenden Art der begehrten Verpflichtung auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2005 weiterhin anzuwenden. Denn maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Verpflichtungsklagen. Das maßgebende Recht kann auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.07. 2002 - 3 C 54/01 -, NJW 2003, 1202 = NVwZ 2003, 92). So liegt es auch hier. In Art. 146 VO (EG) Nr. 73/2009 wird die VO (EG) Nr. 1782/2003 zwar nur aufgehoben, ohne - wie in anderen Prämienansprüche regelnden Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts - den bisherigen Regelungen für bestimmte Wirtschaftsjahre Geltung beizulegen. Die VO (EG) Nr. 73/2009 geht aber, wie die Erwägungen in Nr. 27 und 53 und vor allem die Regelung in Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a zeigen, von der Weitergeltung aus, wenn die Frage des Entstehens von Zahlungsansprüchen zu klären ist und damit auch wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen (vgl. hierzu auch: VG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2009 – 12 A 1663/07 -, juris). Zu den Allgemeinen Bestimmungen über die Regelungsgehalte in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21.04.2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28.03.2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrDurchfV -) vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 08.05.2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 03.12.2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 08.05.2008 (a.a.O.). Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung ist nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der betreffende Betriebsinhaber nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 über entsprechende Zahlungsansprüche und beihilfefähige Flächen verfügt. Diese Voraussetzungen liegen hier nur hinsichtlich einer Fläche von 109,70 ha vor. Hinsichtlich einer weiteren Fläche von 36,97 ha bestehen hingegen keine Zahlungsansprüche. Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 gezahlt. Nach Artikel 43 Abs. 1 der Verordnung erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlung nach Anhang VI bestand. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung). Nach Artikel 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen stehen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung. Den Beginn des Zehn-Monats-Zeitraumes hat der Betriebsinhaber nach § 3 BetrDurchfV in der vorliegend einschlägigen, bis 28.12.2005 geltenden Fassung festzulegen. Eine beihilfefähige Fläche ist dabei nach Artikel 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Als Betrieb i.d.S. ist nach Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten zu verstehen, die sich im Gebiet des Mitgliedsstaates befinden. Dem Kläger steht danach zum einen kein Zahlungsanspruch für die 10,45 ha große Fläche in der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 33/1 zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des erkennenden Senates vom heutigen Tage im Verfahren 2 L 170/09 verwiesen. Dem Kläger steht zum anderen auch hinsichtlich der 25,27 ha großen Fläche in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 kein Zahlungsanspruch zu. Denn bei dieser Fläche handelt es sich nicht um eine landwirtschaftliche Fläche des Betriebs des Klägers im o. g. Sinne. Das Feldstück stand ihm nicht während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes i. S. d. Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 „zur Verfügung“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 14.10.2010, - C 61/09 -, ABl. EU 2010, Nr. C 346/10 = NuR 2011, 35) hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des OVG Rheinland-Pfalz zu der Frage, unter welchen Umständen eine landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann, entschieden, dass: - die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass sie diesem auf Grund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht, - es der Zuordnung der Fläche zu einem Betrieb nicht entgegen steht, dass die Fläche dem Landwirt unentgeltlich nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, und dass - es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich ist, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.“ Der EuGH führt dazu aus, es sei festzustellen, „dass weder Absatz 2 noch Absatz 3 des Artikels 44 der Verordnung 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt auf Grund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zu Grunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren.“. Eine Fläche gehöre dann zum Betrieb des Landwirtes, „ wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten…. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung … nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen … also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 müssen die beihilfefähigen Flächen dem Betriebsinhaber außerdem für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen. In dieser Zeit muss der Betriebsinhaber „in der Lage sein, die Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003, zu nutzen. Darüber hinaus dürfen die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Um zu verhindern, dass mehrere Landwirte geltend machen, dass die betreffenden Parzellen zu ihrem Betrieb gehören, ist es nämlich erforderlich, dass diese Flächen in der Zeit nicht im Sinne der Betriebsprämienregelung dem Betrieb anderer Landwirte zugeordnet werden können.“ Die Entscheidung des EuGH betraf eine Fallgestaltung, in der die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schafhaltung bestimmte Flächen u.a. als Mähwiese und Weide nutzte, die ihr aufgrund eines Bewirtschaftungsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz unentgeltlich, aber gegen Übernahme der Beiträge für die Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellt wurden. Das Land hatte die betreffenden Parzellen von den Eigentümern gepachtet. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen ist die Zuordnung der fraglichen Fläche zum Betrieb des Klägers zu bejahen, wenn er in der Lage war, sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen und dies für einen von ihm festgelegten Zeitraum von mindestens 10 Monaten geschah (vgl. hierzu auch OVG RP, Urt. v. 12.01.2011 - 8 A 11191/10 - juris). Die tatsächliche Nutzung der fraglichen Fläche im maßgeblichen Zeitraum ist dabei ein entscheidendes Zuordnungskriterium. So wird in der oben zitierten Entscheidung des EuGH verlangt, dass der Betriebsinhaber einerseits „in der Lage“ ist, die maßgeblichen Flächen mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, andererseits aber auch kein Dritter die Flächen landwirtschaftlich nutzt. Danach ist es nicht unerheblich, durch wen die Nutzung der maßgeblichen Flächen erfolgt. Es ist vielmehr eine tatsächliche Nutzung durch den Betriebsinhaber erforderlich (vgl. hierzu auch VG Aachen, Urt. v. 03.01.2008 - 6 K 898/07 -, juris). Für diese Lesart sprechen auch Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Die hierin geregelte Betriebsprämienregelung stellte gemäß Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber dar, die, wie aus dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten sollte. So sind die Zahlungsansprüche gemäß ihrem nach Nr. 21 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Zweck und ihrer Ausgestaltung in der Verordnung zwar von der konkreten landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen des Betriebes entkoppelt (s. EuGH, Urt. v. 21.01.2010 - C-470/08 - AUR 2010, 78 -; BGH, Urt. v. 24.11.2006 – LwZR 1/06 –, NJW-RR 2007, 1279). Ihre erstmalige Zuweisung erfolgte jedoch flächenbezogen und setzte demgemäß die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2010 - V ZR 170/08 -, juris). Die Bemessung der Zahlungsansprüche ist von den Eigentumsverhältnissen im Bezugszeitraum unabhängig, sie kann daher sinnvoll nur dem jeweiligen Betriebsinhaber zugeordnet werden (vgl. BMELV-Gutachten, AUR 2006, 89, 92). Die als Betriebsprämie gewährte Beihilfe ist dabei nach ihrem Zweck eine „Gegenleistung“ für ein im öffentlichen Interesse liegendes Verhalten des Betriebsinhabers. Sie wird nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 dafür gewährt, dass der Betriebsinhaber im öffentlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung (nach Art. 4 der Verordnung i.V.m. der Anlage III) einhält oder die Flächen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, nach Art. 5 der Verordnung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. OLG Bbg, Urt. v. 08.07.2010 - 5 U (Lw) 198/08 -, juris). Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach primär demjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und faktisch durch seine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand derselben sorgt. Die Zuordnung einer Fläche zum Betrieb des Klägers setzt darüber hinaus voraus, dass dieser auch zur Nutzung berechtigt war, und zwar während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monatszeitraumes. Für diese Auslegung spricht zum Einen – wie der Senat auch schon im Beschluss über die Zulassung der Berufung ausgeführt hatte – der Wortlaut des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wonach eine beihilfefähige Fläche dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich um eine „Fläche des Betriebs“ handelt. Soweit dies in der erstinstanzlichen Entscheidung unter Hinweis auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichtes für entbehrlich gehalten wird, vermag dies bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die zitierte Entscheidung sich auf eine andere Rechtsgrundlage bezieht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.02.2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053, zum Begriff des "Erzeugers" gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/1992 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - ABl. L 181, S. 12; vgl. auch VG Oldenburg, Urt. v. 14. 11. 2006 - 12 A 277/05 -, juris Rn. 23 (zum Begriff des "Erzeugers" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - ABl. L 160, S. 1; siehe außerdem OVG MV, Urt. v. 15.06.2005 - 2 L 66/02 -, juris Rn. 19 f, auch zum Erzeugerbegriff des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1765/1992). Die zur dort streitentscheidenden Verordnung aufgestellten Rechtssätze können schon deshalb nicht zur Auslegung der VO (EG) 1782/2003 herangezogen werden, weil die VO (EWG) 1765/1992 einen anderen Zweck verfolgte als die hier maßgebliche VO (EG) 1782/2003. Nach ihren Erwägungsgründen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Ausgleichszahlung für die Senkung der Preise in Angleichung an die Weltmarktpreise, mit der Einkommenseinbußen ausgeglichen werden. Dabei sollen nur die Erzeuger einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, die einen Prozentsatz ihrer ackerfähigen Flächen stillgelegt haben. Für die Stilllegung soll ein angemessener Ausgleich gewährt werden. Die hiernach gewährten Subventionen stellen danach in erster Linie Marktlenkungsinstrumente dar. Der Landwirt erhält Ausgleichszahlungen dafür, dass er eine bestimmte Fläche stilllegt und damit weniger Kulturpflanzen erzeugt. An diesem, die Produktion lenkenden Element fehlt es bei den Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003. Zwar trägt der hiernach bestehende Zahlungsanspruch auch zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes bei. Die Förderung knüpft jedoch an bestimmte, von der Produktion unabhängige, im öffentlichen Interesse liegende Anforderungen an (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 1/06 -, NJW-RR 2007, 696). Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage der Zuordnung der Fläche zum landwirtschaftlichen Betrieb des Betriebsinhabers nicht unter Zugrundelegung der für die VO (EWG) Nr. 1765/92 geltenden Maßstäbe beantwortet werden. Es ist danach im Lichte des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 (Az: C 61/09, a.a.O.) darüber hinaus zu verlangen, dass der Landwirt zu dieser Nutzung auch rechtlich in der Lage ist. Das Vorliegen eines Pachtvertrages oder eines gleichartigen Überlassungsvertrages für den gesamten Zehn-Monats-Zeitraum ist nach den dort aufgestellten Rechtssätzen zwar nicht Voraussetzung für die Zuerkennung eines Zahlungsanspruches. Das heißt jedoch nicht, dass es auf die Berechtigung zur Nutzung nicht ankäme. Nach den Ausführungen des EuGH ist lediglich davon auszugehen, dass die Art des Rechtsverhältnisses, das der Nutzung der Fläche zu Grunde liegt, nicht näher bestimmt ist, das der Nutzung der betreffenden Fläche zu Grunde liegende Rechtsverhältnis somit von den Parteien frei gestaltbar ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Berechtigung zur Nutzung der Flächen für deren Zuordnung im Sinne des Art. 44 Abs. 2 ganz ohne rechtliche Bedeutung wäre. Der EuGH fordert zwar nicht, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt auf Grund eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen müssen. Er verlangt in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich, dass der Landwirt „befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung eine landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten“. Hierfür wird zwar keine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung gefordert. Der Landwirt muss jedoch während des von ihm festgelegten Zeitraumes in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben, d.h. sie mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O.). Allein die tatsächliche Nutzung der Fläche impliziert dies nicht. Der Kläger war nicht in der gesamten Zeit zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.10.2005 – dem von ihm bestimmten Zehn-Monats-Zeitraum – in der Lage, die 25,27 ha große Fläche in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 in entsprechender Selbständigkeit für seine landwirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Sie ist dem Betrieb des Klägers zum einen schon deshalb nicht zuzuordnen, weil dieser die Fläche unstreitig während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes, d.h. vom 01.01.2005 bis 31.10.2005, nicht tatsächlich genutzt hat. Er hatte darüber hinaus auch nicht während des gesamten Zeitraumes die rechtliche Nutzungsbefugnis. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden am 12.01.2005 einen Pachtvertrag unter anderem über die Fläche in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 mit der Gemeinde S., vertreten durch deren Bürgermeisterin, der Zeugin T., geschlossen. Als Pachtbeginn ist hierin der 01.10.2004 festgelegt. Er war danach rechtlich schon deshalb nicht in der Lage, die streitgegenständliche Fläche während der gesamten zehn Monate landwirtschaftlich zu nutzen, weil der am 12.01.2005 geschlossene Pachtvertrag – dessen Wirksamkeit im Übrigen unterstellt – trotz des hierin vorgesehenen Pachtbeginns zum 01.10.2004 jedenfalls keine Befugnis des Klägers zur Nutzung der maßgeblichen Fläche vor dem 12.01.2005 begründet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil des Senates vom heutigen Tage im Parallelverfahren (2 L 170/09) verwiesen. Die dort für die in der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 33/1 getroffenen Feststellungen gelten für das mit dem gleichen Pachtvertrag an den Kläger überlassene, in der Flur B der Gemarkung S. gelegene Flurstück 32/1, gleichermaßen. Der Kläger war darüber hinaus aber auch deshalb nicht während des gesamten von ihm festgelegten Zehn-Monats-Zeitraumes rechtlich in der Lage, das in der Flur B der Gemarkung S. gelegene Flurstück 32/1 zu nutzen, weil er das Flurstück bereits zum 01.10.2005 an den Beigeladenen zu 2) unterverpachtet hat. Ob die zum 01.10.2005 erfolgte Unterverpachtung im Zeitpunkt der Antragstellung für den Kläger absehbar war, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich für das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen ist allein, ob die Fläche – wie im Antrag angegeben – dem Betriebsinhaber während des gesamten von ihm genannten Zeitraumes zur Verfügung stand. Der Kläger hat jedoch auch hinsichtlich der übrigen Flächen (109,7 ha) keinen Anspruch auf die Gewährung der Betriebsprämie 2005. Offen bleiben kann insoweit, ob sich ein entsprechender Anspruchsausschluss bereits aus Art. 51 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 ergibt. Danach wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen gewährt, auf die der Betriebsinhaber gem. Art. 50 Abs. 3 bis 5 Anspruch hätte, wenn in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gem. Art. 50 Abs. 3 bis 5 ermittelten Fläche liegt. Das ist hier der Fall. Die beantragte Fläche von 146,67 ha ist 33,7 % größer als die zutreffend angemeldete Fläche von 109,7 ha. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob hinsichtlich der 10,45 ha großen, in der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 33/1 gelegenen Fläche Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 greift, wonach die in Art. 51 der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Kläger hat zwar hinsichtlich der 10,45 ha großen Fläche sachlich falsche Angaben gemacht, da ihm diese Fläche nicht – wie angegeben – zur Verfügung stand. Ihn trifft jedoch möglicherweise insoweit an den falschen Angaben keine Schuld, wenn man unterstellt, dass der Kläger nachweislich die rechtliche Verfügungsbefugnis für ausreichend gehalten hat und ihm nicht bewusst war, dass eine rückwirkende Einräumung von Besitzrechten durch entsprechende Regelung im Pachtvertrag nicht möglich ist. Dies bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ein Anspruch auf die begehrte Betriebsprämie ist nämlich jedenfalls nach Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen. Nach dieser Regelung wird für eine Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn bei dieser Kulturgruppe die Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche über 20 Prozent der ermittelten Fläche liegt. Als eine Kulturgruppe sind dabei nach Art. 49 Abs. 1 a) VO (EG)Nr. 796/2004 auch die Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung anzusehen. Dies ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 a). Dort sind als Kulturgruppe angeführt: „Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen“. Etwaige Zweifel lassen sich jedoch mit Blick auf Ziff. 59 der Erwägungen zur VO(EG) Nr. 796/2004 ausschließen, wonach die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen grundsätzlich zur selben Kulturgruppe gehören sollten. Sofern nur hinsichtlich einer Fläche von 25,74 ha eine Überbeantragung vorliegen sollte, betrüge die Differenz zwischen der beantragten Fläche von 146,67 ha und der in diesem Fall zutreffend angemeldeten Fläche (120,15 ha) jedenfalls noch 22,07 %. Etwas anderes hat auch nicht deshalb zu gelten, weil der Kläger seinen Antrag in Bezug auf die in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 liegende 25,27 ha große Fläche im Laufe des Widerspruchsverfahrens „zurückgenommen“ hat. Denn diese Erklärung hat nicht zur Folge, dass insoweit eine nach Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 sanktionsfähige Übererklärung nicht mehr gegeben war. Zwar kann ein Beihilfeantrag nach Art. 22 Abs. 1 Vo(EG) Nr. 796/2004 jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden mit der Folge, dass der Antragsteller wieder in die Situation vor der Einreichung des betreffenden Antrages oder Antragsteils versetzt wird (Art. 22 Abs. 2). Hat jedoch die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrages nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht mehr zurückgenommen werden. So liegt es auch hier. Denn die „Rücknahme“ des Antrages hinsichtlich o.g. Fläche erfolgte erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens, d.h. als der Antrag des Klägers insoweit bereits wegen vorliegender Doppelbeantragungen zurückgewiesen worden war. Der Beklagte hat das Flächenverzeichnis bezogen auf die hier betroffenen Parzellen auch nicht aufgrund eines anerkannten offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 der VO (EG) Nr. 796/2004 berichtigt. Ein offensichtlicher Irrtum des Klägers lag nicht vor. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn ein Betriebsinhaber gutgläubig fehlerhafte Angaben macht und Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 01.09.2010, 19 ZB 08.3085 – juris; BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 – 3 C 15/08 –, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10).Die aufgrund des Irrtums im Antrag gemachte Fehlangabe muss ferner bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags klar erkennbar sein und sich einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängen (BVerwG, Urt. v. 26.08.2009; a.a.O.). Ob dies der Fall ist, beantwortet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Typische „offensichtliche Irrtümer“ sind etwa ohne weiteres ersichtliche Schreibfehler oder erkennbar widersprüchliche Angaben im Antrag. Ein offensichtlicher Fehler setzt dabei nicht notwendig voraus, dass er sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten Unterlagen ersehen lässt. (vgl. hierzu VG Aachen, Urt. v. 15.03.2010 - 7 K 1392/09 -, juris). Nach dem Arbeitsdokument AGR 49533/2002 der Kommission zum Begriff „offensichtlicher Irrtum“ gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nummer 2419/2001 der Kommission wird zwar regelmäßig bereits aus den Angaben im Beihilfeantrag (Antragsformular, beiliegende Belege und Erklärungen usw.) deutlich, dass eine Angabe unrichtig ist. Dass ein Irrtum (eine entschuldbare, fernab von Betrug und Unregelmäßigkeit liegende Unrichtigkeit) vorliegt, kann sich diesem Dokument zufolge (vgl. Nr. 1 Abs. 2) aber auch aus Umständen jenseits des Antrages ergeben, etwa aus Datenbanken der Landwirtschaftsverwaltung (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 01.09.2010 - 19 ZB 08.3085 -, juris). Von einem offensichtlichen Irrtum des Klägers hinsichtlich der von ihm gemachten Angaben zu der in der Flur B, Flurstück 32/1 der Gemarkung S. gelegenen Fläche kann danach nicht die Rede sein. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Mai 2005 wusste, dass er weder im Zeitpunkt des von ihm selbst bestimmten Beginns des Zehnmonatszeitraums am 01.01.2005 noch im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz der Flächen war, sondern dass die Bewirtschaftung durch den Beigeladenen zu 2) erfolgte. Offen bleiben kann ferner, ob er insoweit irrte, als er hinsichtlich der rechtlichen Zuordnung auch eine „rückwirkende“ Besitznahme für möglich hielt. Denn der Fehler, d.h. der Umstand, dass dem Kläger die Fläche nicht während des gesamten 10-Monats-Zeitraumes zur Verfügung stand, war weder aus den Antragsunterlagen noch aufgrund der elektronischen Plausibilitätskontrolle für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei erkennbar. Die elektronische Überprüfung hat für den Beklagten nämlich nur den Umstand offenbar gemacht, dass die Flächen mehrfach beantragt worden waren. Welcher der betroffenen Sammelanträge - der des Klägers oder der Sammelantrag des Beigeladenen zu 2) - aufgrund der Mehrfachbeantragung sachlich unrichtig war, war nicht klar und konnte erst aufgrund weiterer Ermittlungen in Erfahrung gebracht werden. Eine Ausnahme von dem Ausschluss gem. Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ist hier nicht zu machen. Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 finden die in Art. 51 der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Der Kläger hat hinsichtlich der 25,27 ha großen Fläche in der Gemarkung S., Flur B Flurstück 32/1 keine sachlich richtigen Angaben gemacht. So hat er sachlich falsch angegeben, dass er diese Fläche bewirtschaftet, obgleich dies zu keinem Zeitpunkt der Fall war. Der Kläger muss sich danach die Verantwortlichkeit für die Übererklärung zurechnen lassen. Denn er kann nicht belegen, dass ihn kein Verschulden an der Übererklärung trifft. Bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt wäre es ihm möglich gewesen, die Übererklärung zu vermeiden. In Bezug auf die von den Empfängern öffentlicher Leistungen aufzuwendende Sorgfalt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch und gerade bei Zuwendungen, die auf Gemeinschaftsrecht basieren und aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden. Der Kläger wurde auf die ihn treffende Verantwortlichkeit auch hingewiesen. Unstreitig lagen ihm die Hinweise zum Antragsformular für Anträge auf Direktzahlungen gemäß VO (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2005 zum Zeitpunkt der Antragstellung vor. Unter anderem diese Hinweise sind Bestandteil des Mehrfachantrags, was der Kläger durch seine Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat. Diese Anleitung enthält folgenden Hinweis: " Bitte beachten Sie die Erklärungen, anzugebenden Angaben und Verpflichtungen genau, da Sie mit Ihrer Unterschrift deren Kenntnis und Einhaltung bestätigen.“ Im Mehrfachantragsformular, das vom Kläger unterzeichnet wurde, wird näher auf die Verantwortlichkeit des Antragstellers hingewiesen. Der Vordruck enthält am Ende u.a. folgende Erklärungen: „ Ich/wir erkläre/n, dass ich/wir meine/unsere landwirtschaftlichen Flächen nach guter fachlicher Praxis bewirtschafte/n … Mir/uns ist bekannt, dass Sanktionen greifen, wenn Flächen, die ich/wir für den 10-Monatszeitraum als zur Verfügung stehend deklariert habe/n, diese Bedingung nicht erfüllen…“ Hätte der Kläger seiner Sorgfaltspflicht entsprochen, hätte ihm jedenfalls auffallen müssen, dass die vom Beigeladenen zu 2) bewirtschaftete Fläche eben nicht durch ihn genutzt wurde und dass dies für die Antragstellung auch erheblich war. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bereits bei Antragstellung Kenntnis davon hatte, dass die 25,27 ha große Fläche durch den Beigeladenen zu 2) genutzt wurde. Der Kläger selbst hat hierzu angegeben, er habe sich bereits im Frühjahr 2005 mit dem Beigeladenen zu 2) darüber geeinigt, dass dieser die Bewirtschaftung übernehme und die Fläche zum 01.10.2005 an diesen unterverpachtet, nachdem er festgestellt habe, dass er die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaften könne und diese Flächen die Hauptflächen des Betriebes des Beigeladenen darstellten. Er hätte danach spätestens zum Zeitpunkt der Unterverpachtung dieser Fläche an den Beigeladenen zu 2) erkennen können und müssen, dass er nicht (mehr) Bewirtschafter dieser Fläche ist und sie ihm daher auch nicht für den gesamten angegebenen Zehn-Monatszeitraum zur Verfügung steht. Der Kläger hätte daher seinen Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt ändern können und müssen. Hierdurch hätte die fehlerhafte Meldung vermieden werden können, zumal die Entscheidung über seinen Antrag erst im März 2006 erfolgte. Der Kläger kann sich im Hinblick auf die in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 gelegene Fläche auch nicht auf Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen. Danach finden die in Kap.I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrages, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Der Kläger hat zwar hinsichtlich der o.g. Fläche die Behörde über die Fehlerhaftigkeit seines Antrages informiert. Dies erfolgte indes erst im Widerspruchsverfahren, nachdem der Beklagte seinen Antrag insoweit bereits wegen vorliegender Doppelbeantragung zurückgewiesen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Betriebsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Am 17.05.2005 beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung einer Betriebsprämie gem. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nach Kap. III VO (EG) Nr. 1782/2003, deren Festsetzung er gleichzeitig für eine Fläche mit einer Größe von insgesamt 146,67 ha beantragte. Er versicherte dabei, dass ihm die betreffenden Flächen mindestens für den gesamten - von ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 festgelegten - Zehn-Monats-Zeitraum zur Verfügung stünden. Der Antrag umfasst u.a. eine Fläche mit einer Größe von 10,45 ha, die in der Gemarkung S. der Flur A, Flurstücks-Nr. 33/1 liegt, sowie eine Fläche mit einer Größe von 25,27 ha in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1. Bei diesen Flächen handelt es sich um Dauergrünland. Sie wurden dem Kläger laut Pachtvertrag vom 12.01.2005 durch die Werdergemeinschaft S., vertreten durch die Gemeinde S., diese vertreten durch die Bürgermeisterin Frau T., verpachtet. Als Pachtbeginn ist im Pachtvertrag der 01.10.2004 angegeben. Die in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 gelegene Fläche verpachtete der Kläger beginnend ab 01.10.2005 an den Beigeladenen zu 2) unter. Die Beigeladenen beantragten ebenfalls die Gewährung von Betriebsprämien nach o.g. Verordnung. Der Beigeladene zu 1) meldete dabei Zahlungsansprüche u.a. auch für die in der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 33/1 liegende Fläche an. Ein Zahlungsanspruch und eine daraus folgende Betriebsprämie wurde insoweit – soweit aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – seitens des Beklagten bislang nicht anerkannt. Der Beigeladene zu 2) meldete Zahlungsansprüche u.a. für die in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 an, die ihm mit Bescheid vom 22.03.2006, geändert mit Bescheid vom 09.10.2006, auch zuerkannt wurden. Auf dieser Grundlage erfolgte auch die Festsetzung der Betriebsprämie mit Bescheid vom 04.05.2006. Mit Bescheid vom 23.03.2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für eine Fläche von insgesamt 100,05 ha fest. Für 46,62 ha wurden auf Grund von Mehrfachbeantragungen mit anderen Landwirten keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Dies betrifft auch die in der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 33/1 sowie Flur B, Flurstück 32/1 liegenden Flächen. Im Laufe des daraufhin geführten Widerspruchsverfahrens zog der Kläger seinen Antrag für die in der Gemarkung S., Flur B, Flurstück 32/1 liegende Fläche mit einer Größe von 25,27 ha zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 wurden dem Kläger Zahlungsansprüche für eine Fläche von insgesamt 109,70 ha zuerkannt. Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der in der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 33/1 liegenden Fläche ist bei dem erkennenden Gericht ein weiteres Verfahren anhängig (Az.: 2 L 170/09). Mit Bescheid vom 04.07.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Betriebsprämie ab. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 seien nicht erfüllt, da die angegebene Gesamtfläche gem. Titel III und Titel IV Kap. 2 und Kap. 5 der Verordnung mehr als 30 % über der ermittelten Fläche liege. Gem. Art. 51 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 werde danach keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen gewährt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beihilfeantrag des Klägers für das Jahr 2005 sei nach Art. 51 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 abzulehnen gewesen, da die von ihm im Antrag vom 17.05.2005 angegebene Fläche mehr als 30 % von der tatsächlich ermittelten Fläche abweiche. Ausnahmen von der Anwendung der Ausschlüsse seien nach Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zulässig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe oder wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich informiere, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden sei, es sei denn, die Beihilfebehörde habe den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er habe seinen Antrag zwar hinsichtlich einer Fläche von 25,74 ha zurückgezogen. Dies sei jedoch erst nach Information des Beklagten über die Ergebnisse der Referenzflächen-abgleiche erfolgt. Er könne schließlich auch nicht geltend machen, dass ihn an der fehlerhaften Antragstellung keine Schuld treffe, da ihm alle Tatsachen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen seien. Seine hiergegen erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Hinsichtlich einer Fläche von 25,74 ha habe er den Antrag im Anhörungstermin am 26.06.2006 zurückgezogen, weil er diese Fläche trotz ursprünglicher Absicht im Jahr 2005 nicht bewirtschaftet habe. Er habe sich bereits im Frühjahr 2005 mit dem späteren Unterpächter, dem Beigeladenen zu 2), darüber geeinigt, dass dieser die Bewirtschaftung übernehme und auch Zahlungsansprüche für diese Fläche geltend mache. Nachdem er auch zum Ende des Jahres 2005 festgestellt habe, die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaften zu können, habe er die Fläche mit Wirkung vom 01.10.2005 an den Beigeladenen zu 2) unterverpachtet. Eine Fläche von 10,45 ha sei fehlerhaft nicht seinem Betrieb zugeordnet worden. Denn diese in der Gemarkung S., Flur A Flurstück 33/1 befindliche Fläche habe sich zum Beurteilungsstichtag am 17.05.2005 in seinem Besitz befunden und sei beihilfefähig im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Eine beihilfefähige Fläche sei danach jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt werde. Für die vorgenannte Fläche träfen diese Voraussetzungen zu. Er habe diese tatsächlich genutzt, insbesondere zur Vorbereitung auf das Mähen abgeschleppt. Er habe auf Grund des Pachtvertrages vom 12.01.2005 auch ein Recht zum Besitz gehabt. Der Pachtvertrag sei von der Bürgermeisterin rechtswirksam mit ihm abgeschlossen worden. Bestehende verwandtschaftliche Verhältnisse seien insoweit unerheblich. Die möglicherweise fehlende Anzeige des Landpachtvertrages und ein möglicherweise fehlender Beschluss des Gemeinderates würden nichts daran ändern, dass die Bürgermeisterin als Vertretungsberechtigte wirksam den Pachtvertrag abgeschlossen habe. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 13.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 17.05.2005 die begehrte Betriebsprämie zu gewähren. Der Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 13.08.2009 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Betriebsprämie nach Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 werde auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen nach Kap. 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt. Ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe jedoch nicht, da die im Besitz des Klägers befindlichen Flächen nicht während des gesamten gewählten 10-Monatszeitraumes von ihm bewirtschaftet worden seien. Abzustellen sei insoweit allein auf die tatsächliche Nutzung. Dem dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 25.06.2010 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung entsprochen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend, die Annahme, es bestehe eine mehr als 30%ige Differenz zwischen beantragter und seinem Betrieb zuzuordnender Fläche, sei fehlerhaft. Insbesondere die streitgegenständliche Fläche von 10,45 ha sei seinem Betrieb zuzuordnen gewesen. Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 2 und 3 VO (G) Nr.1782/2003 sei dabei einzig und allein auf die rechtliche Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb abzustellen. Selbst wenn für die subjektive Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die tatsächliche Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen abzustellen sei, käme es jedoch vorliegend ausnahmsweise auf die rechtliche Zuordnung an. Denn die vorrangige Maßgeblichkeit der tatsächlichen Nutzung bzw. tatsächlichen Bewirtschaftung für die Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem Betrieb bedürfe der Korrektur bei einer offensichtlich angemaßten Besitzerstellung, wie sie etwa bei verbotener Eigenmacht i. S. d. § 858 Abs. 1 BGB gegeben sei. Einem verbotene Eigenmacht übenden Besitzer dürfe aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung für die betreffende Fläche kein Prämienanspruch zugewiesen werden. Darüber hinaus müsse die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung als Kollisionsregel in Fällen der Doppelbeantragung von Flächen dann ergänzend herangezogen werden, wenn mehrere Nutzer dieselbe Fläche tatsächlich genutzt, also tatsächlich bewirtschaftet hätten, sofern kein Fall der gemeinsamen Nutzung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorliege. In derartigen Fällen der tatsächlichen Doppelnutzung könne die Fläche einem Betrieb (subjektiv) nur zugeordnet werden, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche allein zivilrechtlich-vertraglich nutzungsberechtigt sei. Bei einer vorzunehmenden Prüfung habe das Verwaltungsgericht danach vom Vorliegen einer ausschließlich ihm zustehenden Nutzungsberechtigung und damit vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im oben dargestellten Sinne ausgehen müssen, da der Beigeladene zu 1) die streitgegenständliche Fläche in Ausübung verbotener Eigenmacht genutzt habe. Dieser habe nämlich im Juni 2005, als er die hier streitgegenständliche Fläche abgemäht, das Heu gepresst und abgefahren habe, gewusst, dass er zum Besitz der Fläche nicht berechtigt gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei er bereits auf den bestehenden Pachtvertrag hingewiesen worden. Die Annahme des Beklagten, ihm stehe selbst bei einer Zuteilung von Zahlungsansprüchen für die 10,45 ha große Fläche keine Betriebsprämie zu, weil in diesem Fall der Anspruchsausschluss wegen einer immer noch mehr als 20prozentigen Flächendifferenz nach Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gerechtfertigt sei, treffe nicht zu. Denn die vorgenommene Kürzung finde in seinem Fall jedenfalls nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 keine Anwendung. Er habe aufgrund des mit der Gemeinde S. für die Flächen (Flur B, Flurstück 32/1, Flur A, Flurstück 33/1) bestehenden Pachtvertrages versichern dürfen, dass ihm diese Flächen mindestens für den festgelegten Zeitraum zur Verfügung stünden. Hinsichtlich der 25,27 ha großen Fläche habe er an den Beigeladenen zu 2) unterverpachtet, nachdem er erst im Laufe des Jahres 2005 festgestellt habe, dass dieser die Flächen weiter tatsächlich nutzte und es sich bei der fraglichen Fläche um die Hauptfläche für dessen Betrieb gehandelt habe. Zumindest habe eine subjektive Zuordnung dieser Flächen vorgenommen werden können, da der Beigeladene zu 2) die Fläche im Wege verbotener Eigenmacht bewirtschaftet habe. Ein Recht zur Bewirtschaftung habe ihm nämlich erst mit Beginn der Unterverpachtung zum 01.10.2005 zugestanden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 13.05.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 17.05.2005 die begehrte Betriebsprämie zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Unabhängig davon, ob es nur ausnahmsweise oder grundsätzlich für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen nach Art. 43 i. V. m. Art. 44 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die rechtliche Zurechnung der in Streit stehenden landwirtschaftlichen Flächen zum Betrieb des Klägers ankomme, seien die Bedingungen für eine Förderung für die streitgegenständliche Fläche von 10,45 ha nicht verwirklicht. Bei Nichtgewährung der diesbezüglich noch streitigen Zahlungsansprüche sei aufgrund der Flächendifferenz zwischen der im Antrag angegebenen Gesamtfläche und der ermittelten Gesamtfläche von mehr als 30 % die Beihilfe gem. Art. 51 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 zu versagen. Dem Kläger würde die Betriebsprämie darüber hinaus selbst bei einer Zuerkennung der insoweit streitigen Zahlungsansprüche nicht zustehen. Laut Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 werde nämlich für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche liege. Flächen, die der Betriebsprämienregelung unterlägen, seien dabei nach Art. 49 Abs. 1 a) VO (EG) Nr. 796/2004 als eine Kulturgruppe zu behandeln. Danach sei auch hinsichtlich der vom Kläger beantragten Flächen keine Differenzierung vorzunehmen. Bei einer für den Kläger festgestellten Abweichung von 22,07 % lägen daher die Voraussetzungen für die Versagung der Betriebsprämie 2005 vor. Der Kläger erfülle auch nicht die in Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 genannten Voraussetzungen für einen Sanktionsausschluss. Denn er habe nicht für die gesamt Fläche von 146,67 ha sachlich richtige Angaben vorgelegt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die hier streitgegenständlichen Flächen von 10,45 ha und 25,27 ha hinzuzurechnen seien, verbleibe immer noch eine Übererklärung für eine Fläche von 1,25 ha. Überdies sei auch die Aufnahme der 25,27 ha in den Nutzungsnachweis falsch gewesen, da der Kläger diese Fläche nicht tatsächlich genutzt habe. Die angegebenen Beweggründe für die Rückziehung des Antrages in Bezug auf diese Fläche – Unterstützung eines kleinen Nebenerwerbsbetriebes – könne keine abweichende Entscheidung rechtfertigen, zumal diese nicht prüffähig seien. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.