Beschluss
1 O 2/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0110.1O2.12.0A
8mal zitiert
1Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Berichterstatters, mit der die vom Kläger begehrte Beiziehung bestimmter Akten abgelehnt und der Kläger zur Begründung der Klage aufgefordert wird, ist unzulässig, weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.(Rn.1)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Berichterstatters, mit der die vom Kläger begehrte Beiziehung bestimmter Akten abgelehnt und der Kläger zur Begründung der Klage aufgefordert wird, ist unzulässig, weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.(Rn.1) Die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung des erstinstanzlichen Berichterstatters vom 9. Dezember 2011, mit der die vom Kläger begehrte Beiziehung bestimmter beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt geführter Akten(teile) das Beamtenrechtliche Sonderzahlungsgesetz vom 25. November 2003 betreffend abgelehnt und der Kläger zur Begründung seiner Klage aufgefordert wird, ist unzulässig, weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter versteht man Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, des Vorsitzenden oder - wie hier - des Berichterstatters, die sich auf den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens beziehen, das Verfahren nach dem Ermessen des Gerichts gestalten. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für die Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf die vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens und auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. El. 2011, § 146 VwGO, Rdnr. 10). Die Verfügung des Berichterstatters vom 9. Dezember 2011 ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage aufgefordert wird, soll damit dem Verfahren im Interesse der Beschleunigung Fortgang gegeben werden; aber auch die Ablehnung der Beweisanregung des Klägers, bestimmte Akten beim Finanzministerium beizuziehen, ist verfahrensgestaltender Natur. Denn das Gericht macht damit von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch, im Rahmen der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Sachaufklärungspflicht - ohne Bindung an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - darüber zu entscheiden, welche Beweismittel es zur Erforschung des Sachverhaltes anwendet. Dementsprechend könnte selbst ein Beschluss über die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrages gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht isoliert angefochten werden. Der betroffene Verfahrensbeteiligte wird sowohl bei der Ablehnung von Beweisanträgen wie (erst recht) bei der Weigerung des Gerichtes, schlichten Beweisanregungen nachzukommen, auf das ihm zustehende Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung verwiesen. Es kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob die eingelegte Beschwerde angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers einer Umdeutung in einen Antrag gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugänglich wäre. Eine Umdeutung erwiese sich jedenfalls nicht als sachdienlich, weil ein Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls unzulässig wäre. Ein an das Oberverwaltungsgericht zu stellender Antrag gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist erst zulässig, wenn die verlangte Vorlage, Übermittlung bzw. Auskunftserteilung trotz ihrer durch das Hauptsachegericht bejahten Entscheidungserheblichkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert wird, was ein eindeutig als verbindlich gewolltes Verlangen des Gerichts voraussetzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 99 Rdnr. 5, 18). Im vorliegenden Fall fehlt es indes gerade an einem entsprechenden Anforderungsgesuch des Gerichts; dieses hat vielmehr eine Beiziehung der vom Kläger begehrten Akten des Finanzministeriums abgelehnt (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 21.06.2002 - 8 N 1/02 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der im Kostenverzeichnis (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) unter Ziff. 5502 vorgesehenen Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).