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Beschluss

2 M 108/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2015:0115.2M108.14.0A
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Leitsätze
Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 15.07.2014 geändert: Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die vorläufige Weiterverwendung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegner tragen die Kosten zu 1/3 als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 15.07.2014 geändert: Der Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die vorläufige Weiterverwendung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegner tragen die Kosten zu 1/3 als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass ihm als Richter auf Probe ein Dienstleistungsauftrag bei der Staatsanwaltschaft erteilt worden ist. Er begehrt in der zweiten Instanz noch die erneute Zuweisung zum Sozialgericht X. und stellt weitere Hilfsanträge. Den weiteren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen, verfolgt er nicht weiter. Die gegen die insgesamt ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat teilweise Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtkundig vertreten sind (vgl. Beschlüsse des Senat vom 22.01.2013 - 2 M 134/12 - und vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 -, m.w.N.). Die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angegriffenen Beschlusses nur zu einem geringen Teil. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, erneut dem Sozialgericht X. zugewiesen zu werden. Das dem Antragsgegner insoweit eingeräumte Ermessen ist offensichtlich nicht zugunsten des Antragstellers eingeschränkt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die insofern zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dem Gericht zugewiesen zu werden, bei welchem er voraussichtlich ernannt werden soll. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise vorgetragen, dass derzeit nicht absehbar sei, wo der Antragsteller eine Lebenszeitstelle erhalten könne. Es stehe derzeit nicht einmal fest, ob es sich hierbei um ein Gericht handeln werde. Im Übrigen gilt das oben Gesagte zu dem dem Antragsgegner eingeräumten Ermessen. Der weitere Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, über die vorläufige Weiterverwendung des Antragstellers erneut zu entscheiden, hat hingegen Erfolg. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner nach dem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter eine erneute Entscheidung über die Weiterverwendung des Antragstellers getroffen hat. Da der Antragsteller an seinem Antrag jedoch festhält, ist davon auszugehen, dass er der Meinung ist, sie habe seinen geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn die während des Beschwerdeverfahrens getroffene erneute Entscheidung inhaltlich unrichtig und daher rechtswidrig wäre. Die von dem Antragsteller insoweit vorgetragenen Argumente greifen durch. Die dem Zuweisungserlass vom 23.09.2014 zugrundeliegende Begründung, die sich aus dem Vermerk der Sachbearbeiterin vom 17.09.2014 ergibt, ist ermessensfehlerhaft, weil nicht alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen worden sind. Aus dem genannten Vermerk ergibt sich mit hinreichender Begründung, aus welchen Gründen Proberichter, die noch für die sog. „Rotation“ zur Verfügung stehen, nicht für die Verstärkung der Staatsanwaltschaft in Betracht kommen. Dies wird vom Antragsteller auch nicht ernstlich angegriffen. Dass die in der Justiz tätigen Proberichter im Laufe der Probezeit mehrere Stationen durchlaufen sollen, davon auf jeden Fall die Staatsanwaltschaft und möglichst auch ein Sozialgericht und ein ordentliches Gericht, ist eine Grundsatzentscheidung des Antragsgegners, die vom Gericht ebenso wie vom Antragsteller als gegeben hinzunehmen ist. Dass der Antragsteller bislang nicht in der Staatsanwaltschaft eingesetzt war, hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung richtigerweise nicht als Argument herangezogen. Dennoch kann der Antragsgegner aber für die übrigen Proberichter an diesem seinen Konzept festhalten und sie nach einjähriger Tätigkeit in der Staatsanwaltschaft einem Gericht zuweisen, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Ob dies vor dem von dem Antragsteller problematisierten Hintergrund „der Reibungsverluste bei einem Wechsel der Dienststelle“ sinnvoll ist oder der Antragsgegner „in einem gewaltigen Umfang Arbeitskraft vergeudet“, unterliegt nicht der Prüfung durch das Gericht. Soweit der Antragsteller in Zweifel zieht, ob eine Verstärkung der Staatsanwaltschaft erforderlich war bzw. ist, unterliegt auch diese Entscheidung, die im Vorfeld der konkreten Personalzuweisung erfolgt, dem Ermessen des Antragsgegners. Es mag zwar, wie der Antragsteller meint, nicht zwingend sein, dass die Staatsanwaltschaft einer Verstärkung bedurfte; dass diese Verstärkung ermessensfehlerhaft sei, ist jedoch nicht ersichtlich. Es ist jedenfalls vertretbar, der Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Proberichter zuzuweisen. Diese Entscheidung ist der in einem zweiten Schritt erfolgenden konkreten Zuweisung eines Proberichters als gegeben zu Grunde zu legen und kann nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil die für die Erfüllung des Bedarfs in Frage kommenden Proberichter andere Verwendungswünsche haben. In die Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers ist jedoch einzubeziehen, dass er „ernennungsreif“ ist und eine Entlassung aus dem Dienst aufgrund mangelnder Eignung nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr möglich ist. Der Antragsgegner hat daher auch zu prüfen, ob eine Lebenszeiternennung in Betracht kommt. Diese Ernennung eines Proberichters zum Richter auf Lebenszeit hat grundsätzlich spätestens nach vier Jahren zu erfolgen und kann nur ausnahmsweise zu diesem Zeitpunkt noch unterbleiben. Insbesondere ist weder das Personalkonzept 2010 noch die Absicht, möglichst viele Proberichter zur Deckung von Personalengpässen anderen Justizbehörden zuweisen zu können, ein ausreichender Grund, von der Lebenszeiternennung nach vier Jahren abzusehen. Nach § 10 Abs. 1 DRiG kann ein Richter nach Ablauf von drei Jahren zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Nach § 12 Abs. 2 DRiG muss die Ernennung spätestens nach fünf Jahren erfolgen. Diese fünf Jahre sind jedoch keine Regel-, sondern eine Ausnahmefrist. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 DRiG. Nach der dortigen Ziffer 2 ist eine Entlassung nach vier Jahren für den Fall zugelassen, dass ein Richterwahlausschuss eine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ablehnt. Daraus folgt, dass in den Ländern, in denen ein Richterwahlausschuss existiert, dieser vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist mit der Personalie befasst werden muss. Nach Ablauf von vier Jahren ist auch nach § 22 Abs. 2 Ziffer 1 DRiG eine Entlassung wegen mangelnder Eignung nicht mehr zulässig. Es steht damit fest, dass dem Proberichter ein Amt auf Lebenszeit übertragen werden muss. In einem solchen Fall gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die Ernennung nicht hinauszuschieben, wenn ihr nicht hinreichende öffentliche Interessen entgegenstehen. Ein solches öffentliches Interesse ergibt sich nicht aus dem Wunsch, Schwankungen im Personalbedarf durch „ernennungsreife“ Proberichter ausgleichen zu können. Zum einen stehen hierfür ohnehin die jüngeren Proberichter zur Verfügung, zum anderen kann von den Justizbehörden erwartet werden, geringere Ungleichheiten abzufangen. Liegen größere und/oder längerfristige Ungleichgewichte vor, ist dem nicht mit der Zuweisung von Proberichtern, sondern von Lebenszeitrichtern zu begegnen. Hierfür bietet das Haushaltsrecht Möglichkeiten, um Stellen an anderen Gerichten zu besetzen, als im Haushaltsplan vorgesehen oder – soweit Festlegungen im Haushaltsplan fehlen - bislang üblich war. Gegebenenfalls ist der nächste Haushaltsplan bzw. der nächste Nachtragshaushalt abzuwarten. Gleiches gilt für das Personalkonzept 2010. Es trifft zwar zu, dass durch den Antragsgegner zu 2. jährlich neu entschieden wird, wie die Einsparvorgaben zu erfüllen sind und dass in der Regel jedes Jahr auch Richterplanstellen daraufhin überprüft werden, ob sie gestrichen werden können bzw. sollten. Dies hat für die Frage der Ernennung von Proberichtern jedoch keinerlei Bedeutung. Der Haushaltsplan weist jährlich für die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften eine bestimmte Anzahl von Stellen aus. Auf diesen Stellen werden nicht nur die auf Lebenszeit ernannten Richter und Staatsanwälte, sondern auch die Proberichter geführt. Eingespart werden können aber jeweils nur freie Planstellen, also Planstellen, auf denen weder ein Lebenszeit-, noch ein Proberichter geführt wird. Das Personalkonzept 2010 zwingt daher den Antragsgegner zu 2. lediglich dazu, freie Planstellen einzusparen. Ob ein zu ernennender Proberichter in der vorgesehenen Gerichtsbarkeit langfristig benötigt wird, ist eine Prognoseentscheidung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu treffen ist. Für die Entscheidung ist es ohne jede Bedeutung, ob der zu ernennende Proberichter seit drei, vier oder bereits seit fünf Jahren Richter ist. Auch hier gilt deshalb, dass die Ernennung von Proberichtern nach vier Jahren statt nach fünf Jahren lediglich die Möglichkeiten des Antragsgegners zu 2. einschränkt, durch den Einsatz von Proberichtern geringe oder kurzfristige Schwankungen im Personalbedarf der Gerichtsbarkeiten abzufedern. Lediglich in der Phase, in der die Antragsgegner von der rechtswidrigen regelmäßigen Ernennung nach fünf Jahren auf die sachgerechtere Ernennung nach vier Jahren wechseln, kann es zu Prognoseproblemen kommen, da für die Proberichter aus zwei Jahrgängen gleichzeitig über ihre zukünftige Verwendung entschieden werden muss. Ist dieser Übergang einmal vollzogen, hat das Personalkonzept 2010 keinen Einfluss auf die Frage, wann und wo ein Richter auf Lebenszeit ernannt wird. Für den Antragsteller mag dies allerdings bedeuten, dass er hinsichtlich der Entscheidung über seine Lebenszeiternennung noch auf die nächste mögliche Prognoseentscheidung nach Vorliegen der Belastungszahlen für das Jahr 2014 wird warten müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Antragsteller lediglich mit einem Hilfsantrag erfolgreich war und dieser auch im Wert deutlich hinter den Werten der erstinstanzlichen Anträge zurückbleibt, war die Kostenentscheidung im Wesentlichen zu seinen Lasten zu fassen. Die Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 52, 53 GKG. Die höhere Festsetzung des Verwaltungsgerichts war nach der Reduzierung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nicht zu übernehmen. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.