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Beschluss

8 B 3/15

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 DG LSA ist aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Prognose bestehen, dass im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird. • Für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung sind sowohl die voraussichtliche Verhängung der Höchstmaßnahme als auch die konkrete Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs jeweils in einer summarischen, am Aktenstand orientierten Prognose zu prüfen. • Die bloße Disziplinarwürdigkeit eines Verhaltens (Verstoß gegen Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflichten, §§ 33 Abs.1 S.3, 34 S.3 BeamtStG) reicht nicht aus, um ohne weitere Feststellungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die vorläufige Enthebung zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Suspendierung wegen vermeintlicher Verfassungstreueverstöße nicht hinreichend prognostiziert • Die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs.1 DG LSA ist aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Prognose bestehen, dass im Disziplinarverfahren überwiegend wahrscheinlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgen wird. • Für die Rechtmäßigkeit der Suspendierung sind sowohl die voraussichtliche Verhängung der Höchstmaßnahme als auch die konkrete Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs jeweils in einer summarischen, am Aktenstand orientierten Prognose zu prüfen. • Die bloße Disziplinarwürdigkeit eines Verhaltens (Verstoß gegen Verfassungstreue- und Wohlverhaltenspflichten, §§ 33 Abs.1 S.3, 34 S.3 BeamtStG) reicht nicht aus, um ohne weitere Feststellungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die vorläufige Enthebung zu rechtfertigen. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Polizeivollzugsbeamte im Rang von Polizeikommissaren. Sie verwendeten am 21.05.2014 ein im Internet verfügbares Vordruckschreiben gegenüber dem Sozialamt, mit dem sie die Rechtsgrundlage staatlichen Handelns pauschal in Frage stellten. Gegen die Eheleute leitete der Dienstherr Disziplinarverfahren ein und entzog ihnen mit Verfügung vom 21.10.2014 vorläufig den Dienst nach § 38 DG LSA mit der Begründung, ihr Verhalten beeinträchtige das Vertrauen in rechtsstaatliches polizeiliches Handeln und rechtfertige voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst. Im Widerspruchsverfahren wurde ein gegen die Ehefrau gerichteter Sozialhilfebescheid aufgehoben; das Disziplinargericht prüfte im Eilverfahren nach § 61 Abs.2 DG LSA die Rechtmäßigkeit der Suspendierung. • Anknüpfungspunkt sind § 38 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 DG LSA sowie § 61 Abs.2 DG LSA; Maßstab ist die sachgerechte Ermessensausübung des Dienstherrn und eine summarische Prognose der voraussichtlichen Disziplinarmaßnahme. • Die Gerichtsgesamtwürdigung verlangt, dass die Anordnung pflichtgemäßes Ermessen erkennen lässt; die Prognose, Entfernung aus dem Dienst werde überwiegend wahrscheinlich eintreten, muss sich aus den bis dahin erkennbaren Tatsachen ergeben. • Zur Prüfung reicht im Eilverfahren eine Akten- und Tatsachensichtung; dabei müssen Sachverhalt und Tatvorwurf so bestimmt und nachvollziehbar sein, dass das Gericht die Prognoseentscheidung überprüfen kann. • Ein Dienstvergehen liegt bereits bei schuldhafter Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten vor; strafrechtliche Relevanz ist nicht erforderlich, wohl aber für die Schwerebewertung bedeutsam. • Die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens (Ansehensschädigung, mögliche Verfassungstreueverletzung nach §§ 33, 34 BeamtStG) wird vom Gericht anerkannt; das allein begründet jedoch nicht die Vorhersage der Höchstmaßnahme. • Rechtsprechung und Einzelfallrecht zeigen eine Bandbreite möglicher Sanktionen; insbesondere bei einmaligen Handlungen, fehlender Vorbelastung, erkennbaren Erklärungs- oder Verbotsirrtümern sowie mildernden Umständen ist die Entfernung nicht ohne weiteres prognostizierbar. • Die Suspendierungsbegründung des Dienstherrn war zu pauschal: sie setzte ausgehend von der Disziplinarwürdigkeit fälschlich voraus, dies führe zwangsläufig zur Entfernung; Hinweise auf konkrete, dienstbetriebsstörende Folgen oder Wiederholungsgefahr wurden nicht substantiiert dargelegt. • Auch die auf § 38 Abs.1 Satz 2 DG LSA gestützte Begründung (Gefährdung des Dienstbetriebs) blieb ungenügend, da keine konkreten Umstände aufgezeigt wurden, aus denen sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Zusammenarbeit oder der Aufgabenerfüllung ergäbe. • Das Gericht berücksichtigte, dass die Eheleute den Vordruck benutzt haben, möglicherweise als Druckmittel gegen das Sozialamt, dass der Vordruck laienhaft und nicht notwendigerweise Ausdruck einer verfestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung ist, sowie das Verhalten der Beteiligten nach Bekanntwerden des Schreibens. • Unter Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände bestehen daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung; sie ist aufzuheben. Das Disziplinargericht hat den Eilantrag nach § 61 Abs.2 DG LSA stattgegeben und die vorläufige Dienstenthebung aufgehoben. Die Anordnung des Dienstherrn, die auf dem Einsatz eines Internetvordrucks und der daraus abgeleiteten pauschalen Annahme einer Verfassungstreueverletzung beruhte, rechtfertigte nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die spätere Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ebenso war nicht dargetan, dass durch das Verbleiben der Beamten im Dienst eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erwarten wäre. Das Gericht betonte, dass Disziplinarwürdigkeit zwar gegeben sein kann, die Höchstmaßnahme der Entfernung aber einer konkreten, fallbezogenen Prognose sowie der Berücksichtigung mildernder Umstände bedarf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Dienstherrn auferlegt; das Disziplinarverfahren selbst ist in der Hauptsache weiterzuführen, wobei der Dienstherr die Tatfolgen und die individuellen Umstände umfassend aufzuklären und zu bewerten hat.