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Urteil

5 K 500/22.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0419.5K500.22.GI.00
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Leitsätze
Ermittelt die Bundeswehr die Höhe des Rückforderungsbetrages von soldatischen Ausbildungskostsen fehlerhaft und macht sie diese zur Grundlage ihrer Härtefallentscheidung, so erweist sich die Härtefallentscheidung insgesamt als fehlerhaft.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 03.02.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ermittelt die Bundeswehr die Höhe des Rückforderungsbetrages von soldatischen Ausbildungskostsen fehlerhaft und macht sie diese zur Grundlage ihrer Härtefallentscheidung, so erweist sich die Härtefallentscheidung insgesamt als fehlerhaft. Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 03.02.2022 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, 55 Abs. 5 SG finden, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rückforderung ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei erfolgt, weil der Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides angehört wurde (§ 28 VwVfG). Mit Schreiben vom 21.07.2021 wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seiner finanziellen Situation zu äußern und seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Mit Schreiben vom 10.08.2021 machte der Bevollmächtigte des Klägers hierzu entsprechende Ausführungen. Die Rückforderung ist aber nicht materiell rechtmäßig. Die Beklagtenseite ist zwar zur Rückforderung dem Grunde nach berechtigt. Die Rechtsgrundlage für die Erstattung der in dem Bescheid geltend gemachten Ausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG. Danach hat ein ehemaliger Soldat auf Zeit die entstandenen Kosten der Fachausbildung zu erstatten, wenn er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger ist ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.09.2018 nach § 55 Abs. 5 SG entlassen wurde. Die dem Kläger im Verlauf seiner militärischen Ausbildung gewährte Fachausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration stellt auch eine erstattungspflichtige Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG dar. Bei der Auslegung des Begriffs der „Fachausbildung“ ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Soldaten abzustellen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass es sich um eine, neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffs der „Fachausbildung“ keine Bedeutung (s. BVerwG, Urteil vom 12.04.2017 – 2 C 16/16 – NVwZ-RR 2017, 1018). Diesen Anforderungen entspricht die dem Kläger angediehene Fachinformatikerausbildung. Die dem Kläger gewährte Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration ist eine mit einer militärischen Ausbildung sachlich zusammenhängende, planmäßig durchgeführte, besondere einheitliche Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer zusätzlichen Berechtigung oder Befähigung mit Nutzen für die Beklagtenseite. Entgegen der Auffassung des Klägers lassen die von ihm vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Entlassungsverfügung den Tatbestand der vorgenannten Rechtsgrundlage nicht unerfüllt. Gerade weil der Kläger die gegen ihn ergangene Entlassungsverfügung nicht angegriffen hat, hat er selbst für seinen konkreten Einzelfall diese Entscheidung der Beklagtenseite Recht werden lassen. Die Bestandskraft der Entlassung kann, was von der Beklagtenseite zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 20.05.1986 – 11 S 76/84) herausgestellt wird, insoweit nicht durchbrochen werden. Ebenso stellt die Beklagtenseite zutreffend heraus, dass insoweit keine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle mehr erfolgt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.01.2017 – 6 ZB 16.1519). Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass es das Vorbringen des Klägers, dies als ungerecht zu empfinden, nicht verkennt. Der Kläger hätte es jedoch selbst in der Hand gehabt, die ihn adressierende Entlassungsverfügung anzugreifen und damit Sorge dafür tragen können, dass die Voraussetzungen für die hier gegenständliche Rückforderung nicht erfüllt werden. Der Beklagtenseite steht die Rückforderung aber nicht in der festgesetzten Höhe von 16.297,40 Euro zu. Den Rückforderungsbetrag hat die Beklagtenseite wie folgt ermittelt (s. Bl. 136 d.A.): Leistung Kosten für 23 Teilnehmer Kosten pro Teilnehmer Lehrgangspauschale 246.424,04 € 10.714,09 € Verbrauchsmaterial 2.300,00 € 100,00 € Lernmittel 9.315,00 € 405,00 € Sonstige Kosten: Laptop Lenovo Thinkpad TP70 68.448,00 € 2.976,00 € Prüfungsgebühren 5.290,00 € 230,00 € Mietkosten 37.953,00 € 1.650,13 € Gesamt: 369.730,04 € 16.075,22 € Von den Gesamtausbildungskosten für 23 Teilnehmer in Höhe von 369.730,04 Euro hat sie die vom Kläger zu verlangenden Kosten anteilig ermittelt, indem sie die Gesamtsumme entsprechend durch die Teilnehmeranzahl dividierte; zu dieser dividierenden Ermittlungsweise ist die Beklagtenseite entgegen der Ansicht des Klägers nach gefestigter Rechtsprechung auch berechtigt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2021, Az. 1 L 87/20 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.03.2020). Zu den damit anteilig auf den Kläger entfallenden Kosten in Höhe von 16.075,22 Euro berechnet die Beklagtenseite weitere persönliche Kosten in Höhe von 522,34 € (s. Bl. 16 d.A., Rückseite), sodass die Beklagte auf Ausbildungskosten in Höhe von insgesamt 16.597,56 Euro kommt. Diesen Betrag mindert sie sodann nach ihrem einheitlich ausgeübten Ermessen um eine Abdienquote von 1,81%. Zur Ermittlung dieser Abdienquote stellt sie zunächst die Zeit fest, die der Kläger nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme noch hätte ableisten müssen. Hiervon bringt sie sodann etwaige nachfolgende Ausbildungszeiten in Abzug, in denen man dem Dienstherrn nach dessen Willen nicht zur freien Disposition zur Verfügung stand. Zur Bemessung der Abdienquote wird dann der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen (Multiplikator 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung, 1,05 für das zweite Drittel und 1,2 für das letzte Drittel) gegliedert. Der Verzicht auf die Rückforderung erfolgt sodann mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator für die jeweilige Phase der Dienstleistung ergibt. Als Grund für diese abgestufte Berücksichtigung von Abdienzeiten gibt die Beklagtenseite an, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Absolvierung eines Studiums oder einer Fachausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn habe und erst im letzten Drittel der Zeit der Bleibeverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachten. Hiergegen ist in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Wegen der genauen Ermittlung der sich auf 1,81% belaufenden Abdienquote wird auf die Anlagen zum Bescheid vom 28.09.2021 Bezug genommen (Bl. 15 d.A., Rückseite). In der Folge gelangt die Beklagtenseite nach Abzug des sich insoweit ergebenden Verzichtsbetrags in Höhe von 300,16 Euro zu einer Rückforderungshöhe von 16.297,40 €. Hinsichtlich dieser Berechnung führt die Beklagtenseite zunächst zutreffend aus, dass die gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG erfassten Ausbildungskosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechnet und anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Lehrgangsteilnehmers entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtung berechnet wurden. Weil sich das erkennende Gericht insoweit den Ausführungen des von der Beklagtenseite bemühten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.03.2021 (Az. 1 L 87/20) anschließt, vermag der Kläger mit den von ihm im Schriftsatz vom 23.02.2023 benannten Einwendungen gegen die Höhe der Rückforderung nicht durchzudringen, soweit sie nicht die Kosten für den vorgenannten Laptop betreffen. Denn die Beklagtenseite hat im Schriftsatz vom 10.03.2023 unter Vorlage umfassender Belege insoweit nachvollziehbar und plausibel sämtliche Einwendungen des Klägers entkräftet. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen der Berechnung in diesem Schriftsatz nebst Anlagen. Die dagegen eingegangene Stellungnahme des Klägers vom 24.03.2023 erschüttert die umfassende und sorgfältige Darlegung der Beklagtenseite nicht mehr hinreichend substantiiert, soweit sie nicht die Kosten für den vorgenannten Laptop betreffen. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich vielmehr in einem Erguss pauschalen Bestreitens, das in dieser Art und Weise für die Beklagtenseite – was diese zurecht im Schriftsatz vom 30.03.2023, der dem Kläger mit Verfügung vom 31.03.2023 weitergeleitet wurde, dargelegt hat – nicht weiter einlassungsfähig sind. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch kein Wertersatz für etwaige von ihm an die Beklagtenseite geleisteten Dienste in Abzug zu bringen, welche der Kläger im Schriftsatz vom 24.03.2020 angibt. Denn die Beklagtenseite hat bereits im Schriftsatz vom 12.01.2023 ausführlich dargelegt, dass der Kläger während seiner Teilnahme an der Ausbildung vom 05.10.2016 bis zum 29.06.2018 keinen Dienst geleistet hat, weil er für die Zeit der Ausbildung komplett abkommandiert war (Bl. 83 der Personalakte). Da insoweit keine Dienste vom Kläger an die Beklagtenseite geleitstet wurden, ist – nach der vom Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung – kein Wertersatzanspruch der Höhe nach entstanden. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 11.01.2023 die Zeit vor der Ausbildung schildert – sechs Monate Grundausbildung, ein Monat Dienst in der Stammeinheit, drei Monate Feldwebellehrgang, drei Monate Englischsprachkurs – widerlegt er seine eigene Angabe, dass der Kläger in den ersten 13 Monaten seines Dienstes der Bundeswehr Dienste als Soldat vollschichtig geleistete habe. Das Gericht vermag es nicht, sich dieser Selbsteinschätzung des Klägers im Rahmen der ihm selbst zustehenden Schätzungsbefugnis (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO) anzuschließen. Es handelt sich bei dieser Zeit vielmehr um eine Zeit der Einarbeitung, die ganz wesentlich von Fort- und Ausbildungen geprägt und nicht im Schwerpunkt von der Erledigung konkreter Dienstgeschäfte bestimmt war. Soweit es die Zeit nach der Ausbildung zum Fachinformatiker angeht (fünfeinhalbmonatiges Praktikum in einem externen Betrieb), hat der Kläger im Schriftsatz vom 11.01.2023 sogar ausdrücklich herausgestellt, dass ihm nicht bekannt ist, welche Vorteile die Bundeswehr während dieser praktischen Tätigkeit des Klägers bei einem externen Arbeitgeber erzielt habe. Dem Gericht fehlen ausweislich dieses Infrage-Stellens von Vorteilen durch den Kläger selbst jegliche Ansatzpunkte für eine Wertbestimmung bezüglich entsprechender Dienste; vielmehr steht für das Gericht das Fehlen eines entsprechenden Nutzens für die Beklagtenseite fest. Auch die Ausführung im Schriftsatz vom 03.02.2023, dass die Dauer der militärischen Tätigkeit zur Unbegründetheit des Bescheides führe, geht fehl. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers bestand dessen Tätigkeit fast ausschließlich in der Wahrnehmung von Ausbildungen und Lehrgängen (Grundausbildung, Sprachkurs, Feldwebellehrgang), in denen keine auf Erledigung von Dienstgeschäften schwerpunktmäßig gerichtete Tätigkeit zu erblicken ist; der vorgetragene eine Monat Dienst in der Stammeinheit kann nicht anders eingeschätzt werden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO), da der Vortrag des Klägers hierzu viel zu oberflächlich und unzureichend geblieben ist; ungeachtet dessen ist eine Tätigkeitsdauer von nur einem Monat nicht geeignet, ein solches selbstständiges Gewicht im Rahmen eines Wertersatzanspruchs zu entwickeln, dass dadurch Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Rückforderung zutage treten könnten. Zu Recht hat der Kläger aber aufgezeigt, dass die von der Beklagtenseite für den Laptop Lenovo Thinkpad TP70 (Nr. 10826) angesetzten Kosten in Höhe von 2.976,00 Euro nicht als Kosten der Fachausbildung angesetzt werden können, weil insoweit kein adäquater Zusammenhang zwischen der Ausbildung und den Kosten besteht. Unter Zugrundelegung des von der Beklagtenseite selbst bemühten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt muss zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten ein adäquater Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis einer gewissen Adäquanz hat insoweit den Zweck, einen entlassenen Soldaten gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten zu sichern (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.03.2021, Az. 1 L 87/20 m.w.N.). Hiervon ausgehend irrt die Beklagtenseite, wenn sie im Schriftsatz vom 30.03.2023 ausführt, dass es auf die Rückgabe des Laptops für die Erstattung der Kosten nicht ankomme, weil für die Ausbildung des Klägers die Anschaffung eines eigenen, leistungsstarken und auf dem neuesten Stand der Technik befindlichen Laptops nötig gewesen sei, um erfolgreich an der Ausbildung teilnehmen zu können. Im Schriftsatz vom 10.03.2023 führt die Beklagtenseite unwiderlegt aus, dass die Laptops gekauft und bezahlt wurden und an den Kläger leihweise ausgegeben wurden, aber eine tatsächliche Rückgabe des Laptops ebenso wenig nachvollzogen werden könne wie dessen Verbleib. Da auf dem Leihschein zwar die Ausgabe, aber nicht die Rückgabe vermerkt sei, sei davon auszugehen, dass der Laptop nicht an die Beklagte zurückgegeben worden sei. Aus diesem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite wird ersichtlich, dass die Anschaffung von Laptops nicht adäquat mit der Ausbildung des Klägers zusammenhängt, sondern die angeschafften Laptops – unabhängig vom konkreten Kläger – allgemein einsetzbare – eben verleihbare – Ausbildungsmittel auch für die Ausbildung anderer Dienstkräfte sind. Es handelt sich bei den Laptops insoweit nicht um Kosten für die Ausbildung des Klägers, sondern um Investitionen in die weitere Infrastruktur der Beklagtenseite, aus der heraus sie für die Ausbildung von Dienstkräften – wie im Fall des Klägers auch geschehen – über die D. GmbH, die nach § 13 Abs. 1 GmbHG als solche selbstständig ihre Rechte und Pflichten hat, Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden kann, Leihverträge (§§ 598 ff. BGB) mit eben diesen – einer Vielzahl von anderen Dienstkräften – abschließt. Durch die Wahl dieses Modells von Leihverträgen, das die Verteilung angeschaffter Infrastruktur unabhängig von der konkreten Person des Teilnehmers einer Ausbildungsmaßnahme verwirklicht, hat die Beklagtenseite selbst ausgeschlossen, dass der vom Kläger konkret entliehene – also unentgeltlich überlassene – Laptop bei der Beklagtenseite adäquate Kosten seiner Ausbildung verursacht hat. Für das Gericht stellt sich der Fall vielmehr so dar, dass sich die Beklagtenseite über den Weg einer auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG gestützten Rückforderung den von ihr selbst nicht mehr nachvollziehbaren Verlust des verliehenen Laptops durch den Kläger monetär ersetzen lassen will. Das Gericht stellt insoweit heraus, dass ein möglicherweise bestehender Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 604 Abs. 1 BGB gegen den Kläger möglicherweise der im eigenen Namen handelnden (§ 164 Abs. 2 BGB) D. GmbH zustehen könnte, den diese unter Umständen in einem eigenen Zivilprozess gegen den hiesigen Kläger einklagen müsste – ein solcher Anspruch steht aber nicht unmittelbar der hiesigen Beklagtenseite zu, da es keine Anhaltspunkte für eine im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vollzogene Abtretung (§ 398 BGB) gibt. Da ausweislich des Leihscheins (Bl. 157 d.A.) zwischen dem Kläger und der D. GmbH ein Leihvertrag nach § 598 BGB zustande gekommen ist, sind Schadensersatzansprüche der verleihenden Partei bewusst und gewollt rein privatrechtlicher Natur innerhalb dieses rein relativen Vertragsverhältnisses zum Kläger. Diesen Anspruch kann die Beklagtenseite nicht im Wege ihrer auf § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gestützten Befugnis zur Rückforderung von Kosten der Fachausbildung konsumieren, weil – erfolgte dies gleichwohl – der Kläger insoweit auch von der D. GmbH aus §§ 280 Abs. 1, 604 Abs. 1 BGB wegen des gleichen Interesses in Haftung genommen werden könnte, da deren Anspruch mangels eigener Leistungsbewirkung im Verhältnis zur D. GmbH als rechtlich selbstständiger Gläubigerin nicht erloschen wäre (§ 362 Abs. 1 BGB) und die Zahlung auf den Rückforderungsbescheid im Verhältnis zur D. GmbH nicht unmittelbar leistungsbefreiend zugunsten des Klägers wirkte, da es ausweislich des gesamten Verfahrensinhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine Anhaltspunkte gibt, die die Voraussetzungen von §§ 362 Abs. 2, 185 BGB als erfüllt erscheinen lassen. Hieran schließt sich der Hinweis an, dass der verleihenden und rechtlich eigenständigen D. GmbH das Eigentum an dem in Rede stehenden Laptop verblieben sein dürfte, sodass der Beklagtenseite im Falle einer – unterstellen – Nichtrückgabe des Laptops durch den Kläger kein eigener Substanzschaden entstanden ist, was eine Subsumtion unter den Begriff der Kosten der Fachausbildung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG rechtlich nicht zulässt. Weiter ist daran zu erinnern, dass die Leihe ein Vertrag mit dem Inhalt einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung ist, sodass für die reine Nutzung des in Rede stehenden Laptops kein Preis – weder von der Kläger- noch von der Beklagtenseite – an die D. GmbH zu zahlen gewesen ist (§ 598 BGB) und sich die angesetzten Kosten in Höhe von 2.976,00 Euro auch insoweit rechtlich nicht begründen lassen. Weil es sich bei den für den vorgenannten Laptop angesetzten Kosten somit nicht um Kosten einer Fachausbildung im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG handelt, sind insoweit nur Kosten in Höhe von 13.621,56 Euro (16.597,56 Euro abzüglich 2.976,00 Euro) rückforderbar. Die von der Beklagtenseite festgesetzte Erstattung erweist sich insoweit als in der Höhe rechtswidrig. Da die Beklagtenseite die Rückforderungshöhe rechtsfehlerhaft ermittelt hat und den folglich fehlerhaft bestimmten Erstattungsbetrag zur Grundlage ihrer Härtefallentscheidung (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG) gemacht hat, erweist sich diese gleichfalls als fehlerhaft. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann nämlich auf „die Erstattung“ ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = BeckRS 2007, 25799 Rn. 16 f.; vgl. auch BVerwGE 52, 84 [93] = BeckRS 1977 30429988). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ sich u.a. auf die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände erstreckt, denen sich der Soldat nicht entziehen kann (vgl. BVerwGE 52, 84 [93 ff.] = BeckRS 1977 30429988; BVerwG, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, S. 52und Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = BeckRS 2007, 25799). Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen – den atypischen Fällen – Rechnung tragen zu können. Insoweit schließt auch eine Serie gleichartiger atypischer Fälle die Annahme einer besonderen Härte nicht aus (BVerwGE 52, 84 [94 f., 101] und BVerwG, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 = BeckRS 2007, 25799; Beschl. v. 22.9.2016 – 2 B 25/15, BeckRS 2016, 54066 Rn. 29). Hieran anschließend ist herauszustellen, dass der Wortlaut von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG „die Erstattung“ voraussetzt, auf die ganz oder teilweise verzichtet werden „kann“, wenn „sie“ – also „die“ vorgenannte „Erstattung“ – für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten wurde. Mit dem Satzglied „die Erstattung“ meint das Gesetz allein eine in der Höhe rechtmäßig-fehlerfrei bestimmte – eben gesetzmäßige – Erstattung. Grundlage der hier von der Beklagtenseite getroffenen Härtefallentscheidung war aber eine in der Höhe rechtswidrig ermittelte Erstattung, sodass schon der Tatbestand der die Härtefallentscheidung ansagenden Rechtsgrundlage des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht erfüllt ist. Zudem war die hier dargelegte Rechtswidrigkeit der Erstattungshöhe der Beklagtenseite im Zeitpunkt ihrer Härtefallentscheidung nicht bekannt, sodass sie jedenfalls bei der ihr zustehenden Ermessensausübung fehlerhaft verfahren ist und eine neue, eigenständige Entscheidung auf Basis der rechtsfehlerfrei ermittelten Erstattungshöhe zu treffen hat. Weil sich die Härtefallentscheidung insoweit aus diesen beiden Gründen jeweils als rechtswidrig erweist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist der gesamte Bescheid aufzuheben, weil über die gesamte Rückforderungssumme eine Ermessensentscheidung entsprechend der im Bescheid vom 28.09.2021 mitgeteilten einheitlichen Praxis der Beklagtenseite zu treffen ist, die das Gericht nicht selbst ersetzen darf. Denn die Härtefallprüfung ist eine originär in den Händen der Beklagtenseite liegende Befugnis, die von dieser – wie sie im angegriffenen Bescheid vom 28.09.2021 mitgeteilt hat – speziell ausgestaltet wird. So führt die Beklagtenseite dort aus, dass grundsätzlich kein Anspruch auf die Berücksichtigung etwaiger Stehzeiten nach Abschluss erstattungspflichtiger Maßnahmen bestehe, sie aber dennoch zur Vermeidung besonderer Härten berücksichtige, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung standen. Sie führt weiter aus, dass zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung „regelmäßig“ ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der bereits vorgenannten Abdienquote erklärt werde. Insoweit dürfte zwar abzusehen sein, dass die Beklagtenseite von dem an sich rückforderbaren Betrag von 13.621,56 Euro die – sich ausweislich der von ihr im angegriffenen Bescheid offengelegten Ermessenspraxis ermittelbare – Abdienquote von 1,81% – also einen Betrag von 246,55 Euro – abziehen wird, sodass sich der Rückforderungsbetrag letztlich auf 13.375,01 Euro belaufen dürfte. Diese originär der Beklagtenseite zustehende – auch haushaltspolitische Belange berührende – Härtefallprüfung kann jedoch nicht durch das Gericht, dem die rechtliche Kontrolle – aber eben nicht die Ersetzung – dieser Härtefallprüfung zugewiesen ist, vorweggenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 26. Auflage, 2020, § 162 Rn. 18). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hatte bereits wegen seiner Entlassung aus dem Soldatenverhältnis Erfahrung mit der Beklagtenseite zu machen, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen, sich schon im Vorverfahren durch einen Rechtsanwalt im Hinblick auf die hier gegenständliche Rückforderung vertreten zu lassen. Zu diesen Erfahrungen gehört insbesondere, dass der Kläger trotz der mehrfachen befürwortenden Stellungnahme seiner Vertrauensperson am 08.05.2018, 16.05.2018 und am 27.06.2018, die seine Entlassung für übertrieben hielt, entlassen wurde. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers diente insoweit auch der Versachlichung des hiesigen Verfahrens und war insoweit notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 16.297,40 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hiervon ausgehend entspricht der festzusetzende Streitwert dem von der Beklagtenseite festgesetzten Rückforderungsbetrag – 16.297,40 Euro –, gegen den sich der Kläger mit seiner Klage wendet. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten einer Fachausbildung zum Fachinformatiker während seines Dienstes bei der Beklagten als Soldat auf Zeit. Der Kläger trat am 01.10.2015 mit dem Dienstgrad Funker und dem Dienstgradzusatz Feldwebelanwärter, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, in den Dienst der Beklagten ein. Mit Wirkung vom 15.10.2015 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Sein e für 13 Jahre erklärte Verpflichtungszeit wurde zuletzt auf drei Jahre festgesetzt und hätte regulär mit Ablauf des 30.09.2018 geendet. Im Verlauf seiner militärischen Ausbildung nahm der Kläger im Zeitraum vom 05.10.2016 bis zum 29.06.2018 auf Kosten des Bundes an der Fachausbildung Fachinformatiker – Systemintegration, Lehrgangsnummer 170110, ZAW-Betreuungsstelle Berlin-Gatow in 14089 Berlin – teil. Mit Bescheid der Beklagtenseite vom 24.09.2018, gegen den der Kläger nicht vorging, wurde der Kläger nach § 55 Abs. 5 SG mit Ablauf des 28.09.2018 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Schreiben vom 21.07.2021 teilte die Beklagtenseite dem Kläger die Absicht mit, als Rechtsfolge der Beendigung seines Dienstverhältnisses nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG die entstandenen Kosten der Fachausbildung in Höhe von 16.597,56 Euro von ihm zurückzufordern. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine finanzielle Gesamtsituation darzulegen. Mit Schreiben vom 10.08.2021 schilderte der Bevollmächtigte des Klägers dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Er führte aus, dass der Kläger mit der Rückforderung nicht einverstanden sei. Er begründete dies damit, dass die Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG rechtswidrig sei, da kein Entlassungsgrund vorgelegen habe. Der Kläger habe die Entlassung hingenommen, da aufgrund der grundrechtswidrigen Behandlung ein Verbleib in der Bundeswehr nicht tunlich erschienen sei. Auch würde die Rückforderung für den Kläger eine ungerechtfertigte, unbillige Härte bedeuten, da er ein Vollzeitstudium zum 01.12.2021 begonnen hätte und dadurch seine Einnahmen sinken würden. Zudem hätte er Rückzahlungsverpflichtungen, die er mit seinem Einkommen bestreiten müsse. Mit Bescheid vom 28.09.2021 forderte die Beklagtenseite den Kläger auf, nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG die anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wurde auf insgesamt 16.297,40 Euro festgesetzt. Aufgrund der durch den Bevollmächtigten des Klägers dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und unter Berücksichtigung des Vollzeitstudiums des Klägers sowie der bestehenden Pfändungsschutzvorschriften wurde dem Kläger für die Rückzahlung des Erstattungsbetrages eine vorbehaltliche verzinsliche Stundung bis zum 31.08.2022 gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kostenermittlung wird auf den Bescheid vom 28.09.2021 nebst Anlagen Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 30.09.2021 zugestellt wurde, erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2021 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung vom 01.11.2021 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Leistungsbescheid zugrundeliegende Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 SG vom 24.09.2018 rechtswidrig sei. Eine Erledigung sei nicht gegeben, da sie den Rechtsgrund für den Leistungsbescheid vom 28.09.2021 darstelle. Darüber hinaus sei auch der Leistungsbescheid rechtswidrig, da er auf die rechtswidrige Entlassung abstelle und zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht berücksichtige. Eine Stundung bis zum 31.08.2022 falle in die Mitte der Studienzeit und sei für den Kläger finanziell nicht stemmbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2022, der beim Bevollmächtigten des Klägers am 09.02.2023 einging, wurde der Widerspruch zurückgewiesen, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird (Bl. 20 ff. d.A.). Am 04.03.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG nicht vorlägen; die Entlassung sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen, sodass für den Leistungsbescheid keine Rechtsgrundlage bestehe. Auch berücksichtige der Rückzahlungsbescheid die persönliche und wirtschaftliche Situation des Klägers nicht hinreichend. Des Weiteren bestreitet der Kläger, dass die im angegriffenen Bescheid geltend gemachten Kosten gänzlich für das Ausbildungsunternehmen des Klägers verwendet worden seien. Es werde weiter bestritten, dass diese Kosten angemessen seien und dass diese Kosten bezahlt worden seien. Auch habe der Kläger durch die Leistung der militärischen Dienste des Klägers einen Mehrwert von dem Kläger erhalten, der zu ermitteln und von der im Bescheid festgesetzten Summe in Abzug zu bringen sei. Wegen der genaueren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 28.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 03.02.2022 in vollem Umfang aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung und führt fernerhin aus, dass es irrelevant sei, ob der Entlassungsbescheid rechtswidrig sei. Stehe nämlich bestandskräftig fest, dass das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geendet habe, könne der frühere Soldat im Rechtsstreit über die Erstattungspflicht hiergegen keine Einwände mehr vorbringen. Gehe der Soldat gegen den Entlassungsbescheid nicht vor, werde dieser bestandskräftig, sodass feststehe, dass das Dienstverhältnis aus einem der dort angeführten Gründe geendet habe. Ausweislich des Entlassungsbescheides vom 24.09.2018 sei der Kläger wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung nach § 55 Abs. 5 SG fristlos entlassen worden. An diesen Entlassungsgrund knüpfe § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SG die Pflicht, die Kosten der Ausbildung zu erstatten. Des Weiteren führt sie aus, dass die dargestellte Situation des Klägers keine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstelle. Soweit der Kläger die Rückförderung der Höhe nach bestritten hat, wird auf die Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 10.03.2023 und vom 16.03.2023 nebst jeweiliger Anlagen Bezug genommen (Bl. 131 ff., 116 ff. d.A.). Des Weiteren führt die Beklagtenseite aus, dass der Kläger während seiner Teilnahme an der Ausbildung vom 05.10.2016 bis zum 29.06.2018 keinen Dienst geleistet und dem Dienstherrn nicht mit den in der Ausbildung erlangten Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, weil er sich noch eben in dieser Ausbildung befunden habe. Auch ein vor dem Ausbildungsbeginn geleisteter Dienst spiele keine Rolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagtenseite Bezug genommen. Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter haben die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 23.03.2022 (Bl. 32 d.A.) und der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2023 (Bl. 75 d.A.) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagtenseite Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.