Beschluss
10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15, 10 M 7/15, 10 M 4 - 7/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0521.10M4.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Polizeibeamter, der - etwa auf der Basis der Argumentation sog. Reichsbürger - die Gründung und das Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes und der darauf basierenden Rechtsordnung verneint, verstößt gegen die ihm obliegende zentrale beamtenrechtliche Dienstpflicht gem. § 33 S 2 BeamtStG und begeht damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gem. § 77 Abs 1 S 2 BG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.21)
2. Dies kann gem. § 13 Abs 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerdeverfahren 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15 und 10 M 7/15
werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Es führt das Verfahren 10 M 4/15.
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - jeweils vom 16. März 2015 - 8 B 2/15 MD, 8 B 3/15 MD, 8 B 4/15 MD und 8 B 5/15 MD - geändert:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Polizeibeamter, der - etwa auf der Basis der Argumentation sog. Reichsbürger - die Gründung und das Fortbestehen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des Grundgesetzes und der darauf basierenden Rechtsordnung verneint, verstößt gegen die ihm obliegende zentrale beamtenrechtliche Dienstpflicht gem. § 33 S 2 BeamtStG und begeht damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gem. § 77 Abs 1 S 2 BG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.21) 2. Dies kann gem. § 13 Abs 2 DG LSA (juris: DG ST 2006) zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.(Rn.32) Die Beschwerdeverfahren 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15 und 10 M 7/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 10 M 4/15. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Disziplinarkammer - jeweils vom 16. März 2015 - 8 B 2/15 MD, 8 B 3/15 MD, 8 B 4/15 MD und 8 B 5/15 MD - geändert: Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. I. Gegenstand der gerichtlichen Verfahren sind die von der Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 21. Oktober 2014 verfügte Dienstenthebung beider Antragsteller gem. § 38 Abs. 1 DG LSA sowie die mit weiteren Bescheiden vom 20. Januar 2015 verfügte Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge gem. § 38 Abs. 2 DG LSA. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Beide Antragsteller stehen als Polizeikommissare im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt, sie waren zuletzt im Polizeirevier (...) eingesetzt. Im Rahmen eines vom Landkreis (...) - Sozialamt - geführten Verwaltungsverfahrens, in welchem es um die Verpflichtung zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gem. § 94 SGB XII im Rahmen der Gewährung von Sozialleistungen für die Mutter der Antragstellerin ging, wurde diese mit Bescheid vom 28. April 2014 zur Zahlung eines fortlaufenden Unterhaltsbetrags herangezogen. Hiergegen erhoben beide Antragsteller in einem als „Familie (...), (…) und (…) A.“ von ihnen gemeinsam unterzeichneten Schreiben vom 5. Mai 2014 Widerspruch. Dem Schreiben war als Anlage u. a. beigefügt eine „Juristische Aufklärung für Sie (3 Blatt)“. Die „Juristische Aufklärung“ ist handschriftlich überschrieben mit „Beachte: gültige Rechtsnorm!“ und beginnt mit den Worten: „Zuallererst juristische Aufklärung:“ Im Folgenden wird u. a. ausgeführt, dass das Grundgesetz zumindest seit 1990 keine Geltung mehr habe. Die ersten beiden Seiten der Anlage sind nachstehend eingescannt: Mit weiterem Schreiben der „(...) und aus der Familie A. – Mensch und Natürliche Person entspr. § 1 des staatlichen B“ vom 21. Mai 2014 erklärten die Antragsteller gegenüber dem Sozialamt des Landkreises (...) die „ZURÜCKWEISUNG gegen die Aufforderung zur Zahlung des Unterhaltsbeitrags/Elternunterhalt.“ In dem Schreiben heißt es u. a: „Ihre o. g. Forderungen basieren letztlich auf dem Grundgesetz (GG). Weder meine Vorfahren noch ich haben das Grundgesetz (GG) noch die darauf basierenden Gesetze legitimiert …. Darüber hinaus ist das GG gemäß seinen eigenen Bestimmungen offenkundig sowieso ungesetzlich und die darauf basierenden Gesetze etc. sind nichtig“. Das von den Antragstellern auf jeder Seite persönlich unterzeichnete Schreiben ist nachstehend eingescannt: Der Landrat des Landkreises (...) wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 1. August 2014 an den Leiter des Polizeireviers (...); in den Schreiben werde die Gültigkeit des Grundgesetzes bestritten, was nach seiner Ansicht eine schwerwiegende Verletzung beamtenrechtlicher Dienst- und Treuepflichten darstelle. Mit Verfügungen vom 9. September 2014 leitete der Präsident der Antragsgegnerin Disziplinarverfahren gem. § 17 DG LSA gegen beide Antragsteller ein. Zu Begründung heißt es, in dem im Schreiben vom 21. Mai 2014 zum Ausdruck gebrachten Bestreiten der Gültigkeit des Grundgesetzes, der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Rechtmäßigkeit der Verwaltung liege ein Verstoß gegen die sich aus § 33 BeamtStG ergebende Grundpflicht des Beamten, sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Mit weiteren - den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfahren 8 B 2/15 MD und 8 B 3/15 MD bildenden - Verfügungen vom 21. Oktober 2014 enthob die Antragsgegnerin die Antragsteller vorläufig des Dienstes gem. § 38 Abs. 1 und 2 DG LSA und kündigte zugleich die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gem. § 38 Abs. 2 DG LSA an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die Antragsteller in schwerwiegender Weise gegen die ihnen obliegenden Dienstpflichten gem. §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen hätten. Das Vertrauen in den Rechtsstaat sei nachhaltig beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter den Eindruck einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erkennen lasse. Mit Verfügungen vom 20. Januar 2015 ordnete die Antragsgegnerin die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge des Antragstellers sowie von 41 v.H. der Antragstellerin gem. § 38 Abs. 2 DG LSA an, wobei sie eine Änderung des Einbehaltungssatzes für den Fall des Vorliegens weiterer Unterlagen in Aussicht stellte. Mit Anträgen vom 15. Januar 2015 (Verfahren 8 B 3/15 MD bzw. 8 B 2/15 MD) begehrten die Antragsteller die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Zur Begründung führten sie aus, es bestehe keinerlei Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Allein durch die Versendung des Schreibens vom 21. Mai 2014 könne nicht an ihrer Verfassungstreue gezweifelt werden. Sie träten seit langem für ihren Dienstherrn ein und seien sich ihrer Verantwortung als Polizeibeamte bewusst. Allein aus der Versendung eines vorgefertigten Schreibens aus dem Internet könne nicht auf eine etwa beeinträchtigte Verfassungstreue geschlossen werden. Es fehle auch an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer Ansehens- und Vertrauensverletzung „in besonderem Maße“. Mit weiteren Anträgen vom 30. Januar 2015 (Verfahren 8 B 5/15 MD bzw. 8 B 4/15 MD) begehrten die Antragsteller die Aufhebung der Einbehaltung ihrer Dienstbezüge. Zur Begründung bezogen sie sich auf ihr Vorbringen in den o. g. Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 16. März 2015 jeweils sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge aufgehoben. Zur Begründung heißt es, es könne nach dem derzeitigen Sach- und Rechtsstand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen haben, dass es aufgrund eines damit einhergehenden Verlustes des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu ihrer Entfernung aus dem Dienst führe. Zwar habe das Disziplinargericht keinen Zweifel daran, dass es sich bei der den Antragstellern vorgehaltenen Verwendung des im Internet in einschlägigen Kreisen bekannten und von diesen herausgegebenen Schreibens um eine „beamtenrechtliche Verletzung jedenfalls ihrer Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes handelt und bezüglich der Verfassungstreue sein könnte“. Indes seien für das Disziplinargericht die zur Aufhebung der Suspendierung gem. § 61 Abs. 2 DG LSA führenden ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit gegeben, denn die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose einer späteren Dienstentfernung halte einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Denn es sei vorliegend nicht auszuschließen, dass den Antragstellern die Tragweite und Konsequenz des von ihnen verursachten Geschehensablaufs in dienst- und disziplinarrechtlicher Hinsicht gar nicht bewusst gewesen sei. Im Übrigen könne aus der Verwendung des 5-seitigen „Vordrucks“ nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um den Ausdruck eigenen Gedankenguts handele. Vielmehr sei der „laienhaft und ganz offensichtlich nicht rechtsverbindliche Charakter für den Adressaten - aber auch für den Verwender - zweifellos zu erkennen“. Ein nicht mehr bestehendes Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dürfte darin nicht zu erblicken sein. Sei danach nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 DG LSA gegeben seien, so führe dies auch zur Aufhebung der Einbehaltungsverfügungen. Gegen die v. g. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerden eingelegt, die sie zusammengefasst wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügungen. Fehl gehe bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller hätten lediglich vorgefertigte Schreiben verwendet, ohne sich deren Inhalt zu Eigen zu machen. Dagegen spreche bereits die handschriftliche Überschrift „Beachte: gültige Rechtsnorm!“ auf dem Anhang „Juristische Aufklärung für Sie“ vom 5. Mai 2014 sowie auch der Umstand, dass jede der einzelnen Seiten des Schreibens vom 21. Mai 2014 handschriftlich unterzeichnet worden sei. Im Übrigen seien den Antragstellern noch in dem erst vor wenigen Jahren besuchten Kommissarslehrgang die Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts vermittelt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihnen die Tragweite derartiger Äußerungen und deren Wirkungen in der Öffentlichkeit unbewusst im Sinne eines Verbotsirrtums gewesen sein könnten. Schließlich führe das Negieren der demokratischen Ordnung und damit letztlich der Existenz ihres eigenen Dienstherrn durch Polizeibeamte zu einem nachhaltigen und unwiederbringlichen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit. Die Antragsteller treten dem entgegen. Die Verwendung des Begriffs „Reichsbürger“ im Zusammenhang mit ihrer Person durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zeige, dass man ihnen gegenüber voreingenommen sei. Soweit ihnen vorgeworfen werde, sie hätten damit gedroht, die Öffentlichkeit über die Art des Umgangs mit ihnen in Kenntnis zu setzen, so sei dieses Verhalten im Rahmen der Emotionalität ohne weiteres verständlich. Beamte des Landes Sachsen-Anhalt seien nicht etwaig rechtlos gegenüber ihrem Dienstherrn gestellt, sondern dürften sich auch an die Öffentlichkeit wenden. Im Ergebnis jedenfalls rechtfertigten die Annahmen der Antragsgegnerin nicht die von ihr durchgeführte vorläufige Dienstenthebung einschließlich der Einbehaltung von Bezügen. II. Der Senat hat die Verfahren gem. §§ 3 DG LSA, 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; diese Verfahrensweise erweist sich als sachgerecht, weil der Gegenstand der beide Antragsteller betreffenden Verfahren nahezu identisch ist. Die gem. § 65 Abs. 1 DG LSA i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerden sind begründet; sie stellen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügungen, schlüssig in Frage. Der Senat hat zunächst Anlass zu der Klarstellung, dass weder für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA noch für diejenige der Einbehaltung von Dienstbezügen gem. § 38 Abs. 2 DG LSA Voraussetzung ist, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme bereits sicher feststeht; vielmehr genügt es, dass aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich ist, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden wird (vgl. Köhler-Ratz, BDG, 5. Aufl. § 38 Rdn. 1 unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 24.3.1999 - 1 DB 20.98 -). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes bestehen für den Senat keine ernsthaften Zweifel gem. § 61 Abs. 2 DG LSA an der Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügungen der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 sowie vom 20. Januar 2015, so dass diese aufrecht zu erhalten sind: Mit Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass den Antragstellern eine gravierende Verletzung von Dienstpflichten, mithin ein schweres - außerdienstliches - Dienst- vergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BG LSA zur Last zu legen ist. Gem. § 33 Satz 2 BeamtStG müssen sich Beamte und Beamtinnen durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Aus den dem Senat vorliegenden Personalakten ergibt sich zudem, dass beide Antragsteller anlässlich ihrer beamtenrechtlichen Vereidigung folgende Eidesformel nachgesprochen haben: „Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu wahren und zu verteidigen …“ Mit ihren an das Sozialamt des Landkreises (...) gerichteten Schreiben haben die Antragsteller nicht nur die Geltung („Gültigkeit“) des Grundgesetzes verneint, sondern auch „die darauf basierenden Gesetze etc.“ als nichtig bezeichnet. Zudem haben sie die Auffassung bekundet, es gebe „somit heute keine staatlich oder gesetzlich legitimierten Einrichtungen oder Ämter“. In dem - ausdrücklich - mit „Beachte: gültige Rechtsnorm!“ überschriebenen Pamphlet haben sie sich zu der Behauptung verstiegen, die Bundesrepublik Deutschland sei als souveräner Staat nie geschaffen worden, und dessen Rechtssystem habe sich durch Menschenrechtsverletzungen selbst aufgelöst. Der Senat sieht davon ab, aus den unter I. im Wesentlichen wiedergegebenen Schreiben weiter zu zitieren, denn diese sprechen für sich selbst. Mit den darin geäußerten Thesen werden die freiheitliche demokratische Grundordnung, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland, nicht zuletzt die Existenz der staatlichen Strukturen und Ordnungen nach dem Grundgesetz infrage gestellt. Mit anderen Worten: Wer sich den Inhalt des in den Schreiben geäußerten Gedankenguts zu Eigen macht, stellt sich selbst außerhalb des Grundkonsenses über das Bestehen des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates. Es besteht für den Senat auch kein Anlass zu der - wohl vom Verwaltungsgericht vertretenen - Annahme, die Antragsteller hätten sich die teilweise vorformulierten Texte nicht in der Weise zu eigen gemacht, dass man ihnen den Inhalt wirklich zurechnen könne. Das Gegenteil ist der Fall: Hinsichtlich des erstgenannten Schreibens („Juristische Aufklärung“) vom 5. Mai 2014 ergibt sich dessen bewusstes, zielgerichtetes Gebrauchmachen zum einen daraus, dass die Antragsteller am Schluss ihres handschriftlich unterzeichneten Schreibens ausdrücklich auf die Anlage „Juristische Aufklärung für Sie (3 Blatt)“ hingewiesen haben, zum anderen aus der handschriftlichen Überschrift: „Beachte: gültige Rechtsnorm !“. Hinsichtlich des weiteren Schreibens vom 21. Mai 2014 ist festzustellen, dass die Antragsteller nicht nur jede der 5 Seiten handschriftlich unterzeichnet, sondern auch jeweils „Blatt -x- der Zurückweisung vom 21.05.2014 zum Elternunterhalt“ eingefügt haben. Es kann danach keine Rede davon sein, dass sie lediglich vorformulierte Texte versandt haben, ohne dass sie sich mit deren Inhalt beschäftigt haben. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Verwaltungsgericht anzuschließen, dass der „laienhafte und ganz offensichtlich nicht rechtsverbindliche Charakter für den Adressaten - aber auch für den Verwender - zweifellos zu erkennen“ sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsteller ihre Thesen von der Negierung staatlich-demokratischer Ordnung bewusst eingesetzt haben, um eine Verwaltungsbehörde zur Aufhebung von Verwaltungsanordnungen zu veranlassen. Der von den Antragstellern offensichtlich bezweckte Aufbau einer Drohkulisse wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass die Antragsteller der staatlichen Verwaltungsbehörde die Geltung der von ihnen formulierten „AGBs“ aufzwingen wollten. Danach besteht kein Anlass, die von den Antragstellern versandten Schreiben als eine harmlose Spinnerei abzutun, auch wenn es letztlich offenbleiben kann, ob sich die Antragsteller als sog. Reichsbürger verstehen oder als solche anzusehen sind (zu deren Argumentationen vgl. etwa Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 529 ff.); allerdings machen sie sich - wie bereits die Bezeichnung „(...) und aus der Familie A. - Mensch und natürliche Person …“ zeigt, sowohl die von den sog. Reichsbürgern gebrauchte Terminologie als auch - was noch schlimmer ist - deren These von der Nichtexistenz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des fehlenden Bestehens der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes zu eigen. Auch hat die Ausgangssituation den Antragstellern keinerlei Legitimation für die Versendung der die staatliche Grundordnung leugnenden Traktate an eine Behörde des Landkreises (...) gegeben. Wenn nun der Eindruck erweckt wird, man habe sich gegen staatliches Unrecht wehren müssen, so gibt es hierfür hinreichend bekannte Widerspruchs- bzw. Klagemöglichkeiten auf der Basis der nicht nur für die Bürger, sondern auch für die staatliche Verwaltung und die Justiz verbindlichen Rechts- und Verfassungsordnung. Die Versendung von Traktaten wie den hier zugrunde liegenden ist in keinem Fall zu rechtfertigen. Erschwerend kommt folgendes hinzu: Beide Antragsteller sind Beamte des gehobenen Polizeidienstes. Sie haben noch vor wenigen Jahren im Rahmen ihrer Aufstiegsausbildung die Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts vermittelt bekommen. Ihnen musste - was für jeden Polizeibeamten ohnehin gelten sollte - die Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit der staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise präsent (gewesen) sein. Ist danach derzeit davon auszugehen, dass beide Antragsteller mit ihren Schreiben massiv gegen die beamtenrechtliche Grundpflicht zur Beachtung und zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gem. § 33 Abs.1 Satz 2 BeamtStG verstoßen haben, so lässt auch ihr Nachtatverhalten keine wirkliche Abkehr von dem von ihnen verbreiteten Gedankengut erkennen. Gerade ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren zeigt vielmehr, dass sie sich selbst als diejenigen ansehen, die sich gegen vermeintliche Rechtsverstöße staatlicher Stellen - nicht zuletzt auch ihres eigenen Dienstherrn - zur Wehr setzen müssen. Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Der Senat hat - jedenfalls derzeit - keinen Zweifel daran, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte wirklich legitimiert ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und ggf. auch zwangsweise vorzugehen. Bestehen nach alledem keine ernstlichen Zweifel gem. § 61 Abs. 2 DG LSA an den Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung beider Antragsteller, so gilt dies auch für die von der Antragsgegnerin gesondert verfügte Einbehaltung eines Teils ihrer Dienstbezüge. Der jeweils festgesetzte Einbehaltungssatz bewegt sich im Rahmen des § 38 Abs. 2 DG LSA, wobei die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überprüfung für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass die tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen der Antragsteller - insbesondere für einen Hauskredit - dies erfordern; insofern bedarf es aber der Vorlage von Nachweisen, welche die Antragsgegnerin derzeit vermisst. Die mit der Einbehaltung von Dienstbezügen verbundene Einschränkung ihrer Wirtschaftsführung haben sich die Antragsteller allerdings selbst zuzuschreiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 3 DG LSA i. V. m. 152 Abs. 1 VwGO.