Beschluss
1 M 11/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2015:0305.1M11.15.0A
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Leitsätze
1. Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Beschluss über Richterablehnung im Beschwerdeverfahren über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren.(Rn.1)
2. Keine Gehörsverletzung wegen fehlender Vorabinformation über Besetzung der Richterbank.(Rn.7)
3. Das Enthaltungsverbot für abgelehnte Richter endet mit Ablehnung des Ablehnungsgesuches wegen dessen Unanfechtbarkeit.(Rn.11)
4. Die Möglichkeit der Anhörungsrüge steht dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht entgegen; ebenso steht die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge der Erledigung eines Ablehnungsgesuches nicht entgegen. (Rn.11)
5. Gegenvorstellung gegen Richterablehnung.(Rn.12)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Beschluss über Richterablehnung im Beschwerdeverfahren über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren.(Rn.1) 2. Keine Gehörsverletzung wegen fehlender Vorabinformation über Besetzung der Richterbank.(Rn.7) 3. Das Enthaltungsverbot für abgelehnte Richter endet mit Ablehnung des Ablehnungsgesuches wegen dessen Unanfechtbarkeit.(Rn.11) 4. Die Möglichkeit der Anhörungsrüge steht dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht entgegen; ebenso steht die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge der Erledigung eines Ablehnungsgesuches nicht entgegen. (Rn.11) 5. Gegenvorstellung gegen Richterablehnung.(Rn.12) Die vom Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 (Richterablehnung) erhobene Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung ist nach dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG fachgerichtlicher Rechtsschutz dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris). Dies ist bei einer Richterablehnung im Beschwerdeverfahren über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Fall. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches wird im Rahmen der anschließenden Sachentscheidung nicht noch einmal auf ihre Richtigkeit oder auf mögliche Gehörsverletzungen im Ablehnungsverfahren überprüft. Rechtsbehelfe, mit deren Hilfe der Antragsteller eine Korrektur der Entscheidung herbeiführen könnte, stehen nicht zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris). Die Anhörungsrüge hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin das beschließende Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichtes zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 und 2 VwGO analog, das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2015 in dem Verfahren 1 M 3/15 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Vorbringen des Antragstellers über die Zusammenarbeit eines Verfahrensbeteiligten mit einem Teil der abgelehnten Richter in einem gemeinsamen Spruchkörper befasst und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt. Insbesondere hat der Senat ausgeführt, aus welchen Gründen er dem Vorbringen des Antragstellers in der Sache nicht folgt. In Wahrheit wendet sich der Antragsteller im Gewande der Anhörungsrüge lediglich gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 -, juris). Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen. Auf die ergänzend zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes des Antragstellers angeführte Rechtsprechung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 3 W 139/12 -, juris) und des VerfGH Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. Januar 2014 - VGH B 35/12 -, juris) kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens, der Senat habe den Antragsteller hinsichtlich seines Auskunftsverlangens, in welcher Besetzung und Reihenfolge über die Zusammensetzung der Richterbank entschieden werden solle, nicht vorab informiert, insbesondere sei der Verweis auf den im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 unzureichend. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 ausgeführt, weshalb es der gewünschten Vorabinformation nicht bedurfte. Er ist von der für den Antragsteller günstigsten Entscheidungsvariante ausgegangen, indem er über sämtliche Ablehnungsgesuche durch nicht abgelehnte Richter entschieden hat. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aufgrund des im Internet veröffentlichten Geschäftsverteilungsplanes des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt 2015 weder gehindert ist, sein Ablehnungsrecht auszuüben noch ihm dies in unzumutbarer Weise erschwert wird. Soweit der Antragsteller aufgrund der Vielzahl der ausgeschlossenen Richter eine daraus resultierende unübersichtliche Vertretungsregelung geltend macht, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die berufliche Vorbildung des Antragstellers und seine anwaltliche Vertretung. Die Anzahl der Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ist sehr überschaubar; dies trifft erst recht für die von einem Ablehnungsgesuch nicht betroffenen Richter zu. Es ist auch nicht zutreffend, dass dem Geschäftsverteilungsplan eine weitere Vertretungsregelung als „bis zum Ersatzsenat“ nicht zu entnehmen ist. Vielmehr regelt der Geschäftsverteilungsplan, dass ganz hilfsweise jeweils die Mitglieder des Senats vertreten, der in Satz 1 als Vertretungssenat weder in erster Linie noch ersatzweise zugewiesen ist (vgl. II Nr. 2 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015). Diese Regelung stellt sicher, dass jeder am Oberverwaltungsgericht tätige Richter grundsätzlich als Vertretungsrichter in Betracht kommt. Die Sonderregelung in Bezug auf die abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht (D.) und den abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht (E.) (vgl. II Nr. 1 Abs. 3 des Geschäftsverteilungsplanes des OVG LSA 2015) gewährleistet, dass nicht mehr als ein abgeordneter Richter bei einer gerichtlichen Entscheidung mitwirkt (vgl. § 29 DRiG). Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert, die gesamte Richterschaft des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt abzulehnen, wenn er gegenüber jedem einzelnen Richter individuelle Ablehnungsgründe geltend und glaubhaft machen kann. Unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich, ist lediglich die pauschale Ablehnung sämtlicher Richter eines Spruchkörpers oder des Gerichtes in Gänze. Soweit der Antragsteller ausführt, dem Senat hätte bewusst sein müssen, dass sein (Ablehnungs-)Vortrag auch für die Ri´inVG (D.) als zugehöriges Mitglied des 3. Senat gelten müsse, kann ein Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund eines ordnungsgemäßen Ablehnungsgesuches eines Verfahrensbeteiligten geprüft werden. Mit Blick auf den Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichtes ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller ohne die gewünschte Vorabinformation daran gehindert gewesen sein sollte, weitere Mitglieder des 3. Senates abzulehnen. Im Übrigen hat der Senat über die zwischenzeitlich im anhängigen Anhörungsrügeverfahren sowie in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren (1 M 3/15 ) gestellten Ablehnungsgesuche gegen die Ri´inVG (D.) durch Beschlüsse vom 3. März 2015 entschieden und die Anträge abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass die Ri´inVG (D.) nicht mehr gehindert ist, an der Entscheidung im vorliegenden Anhörungsrüge- und Gegenvorstellungsverfahren mitzuwirken. Das Enthaltungsverbot des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO für die abgelehnte Richterin endete wegen der Unanfechtbarkeit der vorgenannten Beschlüsse vom 3. März 2015 mit Ablehnung der Ablehnungsgesuche. Die Möglichkeit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO steht dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht entgegen. Ebenso steht die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge der Erledigung eines Ablehnungsgesuches im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - III B 149/12 -, juris; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13.10 -, juris). Auch die Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller eine Änderung des Senatsbeschlusses über die Richterablehnung vom 27. Januar 2015 jedenfalls insoweit erreichen will, als die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht (F.) und den Richter am Verwaltungsgericht (E.) abgelehnt wurden, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob dieser außerordentliche Rechtsbehelf neben der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO - jedenfalls bezogen auf eine formell rechtskräftige Entscheidung über eine Richterablehnung - überhaupt statthaft ist. Denn die Gegenvorstellung ist jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil keiner der Gründe vorliegt, unter denen in der Rechtsprechung die Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 u. a. -, juris). Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Eine Gehörsverletzung liegt aus den bereits zur Anhörungsrüge ausgeführten Gründen nicht vor. Auch ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, dass die Senatsentscheidung vom 27. Januar 2015 auf einem anderen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß beruht. Soweit sich der Antragsteller gegen die inhaltliche Richtigkeit des vorgenannten Senatsbeschlusses wendet, ist weder eine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ noch das Fehlen „jeder gesetzlichen Grundlage“ ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich im Anhörungsrügeverfahren weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren (wesentlich) gefördert hat. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,00 € anfällt und das Verfahren über die Gegenvorstellung gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO).