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Beschluss

1 M 71/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0906.1M71.21.00
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Leitsätze
Die Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO darf ebenso wie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2021 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO darf ebenso wie die Aussetzungsentscheidung des Gerichts nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2021 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 200.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2021 ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Beschwerdeantrag lautet "die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau des Landes Sachsen-Anhalt vom 29.07.2021 (Anlage BF 3) insoweit wiederherzustellen, als dass 48.000 Junghennen, die sich am 29.07.2021 in ihrer sechsten Lebenswoche nach ihrem Schlupf am 24.06.2021 in der Halle 1 der Junghennenaufzuchtanlage Farm 4 „R-Leben“ in O-Stadt OT D-Heim befanden, nach Vollendung ihrer achtzehnten Lebenswoche, mithin am 29.10.2021, mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden dürfen, vorausgesetzt, dass ihnen nach ihrer zehnten Lebenswoche, mithin ab dem 03.09.2021, Zugang zu Grünauslauf im Umfang von mindestens 0,5 m² pro Junghenne gewährt wird, der so gestaltet ist, wie es der beigefügte Umgestaltungsplan (Anlage BF 4) zeigt und in der Weise, wie die der Umgestaltungsplan darstellt." Im Hinblick auf die formulierte „Voraussetzung“ kann auf sich beruhen, ob der Antrag selbst insoweit bedingt gestellt wurde oder der Senat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage von einer Bedingung abhängig machen soll. Beides ist unzulässig. Außerprozessuale Bedingungen, wie die hier beschriebene Ausgestaltung zum Grünauslauf, sind dem Prozessrecht fremd. Als Prozesshandlung ist die Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO wie die Klageerhebung aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs bedingungsfeindlich und darf daher nicht von außerprozessualen Ereignissen abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32.79 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 82 VwGO Rn. 8). Entsprechendes gilt für den Streitgegenstand als solchen. Eine Bedingung gehört auch nicht zu den in § 80 Abs. 5 Satz 4 und 5 VwGO vorgesehenen, in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellten flankierenden Maßnahmen eine Aussetzungsentscheidung, zumal die dort angeführten Nebenbestimmungen (Sicherheitsleistung, Auflage, Befristung) nicht mit Zwangsmitteln selbstständig durchsetzbare, vollstreckbare Anordnungen sind. § 80 Abs. 5 VwGO sieht Bedingungen zu Recht nicht vor, da sie Klarheit und Rechtssicherheit beeinträchtigen würden und dem Prozessrecht fremd sind (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 VwGO Rn. 168; Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 169). Im Übrigen handelt es sich bei dem Beschwerdeantrag - wegen der formulierten Voraussetzung - auch nicht um ein bloßes Minus zum Hauptantrag in dem Sinne, dass statt der mit Antrag vom 30. Juli 2021 begehrten Vollaussetzung, lediglich eine Teilaussetzung begehrt wird. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift wurde erstinstanzlich auch kein Hilfsantrag gestellt. Die in Aussicht gestellte, künftige Gestaltung des Grünauslaufs stellt eine Antragsänderung dar, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht (mehr) zulässig ist. Ein geändertes neues Begehren ist vielmehr beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 1 M 148/11 -, juris m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Eine Reduktion erscheint im Hinblick darauf, dass der erstinstanzlichen Wertberechnung der Mindererlös von 3,917 € für 48.300 Junghennen zugrunde gelegt wurde (vgl. Antragsschrift vom 30. Juli 2021, S. 20-21, 25 d. GA 3 B 186/21 MD) und der Beschwerdeantrag ebenfalls 48.000 Junghennen zum Gegenstand hat, nicht gerechtfertigt; es ergibt sich kein Anhalt, dass eine Halbierung des Streitwertes auf 100.000 € gem. Ziff. 14 der Beschwerdeschrift vom 12. August 2021 angezeigt wäre. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG).