Leitsatz: 1. An die Ablehnung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses sind hohe Anforderungen zu stellen. Es muss hierfür zweifelsfrei feststehen, dass der Ausnutzung der Baugenehmigung ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegensteht. 2. Eine Großtagespflege zur Betreuung von bis zu neun Kindern, bei der insbesondere der Kreis der abholberechtigten Personen feststeht und grundsätzlich kein Zugang für Dritte besteht, ist nicht öffentlich zugänglich im Sinne von § 49 Abs. 2 BauO NRW und muss daher nicht barrierefrei sein. 3. Die in Nordrhein-Westfalen geltende Schlusspunkttheorie findet auf Erlaubnisse nach §§ 43, 45 SGB VIII keine Anwendung, da diese nicht bodenbezogen sind. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 11. September 2020 bei der Beklagten, ihr eine Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Hauses R. Straße 00 in X. in eine Großtagespflege zu erteilen. Laut Betriebsbeschreibung vom 6. September 2020 sollte eine Gruppe von neun Kindern betreut und gefördert werden. Weiter hieß es, zwei pädagogische Fachkräfte und/oder Tagesmütter betreuten die Kinder. Praktikanten, Aushilfen oder Vertretungskräfte könnten zur Betreuung der Kinder kurz- oder langfristig eingesetzt werden oder sogar eigenständig die Kinder betreuen. Die Großtagespflege sollte von montags bis freitags in der Zeit von 7:30 bis 16:00 Uhr geöffnet sein. Von der R. Straße aus sind die Räumlichkeiten nur über mehrere Stufen zu erreichen. An der Rückseite des Hauses fällt das Gelände ab. Der dort vorhandene Balkon befindet sich mehrere Meter über dem Boden. Mit Schreiben vom 15. September 2020 forderte die Baugenehmigungsbehörde der Beklagten ergänzende Unterlagen bei der Klägerin an und beteiligte im Wege der Ämterbeteiligung die Feuerwehr und das Jugendamt. Die Feuerwehr teilte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 mit, es bestünden keine Bedenken. Die Brandschutzanordnung Teil A und B sei zu beachten und ein Evakuierungskonzept sei erforderlich. Das Jugendamt der Beklagten teilte mit E-Mail vom 30. September 2020 mit, für die Betreuung von neun gleichzeitig anwesenden Kindern sei die Immobilie mit einer Größe von 80 m² nicht geeignet. Am 8. Oktober 2020 fand ein Ortstermin statt, an dem Vertreter des Jugendamtes sowie der Fachberatungsstelle Y. und die Klägerin anwesend waren. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, jedoch für den Fall einer Umplanung eine Erlaubnis für eine Tagespflege von fünf Kindern in Aussicht gestellt. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 legte das Jugendamt der Baugenehmigungsbehörde seine Bedenken schriftlich dar und wies darauf hin, dass mit Blick auf den Geländevorsprung im rückwärtigen Bereich um eine Etage nach unten eine gesonderte Bewertung durch die Feuerwehr erforderlich sei. Mit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung ab. Zur Begründung führte sie aus: Es fehle das Sachbescheidungsinteresse, da das Jugendamt die erforderliche Betriebserlaubnis schon mit Blick auf die Ungeeignetheit der Räumlichkeiten nicht erteilen werde. Das Vorhaben sei dessen ungeachtet auch nicht gemäß § 49 BauO NRW barrierefrei. Unter gleichem Datum erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid „Vorprüfgebühr“ in Höhe von 50,00 Euro und einen Gebührenbescheid „Ablehnung“ in Höhe von 176,25 Euro. Die Klägerin hat am 14. Dezember 2020 Klage gegen den Ablehnungsbescheid und gegen die Gebührenbescheide erhoben. In der Folgezeit stellte die Klägerin dem Jugendamt eine Grundrissplanung mit verändertem Raumkonzept - insbesondere einer Verlegung des Schlafraums nach hinten - als Tagespflege für fünf Kinder vor. Das Jugendamt stimmte nach Überarbeitung der Planung im Wege der Ämterbeteiligung mit Schreiben vom 15. März 2021 zu. Die Beklagte erteilte daraufhin die Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Tagespflege für fünf Kinder mit Bescheid vom 24. März 2021. Zur Klagebegründung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte sei im Rahmen ihres Ermessens verpflichtet gewesen, ihr die beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. Eine Großtagespflege sei keine öffentlich zugängliche bauliche Anlage im Sinne von § 49 Abs. 2 BauO NRW, so dass diese nicht barrierefrei sein müsse. Der Nutzerkreis sei eng und umfasse lediglich die dort zur Pflege verweilenden Kinder sowie deren Eltern bzw. weitere abholberechtigte Personen. Ein Zugang für die breite Öffentlichkeit werde gerade nicht hergestellt. Eine Betriebserlaubnis, die hier noch nicht vorliege, sei keine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungsänderung. Es hätte zunächst ein Zwischenbescheid des Jugendamtes erfolgen müssen, mit dem sie hätte aufgefordert werden müssen, entsprechende Umplanungen bzw. Klarstellungen vorzunehmen. Zwischenzeitlich sei an der Straßenfront in dem als Schlafraum geplanten Raum ein aufwendiger Schallschutz realisiert worden. Die Räumlichkeiten seien auch im Übrigen für die Betreuung von bis zu neun Kindern geeignet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2020 zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung vom 11. September 2020 zu entscheiden, und die Gebührenbescheide vom 16. November 2020 für die Vorprüfung und die Ablehnung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Es bestehe kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung der Baugenehmigung. Die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Tagespflege zur Betreuung von neun Kindern werde nicht erteilt werden. Das Jugendamt habe bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 dargelegt, dass die Immobilie hierfür ungeeignet sei. Die Klägerin wäre daher dauerhaft an der Ausnutzung der Baugenehmigung gehindert. Im Übrigen erfülle die in Rede stehende Immobilie auch nicht die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Rahmen der Nutzung als Großtagespflege. Eine Großtagespflege sei öffentlich zugänglich. Bereits der Personenkreis auf Seiten des Betreuungspersonals sei laut Betriebskonzept nicht überschaubar oder abschließend, sondern lasse eine spontane und höher frequentierte Auswechslung und Ergänzung erkennen. Der vorliegende Fall sei mit einer schulischen Einrichtung vergleichbar. Auch hier müsse eine Barrierefreiheit vorliegen. Auch hier sei der Personenkreis nicht im Vorhinein bestimmbar. Eltern, Verwandte und andere brächten die Kinder oder holten diese ab oder belieferten die Einrichtung. Zu denken sei auch an naheliegende Feste/Geburtstage und sonstige Feierlichkeiten, bei denen oftmals ein erweiterter Personenkreis vorhanden sei. Mit Urteil vom 9. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. November 2020 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung vom 11. September 2020 zu entscheiden. Es hat ferner den Gebührenbescheid „Ablehnung“ vom 16. November 2020 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten komme der Klägerin das notwendige Sachbescheidungsinteresse zu. Sei in einem Fachgesetz ein Erlaubnisvorbehalt zugunsten einer anderen Behörde vorgesehen, komme der Bauaufsichtsbehörde zwar eine Vorprüfungskompetenz zu. Aufgrund dessen dürfe sie aber nur prüfen, ob der Realisierung des Vorhabens offensichtliche Hinderungsgründe entgegenstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar bedürfe die Klägerin zur Aufnahme des Betriebes einer Großtagespflege der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII. Dies stelle aber kein unüberwindbares Hindernis dar. Den erforderlichen Antrag habe die Klägerin zwar bislang noch nicht gestellt. Das Jugendamt sei lediglich im Wege der Ämterbeteiligung am baurechtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt worden und habe eine negative Stellungnahme abgegeben. Weder der fehlende Antrag noch die negative Stellungnahme seien aber rechtliche Hindernisse, die sich schlechthin nicht ausräumen ließen. Im Falle der Antragstellung und anschließenden Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Beklagte wegen der Ungeeignetheit der Räume spreche vielmehr vieles dafür, dass eine solche Ablehnung im Klageverfahren keinen Bestand haben werde. § 49 Abs. 2 BauO NRW stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Bei der hier zur Genehmigung gestellten Großtagespflege für die gleichzeitige Betreuung von bis zu neun Kindern sei der Personenkreis derer, die die bauliche Anlage aufsuchten, bestimmbar. Denn die Tagespflege werde nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung lediglich von den dort beschäftigten Betreuungspersonen, den zu betreuenden Kindern und deren bring- und abholberechtigten Angehörigen aufgesucht. Die Sache sei mit Blick auf die erforderliche Genehmigung nach dem SGB VIII vor dem Hintergrund der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schlusspunkttheorie sowie angesichts des Umstandes, dass es sich um einen kleinen Sonderbau handele, an den noch weitere Anforderungen gestellt werden könnten, nicht spruchreif. Der Gebührenbescheid „Ablehnung“ vom 16. November 2020 sei mit Blick auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Baugenehmigung ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. Der Gebührenbescheid „Vorprüfgebühr“ sei indes rechtmäßig. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schlusspunkttheorie seien bereits im Baugenehmigungsverfahren die räumlichen/standortbezogenen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Tagespflege und der hierfür erforderlichen Pflegeerlaubnis nach dem SGB VIII und dem KiBiz NRW stellten, zu berücksichtigen. Würden die gebäude- bzw. raumbezogenen Anforderungen nicht bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft, könnte das Jugendamt im Rahmen des anschließenden Erlaubniserteilungsverfahrens zum Ergebnis kommen, dass sich die Räumlichkeiten nicht für eine Tagespflege und eine kindgerechte Betreuung und Entwicklung eigneten, mit der Folge einer sinnlosen, nicht ausnutzbaren Baugenehmigung. Sollte aus Sicht des Jugendamtes ein Umbau erforderlich sein, könne dieser wiederum baugenehmigungsbedürftig und möglicherweise unter baurechtlichen, brandschutzrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig sein. Die Geeignetheit der Räumlichkeiten für eine Großtagespflege sei hier anhand des konkreten Bauantrages und der zugehörigen Bauvorlagen bewertet worden. Das Vorhaben erfülle auch unter den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstmalig mitgeteilten Änderungen diese Anforderungen nicht. Insbesondere würden die Anforderungen an eine Mindestspielfläche nicht gewahrt. Bei der geplanten baulichen Rückverlegung des Schlafraums zur Straßenseite bestünden zudem erhebliche Bedenken wegen des vorhandenen Verkehrslärms, der sich durch die bauliche Entwicklung des gegenüberliegenden Gebietes „L. W. X. „ mit zusätzlich 900 Wohneinheiten weiter verschärfen werde. Darüber hinaus sei der Antrag jedenfalls aufgrund der mangelnden Barrierefreiheit gemäß § 49 Abs. 2 BauO NRW abzulehnen gewesen. Bereits der Personenkreis auf Seiten des Betreuungspersonals sei laut Betriebskonzept nicht überschaubar und abschließend. Derzeit seien in der genehmigten Tagespflege mit bis zu fünf Kindern drei Tagespflegepersonen zugelassen, eine fest zugeordnete und zwei Vertretungskräfte. Auch der Personenkreis auf Seiten der Abholenden sei nicht eindeutig bestimmbar, da auch spontan Verwandte und Bekannte oder Angehörige mit entsprechendem Nachweis die Kinder abholen könnten. Darüber hinaus gehöre es auch zum Alltag einer Betreuungseinrichtung, dass diese zwecks Information und Besichtigung von neuen Interessenten betreten werde. Weitere Personen, die eine Großtagespflege aufsuchten, seien Küchenkräfte, Vertretungskräfte, Praktikanten, Integrationshelfer, wenn ein Kind mit Inklusionsbedarf betreut werden solle, sowie Reinigungskräfte in den Abendstunden. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren brandschutzrechtliche Einwände gegen die Erteilung der Baugenehmigung geltend gemacht hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, diese nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es handele sich nicht um eine öffentlich zugängliche Einrichtung. Der Kreis der Besucher sei jederzeit bestimmbar. Es sei in der Tagespflege auch nicht möglich, Praktikanten, Aushilfen und Vertretungskräfte nach Belieben einzusetzen. Ohne eine gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII dürften keine Kinder betreut werden. Die Kinder seien gemäß § 22 KiBiz NRW vertraglich und pädagogisch einer Tagespflegeperson zugeordnet. Auch der Personenkreis der Abholberechtigten sei im Vorhinein eindeutig bestimmbar. Diese Personen müssten von den Sorgeberechtigten angegeben werden und würden in den entsprechenden Verträgen vermerkt. Auch könne die Einrichtung nicht einfach betreten werden, erst recht nicht während der Betreuungszeit, in der die Kinder anwesend seien. Die Einrichtung werde auch weder von Lieferanten noch von Reinigungskräften betreten. Es werde kein Catering geliefert, da selbst gekocht werde. Auch Putzkräfte seien nicht vorhanden. Die Einrichtung werde von den Tageseltern persönlich geputzt. Der Vergleich mit einer Schule, wie ihn die Beklagte vornehme, sei unzutreffend. Darüber hinaus komme es in der Sache nicht darauf an, ob eine Betriebserlaubnis zum Betrieb einer Großtagespflege auf einer Fläche von insgesamt 80 m² nach § 45 SGB VIII möglich wäre. Denn § 45 SGB VIII finde bei Großtagespflegestellen keine Anwendung. Die Tageseltern benötigten lediglich eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die Frage einer Pflegeerlaubnis sei jedoch völlig losgelöst von baurechtlichen Belangen zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der Nutzungsänderung der in Rede stehenden Räumlichkeiten unter der Anschrift R. Straße 00 in X. in eine Großtagespflege für bis zu neun Kinder (im Folgenden: Vorhaben) durch den Bescheid vom 16. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus § 74 Abs. 1 BauO NRW. Der Klägerin fehlt insbesondere - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht das Sachbescheidungsinteresse (1.). Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung stehen auch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (2.). Die ausgesprochene Zurückweisung der Berufung mit der Folge der Bestätigung des verwaltungsgerichtlichen Bescheidungstenors (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bleibt nur deshalb hinter der materiellen Rechtslage zurück, weil die Klägerin ihr Klagebegehren von Anfang an auf den Erlass eines Bescheidungsurteils beschränkt hat (§ 88 VwGO). 1. Der Klägerin fehlt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht das Sachbescheidungsinteresse. Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die beantragte Baugenehmigung für den Bauherrn ersichtlich nutzlos ist. Nutzlos ist eine Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 8 C 6.11 -, juris Rn. 15. Das ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass dieser aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen an einer Verwertung der Baugenehmigung gehindert ist. Voraussetzung für die Ablehnung des Bauantrags ist in solchen Fällen ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1980 - 4 C 3.78 -, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 12. August 1993 - 7 B 123.93 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 30. März 2022 - 10 A 668/19 -, juris Rn. 35 f., und vom 17. April 2018 - 2 A 1387/15 -, juris Rn. 38; VGH B.-W., Urteil vom 18. November 2021 - 8 S 3331/19 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2021 - 22 ZB 20.1972 -, juris Rn. 12, jeweils m. w. N. Sind diese hohen Anforderungen nicht zweifelsfrei erfüllt, darf die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung nicht mangels Sachbescheidungsinteresses versagen, sondern muss diese - vorbehaltlich anderer Ablehnungsgründe - erteilen. Ausgehend davon steht hier nicht fest, dass der Ausnutzung der Baugenehmigung durch die Klägerin ein schlechthin nicht ausräumbares Hindernis entgegensteht. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin, die als Vertretungskraft bereits über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII für die Betreuung von bis zu fünf Kindern in den in Rede stehenden Räumlichkeiten verfügt, im Fall der dortigen Betreuung von bis zu neun Kindern einer (erneuten) Erlaubnis nach § 43 SGB VIII bzw. im Fall des Betriebs einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII bedürfte. Denn jedenfalls kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass ihr eine solche Erlaubnis nach dem SGB VIII schlechthin nicht erteilt werden könnte. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin mit dem Vorhaben nicht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt bzw. nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGBVIII die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Ungeachtet der Frage, welche rechtliche Relevanz in diesem Zusammenhang den von der Beklagten selbst aufgestellten Regelwerken zukommt, liegt ein Verstoß gegen die dort aufgestellten (zwingenden) Anforderungen schon nicht vor. Zwar heißt es in der Stellungnahme des Jugendamtes der Beklagten vom 30. September 2020 ohne weitere Erläuterung pauschal, beide dort in Bezug genommenen Immobilien seien mit einer Gesamtgröße von ca. 76 m² und - im Fall der in Rede stehenden Räumlichkeiten - 80 m² nicht zur Betreuung von neun gleichzeitig anwesenden Kindern geeignet. Diese Ausführungen des Jugendamtes stehen jedoch im Widerspruch zur Kindertagespflegerichtlinie der Beklagten. Dort heißt es, pro Kind seien insgesamt mindestens 6 m² Spiel- und Aufenthaltsfläche vorzuhalten, was hier - auch bei gleichzeitiger Anwesenheit von neun Kindern und folglich einer Mindestfläche von 54 m² - eingehalten wäre. Denn insgesamt weisen die beiden Spielräume und der Schlafraum laut mit dem Bauantrag eingereichtem Grundriss eine Fläche von zusammen 60,8 m² auf (19,5 m² + 18,8 m² + 22,5 m²). Zwingende Anforderungen an eine Mindestspielfläche enthält die Richtlinie - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht. Insoweit heißt es dort lediglich, auf den Spielraum „sollten ca. 3,5 qm“ pro Kind entfallen, auf den separaten Schlaf- bzw. Ruheraum „sollten ca. 2,5 qm“ pro Kind entfallen. Vgl. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie), Ziffer 5.2, Seite 11, https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/richtlinie_zur_kindertagespflege_duesseldorf.pdf (Abruf am 10. November 2023). Schon deshalb rechtfertigte die Nichteinhaltung dieser bloßen Richtwerte nicht die Annahme, dass eine Erlaubnis nach dem SGB VIII schlechthin nicht erteilt werden könnte. Im Übrigen wären die Richtwerte - bei gleichzeitiger Anwesenheit von neun Kindern also ca. 31,5 m² Spielraum und ca. 22,5 m² Schlafraum - vorliegend eingehalten. Die beiden Spielräume 1 und 2 weisen laut Grundriss eine Fläche von zusammen 38,3 m² auf (18,8 m² + 19,5 m²); der Schlafraum ist 22,5 m² groß. Selbst wenn, wie die Beklagte meint, die Wickelkommode nicht mehr im Schlafraum untergebracht werden könnte, stünden hierfür über die eigenen Richtwerte der Beklagten hinaus in den Spielräumen noch 6,8 m² zur Verfügung. Soweit das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 auf den wegen Straßenlärms ungeeigneten Schlafraum, einen für eine Wickelkommode zu kleinen Sanitärbereich und eine über das Treppenhaus zugängliche Toilette, die weder von den Kindern noch den Betreuungspersonen genutzt werden dürfte, abstellt, werden auch damit keine schlechthin nicht ausräumbaren Hindernisse aufgezeigt. Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin zwischenzeitlich u. a. Schallschutzmaßnahmen in den straßenseitigen Räumen vorgenommen und klargestellt hat, die Toilette im Treppenhaus werde ohnehin nicht genutzt. Dass eine Wickelkommode an anderer Stelle aufgestellt werden kann, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. 2. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im - hier einschlägigen - vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BauO prüft die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, die (Nr. 1) Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, b) den §§ 4, 6, 8, 9, 10, 47 Abs. 4, 48 und 49 BauO NRW, c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89 BauO NRW), d) den Brandschutzvorschriften im Falle von Sonderbauten, soweit es sich nicht um Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m² handelt, und (Nr. 2) beantragte Abweichungen im Sinne des § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BauO NRW sowie (Nr. 3) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Ausgehend hiervon stehen dem Vorhaben, das nicht einer der Kategorien in § 50 Abs. 2 BauO NRW unterfällt - die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Nr. 11 BauO NRW liegen aufgrund der Anzahl der maximal neun betreuten Kinder nicht vor - und deshalb kein großer Sonderbau ist, weder die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BauO NRW zu prüfende Vorschrift des § 49 Abs. 2 BauO NRW (a.) noch Brandschutzvorschriften im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BauO NRW entgegen (b.). Die §§ 43, 45 SGB VIII sind gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW nicht zu prüfen (c.). Auch hindert der Umstand, dass zum Betrieb des Vorhabens ggf. noch Erlaubnisse nach dem SGB VIII erteilt werden müssen, die Erteilung der Baugenehmigung nicht (d.). a. Der beantragten Genehmigung der Nutzungsänderung steht § 49 Abs. 2 BauO NRW nicht entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind nach Satz 2 der Vorschrift bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere für Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, Sport- und Freizeitstätten, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Barrierefrei sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 10 BauO NRW, soweit sie für alle Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Für eine öffentliche Zugänglichkeit reicht es aus, wenn (nur) ein Teil der Allgemeinheit darauf angewiesen ist, die Anlage zu benutzen, oder an ihrer Benutzung interessiert ist. Allerdings genügt es nicht, dass die Anlage faktisch öffentlich zugänglich ist; sie muss vielmehr durch den Berechtigten einer Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet, für eine solche Benutzung - im Sinne eines Publikumsverkehrs - bestimmt sein, und zwar auch durch diejenigen Personengruppen, deren Belangen die Vorschrift dient. Der Nutzungszweck muss darauf angelegt sein, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Vgl. jeweils bejahend: OVG S.-A., Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 2 L 246/09 -, juris Rn. 14, m. w. N. (Betreuungseinrichtung für ältere Menschen); VGH B.-W., Urteil vom 27. September 2004 - 3 S 1719/03 -, juris Rn. 24 (Fitnessstudio); VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 23 K 1991/20 -, juris Rn. 27 (Wettbüro). Die Regelung des § 49 Abs. 2 BauO NRW soll die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Personen mit Kleinkindern eine ungehinderte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Hierfür ist es notwendig, dass öffentlich zugängliche bauliche Anlagen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von diesem Personenkreis barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum BauModG NRW vom 13. März 2018, Landtag NRW, Drucksache 17/2166, S. 147; Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand 122. Aktualisierung, juris § 49, Rn. 1. Ausgehend hiervon ist die bauliche Anlage, die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, nicht öffentlich zugänglich. Im Unterschied zu den in der beispielhaften Aufzählung in § 49 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW - in die der Gesetzgeber Großtagespflegen nicht aufgenommen hat - genannten Anlagen kann das Vorhaben seinem Zweck nach, anders als etwa ein Krankenhaus als Einrichtung des Gesundheitswesens oder ein Gerichtsgebäude mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz, nicht von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden und ist auch, anders als etwa ein von der öffentlichen Hand betriebenes Schwimmbad als Sport- und Freizeitstätte, nicht einer Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet. aa. Sowohl der Kreis der Mitarbeiter als auch der der Kinder und Abholberechtigten ist im Vorhinein bestimmbar. Die Mitarbeiter der Großtagespflege sind schon deshalb im Vorhinein bestimmbar, weil die Tagespflegepersonen selbst nicht nur jeweils einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII bedürfen, sondern ihnen das zu betreuende Kind vertraglich und persönlich zugeordnet ist (vgl. § 22 Abs. 4 KiBiz NRW). Selbst wenn die Klägerin eine Küchenkraft beschäftigen würde, was nach ihrem Vortrag aber nicht geplant ist, wäre diese Person hinreichend im Vorhinein bestimmbar. Gleiches gilt auch für etwaige Praktikanten oder Vertretungskräfte, die nach den eigenen Richtlinien der Beklagten ohnehin nur im Einvernehmen mit dem Jugendamt tätig werden dürften. Vgl. Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie), Ziffer 3.3, Seite 6, https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/richtlinie_zur_kindertagespflege_duesseldorf.pdf (Abruf am 10. November 2023). Dass zudem nicht nur der Personenkreis der Kinder aufgrund der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen eindeutig bestimmt ist, sondern dies auch entsprechend für diejenigen Personen gilt, die die bauliche Anlage zur Abholung der Kinder betreten, hat die Klägerin ebenfalls unwidersprochen und überzeugend dargelegt. Selbst wenn die Klägerin es zulassen würde, dass nach entsprechender Ankündigung der Erziehungsberechtigten andere Personen ein Kind abholen, wären diese ebenfalls im Vorhinein bestimmbar. bb. Auch im Übrigen ist eine öffentliche Zugänglichkeit des Vorhabens nicht ersichtlich. Es ist nicht einer Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet. Dass das Vorhaben nicht von unangekündigten Besuchern, etwa zwecks einer Besichtigung, aufgesucht werden kann, liegt auf der Hand. Hierin unterscheidet es sich zudem gerade von auf Laufkundschaft und damit zu Gunsten eines Zugangs der allgemeinen Öffentlichkeit gewidmeten Betrieben - insbesondere Verkaufsstätten im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Var. 1 BauO NRW -, deren Nutzungszweck gerade darauf angelegt ist, dass eine nicht bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Vgl. hierzu: VGH B.-W., Urteil vom 27. September 2004 - 3 S 1719/03 -, juris Rn. 24. Anders als etwa eine Tages- bzw. Nachtbetreuung von älteren Menschen, bei der die Räumlichkeiten neben den betreuten Senioren auch deren Angehörigen und Freunden zu Besuchszwecken offensteht, vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 2 L 246/09 -, juris Rn. 15, gestattet die Klägerin im Vorhinein nicht bestimmten Personen nach ihrem unwidersprochenen Vortrag den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten nicht. Schon deshalb ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu folgen, zu denken sei auch an Feste, Geburtstage und sonstige Feierlichkeiten, bei denen oftmals ein erweiterter Personenkreis anwesend sei. Abgesehen davon sind für den Senat keine Fälle vorstellbar, in denen etwa anlässlich eines Geburtstages eines betreuten Kindes oder von Festen, wie etwa Karnevals- oder Weihnachtsfeiern, nicht im Vorhinein bestimmbare Personen die Großtagespflege aufsuchen würden. cc. Auch die von der Beklagten vorgenommene Gleichsetzung mit einer in § 49 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW als Bildungseinrichtung ausdrücklich erfassten Schule trägt nicht. Während Schulgebäude nicht nur dem Schulbetrieb mit einer personell bestimmbaren Schüler- und Lehrerschaft dienen, sondern gerade auch außerhalb der Unterrichtszeiten anderweitig genutzt werden, etwa durch Volkshochschulen und Vereine oder Betriebssportgruppen oder als Wahllokale und kulturelle Veranstaltungsstätten, gilt dies für eine Großtagespflege, in der bis zu neun Kinder betreut werden, ersichtlich nicht. Auch können Schulgebäude, anders als das Vorhaben, grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten von der Öffentlichkeit betreten werden. b. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen auch keine Brandschutzvorschriften im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 lit. d) BauO NRW entgegen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bei dem Vorhaben mehr bestehen. Der Senat hat keine Veranlassung zu einer abweichenden Einschätzung. Damit kann sowohl offen bleiben, ob es sich bei den Anforderungen, die das Bauaufsichtsamt hier - intern mit der Feuerwehr abgestimmt - an Großtagespflegen als kleine Sonderbauten stellt, um besondere Anforderungen im Sinne von § 50 Abs. 1 BauO NRW handelt, als auch, ob solche besonderen Anforderungen als Einzelfallregelungen dem Begriff der Brandschutzvorschriften im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 lit. d) BauO NRW unterfallen und ob sie verneinendenfalls neben dem Prüfprogramm des § 64 BauO NRW auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. c. Die §§ 43, 45 SGB VIII stehen vorliegend der Erteilung der Baugenehmigung nicht als von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfende andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW entgegen, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Dabei mag auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Klägerin für den Betrieb einer Großtagespflege eine neue Pflegeerlaubnis benötigt, oder ob vorliegend zusätzlich - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - etwa aufgrund von § 22 Abs. 4 KiBiz NRW eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich ist. Vgl. zur Abgrenzung: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2022 - 12 B 1301/21 -, juris Rn. 12 ff., m. w. N.; VG Hannover, Urteil vom 14. März 2023 - 3 A 1393/23 -, juris Rn. 83 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 19 L 2181/17 -, juris Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.; Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage, Stand 15. März 2023, S. 45, https://www.kita.nrw.de/system/files/media/document/file/handreichung-kindertagespflege-in-nordrhein-westfalen-fassung-15.04.2023.pdf (Abruf am 9. November 2023). Denn sowohl bei § 43 SGB VIII als auch bei § 45 SGB VIII handelt es sich um Vorschriften im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW, deren Einhaltung in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. aa. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII ist gemäß §§ 85 Abs. 1, 87a Abs. 1 SGB VIII der örtliche Jugendhilfeträger am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindertagespflegeperson. Nach § 22 Abs. 1 KiBiz NRW wird diese Aufgabe in Nordrhein-Westfalen von den Jugendämtern wahrgenommen, wobei diese gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung u.a. der Aufgaben nach § 43 SGB VIII beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen können. Verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben bleiben die Jugendämter (§ 76 Abs. 2 SGB VIII). Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII ist gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII der überörtliche Träger zuständig. Gemäß § 8 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes NRW (AG KJHG) vom 12. Dezember 1990 in der Fassung gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) sind überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landschaftsverbände. bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dem Umstand, dass die betreffenden Vorschriften des SGB VIII objektbezogene Anforderungen an die zur Kindertagespflege bzw. im Rahmen der Einrichtung zu nutzenden Räumlichkeiten enthalten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 2086/14 -, juris Rn. 39, auch nicht, dass für deren Prüfung die Baugenehmigungsbehörde zuständig sein soll. Denn auch diese objektbezogenen Anforderungen sind Teil des Erlaubnisverfahrens nach dem SGB VIII und gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII bzw. § 45 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 SGB VIII unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Eignung der Person für die Kindertagespflege bzw. des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung zu prüfen. Dementsprechend erfordern die in der Rechtsprechung entwickelten inhaltlichen Anforderungen an den Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII eine weit über baurechtliche Fragen hinausgehende Prüfung mit jugendhilferechtlicher Fachkompetenz Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 18; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 D 10243/14 -, juris Rn. 9 f., m. w. N. Dies entspricht im Übrigen der Darstellung des Verfahrens und der Anforderungen an die betreffenden Räumlichkeiten in verschiedenen Veröffentlichungen und Handreichungen, auch solchen der Beklagten. Vgl. https://www.duesseldorf.de/jugendamt/kinderbetreuung/ipunkt/pflege (Abruf am 9. November 2023); Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie), Ziffer 6, Seite 13, https://www.duesseldorf.de/fileadmin/Amt51/jugendamt/PDF/Infomappe_Kindertagespflege/richtlinie_zur_kindertagespflege_duesseldorf.pdf (Abruf am 10. November 2023); Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen, 14. Auflage, Stand 15. März 2023, S. 9, https://www.kita.nrw.de/system/files/media/document/file/handreichung-kindertagespflege-in-nordrhein-westfalen-fassung-15.04.2023.pdf (Abruf am 9. November 2023); Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Deutsches Jugendinstitut, 2. Auflage 2021, https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2021/Schnock_Eignungseinschaetzung_korr_22.pdf (Abruf am 9. November 2023). Im Fall von § 45 SBG VIII gilt nichts anderes. Auch hier ist im Einzelfall von den für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörden festzustellen, welche Raumvorgaben für die Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sind. So auch: Allgemeine Leitlinien der Aufgabenwahrnehmung Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungendurch Aufsicht und Beratung von Einrichtungsträgern, Seite 3, https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/hilfen_zur_erziehung_1/aufsicht__ber_station_re_einrichtungen/par45_sgb_viii/03leitlinienarbeitshilfen4332jan12.pdf (Abruf am 9. November 2023). d. Der Erteilung der Baugenehmigung stehen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten auch nicht insoweit öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, als hier Erlaubnisse nach § 43 oder § 45 SGB VIII - deren Erforderlichkeit unterstellt - noch nicht erteilt sind. Denn nach den vorstehenden Ausführungen sind diese Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Abs. 1 BauO NRW schon nicht zu prüfen. Abgesehen davon findet die vom Verwaltungsgericht herangezogene sogenannte Schlusspunkttheorie, nach der eine Baugenehmigung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über eine nach nichtbaurechtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht erteilt werden darf, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 - 10 A 112/20 -, juris Rn. 6, vom 12. Mai 2020 - 7 A 844/19 -, juris Rn. 18, und vom 27. Juni 2018 - 10 B 676/18 -, juris Rn. 6, sowie Urteile vom 30. Oktober 2009 - 10 A 1074/08 -, juris Rn. 102, und vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, juris Rn. 66, jeweils m. w. N.; B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 122. Aktualisierung, juris, § 74, Rn. 263 f., m. w. N.; Johlen, in: Gädtke/Johlen, BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 74, Rn. 8 ff.; Hellhammer-Hawig/Grüner, in: Schönenbroicher/Kamp/ Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 74, Rn. 52 ff.; zur Kodifizierung in § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW: Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum BauModG NRW vom 13. März 2018, Landtag NRW, Drucksache 17/2166, S. 192, auf nicht-bodenbezogene Genehmigungen keine Anwendung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, juris Rn. 37; B. Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 122. Aktualisierung, juris, § 74, Rn. 269; Otto, Öffentliches Baurecht II, 8. Auflage 2023, § 8 Rn. 30; für das dortige Landesrecht: OVG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 1 LC 156/15 -, juris Rn. 28, m. w. N. Dass die Erlaubnisse nach den §§ 43, 45 SGB VIII nur für eine bestimmte Räumlichkeit erteilt werden, macht sie ebenso wenig wie etwa eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 3 GastG oder eine Erlaubnis zum Vermitteln öffentlichen Glücksspiels (Sportwetten), für die das Gleiche gilt, zu bodenbezogenen Genehmigungen. Vgl. für die Gaststättenerlaubnis: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, juris Rn. 46; für das GastG und das dortige Landesglücksspielrecht: OVG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2016 - 1 LC 156/15 -, juris Rn. 32. e. Auf weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entgegenstehen könnten, beruft die Beklagte sich nicht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. II. Ausgehend vom Vorstehenden ist der Gebührenbescheid „Ablehnung“ ebenfalls rechtswidrig und vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.