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Beschluss

OVG 3 S 69.13, OVG 3 M 74.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1014.OVG3S69.13.0A
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Leitsätze
1. Die Regelungen der §§ 36 ff. SchulG (juris: SchulG BE 2004) i.V.m. § 5 Abs. 1 SoPädVO (juris: SondPädV BE) räumen keinen Anspruch des einzelnen Schülers auf Betreuung durch einen Schulhelfer ein.(Rn.3) 2. Ein mit der sonderpädagogischen Förderung abzustimmender (s. hierzu: § 36 Abs. 1 S. 3 SchulG (juris: SchulG BE 2004), § 5 Abs. 4 SoPädVO (juris: SondPädV BE)) individueller Hilfeanspruch eines in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung beeinträchtigten Kindes kann allein im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) geltend gemacht werden.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren OVG 3 S 69.13 wird abgelehnt. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2013 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden in dem Verfahren OVG 3 M 74.13 nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 69.13 auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der §§ 36 ff. SchulG (juris: SchulG BE 2004) i.V.m. § 5 Abs. 1 SoPädVO (juris: SondPädV BE) räumen keinen Anspruch des einzelnen Schülers auf Betreuung durch einen Schulhelfer ein.(Rn.3) 2. Ein mit der sonderpädagogischen Förderung abzustimmender (s. hierzu: § 36 Abs. 1 S. 3 SchulG (juris: SchulG BE 2004), § 5 Abs. 4 SoPädVO (juris: SondPädV BE)) individueller Hilfeanspruch eines in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung beeinträchtigten Kindes kann allein im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (juris: SGB 8) geltend gemacht werden.(Rn.3) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren OVG 3 S 69.13 wird abgelehnt. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. September 2013 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden in dem Verfahren OVG 3 M 74.13 nicht erstattet. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Verfahren OVG 3 S 69.13 auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren OVG 3 S 69.13 hat aus den unter 2. angeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 2. Die gegen den vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen für die Beschulung des Kindes J. ein Anspruch auf Bestellung eines Schulhelfers mit einem Umfang von derzeit 27 Wochenstunden zusteht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die allein in Betracht kommenden Regelungen des §§ 36 ff SchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 SoPädVO keinen Anspruch des einzelnen Schülers auf Betreuung durch einen Schulhelfer einräumen. Ein mit der sonderpädagogischen Förderung abzustimmender (s. hierzu: § 36 Abs. 1 Satz 3 SchulG, § 5 Abs. 4 SoPädVO) individueller Hilfeanspruch des nach dem Vorbringen der Antragsteller in seiner emotionalen und sozialen Entwicklung beeinträchtigten Kindes J. kann allein im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII geltend gemacht werden. Hieran änderte auch ein etwaiger Antrag der Direktorin der von J. besuchten Schule gemäß § 5 Abs. 3 SoPädVO nichts. Soweit die Beschwerde zur Begründung ihres Antrages § 35a SGB VIII heranzieht, handelt es sich um eine im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Änderung des Streitgegenstandes (vgl. z.B. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2011 - 1 M 148/11 -, juris m.w.N.). Nach den bei dem Verwaltungsgericht eingereichten Schriftsätzen haben die Antragsteller erstinstanzlich ihr Begehren allein auf schulrechtliche Regelungen gestützt, wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die Schulhelferkonferenzen vom 31. Juli und 29. August 2013 sowie aus den geschilderten Bemühungen der Schulleiterin ergibt, Abhilfe zu schaffen. Nach den Gesamtumständen soll mit der nicht weiter ausgeführten Behauptung, „auch“ das Jugendamt sei bisher nicht bereit gewesen, auf der Grundlage des § 35a SGB VIII tätig zu werden, das Erfordernis unterstrichen werden, dass baldmöglichst durch die im Rubrum der Antragsschrift benannte Schulverwaltung der Einsatz eines Schulhelfers bewilligt wird. 3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, in dem Verfahren OVG 3 M 74.13 i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. In dem Verfahren OVG 3 S 69.13 folgt die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In dem Verfahren OVG 3 M 74.13 bedarf es keiner Streitwertfestsetzung wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).