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Urteil

24 O 244/18

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2019:0418.24O244.18.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.12.2018 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 06.12.2018 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: 1. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, unterhielt bei der Beklagten vom 17.03.2011 bis zum 09.03.2018 eine Rechtsschutzversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 20.03.2011 Bezug genommen (Anlage B1, Bl. 66 ff. AnlH). Dem Vertrag lagen die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2010, Stand 01.10.2010)“ der Beklagten zugrunde (Bl. 79 ff. AnlH, im Folgenden: ARB). Von der Versicherung umfasst war der „KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe“ gemäß § 28 ARB. Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles in allen nicht gesondert genannten Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzungen müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein, wobei für die Leistungsart § 2 lit. c) ARB (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) und § 2 lit. d) ARB (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht) Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) besteht. Diese Wartezeit lief zum 17.06.2011 ab. Gemäß § 4 Abs. 2 ARB ist, wenn sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen in den ARB wird auf Bl. 79 ff. AnlH Bezug genommen. 2. Die Klägerin begehrt Deckungszusage zum einen für die Abwehr einer Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei K sowie zum anderen für die Übernahme der Kosten für drei von ihr mit ihrem vormaligen Vermieter vor dem Landgericht Zweibrücken geführte Prozesse im ersten Rechtszug. Gebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei K Die Rechtsanwaltskanzlei K wurde in der Vergangenheit für die Klägerin in deren Angelegenheiten tätig und begehrte von der Klägerin Vergütung. Den von der Klägerin zur Abwehr der Gebühren nachgesuchten Deckungsschutz lehnte die Beklagte ab. Prozesse vor dem Landgericht Zweibrücken In dem Rechtsstreit 1 O 2/12 klagte der Vermieter auf Räumung und auf Zahlung rückständiger Miete. Der Vermieter stützte sich darauf, dass die hiesige Klägerin ihre Miete ab Mai 2011 nicht gezahlt habe. Die Beklagte lehnte die Deckung ab und berief sich darauf, der Versicherungsfall sei vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartezeit eingetreten (vgl. Anlage K14, Bl. 202 AnlH). Im Verfahren 1 O 69/13 macht die Klägerin verschiedene Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend. Für dieses Verfahren erteilte die Beklagte eine Deckungsschutzzusage, soweit Störungen des Internets ab Oktober 2011 und eine Nötigung im November 2012 durch den Vermieter Gegenstand des Rechtsstreits sind. Die Ablehnung der Deckung im Übrigen begründete sie mit Vorvertraglichkeit der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Anlage K15, Bl. 203 f. AnlH). Im zwischenzeitlich beendeten Verfahren 2 O 10/17 machte die Klägerin Zahlungsansprüche gegen den Vermieter geltend. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, die Forderungen seien verjährt. Die Beklagte verweigerte die Deckung mit der Begründung, es liege Vorvertraglichkeit des Rechtsverstoßes vor. 3. Die Klägerin macht geltend, bei der Abwehr der Anwaltsgebühren handele es sich um ein versichertes Risiko. Maßgeblich sei allein, dass es sich um die Forderung aus einem anwaltlichen Dienstvertrag handele. Bezüglich der Rechtsstreitigkeiten mit ihrem vormaligen Vermieter meint die Klägerin, die Voraussetzungen für die Gewährung von Deckungsschutz lägen vor. Bezüglich des Rechtsstreits 1 O 2/12 könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin vor Inkrafttreten des Rechtsschutzvertrages zwei Mieten nicht gezahlt habe. Die Miete für Mai 2011 sei nicht offen gewesen, weil sie eine Zahlung an den Stromversorger unmittelbar geleistet und mit einer sich deshalb zu ihren Gunsten ergebenden Forderung die Aufrechnung gegen die Maimiete erklärt habe. Damit seien die Mieten erst ab Juni 2011 nicht bezahlt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vermieter im Laufe des Rechtsstreits eine weitere fristlose Kündigung erklärt habe. Sie behauptet, diese stelle auf Rechtsverstöße ab, die in einen Zeitraum fielen, der vom streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfasst sei. Die Klägerin meint, betreffend das Verfahren 1 O 69/13 sei maßgeblich, dass es um Wasserschäden ginge und der erste Schaden am 18.07.2011 eingetreten sei. Im Verfahren 2 O 10/17 sei ein Wasserschaden vom 21.02.2012 relevant. 4. Die Klägerin hatte Klage zunächst beim Amtsgericht Köln erhoben, das sich mit Beschluss vom 15.08.2018 – 130 C 137/18 – für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Köln verwiesen hat. Nachdem für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2018 niemand erschienen ist, hat die Kammer am selben Tag ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin am 13.12.2018 zugestellt worden. Hiergegen hat sie Einspruch eingelegt, der am 19.12.2018 bei Gericht eingegangen ist. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 06.12.2018 aufzuheben und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Deckungszusage in der Schadenssache S-14-01879206 zu gewähren; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Deckungszusage für die erste Instanz in den Schadenssachen gegen C zu gewähren: a) in der Angelegenheit H/C, Aktenzeichen des Landgerichts Zweibrücken 1 O 2/12, welches die Beklagte unter der Schadennummer ##### bearbeitet; b) in der Angelegenheit H/C, Aktenzeichen des Landgerichts Zweibrücken 1 O 69/13, welches die Beklagte unter der Schadennummer ##### bearbeitet; c) in der Angelegenheit H/C, Aktenzeichen des Landgerichts Zweibrücken 2 O 10/17, welches die Beklagte unter der Schadennummer ##### bearbeitet. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. 5. Die Beklagte meint, dem Klageantrag zu 1) fehle es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Zudem fehle es an einer schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für das mit dem Antrag zu 1) verfolgte Klagebegehren. Die Beklagte stellt in Abrede, dass die Angelegenheiten, in der die Kanzlei K für die Klägerin tätig geworden sei, vom Vertrag umfasste Tätigkeitsbereiche der Klägerin betroffen hätten. Auch das Vorbringen der Klägerin zu den drei mit dem ehemaligen Vermieter geführten Prozessen lege in keinem Fall einen Rechtsverstoß in versicherter Zeit schlüssig dar. 6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 7. Das Gericht hat unter dem 30.08.2018 (Bl. 33/33R GA) und 30.01.2019 (Bl. 105 GA) Hinweise erteilt, u.a. darauf, dass Vorbringen einer Partei schriftsätzlich nachvollziehbar darzulegen sei. Entscheidungsgründe: Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig und insgesamt nicht begründet. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass die Beklagte ihr gegenüber aus §§ 1, 28 ARB in Verbindung mit § 1 Satz 1 VVG zur Gewährung von Rechtsschutz für die streitgegenständlichen Angelegenheiten verpflichtet ist. 1. Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet. a) Dem Klageantrag zu 1) mangelt es an der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit, so dass er unzulässig ist. Auch auf den mit Verfügung vom 30.08.2018 erteilten gerichtlichen Hinweis hin hat die Klägerin nicht mitgeteilt, wofür konkret, namentlich für welche Verfahrensphase, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz begehrt wird. b) Zudem ist der Klageantrag zu 1) unbegründet. Es fehlt an schriftsätzlichem Vorbringen der Klägerin, das die Prüfung zuließe, ob die Interessenwahrnehmung der Klägerin, für die sie Deckungsschutz begehrt, in den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fällt. Allgemeiner Auffassung nach ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Versicherungsfall in den gedeckten Zeitraum fällt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., ARB 2010 § 4 Rz 141). Die Klägerin hat zur Kostennote der Kanzlei K nichts vorgetragen und diese auch nicht vorgelegt. Zudem hat die Klägerin nicht vorgetragen, in welchem Umfang und aufgrund welcher Umstände sie die Gebührenforderung für unberechtigt hält. Die Kammer war nicht gehalten, die vorgelegten Anlagen auf möglicherweise erhebliche Tatsachen durchzusehen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff., zitiert nach: juris, Rn. 25; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 129 Rn. 8). 2. Auch der Klageantrag zu 2) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihr ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz vorsteht. Weitestgehend hat sie bereits nicht dargetan, dass es sich um Interessen handelt, die vom zeitlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrages erfasst sind. Soweit die Interessen in den zeitlichen Geltungsbereich fallen, hat die Beklagte bereits vorprozessual Deckungsschutz zugesagt und ist der Anspruch der Klägerin damit erfüllt. a) Rechtsstreit 1 O 2/12 aa) Wann in zeitlicher Hinsicht Anspruch auf Rechtsschutz besteht, regelt § 4 Abs. 1 lit. c) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ARB. Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll. § 4 Abs. 2 ARB bestimmt, dass, wenn sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, dessen Beginn maßgeblich ist. Während es in sogenannten Aktivfällen, in denen der Versicherungsnehmer aktiv als Anspruchsteller oder Kläger einen Dritten in Anspruch nimmt, nach einhelliger Auffassung allein auf den Rechtsverstoß oder die Rechtsverstöße des Anspruchsgegners ankommt, auf den oder die der Versicherungsnehmer seinen Anspruch stützt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 ff., zitiert nach: juris, Rn. 19), werden zu der Frage, worauf bei Passivfällen abzustellen ist, in denen ein Dritter gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch geltend macht, verschiedene Meinungen vertreten. Während eine Ansicht allein den vom Gegner behaupteten Rechtsverstoß, mit dem dieser seinen Anspruch begründet, für maßgeblich hält, wird von einer anderen Ansicht allein das Verteidigungsvorbringen des Versicherungsnehmers für maßgeblich gehalten; eine dritte Ansicht hält die wechselseitig behaupteten Rechtsverstöße von Anspruchsteller und Versicherungsnehmer für gleichrangig und gleichermaßen maßgeblich (vgl. zum Streitstand mit Nachweisen: Cornelius-Winkler in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Auflage 2018, § 4 ARB 2010, Rn. 61 ff.). Die Meinung, die in Passivfällen allein auf das Vorbringen des Versicherungsnehmers abstellen möchte, vermag nach Auffassung der Kammer nicht zu überzeugen. Zum einen lässt sich diese nicht mit § 4 Abs. 1 lit. c) ARB in Einklang bringen, nach dem ausdrücklich auch ein Verstoß gegen Rechtspflichten genannt ist, den der Versicherungsnehmer begangen haben soll. Aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers kann aufgrund des Wortlauts nicht zweifelhaft sein, dass es für das leistungsauslösende Moment – jedenfalls auch – auf den ihm zum Vorwurf gemachten Rechtsverstoß ankommt. Zum anderen geht es bei der Frage der Definition des Versicherungsfalls und der Frage, wann dieser eingetreten ist, letztlich darum, welches (angebliche) Ereignis als (behaupteter) Rechtsverstoß inhaltlich und zeitlich ursächlich geworden ist für die Entstehung der Kosten, wegen derer der Versicherungsnehmer um Deckungsschutz nachsucht (vgl. Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476 ff. [1476 f.]). In Passivfällen bildet jedoch (erst) der (behauptete) Rechtsverstoß des Versicherungsnehmers den Grund für seine Inanspruchnahme durch den Dritten und wird dieser dadurch zum Anlass für den Versicherungsnehmer, um Deckung für die Abwehr der konkreten Inanspruchnahme nachzusuchen (vgl. auch Cornelius-Winkler , VersR 2015, 1476 ff. [1480]). Das dem Versicherungsnehmer durch den Dritten vorgeworfene Verhalten, das dieser zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs heranzieht, kann nach Auffassung der Kammer bei der Bestimmung, ob ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Rechtsschutzfall vorliegt, mithin nicht unberücksichtigt bleiben. Ob der Auffassung zu folgen ist, die allein den vom Dritten behaupteten Rechtsverstoß, mit dem dieser seinen Anspruch begründet, für maßgeblich hält, oder ob der Auffassung der Vorzug zu geben ist, die die wechselseitig behaupteten Rechtsverstöße von Anspruchsteller und Versicherungsnehmer für gleichwertig hält, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn beide Auffassungen führen zu demselben Ergebnis, dass ein vom Vermieter (behaupteter) Dauerverstoß vorliegt, der – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist begonnen hat. Wenn auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen wäre, käme es auf den frühesten Verstoß an. Selbst wenn mithin die Umstände, auf die sich die Klägerin stützt, erst nach dem ihr vom Vermieter vorgeworfenen Rechtsverstoß eingetreten sein sollten, so wäre in diesem Fall auf den vom Vermieter behaupteten Rechtsverstoß abzustellen, der zeitlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. bb) Der vom Vermieter der Klägerin in dem Rechtsstreit 1 O 2/12 vorgeworfene Rechtsverstoß, auf den der Vermieter seine Ansprüche stützt, liegt darin, die Klägerin habe seit Mai 2011 keine Miete mehr entrichtet. Da die zwischen den Parteien im Versicherungsvertrag vereinbarte Wartezeit erst zum 17.06.2011 ablief, liegt der behauptete Rechtsverstoß vor dem versicherten Zeitraum. Dabei kommt es nur auf den behaupteten Verstoß an. Denn maßgeblich ist gemäß § 4 Abs. 1 lit. c) ARB nicht, ob der Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt, vielmehr reicht die Behauptung des Rechtsverstoßes aus („begangen haben soll"). Kommt es aufgrund eines (behaupteten) Verstoßes zu einer Kündigung oder einem Prozess, ist weder der Zeitpunkt der Kündigung noch der Prozessbeginn, sondern der (behauptete) Verstoß, auf den die Kündigung gestützt wird, maßgeblich. Liegen die Gründe für die fristlose Kündigung durch den Vermieter vor oder in der Wartezeit, besteht für den nachfolgenden Mietrechtsstreit für den Mieter als Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz ( Cornelius-Winkler in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Auflage 2018, § 4 ARB, Rn. 127). Zahlt ein Mieter den Mietzins über längere Zeit nicht, stellt sich nicht jede unterlassene Mietzinszahlung als eigenständiger Verstoß dar. Vielmehr sind die unterlassenen Mietzinszahlungen, wenn sie ununterbrochen aneinander anschließen, rechtlich unselbständige Teilakte eines einheitlichen Verstoßes zu werten, dessen Beginn dann als Beginn eines Dauerverstoßes im Rechtssinn zu behandeln ist ( Cornelius-Winkler in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Auflage 2018, § 4 ARB 2010, Rn. 175). Der der Klägerin vorgeworfene Verstoß begann mithin im Mai 2011. Eine andere zeitliche Betrachtung ist auch nicht für das mit der Räumungsklage verbundene Zahlungsbegehren des Vermieters veranlasst. Denn auch insoweit stellt sich die (behauptete) durchgängige Nichtzahlung der Miete seit Mai 2011 als einheitlicher Verstoß dar. cc) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, der Vermieter habe im Laufe des Rechtsstreits eine weitere Kündigung ausgesprochen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage. Ausweislich des Protokolls des Landgerichts Zweibrücken stützte der Vermieter seine weitere fristlose Kündigung wiederum auf die Zahlungsrückstände ab Mai 2011 (Anlage K18, Bl. 209 f. AnlH, Seite 2 des Protokolls), nunmehr lediglich erweitert um die zwischenzeitlich aufgelaufenen weiteren offenen Mieten. dd) Die Bezugnahme der Klägerin auf das von ihr (unvollständig) vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Bünde vom 01.03.2012 (Az. 5 C 679/11, Bl. 98 ff. GA) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Die vorgelegte Entscheidung betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Im vorgelegten Urteil hat das Amtsgericht ausgeführt, für die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung bestehe Deckungsschutz. Der Versicherungsfall sei in versicherter Zeit eingetreten (die im April 2010 begann), weil der dortige Vermieter seine Kündigung allein auf die offenen Mietzinsforderungen für März 2011 und April 2011 gestützt habe und nicht auch auf eine offene Nebenkostennachzahlung für 2009 und eine offene Restmiete für Mai 2010. Jener Fall unterscheidet sich vom vorliegenden dadurch, dass dort – anders als hier – nicht nur ein einheitlicher Rechtsverstoß vorlag, sondern mehrere rechtlich selbständige Verstöße in Betracht kamen, die teils in versicherter Zeit und teils vor versicherter Zeit lagen, und die Kündigung ausschließlich auf die Rechtsverstöße in versicherter Zeit gestützt worden war. ee) Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen 6 U 21/17 hat die Kammer nicht zu finden vermocht, so dass eine Auseinandersetzung hiermit nicht erfolgen kann. Soweit zwei Beschlüsse des Kammergerichts zu dem Aktenzeichen 6 U 21/17 unter dem Internetportal www.juris.de abrufbar sind, datieren diese vom 02.05.2017 und 20.06.2017 und betreffen die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Nichteinhaltung einer Treuhandvereinbarung bezüglich des Erwerbs, der Sanierung und der Finanzierung eines Grundstücks, mithin einen anders gelagerten Sachverhalt. b) Rechtsstreit 1 O 69/13 Anders als bei Passivfällen kommt es bei der Inanspruchnahme eines Dritten durch den Versicherungsnehmer (Aktivfälle) allein auf den durch den Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß des Dritten an. Für die Festlegung des dem Vertragspartner des Versicherungsnehmers vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c) ARB ist der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer diesen Verstoß begründet. Hinsichtlich des Verfahrens 1 O 69/13, in dem die Klägerin Ansprüche gegen ihren Vermieter geltend macht, fehlt es an der konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, um welche Ansprüche es sich handelt und wann der Vermieter die zum Schadensersatz führenden Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben soll. Ob dafür Deckungsschutz beansprucht werden könnte, kann daher mangels geeigneter Grundlage nicht beurteilt werden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, es ginge um Wasserschäden und der erste Wasserschaden sei am 18.07.2011 eingetreten, genügt dieses schlagwortartige Vorbringen den Anforderungen an eine nachvollziehbare schlüssige Darlegung nicht, die eine Prüfung zuließe, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Deckungsschutz vorliegen. Darüber hinaus lassen das Vorbringen der Beklagten sowie ein Blick in die von der Klägerin vorgelegten Anlagen erkennen, dass das allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin den Gegenstand des Rechtsstreits nicht vollständig abbildet. So hat die hiesige Beklagte unwidersprochen vorgetragen und lässt sich dies auch der von der Klägerin vorgelegten Anlage K19 (Bl. 135 ff. GA) entnehmen, dass die Mangelhaftigkeit des Mietobjekts von Anfang an bestanden haben soll und die damit einhergehende Wasserschadensproblematik nach dem dortigem Vortrag der Klägerin bereits vor dem 18.07.2011 bestand und dem Vermieter diese Problematik spätestens im Februar 2010 – mithin vor Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages – angezeigt worden war (Seite 3 der Anlage K19). Spätestens seit Februar 2010 dauerte mithin der Pflichtverstoß des Vermieters, der Klägerin die Mieträume trotz angezeigter Mangelhaftigkeit nicht in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der einen ungewollten Wassereintritt verhindert, an. Soweit die Klägerin nunmehr im ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 28.03.2019 behauptet, dass das von ihr angemietete Objekt marode sei und Wasserschäden eintreten würden, was sie bei Abschluss des Mietvertrages nicht habe erkennen können, mag das zutreffen. Aber aus den ihr selbst vorgelegten Unterlagen ergibt sich und hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin jedenfalls im Februar 2010 erstmals diesen Mangel beim Vermieter angezeigt hat. Bei der Frage, seit wann der Keim des Konflikts bestand, kann der Umstand, dass der Klägerin spätestens seit Februar 2010 bekannt war, dass die Mangelhaftigkeit des Objekts zu Wasserschäden führt und zu weiteren führen kann, ebenso wenig ausgeblendet werden wie der Umstand, dass sie dies dem Vermieter zur Kenntnis gebracht hatte, der daraufhin untätig blieb. Es kann nicht isoliert auf den jeweiligen Schadenseintritt abgestellt werden. Dies wird daran deutlich, dass der Vorwurf, den die Klägerin dem Vermieter macht, und damit der behauptete Rechtsverstoß, nicht etwa darin liegt, dass das Wasser am Schadenstag eingetreten ist. Sondern der Vorwurf geht dahin, dass der Vermieter den Mangel des Mietobjekts nicht behoben hat und deshalb – als Folge – am Schadenstag Wasser in das Objekt eintreten konnte. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Rechtsverstoß der Gegenseite kommt es im Übrigen ohnehin nach den Versicherungsbedingungen nicht an. Ebenso wenig kommt es bei einem anfänglichen Mangel auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Vermieters von dem Vorhandensein des Mangels an (§ 536a BGB). Nichts anderes ergibt sich aufgrund der von der Klägerin in Bezug genommenen Passage im Aufsatz von Gellwitzki (AnwBl. 2015, 48 ff. [50], Bl. 206 GA). Denn dort ist ausgeführt, dass es für den Rechtsschutzfall nicht auf den Mangeleintritt am Mietobjekt ankomme, sondern auf den Vorwurf des Mieters, der Vermieter lehne eine Mangelbeseitigung ab. Da der Vermieter des von der Klägerin angemieteten Objekts auf die Mängelanzeige der Klägerin aus Februar 2010 hin die Schäden augenscheinlich nicht beseitigte, liegt seit Februar 2010 eine vorwerfbare Untätigkeit vor, so dass auch dann, wenn der Auffassung von Gellwitzki gefolgt würde, auf diesen Zeitpunkt abzustellen wäre. Auf eine erklärte Weigerung des Vermieters kann es insoweit erkennbar jedenfalls dann nicht ankommen, wenn es eine solche nicht gibt und der Vermieter ohne Erklärung schlicht untätig bleibt. In diesen Fällen liegt ein Dauerverstoß des Vermieters vor und bahnt sich der spätere Konflikt einer Inanspruchnahme wegen der Unterlassung der erforderlichen Instandsetzung und/oder derer Folgen bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns der Unterlassung der gebotenen Handlung an. Dafür, dass der Vermieter nach Februar 2010 Maßnahmen ausgeführt habe, die unzulänglich gewesen seien, so dass möglicherweise erst an dieses Ereignis als Rechtsverstoß anzuknüpfen wäre, lassen sich dem Parteivorbringen keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass es in dem Verfahren nicht nur um Ansprüche wegen Wasserschäden geht. Soweit es in dem Rechtsstreit um Störungen des Internets ab Oktober 2011 und eine Nötigung im November 2012 durch den Vermieter geht, hat die Beklagte bereits vorgerichtlich Deckungsschutz zugesagt. Insoweit ist Erfüllung eines etwaigen Anspruchs der Klägerin eingetreten und muss die Klage deshalb ohne Erfolg bleiben. Soweit in dem Verfahren weitere Ansprüche geltend gemacht werden, hat die hiesige Beklagte unwidersprochen vorgetragen, es handele sich um einen Stromdiebstahl ab dem Jahr 2009, Reinigungskosten bei Einzug in das Mietobjekt im Jahr 2008 und überzahlte Miete ab 2008, mithin sämtlich um Vorgänge, die vor Beginn des Versicherungsschutzes lägen. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten und hat auch auf diesen Einwand hin nicht näher zu den Rechtsverstößen vorgetragen, derentwegen sie den Vermieter in Anspruch nimmt. c) Rechtsstreit 2 O 10/17 Hinsichtlich des Verfahrens 2 O 10/17 hat die Klägerin sich darauf beschränkt vorzutragen, das Verfahren betreffe Schadensersatzansprüche wegen beschädigter Computer und Umzugskosten und ihre Klage sei mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt, abgewiesen worden. Nachvollziehbare Darlegungen zum Gegenstand des mittlerweile beendeten Rechtsstreits sind nicht erfolgt. Dass der Rechtsverstoß oder die Rechtsverstöße, die die Klägerin dem Vermieter vorwirft, in den zeitlichen Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallen, hat die Klägerin nicht dargetan. Die Vorlage der Anspruchsbegründung aus dem Verfahren zum Aktenzeichen 2 O 10/17 (Anlage K20, Bl. 156 ff. GA) ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht. Ungeachtet dessen, scheint die Klägerin auch in diesem Prozess Ansprüche aufgrund eines Wassereintritts in die vermieteten Räume geltend zu machen. Insoweit ist mangels weiterer Anhaltspunkt davon auszugehen, dass es auf die Untätigkeit des Vermieters seit 2010 ankommt, somit auf einen in vorvertraglicher Zeit begonnenen Pflichtverstoß des Vermieters. 3. Die nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 25.03.2019 und 28.03.2019 geben keinen Anlass, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: 27.798,46 € Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: Klageantrag zu 1): 4.398,00 € (80% von 5.497,50 €) Klageantrag zu 2a): 7.000,00 € Klageantrag zu 2b): 10.000,00 € Klageantrag zu 2c): 6.400,46 € gesamt: 27.798,46 €