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Beschluss

26 L 110/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1209.26L110.22.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Es geht um die Berufung der Beigeladenen auf eine Professur der Antragsgegnerin. Für die Antragsgegnerin gelten ihre Habilitationsordnung (HabilO) vom 6. Januar 2016, ihre Grundordnung (GO) vom 20. September 2018 und ihre Satzung zu Berufungen von Professorinnen und Professoren und von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Berufungsordnung [BO]) vom 16. Januar 2019. Im Juli 2017 wies die Antragsgegnerin ihrer Fakultät III die Stelle eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W3 für das Fachgebiet „Energietechnik und Klimaschutz“ zu. Ein erstes Berufungsverfahren, in dem die Beigeladene vorgeschlagen wurde, brach die Antragsgegnerin nach Einwendungen der Antragstellerin ab. Die Antragsgegnerin schrieb die Stelle erneut aus und beschrieb die damit verbundenen Aufgaben in der Forschung auf dem Gebiet der Energietechnik dahin, dass sie folgende Themen enthalten sollte: - Optimierung dynamischer Energieumwandlungssysteme im Hinblick auf die wachsende Einbindung erneuerbarer Energien und die damit verbundene intermittierende Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung, vorwiegend im urbanen Kontext - Entwicklung und Bewertung fortschrittlicher Energieumwandlungskonzepte - Entwicklung und Anwendung von Analyse- und Optimierungsmethoden hierzu. Der Ausstattungsplan der Antragsgegnerin sah seit 2017 vor, dass zur Bewältigung des Lehrangebots des Fachgebiets mindestens vier WM-Stellen erforderlich seien. Seinerzeit waren dem Fachgebiet fünf WM-Stellen zugewiesen. Hinzu kamen eine Stelle TP und eine Stelle VP. Die dem Fachgebiet bislang zugewiesenen Flächen sollten ihm wieder zugewiesen werden. Zusätzlich hielt die Antragsgegnerin eine Nutzung gut belichteter Kellerräume für sinnvoll. Die Antragsgegnerin hielt eine Erneuerung der Computer im Computerlabor zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Professur für erforderlich. Die Antragsgegnerin setzte eine Berufungskommission ein, der unter anderen die Professoren Rotter und Ziegler sowie beratend die Frauenbeauftragte angehörten. Die Berufungskommission beschloss in ihrer ersten Sitzung weitere Auswahlkriterien. In ihrer zweiten Sitzung beriet sie über und verneinte unter anderem die Befangenheit ihres späteren Vorsitzenden Ziegler. In ihrer vierten Sitzung beschloss die Berufungskommission, welche sechs Bewerber zur Vorstellung eingeladen werden sollen. Zudem beschloss sie den Titel des Lehrvortrags („Maximaler Wandlungswirkungsgrad bei Wasserkraft, Windkraft, Brennstoffzelle und Kreisprozess“). Schriftlich verständigte sie sich auf einen Lehrvortragsevaluationsbogen und einen Gesprächsleitfaden. In einer außerordentlichen Sitzung beriet die Berufungskommission ausgehend von schriftlich geäußerten Bedenken der Antragstellerin ihre Zusammensetzung. Danach schloss sie kein weiteres Mitglied aus. Vor ihrer fünften Sitzung ließ die Berufungskommission Lehrvorträge halten. Zwei Bewerber, darunter die Antragstellerin waren persönlich anwesend, zwei Bewerber, darunter die Beigeladene, stellten sich aus der Ferne mittels einer Übertragung vor. Die in einem per Webex hochschulöffentlichen Kolloquium „Energietechnik und Klimaschutz“ gehaltenen Lehr- und Forschungsvorträge sowie die Vorstellungsgespräche wertete die Berufungskommission in ihrer fünften Sitzung aus und hielt dazu Eindrücke in ihrem Protokoll fest. Abschließend entschied die Berufungskommission in dieser Sitzung, externe Gutachten zu vier Bewerbern einzuholen. In ihrer sechsten Sitzung diskutierte die Berufungskommission die vorgelegten externen Gutachten. Einstimmig beschloss sie eine Berufungsliste mit drei Personen, wobei sie die Beigeladene auf Platz 1 und die Antragstellerin auf Platz 3 setzte. Der Fakultätsrat der Fakultät III übernahm in seiner Sitzung vom 17. März 2021 das zusammenfassende Gutachten der Berufungskommission mit der Berufungsliste. Der Regierende Bürgermeister von Berlin erteilte der Beigeladenen unter dem 24. August 2021 den Ruf auf die ausgeschriebene Stelle. Epostalisch nahm die Beigeladene den Ruf am 2. Mai 2022 an. Darüber unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter dem 23. Mai 2022. Die eingebürgerte Antragstellerin ist unbefristet beschäftigter Hochschuldozent der Antragsgegnerin. Mit ihrem am 15. Juni 2022 bei Gericht eingekommenen Antrag macht sie geltend: Aufgrund der Zusammensetzung der Berufungskommission und der sehenden Auges von der Antragsgegnerin in Kauf genommen Verfahrens- und Ermessensfehler sei es ausgeschlossen, dass das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig sein könne. Der Vorsitzende der Berufungskommission und ein weiteres Mitglied seien befangen gewesen, weil die vom Ausgang der Berufungsverhandlung abhängige Ausstattung der streitigen Professur zwangsläufig zur Verringerung der Mittel bei diesen beiden Professoren führte. Beide erstrebten daher die Berufung und Ernennung einer unerfahrenen und wenig qualifizierten Person, die keine Ansprüche zu ihren Lasten stelle und nicht innerhalb der Fakultät und des Instituts in Konkurrenz zu ihnen bei der Aufteilung der Mittel trete. Die Mängel des Auswahlverfahrens seien zahlreich. Zudem sei die Beigeladene nicht geeignet für die streitgegenständliche Professur. Demgegenüber sei sie - die Antragstellerin – am besten für die ausgeschriebene Professur geeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 15. November 2022 (Bl. 121 bis 126 d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer W3-Professur für das Fachgebiet „Energietechnik und Klimaschutz“ in der Fakultät III der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu ernennen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin für diese W3-Professur erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie macht geltend: Die am besten geeignete Beigeladene erfülle die formalen Voraussetzungen für die Stellenbesetzung. Der Vorwurf der Befangenheit des Vorsitzenden der Berufungskommission beruhe auf unzutreffenden Tatsachenbehauptungen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1. November 2022 (Bl. 61 bis 69 d. A.) und vom 1. Dezember 2022 (Bl. 132 bis 139 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Der Antrag, über den infolge des Beschlusses vom 8. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet, weil die darlegungsbelastete Antragstellerin in der ihr reichlich bemessenen Verfahrensdauer keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), obgleich sie sich nach ihren Angaben „vertieft mit allen Verfahrensmängeln und der mangelnden Qualifikation der Beigeladenen auseinandergesetzt“ habe. Im Ansatz zutreffend macht die Antragstellerin den auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bewerbungsverfahrensanspruch geltend. Diese Norm gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte, wozu die hier streitige Professur im Sinne des § 102 Abs. 1 BerlHG gehört. Die Antragstellerin hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch die streitige Auswahlentscheidung verletzt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin nach § 101 Abs. 5 BerlHG überhaupt hätte berücksichtigt werden dürfen. A. Die Antragstellerin hat zunächst keinen Verfahrensfehler glaubhaft gemacht. 1. Erfolglos rügt die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin die Ausschreibung im Jahr 2020 gegenüber der im abgebrochenen Berufungsverfahren durch den Zusatz „im urbanen Kontext“ verändert und auf die Beigeladene zugeschnitten habe. Es gibt keine Bindung der Dienstbehörde an den Ausschreibungstext eines abgebrochenen Auswahlverfahrens. Bei der Formulierung der Anforderungen an die Bewerber, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BO in der Ausschreibung enthalten sein müssen, ist die Dienstbehörde in sachlichen Grenzen weitgehend frei. Nichts deutet darauf, dass die Anforderung, zur Optimierung dynamischer Energieumwandlungssysteme „vorwiegend im urbanen Kontext“ zu forschen, insbesondere für eine großstädtische Universität unsachlich wäre. Die Antragstellerin meint auch nur, der Zusatz habe die Beigeladene begünstigt, die im abgebrochenen Berufungsverfahren zu diesem „urbanen Kontext“ vorgetragen habe. Einmal unterstellt, darin könnte eine Begünstigung liegen, hat die Antragstellerin aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene tatsächlich dazu vortrug. Die Antragsgegnerin hingegen trägt vor, die Beigeladene habe seinerzeit zu autonomer Energieerzeugung auf Inseln und in entlegenen Regionen vorgetragen. 2. Erfolglos rügt die Antragstellerin die infolge von Befangenheit fehlerhafte Besetzung der Berufungskommission. Zutreffend steht nicht in Rede, dass die beiden Professoren nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 20 Abs. 1 VwVfG, der hier trotz § 2 Abs. 1 VwVfG Bln, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG anwendbar bleibt, ausgeschlossen sind. Zunächst führt der Umstand, dass die beiden Professoren bei der Antragsgegnerin gegen Entgelt beschäftigt sind, nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 VwVfG zum Ausschluss, weil es sich bei der Antragsgegnerin um die Anstellungskörperschaft dieser Professoren handelt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BerlHG) und damit die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 VwVfG gegeben ist. Ein Ausschluss der beiden Professoren ergab sich nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Danach steht dem (ausgeschlossenen) Beteiligten gleich, wer durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Zwar argumentiert die Antragstellerin mit Vor- oder Nachteilen der beiden Professoren bei der Vergabe der knappen Mittel. Doch wären diese nicht die unmittelbare Folge der Berufung, sondern allenfalls weiterer Entscheidungen etwa nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BerlHG. Es ist auch nicht zu vertiefen, dass kein Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 2 BO erfüllt ist. Im Ansatz zutreffend beschränkt sich die Antragstellerin auf § 21 VwVfG und den ihn konkretisierenden § 5 Abs. 3 BO. Dessen Satz 2 nennt Beispielsfälle, von denen aber allenfalls die Nummern 6 und 7 zu erwägen sein mögen. Allerdings sind in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BO nur gemeinsame wirtschaftliche Interessen genannt, nicht aber gegenläufige, wie sie die Antragstellerin wohl mit ihrer Behauptung vorbringen will, sie sei mit ihren Mitarbeitern dem damaligen Vorsitzenden der Berufungskommission mit Kostenstelle zugeordnet. Lässt man einmal außer Acht, ob eine solche Zuordnung überhaupt mit Befangenheit in Zusammenhang gebracht werden kann, dann hat die Antragstellerin aber eine solche Zuordnung nicht glaubhaft gemacht. Hingegen trägt die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Tabelle über die Kostenstellen in dem Institut vor, dass die Antragstellerin eine eigene Kostenstelle verantwortet. Im Zusammenhang mit der Aufteilung der dem Institut zugewiesenen Mittel macht die Antragstellerin geltend, es gebe „regelmäßig Auseinandersetzungen“. Es mag zu erwägen sein, das dem Befangenheitsgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 BO (Konflikte) zuzuordnen. Hier aber hält das Gericht das für ausgeschlossen. Erfahrungsgemäß werden knappe Mittel nur selten ohne weitere Diskussion einvernehmlich verteilt. Zu einem Konflikt, der Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung eines daran Beteiligten rechtfertigen kann, wird das aber erst, wenn die Auseinandersetzung mit verfehlten Mitteln oder in einer Weise geführt wird, dass der Eindruck entstehen kann, dass der Streit um die knappen Mittel nur der beliebig gewählte Anlass zum Austragen tieferliegender Differenzen ist. Nichts davon ist in dem dürren Vortrag der Antragstellerin erkennbar. Die Antragstellerin insinuiert, dass sich die beiden Professoren ein Dummchen aussuchen, das sie bei der Mittelvergabe „über den Tisch ziehen“ können. Einen Anhalt dafür, dass die Beigeladene das ist und die beiden Professoren so verfahren wollen, bietet die Antragstellerin nicht. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 BO sieht auch wissenschaftliche Konkurrenz als einen Befangenheitsgrund an. Aber auch dafür bietet die Antragstellerin nichts Brauchbares. Sie beruft sich auf einen Vorsprung im System der internen Leistungsbewertung. Doch beschreibt sie damit nur ein wohl zumindest alle Professoren betreffendes System zur Leistungserfassung in Forschung und Lehre, das überdies wohl der Mittelbemessung dient. Eine wissenschaftliche Konkurrenz, wie man sie etwa zwischen den Vertretern unterschiedlicher Schulen eines Fachgebiets annehmen mag, skizziert die Antragstellerin nicht. Auch davon losgelöst hat die Antragstellerin keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass die beiden Professoren speziell ihr gegenüber nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 338 Seite 193 und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 28. Juni 2021 – 5 ME 50/21 –, Juris Rn. 32). 3. Erfolglos rügt die Antragstellerin, die Vorstellung der Bewerber sei nicht gleichermaßen in Präsenz oder durch Übertragung erfolgt. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 6 Satz 1 BO ist damit nicht glaubhaft gemacht. Die Norm schreibt vor, dass Fachvortrag, Lehrprobe und Vorstellungsgespräch unter gleichen Bedingungen stattfinden müssen. Die Bedingungen waren insoweit gleich, als es die Berufungskommission allen Bewerbern freigestellt hatte, sich gegebenenfalls lieber per Übertragung vorzustellen. Selbst wenn man aber die Ungleichheit gerade darin sehen wollte, dass es zwei Formen der Gegenwart (körperlich, virtuell) geben durfte, kann das Gericht darin keinen Verfahrensfehler erkennen. So ist etwa in den Prozessordnungen anerkannt, dass mündliche Verhandlungen in der Weise durchgeführt werden dürfen, dass einzelne Beteiligte im Sitzungssaal anwesend sind, andere sich aber an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen (vgl. § 102a Abs. 1 VwGO). Das deutet darauf, dass der Gesetzgeber keinen entscheidenden qualitativen Unterschied zwischen körperlicher und virtueller Anwesenheit sieht. Warum das im Rahmen des § 12 Abs. 6 Satz 1 BO anders sein soll, legt die Antragstellerin nicht dar. Sie scheint zu meinen, es seien keine Studenten des Bachelor-Studiengangs Energie- und Prozesstechnik anwesend gewesen. Abgesehen davon, dass es wohl keine Pflicht für solche Studenten gibt, an einem solchen Vortrag teilzunehmen, zeigt der Vortrag auch sonst keinen Mangel auf. Da der Ausgewählte Lehrveranstaltungen „in diversen Bachelor- und Masterstudiengängen zu übernehmen“ hat, wäre das Ausbleiben von Studenten nur eines Studiengangs unerheblich, selbst wenn er vornehmlich an sie gerichtet gewesen sein sollte. Die Antragstellerin legt aber auch nicht dar, dass die virtuellen Teilnehmer an dem Kolloquium nicht auch sie wahrnahmen. Ihre Behauptung, bei vergleichbaren Präsentationen hätte es kein Abstimmungsverhalten von drei zu zwei gegeben, missachtet, dass die Berufungskommission einstimmig entschied. 4. Erfolglos rügt die Antragstellerin, dass die Frauenvertretung nicht ordnungsgemäß am Berufungsverfahren beteiligt gewesen sei. Damit zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass die gemäß § 10 Abs. 3 BO beratend in der Berufungskommission beteiligte Frauenbeauftragte nicht gemäß § 17 Abs. 2 LGG am Auswahlverfahren beteiligt war. 5. Erfolglos rügt die Antragstellerin, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß am Berufungsverfahren beteiligt gewesen sei. Woraus sich die Notwendigkeit seiner Beteiligung an einem Berufungsverfahren für einen Professor in Anbetracht von §§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, 89 Abs. 1 PersVG ergeben soll, ist nicht erkennbar. 6. Sollte es wegen der praktischen Auswirkungen einer zurückweisenden Eilentscheidung nicht nur auf den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin ankommen, dann führt das auf kein anderes Ergebnis, weil auch sonst kein Verfahrensfehler ersichtlich ist. B. Die Antragstellerin hat auch keinen materiellen Fehler des Berufungsverfahrens glaubhaft gemacht. 1. Erfolglos rügt die Antragstellerin, dass die Beigeladene keine Professorin ist. Die Ausschreibung wandte sich nicht nur an Professoren, sondern verlangte nur die Erfüllung der Berufungsvoraussetzungen des § 100 BerlHG. Die Antragstellerin thematisiert ungenau nur die von § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a) BerlHG geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, die nur bis zum 31. Dezember 2020 in der Regel durch eine Habilitation nachzuweisen waren (§ 100 Abs. 6 BerlHG). Nach § 100 Abs. 2 Satz 4 BerlHG wird die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet. Allerdings dürfte damit nur ein gesondertes/weiteres Prüfungsverfahren etwa nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BerlHG ausgeschlossen sein, nicht aber eine darauf bezogene Rüge in einem Konkurrentenstreitverfahren. Jedoch gilt hier mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG erst recht, dass die gerichtliche Überprüfung dieser Eignungsaussage beschränkt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 5 ME 4/22 –, Juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2021 – 1 M 16/21 –, Juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 – 2 B 10742/18 –, Juris Rn. 5). Schon die Überprüfung eines einfachen Beurteilungsspielraums ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstieß, von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannte, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtete oder sachfremde Erwägungen anstellte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 2021 – BVerwG 2 C 2.21 –, NVwZ 2021, 1608). Das führt hier auf keinen Fehler. Ein bestimmtes Verfahren zur Feststellung der geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gibt es nicht. Insbesondere ist die Habilitationsordnung, die in § 8 Abs. 1 ein Gutachten über die Forschungsleistungen verlangt, nicht anzuwenden. Der Vorgabe des § 100 Abs. 2 Satz 4 BerlHG einer umfassenden Bewertung lässt sich keine konkrete Verfahrensvorgabe entnehmen. Auch sonst bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen Anhalt für einen gerichtlich feststellbaren Fehler. Zwar hielt die Berufungskommission in ihrer zweiten Sitzung zur Beigeladenen nur fest, dass die Habilitationsäquivalenz und einschlägige Forschungsausrichtung gegeben seien. Und auch die externe Gutachterin H. vermerkte nur, dass sich die Beigeladene nach der Promotion ein eigenständiges Forschungsprofil erarbeitet habe, das zu den Anforderungen der Ausschreibung gut passe; mit 42 Publikationen und einem H-Index von 18 habe sie in ihrer noch nicht zu langen Karriere sehr gute Leistungen vorzuweisen. Doch versteht das Gericht den externen Gutachter M. dahin, dass die Beigeladene eine sehr gute Publikationsliste vorzuweisen habe, sie sehr regelmäßig in den typischen Zeitschriften von akzeptabler Qualität veröffentliche, so dass er Habilitationsäquivalenz für gegeben erachte. Die externe Gutachterin U. hielt fest, dass die Beigeladene ungefähr 40 einschlägige Publikationen in internationalen Fachzeitschriften mit guten Impact Factors publiziert habe, die einer Habilitation gleichgestellt werden könnten. In Anbetracht dessen und seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die Beigeladene als formal nicht hinreichend qualifiziert anzusehen. Ob die Beigeladene an einer bestimmten Fachkonferenz teilnahm, was die Antragstellerin in Frage stellt, ist für die formale Qualifikation ohne Belang. 2. Der ungenaue Vortrag der Antragstellerin scheint eher darauf zu zielen, der Beigeladenen die für notwendig erachtete „Forschungserfahrung in den vorgenannten Aufgabengebieten der Energietechnik“ und die notwendigen umfassenden und fundierten Kenntnisse im Bereich komplexer Optimierungsmethoden abzusprechen. Aber auch insoweit bewegt sich die Antragstellerin nur in dem den Wissenschaftlern überlassenen Rahmen, in dem die externen Gutachter zu einer anderen Wertung gelangten als die Antragstellerin. 3. Erfolglos rügt die Antragstellerin, dass die Beigeladene in ihrer Bewerbung nur eine sehr geringe Lehrerfahrung ausgewiesen habe. Damit ist nicht dargetan, dass die Beigeladene die Forderung nach praktischer Erfahrung in der Lehre nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.