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Beschluss

3 W 139/12

OLG ZWEIBRUECKEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Besorgnis der Befangenheit kann sich objektiv aus der beruflichen Nähe eines Geschäftsführers der Klägerin als Handelsrichter an der entscheidenden Kammer ergeben. • Eine frühere Unterlassung, einen Richter im selbständigen Beweisverfahren abzulehnen, führt nicht ohne Weiteres zum Ausschluss des Ablehnungsrechts im späteren Hauptsacheverfahren (§ 43 ZPO). • Zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheprozess besteht nicht ohne Weiteres ein solcher tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang, dass ein versäumtes Ablehnungsgesuch im ersten Verfahren das Ablehnungsrecht im zweiten verliert. • Kosten des erfolgreichen Ablehnungsverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits; eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit bei beruflicher Nähe des Geschäftsführers • Die Besorgnis der Befangenheit kann sich objektiv aus der beruflichen Nähe eines Geschäftsführers der Klägerin als Handelsrichter an der entscheidenden Kammer ergeben. • Eine frühere Unterlassung, einen Richter im selbständigen Beweisverfahren abzulehnen, führt nicht ohne Weiteres zum Ausschluss des Ablehnungsrechts im späteren Hauptsacheverfahren (§ 43 ZPO). • Zwischen einem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Hauptsacheprozess besteht nicht ohne Weiteres ein solcher tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang, dass ein versäumtes Ablehnungsgesuch im ersten Verfahren das Ablehnungsrecht im zweiten verliert. • Kosten des erfolgreichen Ablehnungsverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits; eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die Klägerin verlangt Aufwendungs- bzw. Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Entwicklung von Heizungssteuerungen gegen die Beklagte. Der behauptete Werkmangel war bereits Gegenstand eines seit 2007 geführten selbständigen Beweisverfahrens vor derselben Kammer, in dem ein Gutachten eingeholt wurde. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Handelsrichter an der Kammer, worauf die Vorsitzende 2007 hingewiesen hatte; die Beklagte stellte damals keinen Befangenheitsantrag. 2012 teilte die Vorsitzende im Klageverfahren schriftlich mit, dass der Geschäftsführer Handelsrichter an der Kammer sei, dass keine persönlichen Beziehungen bestünden und dass das Beweisverfahren gelegentlich Gesprächsthema zwischen ihnen gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Beklagte habe ihr Ablehnungsrecht gemäß § 43 ZPO verloren und die geführten Unterhaltungen rechtfertigten keine Besorgnis der Befangenheit. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. • Rechtsmittelrecht: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs.2, 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO statthaft und zulässig. • Begründetheit des Ablehnungsgesuchs: Nach § 42 Abs.2 ZPO rechtfertigt ein objektiver Grund die Ablehnung, wenn er das Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bei vernünftiger Betrachtung begründet. Die berufliche Nähe des Geschäftsführers der Klägerin als Handelsrichter an der entscheidenden Kammer ist ein solcher objektiver Grund, da kollegiale Beziehungen zwischen Kammermitgliedern Vertrauen voraussetzen und eine nachteilige Entscheidung dieses Verhältnis belasten kann. • Kein Ausschluss des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO: Ein früheres Unterlassen der Ablehnung im selbständigen Beweisverfahren führt hier nicht zum Verlust des Ablehnungsrechts im Hauptsacheverfahren. Voraussetzung für den Verlust des Ablehnungsrechts ist ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang beider Verfahren. Solch ein Zusammenhang fehlt zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptprozess, weil der Richter im Beweisverfahren nur über Zulässigkeit und Durchführung der Beweisaufnahme entscheidet und nicht über die Begründetheit des Anspruchs in der Hauptsache. • Rechtsprechungsbezogener Auslegung: Anders als bei unmittelbar zusammenhängenden Verfahren (z. B. Vollstreckungs- und Gegenklage mit demselben Rechtsbegehren) betrifft das selbständige Beweisverfahren nicht die gleichen Rechtsfragen wie das Hauptverfahren; daher ist die Besorgnis der Befangenheit in der Hauptsache nicht durch das frühere Unterlassen gedeckt. • Kostenentscheidung: Bei erfolgreicher Beschwerde im Ablehnungsverfahren gelten die Kosten als Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs.1 ZPO), sodass eine gesonderte Kostenfestsetzung entbehrlich ist. Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin als begründet angesehen und den Beschluss der Landgerichts‑Kammer aufgehoben. Die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit wurde für begründet erklärt, weil die berufliche Nähe des Geschäftsführers der Klägerin als Handelsrichter an der Kammer objektiv Misstrauen an der Unparteilichkeit rechtfertigt. Ein Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO lag nicht vor, weil das selbständige Beweisverfahren und das nachfolgende Hauptsacheverfahren nicht in dem erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen. Die Beschwerde war damit erfolgreich; die Kostenentscheidung ist als Teil der Rechtsstreitskosten geregelt.