Beschluss
8 B 5/15
VG MAGDEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 DG LSA bedarf es einer überwiegend wahrscheinlichen Prognose, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist.
• Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung sind zu bejahen, wenn nicht hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die die Entfernung aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich machen.
• Die bloße Disziplinarwürdigkeit eines Verhaltens (Verletzung der Wohlverhaltens- oder Verfassungstreuepflicht) reicht nicht automatisch zur Annahme der Höchstmaßnahme; es sind die individuellen Umstände und Milderungsgründe zu prüfen.
• Bei der staatsrechtlichen Treuepflicht ist zu unterscheiden zwischen dem bloßen Vorhandensein einer Überzeugung und tatsächlichen Handlungen oder Äußerungen, die den Anschein der Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut erwecken.
Entscheidungsgründe
Aufhebung vorläufiger Dienstenthebung wegen fehlender Wahrscheinlichkeit der Dienstentfernung • Zur vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 DG LSA bedarf es einer überwiegend wahrscheinlichen Prognose, dass im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung sind zu bejahen, wenn nicht hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die die Entfernung aus dem Dienst überwiegend wahrscheinlich machen. • Die bloße Disziplinarwürdigkeit eines Verhaltens (Verletzung der Wohlverhaltens- oder Verfassungstreuepflicht) reicht nicht automatisch zur Annahme der Höchstmaßnahme; es sind die individuellen Umstände und Milderungsgründe zu prüfen. • Bei der staatsrechtlichen Treuepflicht ist zu unterscheiden zwischen dem bloßen Vorhandensein einer Überzeugung und tatsächlichen Handlungen oder Äußerungen, die den Anschein der Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut erwecken. Antragsteller und seine Ehefrau, beide Polizeikommissare, verwendeten im Mai 2014 ein im Internet verfügbares Formular gegenüber einer Sozialbehörde, mit dem sie die Rechtsgrundlagen der Bundesrepublik in Frage stellten. Die Dienstherrin leitete Disziplinarverfahren wegen möglicher Verstöße gegen die Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflicht ein und enthob die Beamten vorläufig vom Dienst; zugleich wurden Teile der Dienstbezüge einbehalten. Das Disziplinargericht prüfte nach § 61 DG LSA die Rechtmäßigkeit der Suspendierung. Die Antragsteller verteidigten ihr Vorgehen damit, das Formular lediglich als Druckmittel gegen einen als rechtswidrig empfundenen Sozialhilfebescheid genutzt zu haben; der Bescheid wurde später aufgehoben. Es sind keine weiteren belastenden Umstände, Wiederholungshandlungen oder Parteizugehörigkeiten zu extremistischen Kreisen bekannt. Die Behördenbehauptung, aus dem Formular ergäben sich zwangsläufig verfassungsfeindliche Gesinnungen, wurde nicht substantiiert dargelegt. • Rechtliche Grundlage ist § 38 DG LSA für die vorläufige Dienstenthebung und § 61 Abs. 2 DG LSA für die gerichtliche Überprüfung; bei Einbehaltung von Bezügen ist Voraussetzung nach § 38 Abs.2 letzter Halbsatz DG LSA, dass voraussichtlich auf Entfernung erkannt wird. • Die vorläufige Dienstenthebung setzt pflichtgemäßes Ermessen voraus und erfordert, dass ein Verbleiben im Dienst schlechthin untragbar ist; dies ist nur gerechtfertigt, wenn die Entfernung aus dem Dienst im Ergebnis des Disziplinarverfahrens überwiegend wahrscheinlich ist. • Die gerichtliche Prüfung nach § 61 Abs.2 DG LSA ist summarisch und an den bis dahin bekannten aktenmäßigen Tatsachen zu orientieren; sie darf der Disziplinarbehörde nicht eigenständig die Ermessenserwägung ersetzen, prüft aber die Prognose der Behörde. • Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind die Schwere des Dienstvergehens und die Gesamtpersönlichkeit des Beamten zu betrachten, einschließlich objektiver und subjektiver Gesichtspunkte sowie mildernder Umstände (§ 13 DG LSA als entsprechender Maßstab). • Die Verwendung des Internetformulars stellt zwar eine disziplinarwürdige Pflichtverletzung dar und kann das Ansehen des Beamtenberufs beeinträchtigen; die vorliegenden Umstände (einmalige Verwendung, fehlende Anhaltspunkte für weitergehende extremistische Aktivitäten, Aufhebung des sozialhilferechtlichen Bescheids, mögliches Unkenntnis- oder Verbotsirrtum) lassen jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine spätere Entfernung erwarten. • Die Begründung der Suspendierung war pauschal und ging nicht auf die erforderliche Einzelfallwürdigung ein; damit sind ernstliche Zweifel an der Prognose der Entfernung gegeben. • Folgerung: Mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit der Entfernung ist die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge aufzuheben. Das Disziplinargericht hob die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge auf. Die Verfügung der Dienstherrin enthält ernstliche Zweifel an der erforderlichen Prognose, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist. Zwar liegt eine disziplinarwürdige Pflichtverletzung vor, doch sind aufgrund der konkreten Umstände (einmalige Nutzung eines Internetformulars, fehlende Hinweise auf weitergehende extremistische Aktivitäten, Aufhebung des sozialhilferechtlichen Bescheids, mögliche Verbotsirrtümer und zu berücksichtigende Milderungsgründe) die Voraussetzungen für die Höchstmaßnahme nicht erkennbar gegeben. Die Antragsgegnerin muss im weiteren Verfahren die Sachverhalte differenziert aufklären und die individuellen Entlastungs- und Erklärungsgründe berücksichtigen. Kostenentscheidung wurde zugunsten des Klägers getroffen.