Beschluss
1 M 59/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Falle einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz ist regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die vom Dienstherrn beabsichtigte bzw. erfolgte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers vereiteln könnte.(Rn.4)
2. Nicht anderes gilt für den Fall, dass sich die Dienstpostenkonkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und ein Antragsteller die Fortsetzung desselben begehrt.(Rn.5)
3. Es besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs 1 VwGO bei Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, wenn dieses die bloße Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hatte, dessen Wahrnehmung für den Antragsteller keine laufbahnrechtliche Bewährung mehr zeitigt und auf dem der ausgewählte Bewerber keinen Erfahrungsvorsprung mehr erlangen kann.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Falle einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz ist regelmäßig nicht glaubhaft gemacht, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die vom Dienstherrn beabsichtigte bzw. erfolgte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers vereiteln könnte.(Rn.4) 2. Nicht anderes gilt für den Fall, dass sich die Dienstpostenkonkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und ein Antragsteller die Fortsetzung desselben begehrt.(Rn.5) 3. Es besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund nach § 123 Abs 1 VwGO bei Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, wenn dieses die bloße Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zum Gegenstand hatte, dessen Wahrnehmung für den Antragsteller keine laufbahnrechtliche Bewährung mehr zeitigt und auf dem der ausgewählte Bewerber keinen Erfahrungsvorsprung mehr erlangen kann.(Rn.6) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. April 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller vorliegend den erforderlichen Anordnungsgrund schon dem Grunde nach glaubhaft zu machen vermag (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies bedarf im gegebenen Fall indes keiner abschließenden Entscheidung, denn der Antragsteller hat den Anordnungsgrund jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senates ist geklärt, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Falle einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz regelmäßig nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu etwa: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 M 140/07 - und Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 1 M 257/06 -, jeweils juris [m. w. N.]; Beschluss vom 25. August 2008 - 1 M 103/08 -), wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die vom Dienstherrn beabsichtigte bzw. erfolgte Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers vereiteln könnte (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 -2 VR 3.03 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 1 M 60/12 -, juris). Nicht anderes gilt für den Fall, dass sich die Dienstpostenkonkurrenz in ihrer Gestalt dadurch wandelt, dass - wie hier - das Besetzungsverfahren abgebrochen wird und der Antragsteller die Fortsetzung desselben begehrt. Denn auch bei dieser Fallgestaltung verfolgt ein Antragsteller weiterhin das Ziel, im Rahmen einer durch gerichtliche Anordnung wieder auflebenden Dienstpostenkonkurrenz für das konkret-funktionelle Amt ausgewählt zu werden (siehe OVG LSA, Beschluss vom 4. März 2020 - 1 O 22/20 -, juris [m. w. N.]). Ein solcher Fall der bloßen Dienstpostenkonkurrenz liegt dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde. Denn die Besetzung des streitgegenständlichen und sowohl für den Antragsteller (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA) wie für den zunächst ausgewählten Beamten (Besoldungsgruppe A 14 LBesO LSA gleichermaßen höherwertigen Dienstpostens (Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA) vermag mangels Vorwirkung die Verwirklichung eigener Rechte des Antragstellers nicht zu vereiteln. Die hier beabsichtigt gewesene Dienstpostenbesetzung stellte weder ein einaktiges Verfahren zur anschließenden Vergabe eines höherwertigen Statusamtes dar (siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris), noch vermochte sie für den Antragsteller eine (laufbahnrechtliche) Bewährung zur Folge haben (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 13 m. w. N.; grundlegend: Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris; siehe zudem: Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 -, juris). Denn der Antragsteller ist bereits infolge einer mehr als sechsmonatigen erfolgreichen Tätigkeit auf einem im Hinblick auf sein inne gehabtes Statusamt höherwertigen Dienstposten im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA, nämlich dem hier streitgegenständlichen Dienstposten, laufbahnrechtlich erprobt und damit für das nächsthöhere Statusamt beförderungsreif. Die Bewährung wurde vorliegend durch die Anlassbeurteilung über den Antragsteller betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2018 mit der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung von wenigstens „durchschnittlich“ (konkludent) durch den Antragsgegner festgestellt (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 L 14/06 -, juris Rn. 20), da weder das LBG LSA noch die LVO LSA eine gesonderte eigenständige Bewährungsfeststellung vorschreiben (vgl. demgegenüber § 7 LVO LSA zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit). Folgen für eine gegebenenfalls vorzunehmende Beförderung des Antragstellers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 LBesO LSA, das dieser gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 LBG LSA i. V. m. § 3 LVO LSA zunächst zu durchlaufen und der vormals ausgewählte Bewerber überdies bereits inne hat, vermochte die hier maßgebliche Dienstpostenbesetzung daher nicht nach sich zu ziehen. Daraus folgt im Übrigen, dass der Antragsteller und der ausgewählte Bewerber in keinem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis um das hier allenfalls vom Antragsteller derzeit anstrebbare Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 LBesO LSA gestanden haben (vgl. zum Vorstehenden auch: OVG LSA, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 M 47/20 -, juris). Im Übrigen hätte der ausgewählte Bewerber gegenüber dem Antragsteller nicht einmal einen Erfahrungsvorsprung zu gewinnen vermocht, da der Antragsteller aufgrund seiner Abordnung und Verwendung auf dem hier streitgegenständlichen Dienstposten seit Februar 2017 (siehe Bl. 65, 74 der Beiakte A) oder März 2017 (siehe Bl. 43 der Beiakte A) bereits selbst entsprechende Erfahrung gewonnen hat. Nach alledem kommt es im gegebenen Fall nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Insbesondere kann offen bleiben, ob der Antragsgegner den im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2019 (i. V. m. mit Vermerk vom 16. September 2019 [Bl. 136 ff. der Beiakte A]) allein angegebenen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Grund - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - rechtmäßigerweise hat ersetzen können. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Bei reiner Dienstpostenkonkurrenz beträgt der Streitwert des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2016 - 1 M 94/16 -, juris Rn. 7 m. w. N.). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).