Urteil
13 K 117.15
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0322.VG13K117.15.00
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Leitsätze
1. Die Verwendung des Wortes „mindestens“ in § 51 Abs 3 S 9 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) macht deutlich, dass es bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nicht stets mit der Errichtung einer einzigen barrierefreien Toilette sein Bewenden haben soll, sondern dass je nach Fallumständen auch mehrere behindertengerechte Toiletten – zwingend (Wortlaut: „muss“) – erforderlich sein können.(Rn.23)
2. Für die Bestimmung der in concreto erforderlichen Zahl behindertengerechter WCs kommt es evidentermaßen entscheidend auf die Größe des Betriebes und die Anzahl der zu erwartenden Besucher an.(Rn.24)
3. Gaststättenrechtliche Vorschriften, insbes. § 4 GastV, sind im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar, weil die Baugenehmigung hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis keine Konzentrationswirkung entfaltet; es ist neben der Baugenehmigung eine gesonderte Gaststättenerlaubnis zu erwirken.(Rn.25)
4. § 50 Abs 1 S 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip verfassungswidrig.(Rn.29)
5. Der in § 50 Abs 1 S 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) enthaltene Begriff der „Abstellmöglichkeiten für Fahrräder“ beinhaltet, dass ein sicheres und gefahrloses Abstellen möglich sein muss.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwendung des Wortes „mindestens“ in § 51 Abs 3 S 9 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) macht deutlich, dass es bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nicht stets mit der Errichtung einer einzigen barrierefreien Toilette sein Bewenden haben soll, sondern dass je nach Fallumständen auch mehrere behindertengerechte Toiletten – zwingend (Wortlaut: „muss“) – erforderlich sein können.(Rn.23) 2. Für die Bestimmung der in concreto erforderlichen Zahl behindertengerechter WCs kommt es evidentermaßen entscheidend auf die Größe des Betriebes und die Anzahl der zu erwartenden Besucher an.(Rn.24) 3. Gaststättenrechtliche Vorschriften, insbes. § 4 GastV, sind im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar, weil die Baugenehmigung hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis keine Konzentrationswirkung entfaltet; es ist neben der Baugenehmigung eine gesonderte Gaststättenerlaubnis zu erwirken.(Rn.25) 4. § 50 Abs 1 S 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip verfassungswidrig.(Rn.29) 5. Der in § 50 Abs 1 S 3 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) enthaltene Begriff der „Abstellmöglichkeiten für Fahrräder“ beinhaltet, dass ein sicheres und gefahrloses Abstellen möglich sein muss.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die zulässige (Teil-)Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 der Baugenehmigung vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von drei barrierefreie WCs (Klageantrag zu 1.) ist unbegründet. Die Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angegriffenen Nebenbestimmung ist § 71 Abs. 3 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 BlnVwVfG. Gem. § 71 Abs. 3 BauO Bln kann die Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. Mit der Verpflichtung, insgesamt 3 barrierefreie WCs herzustellen, wird der Klägerin ein bestimmtes, selbständig erzwingbares Tun auferlegt, womit es sich um eine Auflage handelt (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 36 Rn. 68). Gem. § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den – wie hier, vgl. § 71 Abs. 1 BauO Bln - ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die streitgegenständliche Auflage soll die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, die zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 65 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln a. F.), sicherstellen. Gem. § 51 Abs. 2 BauO Bln a. F. müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Gem. Absatz 3 Satz 9 muss bei der Herstellung von Toiletten mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen mit Behinderungen geeignet und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. § 51 BauO Bln ist auf den Betrieb der Klägerin anwendbar, denn ihr Vorhaben ist eine bauliche Anlage, die „öffentlich zugänglich“ i. S. des § 51 Abs. 2 BauO Bln ist. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich sind (OVG Weimar, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 2 L 246/09 -). Sie müssen grundsätzlich von jedermann betreten und genutzt werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob die angebotene Dienstleistung öffentlicher oder privater Natur ist oder sie unentgeltlich oder gegen Entgelt erbracht wird. (Dageförde in Wilke u. a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 51 Rn. 10). Öffentlich zugänglich sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern insbesondere auch Gaststätten und Sport- und Freizeitstätten, wie § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 BauO Bln in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung ausdrücklich klarstellt. Der Betrieb der Klägerin, der im Grundsatz von jedermann betreten und genutzt werden kann, ist damit ersichtlich öffentlich zugänglich i. S. des § 51 Abs. 2 BauO Bln. Dass sich die Klägerin möglicherweise vorbehält, durch Eingangskontrollen im Einzelfall Besuchern Aufenthalt und Benutzung zu verwehren, ist ohne Belang (vgl. im selben Sinne VGH Mannheim, Urteil vom 27. September 2004 – 3 S 17179/03 – betr. ein Fitnessstudio), denn dies ändert nichts daran, dass der Betrieb von einem von Vorneherein nicht näher bestimmbaren Personenkreis aufgesucht werden kann. Die Verwendung des Wortes „mindestens“ in § 51 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln a. F. macht deutlich, dass es bei – wie hier – öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nicht stets mit der Errichtung einer einzigen barrierefreien Toilette sein Bewenden haben soll, sondern dass je nach Fallumständen auch mehrere behindertengerechte Toiletten – zwingend (Wortlaut: „muss“) – erforderlich sein können. In der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Neufassung der BauO Bln hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich festgeschrieben: Gem. § 50 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln n. F. müssen die Toilettenräume „in der erforderlichen Anzahl“ barrierefrei sein. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Neuregelung, sondern nur eine Klarstellung des schon bisher Geltenden handelt (AbgHs-Drs. 17/2713, S. 64: Bloße „Anpassung“ und „Korrektur“ des Wortlauts). Für die Bestimmung der in concreto erforderlichen Zahl behindertengerechter WCs kommt es evidentermaßen entscheidend auf die Größe des Betriebes und die Anzahl der zu erwartenden Besucher an. Danach ist hier die Forderung von drei behindertengerechten Toilettenräumen, jeweils angegliedert an die drei „allgemeinen“ Toilettenräume, nicht zu beanstanden: Unter „Vollastbetrieb“ werden sich in der weitläufigen Location der Klägerin nahezu 1.000 Personen aufhalten; selbst bei reinem Restaurant- und Barbetrieb und geschlossenem Outdoor-Bereich, etwa in den Wintermonaten, beträgt die zulässige Personenzahl noch ca. 300 (vgl. Nachweis der Personenzahlen, Blatt 48 des Verwaltungsvorgangs). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung keine saisonale Einschränkungen enthält, also eine Nutzung des großen Außenbereichs für besondere Veranstaltungen auch außerhalb der Sommermonate zulässig ist. Angesichts dessen erscheint dem Gericht die geforderte Anzahl von drei Behinderten-WCs ohne weiteres zulässig. Eine „Anrechnung“ von barrierefreien öffentlichen Toiletten in der Umgebung, wie es die Klägerin geltend macht, sieht § 51 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln nicht vor und würde auch dessen – in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 der Verfassung von Berlin und dem Landesgleichberechtigungsgesetz gründenden – Zweck, die Benachteiligung behinderter Menschen zu verhindern, widersprechen. Davon abgesehen befinden sich die von der Klägerin genannten Toilettenanlagen auch keineswegs in unmittelbarer Nähe; selbst die nächstgelegte Anlage auf der ... Brücke ist noch mehr als 100 m entfernt. Es liegt auf der Hand, dass es völlig unzumutbar ist, einen behinderten Besucher des ... auf die Benutzung dieser Toilettenanlage zu verweisen. Auch für eine Erleichterung gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln besteht kein Anlass. Schließlich ist die Entscheidung, der Baugenehmigung die Auflage 1 beizufügen, nicht ermessensfehlerhaft. Die Auflage dient dazu, die Beachtung einer aus einem zentralen verfassungsrechtlichen Gebot abgeleiteten bauordnungsrechtlichen Anforderung zu sichern. Dass sie für die Klägerin unverhältnismäßige Belastungen mit sich bringen, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin genannten zusätzlichen Kosten in Höhe von 300.000 Euro erscheinen völlig überzogen und werden auch nicht ansatzweise substantiiert. Das Gericht geht davon aus, dass die Einrichtung einer behindertengerechten Toilette – innerhalb vorhandener Sanitäranlagen – mit allenfalls 20.000 Euro zu veranschlagen ist. Das ist bei Gesamtkosten von ca. 1,5 Millionen Euro nicht unzumutbar. Ergänzend sei noch angemerkt, dass die von der Klägerin ebenfalls herangezogenen gaststättenrechtlichen Vorschriften, insbes. § 4 GastV, hier nicht anwendbar sind. Die Baugenehmigung entfaltet hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis keine Konzentrationswirkung; vielmehr ist neben der Baugenehmigung eine gesonderte Gaststättenerlaubnis zu erwirken (Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Okt. 2017, § 2 GastG Rn. 11); (nur) dort sind die Vorschriften des GastG und der GastV zu prüfen. 2. Soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 5 Satz 1 der Baugenehmigung vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von 92 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradständer) richtet (Klageantrag zu 1.), ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin hat in den von ihr eingereichten Bauunterlagen selbst 92 Fahrradabstellmöglichkeiten angegeben (Grundrisszeichnung EG, Blatt 66 des Verwaltungsvorgangs; „Nachweis der Stellplätze“, Blatt 53). Diese sind damit von Vorneherein Bestandteil des beantragten Vorhabens und folglich auch der Baugenehmigung, deren Inhalt sich nach den Bauunterlagen bestimmt. Ziffer 5 Satz 1 der Auflage ist daher überflüssig und allenfalls als Hinweis auf den sich bereits aus den Bauvorlagen ergebenen Gehalt der Baugenehmigung zu verstehen. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin auf Aufhebung dieses Hinweises, der zudem in vollem Umfang dem von ihr Beantragten entspricht, ist nicht erkennbar. Davon abgesehen wäre die Klage insoweit auch unbegründet. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 71 Abs. 3 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG (s. bereits oben unter 1.). Auch diese Anordnung soll die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, die zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 65 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln a. F.), sicherstellen. Gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (ab 1. Januar 2017 vgl. § 49 Abs. 2 BauO Bln n. F.) sind bei der Errichtung baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten, ausreichende Abstellmöglichkeiten für Fahrräder herzustellen. § 50 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln a. F. ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsprinzip verfassungswidrig. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe ist zulässig, solange sich der Regelungsgehalt der Norm mit den üblichen Auslegungsmethoden bestimmen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14 -, Senatsurteil vom 22. November 2000, BVerfGE 102, 254). Das ist hier hinsichtlich des Begriffs „ausreichende Fahrradabstellmöglichkeiten“ ersichtlich der Fall: Gemeint ist eine Anzahl von Abstellmöglichkeiten, die hinreichend ist, um den prognostisch zu erwartenden Fahrrad-Parkverkehr aufzunehmen; die Fahrradabstellmöglichkeiten selbst müssen ein sicheres und gefahrloses Abstellen ermöglichen. Das Bauvorhaben der Klägerin betraf die Errichtung – und nicht nur die Nutzungsänderung - von baulichen Anlagen. Die Fläche, auf der das Vorhaben realisiert wurde, war nämlich seit mehr als 20 Jahren ungenutzt; die vorhandenen baulichen Anlagen waren größtenteils verfallen und dienten im Wesentlichen nur als Kulisse für die von Klägerin neu zu errichtenden Anlagen, welche in der Baubeschreibung unter Ziffer 3.-6. (jeweils mit der Überschrift „Neubau …“) näher bezeichnet sind. Die Anzahl der ausreichenden Abstellmöglichkeiten ist hier zutreffend auf 92 festgelegt worden. Dies entspricht Ziff. 2. i.V. m. Anlage 2 Ziff. 9 der gem. § 84 Abs. 7 BauO erlassenen Ausführungsvorschriften zu § 50 BauO (AV Stellplätze), die bei Gaststätten je 10 Sitzplätzen einen Fahrradabstellplatz vorsieht. Dass dieser Ansatz generell zu hoch greift, trägt die Klägerin nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unerheblich ist auch, dass die Verwaltungsvorschrift formell außer Kraft getreten ist. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er die dortigen Regelungen weiterhin in ständiger Verwaltungspraxis anwendet, was zulässig ist. Das Außerkrafttreten beruht auf der Fristenregelung in Ziff. 3 der Verwaltungsvorschrift, die ihrerseits auf § 6 Abs. 5 AZG zurückgeht. Dass die Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt worden sei, weil man sie als praxisfern und undurchführbar erkannt habe, wie die Klägerin meint, ist demnach unzutreffend. Es spricht auch nichts dafür, dass die Quote „1 Fahrradabstellplatz pro 10 Sitzplätzen“ hier aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu reduzieren ist. Trotz der guten Erreichbarkeit des RAW-Geländes mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln ist davon auszugehen, dass zahlreiche Gäste mit dem Fahrrad kommen werden, zumal Parkmöglichkeiten für Autos kaum vorhanden sind. Generell nimmt der Fahrradverkehr in Berlin immer mehr zu (s. exemplarisch den Bericht des Tagesspiegels vom 5. Dezember 2017 „36 Prozent mehr Radfahrer binnen zehn Jahren“). Es gibt in Berlin zahlreiche Anbieter von Mietfahrrädern, so dass auch Touristen das RAW-Gelände mit dem Fahrrad aufsuchen können und werden. Der Betrieb der Klägerin ist entgegen ihrer Behauptung per Fahrrad mühelos – ohne dass Stufen überwunden werden müssen – zu erreichen, nämlich über zwei Zufahrten zum RAW-Gelände von der R aus; auch auf dem RAW-Gelände selbst kann man sich problemlos mit dem Rad fortbewegen. Auch sonst ist für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Auflage nichts erkennbar. Insbesondere ist für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichts erkennbar, selbst wenn es – unterstellt - zutreffen sollte, dass der Beklagte unter Missachtung von § 51 BauO Bln a. F. für alle Betriebe und Einrichtungen in der Umgebung auf die Anlegung von Fahrradstellplätzen verzichtet hat. Denn auf ein derartiges rechtswidriges Verhalten könnte sich die Klägerin nicht berufen, es gibt keine Gleichheit im Unrecht und keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Januar 2015 – 1 KN 10/14 -; VG Cottbus, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 3 K 335/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 16. Mai 2001 – Au 5 K 99.654 -; Kischel, in: BeckOK Grundgesetz, Stand 15.11.2017, Art. 3 Rn 115). Davon abgesehen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass die Baugenehmigungen für Betriebe und Einrichtungen in der Umgebung sehr wohl eine Verpflichtung zur Errichtung von Fahrradabstellplätzen enthalten. 3. Soweit sich die Klage gegen die Ausführung der Fahrradständer richtet (Klageantrag zu 3.), ist sie als Teilanfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die in Ziffer 5 Satz 3 und 4 der Auflagen zur Baugenehmigung enthaltene Anordnung, keine Vorderradständer, sondern Fahrradständer mit einem Anlehnbügel und einem Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständern, der das Abstellen und Anschließen des Fahrrads einschließlich des Rahmens ermöglicht, zu verwenden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie dargelegt, enthält der in § 50 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln enthaltene Begriff der „Abstellmöglichkeiten für Fahrräder“, dass ein sicheres und gefahrloses Abstellen möglich sein muss. Das trifft auf einfache Vorderradständer nicht zu. In der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegebenen Broschüre „Fahrradparken in Berlin – Leitfaden für die Planung“ (2008, im Internet abrufbar) heißt es dazu: „Vorderradhalter klemmen nur das Vorderrad ein und bieten dem Rad insgesamt nur einen geringen Halt: Schon ein geringer Anstoß z. B. beim Nutzen des Nachbarständers genügt, um das Rad kippen zu lassen. Dabei bleibt das Vorderrad im Halter und verbiegt oft genug. An Vorderradhaltern ohne Zusatzeinrichtung kann nur das Vorderrad angeschlossen werden. So entsteht nur ein geringer Diebstahlschutz, da das Vorderrad leicht gelöst und das übrige Rad gestohlen werden kann“ (Seite 11 der Broschüre; im selben Sinne Wikipedia, Stichwort „Fahrradabstellanlage“, Gliederungspunkt „Einfache Vorderradhalter“). Die in der angegriffenen Auflage geforderten Anlehnbügel weisen diese Nachteile (geringe Diebstahlssicherheit; Gefahr von Beschädigung des Fahrrads) nicht auf; gleichzeitig benötigen auch sie wenig Platz und sind relativ kostengünstig (S. 12 ff. der Broschüre). Die Klägerin selbst gibt Kosten in Höhe von insgesamt 28.000,00 Euro an, was angesichts der Gesamtbaukosten zumutbar erscheint. Davon abgesehen dürfte diese Kostenschätzung überhöht sein; ein einfacher Anlehnbügel kostet zwischen 50 und 70 Euro (Broschüre, S. 13). Auch unter Berücksichtigung weiterer Kosten für die Aufstellung dürfte daher allenfalls von der Hälfte des von der Klägerin angegebenen Betrages auszugehen sein. Der Klägerin steht es im Übrigen frei, dem Beklagten gem. § 12 S. 2 ASOG die Aufstellung von „fahrradgerechten“ Vorderradständern mit Bügeln und Ketten (dazu näher S. 11 der Broschüre) als Austauschmittel anzubieten, wenn sie solche bevorzugen sollte (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2015). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i. S. des § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 30.000,00 Euro festgesetzt (überschlägig geschätzte Mehrkosten bei Befolgung der angegriffenen Nebenbestimmungen – 10.000 Euro Fahrradstände, 20.000 Euro behindertengerechtes WC - vgl. a. VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 14 C 09.581 -). Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung. Am 19. September 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Baugenehmigung gem. § 65 BauO Bln a. F. für das Vorhaben „Neubau Restaurant/Bar/Poolbereich/Biergarten/Volleyballfeld für insgesamt max. 924 Personen“. Das Vorhaben ist auf dem Areal R geplant. Hierbei handelt es sich um ein ca. 7,1 ha großes Gebiet, in dem sich früher das Ausbesserungswerk (RAW) der Deutschen Reichsbahn befand. Im Oktober 2007 wurde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Auf dem Grundstück stehen weiterhin zahlreiche Bauten des ehemaligen RAW, nämlich Schuppen, Werkstätten, große Wartungs-, Reparatur- und Lagerhallen auf, die z. T. in schlechtem baulichen Zustand oder sogar in Verfall befindlich sind. Die Baulichkeiten werden gegenwärtig für verschiedene Zwecke, insbesondere Gastronomie, Sport, Freizeit und Kultur, genutzt. Das Vorhaben der Klägerin ist im Bereich der Hallen 22 und 25 geplant. Die Baugenehmigung enthielt u. a. folgende „Auflagen“: 1. Die geplante Anzahl von WC‘s für Menschen im Rollstuhl ist um eines auf 4 zu erhöhen. Sie sind so zu verteilen, dass alle Bereiche versorgt sind (2 im Restaurant, 1 am Pool und 1 bei der Bar). … 5. § 50 Abs. 1 BauO Bln Für das Bauvorhaben sind 93 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradstände) herzustellen. Fahrradstände müssen leicht zugänglich sein. Sie müssen dem Fahrrad einen sicheren Stand durch einen Anlehnbügel geben, der durch einen Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständen das Abstellen und Anschließen des Fahrrades einschließlich des Rahmens ermöglicht. Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Dem gegen diese Auflagen von der Klägerin fristgerecht erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2015 teilweise stattgegeben. Die Auflage Nr. 1 wurde wie folgt neu gefasst: „Für das geplante Bauvorhaben sind 3 barrierefreie WC’s für mobilitätsbehinderte Menschen herzustellen und in den geplanten 3 Toilettenanalgen – im Containerbau (Bereich Restaurant/Biergarten), im Seitenflügelbereich und im Barbereich (Halle 25) – anzuordnen.“ Bei der Auflage Nr. 5 wurde der Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Für das Bauvorhaben sind 92 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradständer) herzustellen.“ Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 13. April 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend: Hinsichtlich der Auflage Nr. 1 fehle es bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. § 4 Abs. 1 Satz 2 GastV und § 51 Abs. 2, Abs. 3 Satz 9 BauO Bln sähen jeweils nur einen einzigen barrierefrei gestalteten Toilettenraum vor. Die letztgenannte Vorschrift sei zudem von Vorneherein nicht anwendbar, weil der klägerische Betrieb, ein sog. „Day-Club“, nicht öffentlich zugänglich sei. Jedenfalls sei die Auflage ermessensfehlerhaft ergangen. Sie, die Klägerin, werde überobligationsmäßig eine zweite barrierefreie Toilette einrichten. Zudem befänden sich in der Nähe mehrere barrierefrei gestaltete öffentliche City-Toiletten, eine davon auf der Warschauer Brücke in nur 50 m Entfernung. Für die Errichtung eines dritten barrierefreien Toilettenraums bestehe daher keinerlei Bedarf, zumal der große Außenbereich nur saisonal betrieben werde. Die Errichtung einer weiteren barrierefreien Toilette sei auch finanziell unzumutbar, weil Kosten in sechsstelliger Höhe entstünden. Aus all diesen Gründen seien auch die Voraussetzungen für eine Befreiung oder „Erleichterung“ nach § 5 GastV/§ 52 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 15, 17 BauO gegeben. Hinsichtlich der Auflage 5 fehle es ebenfalls an einer gesetzlichen Grundlage. § 50 Abs. 1 BauO sei mangels hinreichender Bestimmtheit verfassungswidrig; die Ausführungsvorschriften zu dieser Regelung seien bereits mit Ablauf des Jahres 2012, da als praxisfern und undurchführbar erkannt, außer Kraft gesetzt worden. Darüber hinaus lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 3 BauO nicht vor. Es gehe nicht um die „Errichtung baulicher Anlagen“, sondern lediglich um eine Nutzungsänderung vorhandener baulicher Anlagen; ein Mehraufkommen von Fahrrädern sei nicht zu erwarten. Weder Touristen noch die Anwohner des Bezirks würden den Betrieb in nennenswertem Umfang mit dem Fahrrad ansteuern, zumal dieser von der Straße aus nur über Stufen erreichbar sei. Auch die umliegenden Betriebe verfügten nicht über Fahrradständer. Jedenfalls sei die Auflage ermessensfehlerhaft. Die Anzahl der zu errichtenden Fahrradständer sei angesichts der örtlichen und betrieblichen Besonderheiten weit überhöht; die geforderte kostenintensive Gestaltung der Ständer (ca. 28.000 Euro) sei für die Klägerin wirtschaftlich unzumutbar. Da für die anderen Betriebe auf dem RAW-Gelände keine Fahrradständer gefordert worden seien, liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Aus den genannten Erwägungen sei auch eine Erleichterung nach § 52 BauO zu gewähren gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die unter Ziffer 1 der Baugenehmigung vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von drei barrierefreie WCs aufzuheben, soweit sie über die Errichtung von zwei barrierefreie WCs – eines im Biergartenbereich und eines im Restaurantbereich – hinausgeht, 2. die unter Ziffer 5 der Baugenehmigung vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von 92 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradständer) aufzuheben, soweit sie über die Errichtung von 40 Fahrradständern hinausgeht, 3. die unter Ziffer 5 Satz 3 und 4 der Baugenehmigung vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von Fahrradständern mit einem Anlehnbügel und einem Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständern, der das Abstellen und Anschließen des Fahrrads einschließlich des Rahmens ermöglicht und welche die Herstellung einfacher Vorderradständer untersagt, aufzuheben, soweit sie über die Errichtung von einfachen Vorderrad-Fahrradständern hinausgeht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. § 51 Abs. 2, Abs. 3 Satz 9 BauO verlange die Herstellung von „mindestens“ einem barrierefreien Toilettenraum. Da der klägerische Betrieb sehr groß sei und aus vier Nutzungsbereichen bestehe, sei die Forderung von drei barrierefreien Toiletten nicht zu beanstanden. Der Betrieb der Klägerin stehe einem nicht näher definierten Publikum grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung und sei daher auch öffentlich zugänglich i. S. des § 51 BauO. Saisonal bedingte Einschränkungen enthalte die Baugenehmigung nicht. Die von der Klägerin genannten öffentlichen Behinderten-WCs seien u. a. aufgrund ihrer Entfernung vom Betrieb der Klägerin aus schwer zu erreichen; der Verweis auf öffentliche Toiletten sei zudem weder mit dem Grundgesetz noch dem Behindertengleichstellungsgesetz vereinbar. Auch die Auflage Nr. 5 sei rechtmäßig. Das Vorhaben der Klägerin betreffe die „Errichtung“ einer baulichen Anlage, schon weil von der Halle 22 nur noch Reste vorhanden seien und u. a. der Neubau eines Gebäudes aus ISO-Containern geplant sei. Die alte Bausubstanz, die mehr als 25 Jahre nicht mehr genutzt worden sei, werde lediglich als „Kulisse“ für den Veranstaltungsort verwendet. Auch bei Annahme einer bloßen Nutzungsänderung seien die Fahrradständer i. Ü. erforderlich; es sei davon auszugehen, dass eine Reihe von Besuchern mit dem Fahrrad anreisten, auch sei das Radfahren auf dem RAW-Gelände ohne weiteres möglich. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift könne nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung weiterhin herangezogen werden. Diese sehe im Hinblick auf den zunehmenden Radverkehr in Berlin auch keinen Ausnahmetatbestand vor. Auch für alle anderen Nutzungen auf dem RAW-Gelände sei die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradständern in der jeweiligen Baugenehmigung verankert worden. Vorderradständer seien aus verschiedenen Gründen keine geeignete Möglichkeit zum Abstellen von Fahrrädern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 3. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.