Beschluss
7 B 39/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG kann sich auf Teilflächen eines Grundstücks beziehen.
• Für die Freistellung ist die zur Planfeststellung zuständige Behörde zuständig; maßgeblich ist die Zuständigkeit, die bei einer Planfeststellung zum Zeitpunkt der Entscheidung gelten würde.
• Die Beteiligung nach § 23 Abs. 2 AEG dient der Informationsgewinnung für die Entscheidung über das Fortbestehen eines Verkehrsbedürfnisses und schützt nicht eigenständige Rechte der beteiligten Stellen.
• Ein landesrechtlicher Zuständiger ist für die Freistellung privater Betriebsanlagen zuständig; das Eisenbahn-Bundesamt ist nur für bundeseigene Betriebsanlagen zuständig.
• Ein Grundstückseigentümer hat nicht ohne Weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine Freistellung, da diese regelmäßig zu seinen rechtlichen Vorteilen führt.
Entscheidungsgründe
Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG kann Teilflächen und landeszuständige Behörden betreffen • Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG kann sich auf Teilflächen eines Grundstücks beziehen. • Für die Freistellung ist die zur Planfeststellung zuständige Behörde zuständig; maßgeblich ist die Zuständigkeit, die bei einer Planfeststellung zum Zeitpunkt der Entscheidung gelten würde. • Die Beteiligung nach § 23 Abs. 2 AEG dient der Informationsgewinnung für die Entscheidung über das Fortbestehen eines Verkehrsbedürfnisses und schützt nicht eigenständige Rechte der beteiligten Stellen. • Ein landesrechtlicher Zuständiger ist für die Freistellung privater Betriebsanlagen zuständig; das Eisenbahn-Bundesamt ist nur für bundeseigene Betriebsanlagen zuständig. • Ein Grundstückseigentümer hat nicht ohne Weiteres ein Rechtsschutzbedürfnis gegen eine Freistellung, da diese regelmäßig zu seinen rechtlichen Vorteilen führt. Die Beigeladene zu 2 betrieb ein Anschlussgleis, für das 1970/1972 Planfeststellungsbeschlüsse erteilt worden waren. 2007 beantragte die Beigeladene zu 2 beim beklagten Landesbetrieb die Freistellung (Entwidmung) des Anschlussgleises nach § 23 AEG, da sie es nicht mehr benötige. Der Beklagte erließ 2008 einen Bescheid, der die betroffenen Eisenbahnflächen ab 1.5.2008 nicht mehr dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt unterstellte; die DB Netz AG rügte hiergegen Widerspruch und Klage. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Klägerin fehle als Grundstückseigentümerin das Rechtsschutzbedürfnis, und für die Freistellung privater Anlagen sei der Beklagte zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 als unbegründet bzw. unzulässig zurück. • Zweck und Systematik von § 23 AEG: Die Vorschrift regelt das Ende der Wirkungen einer Planfeststellung und setzt das gesetzliche Konzept der Entwidmung fort; Freistellung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der den Zustand vor Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt wiederherstellt. • Rechtsschutzbedürfnis des Grundstückseigentümers: Weil die Freistellung regelmäßig rechtliche Vorteile für den Eigentümer schafft, lässt sich nicht allgemein annehmen, dass der Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung hat; hier verfolgt die Klägerin ihr Interesse als anschließendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, nicht als Eigentümerin. • Beteiligung nach § 23 Abs. 2 AEG: Das Verfahren dient der Informationsgewinnung über das Bestehen oder Wegfallen eines Verkehrsbedürfnisses und schützt nicht vorrangig subjektive Rechte der beteiligten Stellen; ein unterbliebener Verfahrensschritt kann im Widerspruchsverfahren geheilt werden, wenn die Entscheidung dadurch nicht beeinflusst wurde. • Zuständigkeit für Freistellung (§ 23 Abs. 1 AEG): Entscheidend ist, welche Behörde zur Planfeststellung zuständig wäre, wenn die Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung planfestgestellt würde; hierfür gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln, insbesondere § 3 BEVVG, sodass das EBA für bundeseigene und die Länder für nicht bundeseigene Betriebsanlagen zuständig sind. • Grundstücksbezug und Teilflächen: Der Begriff 'Grundstück' in § 23 Abs. 1 AEG schließt Teilflächen ein; Freistellungen können sich auf die tatsächlich für Betriebszwecke erforderlichen Teilflächen erstrecken und müssen konkret bestimmbar sein. • Beigeladene und Rechtsmittelbefugnis: Eine Beigeladene ist nur dann zulässig, wenn sie durch die Entscheidung materiell beschwert ist; wurde eine Behörde zu Unrecht beigeladen, fehlt die erforderliche Beschwer für das Rechtsmittel. Der Senat wies die Beschwerden zurück. Die Freistellung der konkret bezeichneten Teilflächen des Anschlussgleises durch den beklagten Landesbetrieb war rechtmäßig, weil es sich um eine private Betriebsanlage handelte und für deren Freistellung die landesrechtlich bestimmte Behörde zuständig ist. Die Klägerin war in ihrer Klagebefugnis als Grundstückseigentümerin nicht hinreichend schutzbedürftig, da die Freistellung regelmäßig eher rechtliche Vorteile für den Eigentümer bringt; ihre Einwendungen richteten sich auf ihre Stellung als anschließendes Eisenbahninfrastrukturunternehmen und konnten im Beteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG vorgebracht werden. Etwaige Verfahrensfehler in der Beteiligung wurden im Widerspruchsverfahren geheilt und hätten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Die Beigeladene zu 1 war zu Unrecht beigeladen, weshalb ihre Beschwerde unzulässig ist.