Beschluss
1 O 106/22
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:0926.1O106.22.00
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist eine prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. August 2022 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist eine prozessleitende Verfügung i. S. d. § 146 Abs. 2 VwGO und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1) Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 30. August 2022 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Ablehnung ihres in mündlicher Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2022 gestellten Antrages auf Gewährung einer Schriftsatzfrist wegen des richterlichen Hinweises zur privaten Pkw-Nutzung, den Vollzugshinweisen zur Dezemberhilfe und ihrem Verhältnis zum Umsatzsteuergesetz (vgl. S. 2 Abs. 3 d. Sitzungsniederschrift v. 30. August 2022) durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. August 2022 ist unzulässig und war daher zu verwerfen, sie weil gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, d. h. unstatthaft ist. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierunter versteht man Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichts, des Vorsitzenden oder - wie hier - der Einzelrichterin, die sich auf den Fortgang oder Ablauf des Verfahrens beziehen, das Verfahren nach dem Ermessen des Gerichts gestalten. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für die Ordnung, Rechtmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf die vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens und auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 1 O 2/12 -, juris). Die Ablehnung der Gewährung eines Schriftsatznachlasses ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, weil damit dem Verfahren, vergleichbar den ebenfalls von § 146 Abs. 2 VwGO erfassten Beschlüssen über die Ablehnung von Beweisanträgen oder einer Terminsverlegung, im Interesse der Beschleunigung Fortgang gegeben werden soll und die Maßnahme der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung dient (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 10 OB 109/14 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 8. September 1989 - 2 WDB 10, 11, 12, 13.89 u. a. -, juris); die angefochtene Entscheidung ist Ausfluss der richterlichen Verfahrensleitungsbefugnis und verfahrensgestaltender Natur. Der betroffene Verfahrensbeteiligte wird mit seiner Rechtsschutzmöglichkeit auf die ihm zustehenden Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach der Ziff. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).