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Urteil

3 K 4079/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0310.3K4079.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der geborene Kläger wurde zum 1. Juli 2015 als Anwärter für die Offizierslaufbahn des Truppendienstes mit einer vorgesehenen Verpflichtungszeit von 13 Jahren bei der Bundeswehr eingestellt und kurz darauf in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Bei Antritt seines Dienstes wurde er darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen sei, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten müsse, wenn er auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder seine Entlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 152 der Personalakte verwiesen. Nach seiner Ernennung zum Fahnenjunker wurde der Kläger mit Verfügung vom 1. Oktober 2016 zur Aufnahme eines Studiums im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der I2. -T. -Universität der Bundeswehr nach I3. versetzt und am selben Tag dort für diesen Studiengang eingeschrieben. An der I2. -T. -Universität, einer staatlich anerkannten Hochschule, wurden neben Soldaten der Bundeswehr gegen Studiengebühren auch zivile Studieninteressierte zum Studium zugelassen, wenn sie eine Förderung ihres Studiums durch eine Stiftung oder eine Behörde nachweisen konnten. Der Kläger war während der Zeit seines Studiums etwa einen Monat lang infolge einer Erkrankung dienstunfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte Heft 4 verwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (nachfolgend: Bundesamt) vom 19. Juni 2017 wurde der Kläger wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Das Dienstverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieses Bescheides am 21. Juni 2017. Mit Ablauf des 21. Juli 2017 exmatrikulierte die I2. -T. -Universität den Kläger. Das Bundesamt wandte sich zur Ermittlung der durch das Studium des Klägers verursachten Kosten an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, das die jährlichen Personalkosten der I2. -T. -Universität für 2016/2017 mit 18.953.174,52 Euro und deren jährliche sonstige Betriebskosten im selben Zeitraum mit 4.211.397,30 Euro bezifferte und daraus einen auf den Studienplatz des Klägers für den Zeitraum von dessen Immatrikulation bis zur Entlassung aus der Bundeswehr (264 Tage) bezogenen Gesamtanteil in Höhe von 19.347,17 Euro errechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 29 bis 36 der Festsetzungsakte verwiesen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 und vom 15. August 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zu dessen beabsichtigter Heranziehung zu den Ausbildungskosten an und gab ihm Gelegenheit, unter Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Stundung des Rückforderungsbetrages oder die Einräumung von Ratenzahlungen zu beantragen. Mit Bescheid vom 24. September 2019 setzte das Bundesamt die vom Kläger anlässlich seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der I2. -T. -Universität zu erstattenden Kosten auf 19.347,17 Euro fest und forderte ihn auf, diesen Betrag in einer Summe zu zahlen. Mit dem dagegen unter dem 20. Oktober 2019 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Erstattungspflicht. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er habe die Vorlesungen während der Zeit seiner Einschreibung an der I2. -T. -Universität nicht besucht und auch keine Prüfungsleistungen erbracht. Außerdem machte er Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und beantragte die Einräumung von Ratenzahlungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 46 bis 64 der Festsetzungsakte verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 änderte das Bundesamt seinen Bescheid vom 24. September 2019 dahingehend ab, dass es dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Raten in Höhe von 600 Euro monatlich gewährte. Im Übrigen wies es den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach § 55 Abs. 4 SG seien von dem ausgeschiedenen Soldaten grundsätzlich die vollen Ausbildungskosten zurückzuerstatten. Nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Härten könne ganz oder teilweise von der Erstattung abgesehen werden. Eine solche Ausnahmekonstellation sei im Fall des Klägers nicht gegeben. Eine Begrenzung der Erstattungsforderung auf den Betrag, den der Kläger für eine vergleichbare Ausbildung an einer staatlichen Hochschule hätte aufwenden müssen, sei nicht geboten, weil er die Entlassung selbst zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger sei bei Dienstantritt auf die Erstattungspflicht hingewiesen worden und habe entgegen seiner Auffassung durch sein Studium auch einen Vorteil für sein weiteres Berufsleben erlangt. Die krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums von lediglich ca. einmonatiger Dauer sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die zu erstattenden Ausbildungskosten umfassten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des Klägers entfallenden Kosten der Ausbildungseinrichtung, die nach Daten der Universität vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ermittelt worden seien. Eine Ungleichbehandlung mit den zivilen Studierenden der I2. -T. -Universität erfolge durch diese Berechnungsweise nicht, weil die von diesen erhobenen Studiengebühren nicht der vollen Deckung der Kosten des einzelnen Studienplatzes dienten. Die festgesetzte Zinspflicht i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ergebe sich aus § 247 BGB. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 6. Oktober 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 27. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die vom Bundesamt in Ansatz gebrachten Ausbildungskosten überstiegen die Kosten eines vergleichbaren Studiums an einer privaten Universität um ein Vielfaches und seien von daher nicht nachvollziehbar. Die Berechnung des Bundesamtes könne anhand der dazu im Verwaltungsverfahren herangezogenen Unterlagen auch nicht nachgeprüft werden. Jedenfalls sei es unverhältnismäßig und daher über die Härteregelung im Ermessenswege bei der Bemessung des Erstattungsbetrages zu berücksichtigen, dass ein Missverhältnis zwischen den Ausbildungskosten an der I2. -T. -Universität und den Kosten einer normalen Hochschulausbildung bestehe. Er sei bei seiner Einstellung nur darüber belehrt worden, dass er in bestimmten Fällen dem Grunde nach die Kosten seiner Ausbildung zurückerstatten müsse, nicht jedoch darüber, dass diese Kosten die normalerweise zu erwartenden Studienkosten um ein Mehrfaches übersteigen würden; diese Belehrung habe zudem den Fall einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht erwähnt und sei daher geeignet gewesen, den Eindruck zu erwecken, dass in diesen Fällen die Ausbildungskosten von dem ehemaligen Soldaten nicht erstattet werden müssten. Dass die I2. -T. -Universität nicht sachgerecht gewirtschaftet und z.B. auf sinkende Studentenzahlen mit einer Verminderung ihrer Kosten reagiert habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Einer Berücksichtigung dieser Umstände unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte stehe auch nicht der Grund seiner Entlassung entgegen; denn die Rückerstattungspflicht stelle keine gesetzliche Grundlage für eine zweite Bestrafung seines Fehlverhaltens dar. Er habe durch das Studium an der I2. -T. -Universität auch keine für seine heutige Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler verwertbaren Kenntnisse erworben. Zudem führe seine Heranziehung zu den vom Bundesamt ermittelten Ausbildungskosten zu einer Ungleichbehandlung mit den zivilen Studenten der I2. -T. -Universität und Studenten privater Universitäten sowie BAföG-Empfängern, deren Rückzahlungspflichten gesetzlich auf Beträge weit unterhalb der tatsächlichen Ausbildungskosten begrenzt seien. Der hinsichtlich der Stundung festgesetzte Zinssatz überschreite die üblichen Zinssätze auf dem Kapitalmarkt. Der Kläger beantragt, den zum Aktenzeichen J. A. 00.00.00 ergangenen Bescheid vom 24. September 2019 in Gestalt des zum Aktenzeichen ergangenen Widerspruchsbescheids vom 28. September 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend macht sie geltend, das Studium an der I2. -T. -Universität sei aufgrund der Einteilung in Trimester, die zu einem wesentlich schnelleren Abschluss führe, mit einem hohen individuellen Betreuungsaufwand verbunden. Dadurch entstünden gegenüber dem üblichen Semestersystem wesentlich höhere Personalkosten. Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vor, weil sich keine der von ihm herangezogenen Studentengruppen hinsichtlich der zu tragenden Ausbildungskosten in einer der Rückerstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 SG vergleichbaren Situation befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (nachfolgend: Bundesamt) vom 24. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 28. September 2020 ist sowohl hinsichtlich des festgesetzten Erstattungsbetrages (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Anordnung des Stundungszinses (dazu 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten des Studiums an der I2. -T. -Universität/Universität der Bundeswehr ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG). Maßgeblich ist die Gesetzesfassung, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerpruchsbescheides anwendbar gewesen ist, vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2021 – 1 L 87/20 -, juris, Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 1492/15 -, juris, Rn. 64;VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. September 2019- 20 K 3147/18 -, n. v., S. 12 UA, hier das SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch das BwEinsatzBerStG vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn sein Dienstverhältnis aus einem der in Satz 1 Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gründe beendet worden ist. Damit bezweckt der Gesetzgeber zum einen den Ausgleich eines wirtschaftlichen Vorteils. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses oder aus eigenem Verschulden aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, juris, Rn. 14. Zum anderen hat die Rückerstattungspflicht auch eine Lenkungsfunktion. Durch sie soll nämlich dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 -,juris, Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 7. Novmber 2022- 6 ZB 22.364 -, juris, Rn. 6. Aus den dargelegten Gesetzeszwecken folgt, dass der ausgeschiedene Soldat auf Zeit grundsätzlich zur Erstattung der durch sein Studium oder seine Fachausbildung in seinem konkreten Einzelfall tatsächlich erwachsenen Kosten verpflichtet ist. Dazu gehören alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Studium oder der Fachausbildung stehen. Ausbildungskosten sind die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen. Der Begriff der Ausbildungskosten erfasst bei Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Spezialausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen. Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Zeitsoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 26; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2021, § 56, Rn. 19. Die Erstattungsverpflichtung in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG verstößt mit diesem Inhalt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG, dessen Schutzbereich insoweit nicht berührt wird, noch gegen Art 14 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 -, juris, Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 -, juris, Rn. 27 ff.; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2021, § 56, Rn. 18. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der Verpflichtung zur Erstattung der mit dem Studium eines nach § 55 Abs. 5 SG entlassenen Soldaten auf Zeit in einem adäquaten Zusammenhang stehen Ausbildungskosten in dem oben bezeichneten Umfang auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Studenten, die an einer Hochschule der Bundeswehr oder einer privaten Hochschule ein Studium gegen Studiengebühren absolvieren oder gegenüber BAföG-Empfängern. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, fehlt es insoweit an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, weil im Regelfall - so etwa bei der I2. -T. -Universität - die von den Studenten zu entrichtenden Gebühren nicht nach den tatsächlichen Kosten des Lehrbetriebs ausgerichtet sind und BAföG-Leistungen nach den Lebenshaltungskosten der Studenten und nicht nach den Personal- und Sachkosten der Universitäten bemessen werden. Dies zugrunde gelegt ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zu bejahen (dazu a) und die Ermittlung der durch das Studium des Klägers verursachten Kosten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden (dazu b). Das Bundesamt war auch nicht verpflichtet, in Anwendung der Härtefallregelung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise auf die Erstattungsforderung zu verzichten (dazu c). a) Der Kläger war Soldat auf Zeit und ist nach § 55 Abs. 5 SG wegen schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten entlassen worden. Die Entlassungsverfügung ist bestandskräftig geworden und bindet somit das erkennende Gericht. Vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2027 - 6 ZB 16.1519 -, juris, Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 L 87/20 -, juris, Rn. 27. Die militärische Ausbildung des Klägers war auch mit einer Ausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG verbunden. Er war im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 21. Juli 2027 an der I2. -T. -Universität der Bundeswehr für das Studium der Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben. Der Tatbestand des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG verlangt nicht, dass die Fachausbildung bzw. das Studium abgeschlossen worden ist. Vgl. Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2021, § 56, Rn. 20; VG Frankfurt, Urteil vom 5. August 2018 - 9 K 2562/14.F -, juris, Rn. 34. Darauf, ob der Kläger die angebotenen Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat, kommt es ebenfalls nicht an. Der Kläger kann gegen die Entstehung der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht mit Erfolg einwenden, er sei bei seiner Einstellung in den Dienst als Soldat auf Zeit unrichtig über die Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG belehrt worden. Eine Belehrung über die Erstattungspflicht ist keine tatbestandliche Voraussetzung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Vgl. Lucks, in: Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 11. Aufl., 2022, SG § 56, Rn. 10. b) Das Bundesamt hat die Kosten des BWL-Studiums des Klägers an der I2. -T. -Universität nach einer vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vorgenommenen Aufstellung der Betriebskosten dieses Studiengangs, Blätter 33 ff. der Festsetzungsakte, bemessen. Die Kostenaufstellung weist die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten des Studiengangs, aufgeschlüsselt nach Material- und Verwaltungskosten, aus. Dies entspricht den oben dargelegten Anforderungen der Bemessung der Kosten nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Richtigkeit der betriebswirtschaftlichen Kostenansätze, die von der Beklagten darzulegen und zu beweisen sind, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 5 LA 106/14 -, juris, Rn. 5 ff., wird durch das Vorbringen des Klägers nicht durchgreifend infrage gestellt. Anhaltspunkte, die inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnten, wie etwa, dass dieser Berechnung fehlerhafte Zahlen zugrunde lägen oder sie aus sonstigen Gründen grundlegend unrichtig wäre, sind vom Kläger weder substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Hierfür genügt die Behauptung eines Missmanagements, einer Unwirtschaftlichkeit des Hochschulbetriebs oder einer Kostenexplosion nicht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2021- 10 A 11209/20.OVG -, n. v., Bestandteil der Gerichtsakte, S. 3 UA; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris, Rn. 8, und vom 2. Juli 2019 - 6 ZB 18.273 - juris, Rn. 9. Die vom Kläger beanstandete Steigerung der Ausbildungskosten erklärt sich - bezogen auf die Kosten des einzelnen Studienplatzes - zumindest teilweise durch den aus der Kostenaufstellung, Blatt 34 der Akte, ersichtlichen Rückgang der Anzahl der für den Studiengang der Betriebswirtschaftslehre eingeschriebenen Studenten. Die vom Kläger angegebenen Durchschnittsbeträge für die Kosten eines BWL-Studiums an privaten Universitäten lassen nicht den Schluss auf eine Unrichtigkeit der Angaben des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gebühren, die für das Studium an privaten Universitäten erhoben werden, im Wege einer Verteilung der Personal- und sonstigen Betriebskosten auf die Anzahl der in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten ermittelt werden. Vielmehr finanzieren sich private Universitäten aus verschiedenen Quellen, sodass Studiengebühren - wie an der I2. -T. -Universität - nur einen Anteil an den Gesamtkosten des Lehrbetriebs abdecken. Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt der Beklagten zur Plausibilisierung der Erstattungsforderung nicht der Nachweis, dass die - tatsächlich angefallenen - Kosten notwendig waren, um ein solides Studium zu gewährleisten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2021- 10 A 11209/20.OVG -, n. v., Bestandteil der Gerichtsakte, S. 3 UA, Das Bundesamt ist also mit anderen Worten im Erstattungsverfahren nach § 56 Abs. 4 SG nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob die Ausbildung in wirtschaftlicher Hinsicht vertretbar organisiert gewesen ist. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum Tag der Entlassung des Klägers aus dem Dienst entstandenen Kosten des einzelnen Studienplatzes der Betriebswirtschaftslehre an der I2. -T. -Universität auf die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden aufgeteilt und auf den Zeitraum von der Einschreibung bis zur Entlassung des Klägers (264 Tage) beschränkt. Das ist nachvollziehbar und beschwert den Kläger, der über das Ende seiner Dienstzeit hinaus noch etwa einen Monat lang an der I2. -T. -Universität eingeschrieben war, nicht. Persönliche Ausbildungskosten sind nicht entstanden und bei der Berechnung der Kostenerstattung auch nicht in Ansatz gebracht worden. c) Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Bestimmung verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ sich unter anderem auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann. Vgl. z.B. Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 -, juris, Rn.36, und vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris,Rn. 28 ff. Zweck der Härteregelung ist es, den von der Regelvorschrift nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können. Sie hat ihren inneren Grund im Rechtsstaatsprinzip und den daraus abzuleitenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel und des Übermaßverbots. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2013- 1 A 2278/11 -, juris, Rn.28. Demgemäß schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2022 - 2 C 8/20 -, juris,Rn. 14, vom 12. April 2017 - 23 C 16/16 -, juris, Rn.36, und vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 28 ff. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte und bei der vom erkennenden Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Prüfung, ob das Bundesamt bei seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten, insbesondere von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist von dem oben bereits dargelegten, zweifachen Gesetzeszweck des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auszugehen. Dies zugrunde gelegt, kann eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dann vorliegen, wenn der von dem Soldaten durch die Spezialausbildung erlangte, nach pauschalierten Durchschnittssätzen ermittelte Vorteil für das spätere Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch das Studium oder die Fachausbildung entstandenen Kosten steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1972 - VI C 105.74 -, juris, Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 5 LA 196/14 -, juris, Rn. 11 ff. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Erstattungsbetrag stets auf den durch die Fachausbildung erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken wäre, sobald die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten höher sind als der durch die Spezialausbildung erlangte Vorteil für das spätere Berufsleben. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014- 5 LA 196/14 -, juris, Rn. 12. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 -, juris,Rn. 15 ff., müssen lediglich anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Dieser Vorteil besteht in den ersparten Kosten, die der als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldat in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr hätte aufwenden müssen, um die während der Ausbildung bei der Bundeswehr gewonnenen und in seinem weiteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und- fähigkeiten zu erlangen. Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen. Ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, befindet sich in einer Zwangslage. Einerseits kann er der Erstattungsverpflichtung entgehen, indem er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und damit dem Soldatenverhältnis verbleibt. Andererseits muss er in diesem Fall seinem Gewissen zuwiderhandeln. Diese Zwangslage, der er sich nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar. Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 5 LB 183/12 -, n. v., S. 15 UA, und Beschluss vom 27. Oktober 2014, a.a.O. In anderen Fällen, denen eine der Situation der Kriegsdienstverweigerung vergleichbare Zwangslage nicht zugrunde liegt, ist - in Übereinstimmung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Dezember 2012 (P II 1 – Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze, Ziffern 3.3 und 3.4) - eine besondere Härte zwar grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die in Rechnung gestellten Kosten für die Ausbildung bei der Bundeswehr unverhältnismäßig höher waren als die Kosten, die an einer deutschen Ausbildungseinrichtung außerhalb der Bundeswehr hätten aufgewendet werden müssen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014- 5 LA 196/14 -, juris, Rn. 14. Abweichend davon ist eine besondere Härte nach den Bemessungsgrundsätzen der Beklagten aber in der Regel ausgeschlossen, wenn der ehemalige Soldat die Beendigung des Dienstverhältnisses selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat (Ziff. 3.3.1. der Bemessungsgrundsätze). Dies ist in Fällen der Entlassung des Soldaten nach § 55 Abs. 5 SG anzunehmen und im Hinblick auf die oben dargelegte Lenkungsfunktion der Erstattungsverpflichtung grundsätzlich als vom Normzweck getragen und mithin sachgerecht anzusehen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2021- 10 A 11209/20.OVG -, n. v., Bestandteil der Gerichtsakte, S. 4 UA., BayVGH, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 ZB 22.634 -, juris, Rn.6, 12. Dabei bleibt aber zu beachten, dass der Ausschluss einer besonderen Härte in Fällen der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verursachung der Entlassung nicht ausnahmslos vom Normzweck getragen wird. Denn die Härtevorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG findet in sämtlichen Fällen des Satzes 1 uneingeschränkt Anwendung. Nach der gesetzlichen Systematik ist eine Unterscheidung nach den Entlassungs- bzw. Beendigungsgründen der Nummern 1 bis 5 nicht vorgesehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 ZB 22.634 -, juris, Rn.6, 12; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2021, § 56, Rn. 23. In Übereinstimmung mit dieser Erwägung schließt Ziff. 3.3.1. der Bemessungsgrundsätze die Berücksichtigung von Härten bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Entlassung nur für den Regelfall aus. D. h., es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Lenkungsfunktion der Erstattungsverpflichtung hinter den weiteren Gesetzeszweck des verhältnismäßigen Vorteilsausgleichs zurückzutreten hat. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2022- 6 ZB 22.634 -, juris, Rn.13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom30. September 2019 - 20 K 3147/18 -, n.v., S. 22 UA. Dies ist z. B. der Fall, wenn die von dem früheren Soldaten genossene Spezialausbildung, deren Kosten der Soldat erstatten soll, ihrer Art nach nicht dazu geeignet ist, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die im zivilen Berufsleben in irgendeiner Weise von Vorteil sein können, also vor allem, wenn die Ausbildung von rein militärischem Nutzen ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 ZB 22.364.00 -, juris, Rn. 11 ff. (Kraftfahrtgrundausbildung Leopard 2). Dagegen kann in Übereinstimmung mit den Bemessungsgrundsätzen der Beklagten (Ziffer 3.4) grundsätzlich ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass ein Hochschulstudium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer zivilen Hochschule dem früheren Soldaten einen nennenswerten zivilberuflichen Nutzen vermittelt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Oktober 2014- 5 LA 196/14 -, juris, Rn. 18. Dies gilt auch dann, wenn das Studium ohne einen Abschluss beendet worden ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 18. März 2021- 10 A 11209/20.OVG -, n. v., Bestandteil der Gerichtsakte, S. 4 UA. Im Verlauf eines Hochschulstudiums werden nämlich schon in den ersten Semestern regelmäßig neben fachbezogenen Kenntnissen allgemeine methodische Fähigkeiten erworben, die auch ohne einen Hochschulabschluss entweder unmittelbar im Arbeitsleben oder für ein weiteres Studium verwertet werden können oder eine andere berufliche Bildung erleichtern oder verkürzen. Bei der Frage, ob der frühere Soldat durch die Fachausbildung einen Vorteil erlangt hat, ist ein objektiver, von dessen individuellem Verhalten und individueller Lebensplanung unabhängiger Maßstab anzulegen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 ZB 22.364 -, juris, Rn. 9. Den sich aus diesen Erwägungen ergebenden Anforderungen an die Ausübung des Härtefallermessens werden die tragenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid gerecht. Das Bundesamt ist bei der Ausübung seines Ermessens von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es zu Recht angenommen, das Ausscheiden des Klägers aus der Bundeswehr beruhe nicht auf einer Gewissensentscheidung, sondern auf seinem Fehlverhalten, sodass sich der Kläger nicht in einer den Fällen der Kriegsdienstverweigerung vergleichbaren Zwangslage befunden habe. Demnach musste das Bundesamt nach dem oben Gesagten die Erstattungspflicht des Klägers nicht auf diejenigen Kosten begrenzen, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für ein vergleichbares Studium nachweislich hätten aufgewendet werden müssen. Folglich konnte es davon absehen, Ermittlungen zu Vergleichskosten bei einem Studium an anderen Universitäten anzustellen. Weiter durfte sich das Bundesamt in Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe rechtsfehlerfrei auf die ausweislich der Begründung seines Widerspruchsbescheides tragende Überlegung stützen, die Berücksichtigung einer besonderen Härte sei in der Regel ausgeschlossen, wenn der ehemalige Soldat die Beendigung des Dienstverhältnisses selbst grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt habe. Das Bundesamt durfte schließlich nach den oben dargelegten rechtlichen Maßstäben ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass dem Kläger durch sein Studium an der I2. -T. -Universität ein ausgleichsfähiger Vorteil erwachsen ist. Ein besonders gelagerter Fall, der Anlass böte, von dem oben dargelegten Grundsatz des Erwerbs zivilberuflich nutzbarer Kenntnisse und Fähigkeiten auch bei abgebrochenem Hochschulstudium abzuweichen, liegt hier nicht vor. Der Kläger war während seiner Dienstzeit als Soldat für einen Zeitraum von 264 Tagen für das Fach Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben. Dies entspricht nach dem an der I2. -T. -Universität praktizierten Trimesterbetrieb in etwa einem zivilen Hochschulstudium von zwei Semestern. In einem solchen Zeitraum können in einem Hochschulstudium bei der gebotenen generellen Betrachtungsweise durchaus Kenntnisse und Fähigkeiten der in Rede stehenden Art erworben werden, die einen Ausgleich durch die Geltendmachung einer Erstattungsforderung rechtfertigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat nur einen der Studiendauer entsprechenden Anteil der Ausbildungskosten tragen muss. Durch die ca. einmonatige Erkrankung des Klägers während des Studiums ist keine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingetreten, sodass dem Bundesamt insoweit kein Ermessen im Hinblick auf eine Reduzierung des Erstattungsbetrags eröffnet ist. Da – wie oben dargelegt - nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG die tatsächlich entstandenen Studienkosten zu erstatten sind, diese auch während der Erkrankung eines Studierenden anfallen und derartige Kurzerkrankungen regelmäßig vorkommen, mithin keinen besonderen Ausnahmefall darstellen, ist das Bundesamt nicht verpflichtet, wegen Vorliegens einer besonderen Härte anteilig auf eine Rückforderung zu verzichten. Auch angesichts der von der Rechtsprechung gebilligten Zulässigkeit einer Typisierung und Pauschalierung der Berechnung des Rückforderungsbetrag zwingt § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht zu einer tagesgenauen Kostenermittlung, ebenso wenig wie für die Rückforderung ein tagesgenauer Nachweis darüber notwendig ist, dass ein Wissenserwerb stattgefunden hat. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2021 - 10 A 11209/20.OVG -, n. v., Bestandteil der Gerichtsakte. , S. 6 UA. Die Erstattungsforderung stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa deshalb eine unbillige Härte dar, weil die ihm bei Antritt des Dienstes erteilte Belehrung über die Vorschrift des § 56 Abs. 4 SG (Blatt 152 der Personalakte) den Entlassungstatbestand des § 55 Abs. 5 SG unerwähnt lässt. Ob die Belehrung deswegen unrichtig ist, wie der Kläger meint, kann offen bleiben. Darin liegt kein von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfasster, schwerwiegender Umstand, dem sich der Kläger nicht hätte entziehen können und der eine Korrektur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten würde. Welche Vorstellung der Kläger sich aufgrund des Textes dieser Belehrung von den eine Erstattungspflicht auslösenden Tatbeständen gebildet hat, muss nicht aufgeklärt werden. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Kläger ein etwaiges Vertrauen darauf, dass er im Fall der Entlassung wegen Verletzung der Dienstpflichten nach § 55 Abs. 5 SG keine Erstattung der Ausbildungskosten schulden würde, in irgendeiner Weise betätigt hätte. Unabhängig davon wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig, vgl. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. März 2021 - 10 A 11209/20.OVG -, n. v., Bestandteil der Gerichtsakte. , S. 6 UA., weil es zu einem Verhalten motiviert, das im Gegensatz zu den Dienstpflichten des Soldaten steht. Das Bundesamt hat auch dem im Vorverfahren vom Kläger gestellten Stundungsantrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den früheren Soldaten in Anwendung der Härteklausel nicht in einer Weise belasten, dass er in die Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage gerät. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C105.74 -, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015- 1 A930/14 -, juris, Rn. 33; Bay VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris, Rn. 20. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2020 hat das Bundesamt dem Kläger gewährt, den Erstattungsbetrag in monatlichen Raten von 600 Euro zu zahlen. Das ist mit Blick auf das zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dargelegte monatliche Nettoeinkommen und die finanzielle Situation des Klägers im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Bundesamt nicht gehindert, sich in Übereinstimmung mit den Bemessungsgrundsätzen der Beklagten (Ziffer 3.5) bei der Bestimmung der Monatsrate an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841 -, juris, Rn. 20. Eine Härte für den ehemaligen Soldaten kann sich auch unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass er mit den Raten über sein gesamtes restliches Berufsleben hinweg belastet bleiben würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 -, juris, Rn.37, und vom 30. März 2006 - 2 C 18/05 -, juris, Rn. 24. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrages ist eine solch langandauernde Belastung indessen vorliegend in Anbetracht des Alters des Klägers nicht zu befürchten. Der Kläger hat auch im Übrigen nichts vorgetragen, was für eine Gefährdung seiner Existenz durch die festgesetzte monatliche Rate sprechen könnte. 2. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Stundungszinsen ist § 56 Abs. 4 Satz 4 SG. Diese Bestimmung wurde durch das BwEinsatzBerStG vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) neu eingefügt und ist am 9. August 2019, mithin vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides, in Kraft getreten. Nach § 56 Abs. 4 Satz 4 SG sind gestundete Erstattungsbeträge nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheid bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Dabei handelt es sich um gebundenes Recht mit der Folge, dass für Härtegesichtspunkte bei der Festsetzung des Stundungszinses nach der seit dem 9. August 2019 geltenden Rechtslage kein Raum ist. Unbeschadet dessen ist die gesetzliche Zinshöhe entgegen der Auffassung des Klägers als unbedenklich anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16/16 -, juris, Rn. 69 ff., führt dazu aus, der Gesetzgeber sei bei der Regelung der Zinshöhe keineswegs gehalten, sich an den gegenwärtig sehr günstigen Zinsen für Baufinanzierungsdarlehen zu orientieren. Für solche Zinsen bestehe nämlich regelmäßig eine dingliche Sicherheit, die bei der Rückforderung von Ausbildungskosten nicht gegeben sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstands wird auf 19.347,17 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.