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Beschluss

OVG 11 L 42/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1011.OVG11L42.20.00
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Leitsätze
1. Die Werte der ursprünglich in zwei getrennten Verfahren verfolgten Streitgegenstände – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in einem Verfahren, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG im anderen Verfahren – sind nach der Verbindung der Verfahren nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.(Rn.4) 2. Dem Kläger geht es im Ergebnis nicht um die (kumulative) Erteilung beider Aufenthaltstitel, sondern um die Erteilung desjenigen Aufenthaltsrechts mit den für ihn günstigsten Rechtsfolgen und dauerhaftestem Bestand.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werte der ursprünglich in zwei getrennten Verfahren verfolgten Streitgegenstände – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in einem Verfahren, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG im anderen Verfahren – sind nach der Verbindung der Verfahren nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.(Rn.4) 2. Dem Kläger geht es im Ergebnis nicht um die (kumulative) Erteilung beider Aufenthaltstitel, sondern um die Erteilung desjenigen Aufenthaltsrechts mit den für ihn günstigsten Rechtsfolgen und dauerhaftestem Bestand.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Über die Beschwerde entscheidet der Senat und nicht die Berichterstatterin, weil die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2021 - OVG 11 L 1/21 -, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. März 2019 - OVG 3 L 36.19 -, juris Rn. 4 m. w. N., auch zur anderen Ansicht). Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigen des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des durch die Verbindung der zwei zuvor selbständigen Verfahren VG 15 K 42.19 und VG 15 K 88.19 entstandenen und unter dem erstgenannten Aktenzeichen fortgeführten Verfahrens zu Recht auf insgesamt 5.000 Euro festgesetzt. Die Werte der ursprünglich in zwei getrennten Verfahren verfolgten Streitgegenstände – Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG im Verfahren VG 15 K 42.19, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG im Verfahren VG 15 K 88.19 – sind, anders als die Beschwerde meint, nach der Verbindung der Verfahren nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Denn eine Zusammenrechnung setzt voraus, dass mehrere Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder, im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbständigen materiellen Gehalt haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 19 E 220/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 19 C 11.1487 -, juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar unterliegen die begehrten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen jeweils eigenen Voraussetzungen und unterscheiden sich im Hinblick auf Rechtsfolgen und Fortbestand. Auch ist es rechtlich möglich, dass mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden, was das Bundesverwaltungsgericht – worauf die Beschwerde hinweist – für eine Konstellation, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein weiteres Aufenthaltsrecht ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits erteilt war, klargestellt hat (Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 -, juris). Darauf kommt es für die Frage der Zusammenrechnung gemäß § 39 GKG anlässlich der Streitwertfestsetzung in der hiesigen Konstellation allerdings nicht an. Dass für den Kläger die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis – gleich nach welcher Norm – ein einheitliches Interesse ohne selbständigen Wert dargestellt hat, verdeutlicht die Antragstellung des Prozessbevollmächtigten: Sowohl in dem Klageverfahren VG 15 K 42.19 als auch (vor Verbindung) in demjenigen VG 15 K 88.19 beantragte der Kläger, „[…] den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen“. Im Ergebnis ging es dem Kläger nicht um die (kumulative) Erteilung beider Aufenthaltstitel, sondern, was nachvollziehbar ist, um die Erteilung desjenigen Aufenthaltsrechts mit den für den Kläger günstigsten Rechtsfolgen und dauerhaftestem Bestand (ebenso einen selbständigen materiellen Gehalt ablehnend: Beschluss des Senats vom 27. August 2020 - OVG 11 L 5/20 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 19 C 11.1487 -, juris Rn 2). Auch dem gegen die Dauer der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Begehren kommt, entgegen dem Beschwerdevorbringen, kein gegenüber den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbständiger, eine Zusammenrechnung der Einzelwerte rechtfertigender Gehalt zu. Denn das auf eine Verkürzung der Sperrwirkung der Abschiebung gerichtete Begehren stellt – ebenso wie die nicht zu einer Streitwerterhöhung führende Anfechtung einer unselbständigen Abschiebungsdrohung (vgl. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abrufbar unter: www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) – lediglich einen unselbständigen Annex zu demjenigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar (vgl. Beschluss des Senats vom 27. August 2020 - OVG 11 L 5/20 -, juris Rn. 4; Hess VGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 B 881/19 -, juris Rn. 4 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). An dem entgegenstehenden, von der Beschwerde vorgelegten, Beschluss vom 6. Juli 2020 (OVG 11 L 10/20) hält der Senat nicht fest. Nach allem ist die Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechende Festsetzung des Streitwerts auf den einfachen, sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangwert von 5.000 Euro für das auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie Verkürzung der Sperrwirkung der Abschiebung gerichtete Begehren nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).