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Beschluss

1 E 274/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0424.1E274.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, da der Kläger die angekündigte Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 7. April 2024 vorgelegt hat und eine weitere Stellungnahme, die nach dem Schriftsatz vom 7. April 2024 „in Kürze“ abgegeben werden sollte, bis heute ausgeblieben ist. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des dortigen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Offenbleiben kann hier, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlangen. Die Klage bietet nämlich jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 23 bis 31, vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12, und vom 28. Oktober 2019 – 2 BvR 1813/18 –, juris, Rn. 24 bis 27; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 E 723/20 –, juris, Rn. 5; aus der Literatur vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64 bis 66, und Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 35 bis 37, jeweils m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Erfolg der Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch den Bescheid vom 5. Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 wendet, fernliegend. Die angefochtene, auf § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG gestützte Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ohne jeden vernünftigen Zweifel als rechtmäßig und verletzt den Kläger dementsprechend nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen ersichtlich keine Bedenken. Zunächst trifft die (frühere) Rüge des Klägers, es fehle an der erforderlichen Mitwirkung des Personalrats nach § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, offensichtlich nicht zu. Zwar wirkt der Personalrat nach dieser Vorschrift bei der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf, die oder der die Entlassung nicht selbst beantragt hat, mit. Eine solche Mitwirkung war hier aber nicht veranlasst. Das ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Nach dieser Vorschrift wird der Personalrat (u. a.) in den Fällen des § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt (Halbsatz 1), wobei die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist (Halbsatz 2). Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, obwohl die Beklagte ihn mit Schreiben vom 21. August 2023, ihm zugestellt am 23. August 2023, über die beabsichtigte Entlassung informiert und auf sein Antragsrecht hingewiesen hatte (vgl. den Vermerk vom 2. Oktober 2023). Der Kläger hat auch schon selbst nicht behauptet, einen Antrag auf Mitwirkung des Personalrats gestellt zu haben. Ferner ist auch die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden (vgl. Blatt 1, 7 und 8 der Beiakte Heft 2 und Blatt 32 der Beiakte Heft 5). Der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Schließlich ist der Kläger auch ordnungsgemäß angehört worden. Mit zwölfseitigem Schreiben vom 2. Juni 2023 hat die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mitgeteilt, ein erneutes Entlassungsverfahren nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BBG durchzuführen, ihre Gründe hierfür dargelegt und dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich hierzu schriftlich zu äußern. Diese Gelegenheit hat der Kläger auch genutzt, indem er nämlich mit einem sechzehn Seiten umfassenden Schreiben vom 22. Juni 2023 Stellung genommen hat. Unabhängig davon wäre ein dem Ausgangsverfahren anhaftender Anhörungsmangel in Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil eine etwa noch erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt worden ist. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Generalzolldirektion die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 2. November 2023, Beiakte Heft 1, Blatt 5 bis 31, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Sie hat diese nämlich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2023 im Kern wiedergegeben (S. 18 bis 23) und nachfolgend gewürdigt (S. 23 ff.). Die Entlassungsverfügung ist ferner klar erkennbar materiell rechtmäßig. Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes auf Widerruf können nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BBG jederzeit entlassen werden, d. h. zu jedem Zeitpunkt und ohne Bindung an bestimmte Entlassungstatbestände. Das Gesetz räumt dem Dienstherrn damit einen weiten Ermessensspielraum ein, wobei die Entlassung allerdings anerkanntermaßen nicht willkürlich erfolgen darf, sondern von sachlichen Erwägungen getragen sein muss. Ausreichend sind insoweit aber bereits begründete Zweifel an der persönlichen – damit u. a. auch: charakterlichen – oder fachlichen Eignung der Beamtin auf Widerruf oder des Beamten auf Widerruf für das angestrebte Amt oder die angestrebte Laufbahn, weshalb die Entlassung auch nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig ist. Zusätzlich beschränkt wird das Entlassungsermessen in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG. Nach dieser Vorschrift soll Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – dieses Merkmal trifft auf den Kläger zu – Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Entlassung ist in diesem Fall daher aus Gründe der Fürsorge nur ausnahmsweise statthaft, nämlich aus Gründen, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen. Insoweit genügen jedoch ernsthafte Zweifel daran, dass die Beamtin bzw. der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann. Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981– 2 C 48.78 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 2 B 47/09 –, juris, Rn. 6, und vom 4. Juli 2022 – 2 B 5.22 –, juris, Rn. 9, sowie OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023 – 1 B 742/23 –, juris, Rn. 22; ferner etwa Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 30. Edition, Stand: 15. Juli 2023, BBG § 37 Rn. 5, 8 und 8a.1, sowie Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2024, BBG 2009 § 37 Rn. 7 und 11. Für die Beurteilung der – hier inmitten stehenden – charakterlichen Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch aus dem außerdienstlichen Verhalten des Beamten ergeben. Sie können auch schon aus einem einmaligen Fehlverhalten hergeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2022– 2 B 5.22 –, juris, Rn. 9, und vom 20. Juli 2016– 2 B 17.16 –, juris, Rn. 26; siehe auch Urteil vom 25. Januar 2001 – 2 C 43/99 –, juris, Rn. 23; ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023– 1 B 742/23 –, juris, Rn. 24. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, weshalb diesem insoweit ein sog. Beurteilungsspielraum zusteht. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr bei seiner Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, den anzuwendenden unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990– 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18 (Entlassung eines Probebeamten) und vom 30. Januar 2003 – 2 A 1.02 –, juris, Rn. 11 (Einstellung in das Probebeamtenverhältnis); ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 14 (Einstellung in den Polizeivollzugsdienst), und OVGS.-A., Beschluss vom 7. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, juris, Rn. 7, m. w. N. (Entlassungsverfügung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Ist die Behörde – wie hier – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen gemäß § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in diesen Fällen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2023– 1 B 1014/22 –, juris, Rn. 12. Die Ermessensentscheidung ist in der Regel nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat. Hat die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder konnte sie diese noch nicht berücksichtigen und kommt es nicht zu einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO, führt dies wegen Ermessensfehlgebrauchs zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023– 1 B 742/23 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N. Der angefochtene Entlassungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides genügt diesen Anforderungen offensichtlich. Die Einschätzung der Beklagten, nach der begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für die angestrebte Laufbahn als Beamter des mittleren Dienstes der Zollverwaltung bestehen und zugleich eine Abweichung von der Sollvorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG rechtfertigen, ist ersichtlich frei von Rechtsfehlern. Die Beklagte hat ihrer Einschätzung maßgeblich zugrunde gelegt, dass schon jedes einzelne im Bescheid vom 5. Oktober 2023 aufgeführte Geschehnis die unverzügliche Entlassung des Klägers rechtfertige (Widerspruchsbescheid, S. 26, zweiter Absatz). Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht (durch Zitat seiner entsprechenden Ausführungen in seinem Eilbeschluss vom 13. Dezember 2023– 1 L 952/23 –; nachgehend Senatsbeschluss vom 18. Januar 2023 – 1 B 1442/23 –) ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob tatsächlich jede einzelne aller dem Kläger in den angefochtenen Verfügungen vorgeworfenen Verhaltensweisen die Entlassungsverfügung jeweils schon für sich genommen tragen könne. Hinreichend tragfähig für die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BBG seien nämlich– bereits jeweils für sich genommen – jedenfalls drei (gewichtige) Einzelvorwürfe, denen kein Beurteilungsfehler anhafte: Die vorwerfbar gemachten falschen Angaben des Klägers über seinen aus dienstlichen Gründen abgefragten Covid19-Impfstatus, das erfolgte Hochladen eines Videos bei TikTok, in dem der Kläger frauenfeindliche Texte – „Ich nenne Fotzen nicht Fotzen, weil ich bosshaft bin. Nein ich nenne die Fotzen Fotzen, weil sie Fotzen sind, yeah“ – mitsinge, sowie sein Verhalten im Lehrgang und in der Praxisausbildung, das zu einer erheblichen Zahl an Konflikten und in deren Gefolge zu belastenden und zeitraubenden Diskussionen geführt habe (vgl. BA S. 6 bis BA S. 11, Ende des kursiven Textes). Auf diese eingehend begründeten, ersichtlich zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nimmt der Senat zur Meidung unnötiger Wiederholungen ebenso Bezug wie auf seine eigenen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des TikTok-Videos ergänzenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 1442/23 – (BA Gliederungspunkt B. II. 2. d)). Das Beschwerdevorbringen kann schon deshalb offensichtlich nicht zu einer dem Kläger günstigeren Bewertung führen, weil es sich in substanzlosen, nicht weiter begründeten Rechtsbehauptungen erschöpft. Der Kläger führt insoweit lediglich aus: Die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei unverhältnismäßig, weil seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Er weise zurück, dass es keinen Anhalt dafür gebe, dass er in der Anhörung (im ersten Entlassungsverfahren) unter Druck gesetzt worden sei. Es liege auch kein sachlicher Grund für seine Entlassung vor, weil seine charakterliche Eignung nicht fehle. Er sei vielmehr sehr wohl ein „ordnungsgemäßer und zuverlässiger Bürger“ und „insbesondere loyal, aufrichtig zuverlässig und fähig zu Zusammenarbeit und Dienstauffassung“. Da kein einziger der von der Behörde angeführten Gründe für eine Entlassung spreche, geschweige denn der Wahrheit entspreche, gelte dies auch für die „von dem Verwaltungsgericht Aachen gefilterten drei Komplexe“. „Insbesondere die verfälschten Behauptungen und Vorwürfe hinsichtlich Tellonym, der Klassensituationen und der Falschdarstellungen bezüglich Corona und“ seinem Attest lasse er so nicht stehen. Es bestünden „noch nicht einmal Beweise oder begründete Tatsachen welche belegen sollen, dass vermeintlich“ er „in der Klasse der gewesen sein soll, der für Mobbing gegen“ seine „Person verantwortlich sein sollte“. In Wahrheit habe das Mobbing sich gegen ihn gerichtet. Soweit der Beschwerdevortrag auf den Aspekt von Posts auf Tellonym sowie auf das „Attest“ des Klägers abhebt, ist er nicht nur substanzlos, sondern auch unerheblich. Er betrifft nämlich offensichtlich keinen der drei Vorwürfe, die die Entlassung nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts (schon jeweils für sich genommen) rechtfertigen. Jedenfalls Letzteres gilt auch für das allein noch verbleibende Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Behörde noch nicht einmal die beiden Anwärterinnen gehört und daher den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe. Auch dieses Vorbringen betrifft keinen der drei Vorwürfe, die die Entlassung nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts (schon jeweils für sich genommen) rechtfertigen, sondern einen anderen dem Kläger vorgehaltenen Sachverhalt (Bedrohung der beiden Anwärterinnen Wellens und Schlingen). Dies hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 1442/23 – ausgeführt (BA Gliederungspunkt B. II. 2. c), zweiter Absatz); hierauf wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nur eine Festgebühr anfällt. Das folgt aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Nach deren Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, beträgt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, die Gebühr, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, (derzeit) 66,00 Euro. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.