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Beschluss

OVG 61 PV 1.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0314.OVG61PV1.15.0A
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Leitsätze
Die Mitwirkung des Personalrats bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag des/der Beamten/in nach § 68 Abs 1 Nr 6 PersVG BB umfasst nicht auch die Mitwirkung bei der Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2015 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mitwirkung des Personalrats bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag des/der Beamten/in nach § 68 Abs 1 Nr 6 PersVG BB umfasst nicht auch die Mitwirkung bei der Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2015 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Bei der im Land Brandenburg verbeamteten Lehrerin Frau E... wurde nach einer amtsärztlichen Untersuchung mit Wirkung vom 21. Oktober 2014 die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und der Dienstumfang gemäß § 27 Abs. 2 BeamtStG auf 20/27 Pflichtstunden herabgesetzt. Sie erhielt ab dem genannten Zeitpunkt eine gekürzte Besoldung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung und einen nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlag. Hierüber setzte der Leiter der Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung, Rechtsvorgänger des Beteiligten, den Personalrat der Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung, den Rechtsvorgänger des Antragstellers, mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 informatorisch in Kenntnis, welcher daraufhin mit Schreiben vom 20. November 2014 sein Mitwirkungsrecht gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag einforderte, weil die Festsetzung der Teildienstfähigkeit ein Unterfall des Ruhestandes sei. Der damalige Leiter des Schulamtes habe bis August 2014 ebenfalls das Bestehen eines Mitwirkungsrechts angenommen, dann jedoch auf ein anderslautendes Rundschreiben des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg (Stand 1. August 2014) verwiesen. Das Verwaltungsgericht Potsdam habe in einem ähnlichen Fall im Staatlichen Schulamt Eberswalde die Mitwirkung bejaht. Am 7. Januar 2015 hat der Antragsteller bzw. dessen Rechtsvorgänger beim Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte bzw. dessen Rechtsvorgänger das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg verletzt hat, indem er ohne dessen Mitwirkung über die begrenzte Dienstfähigkeit unter Herabsetzung der Arbeitszeit von Frau W... entschieden hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2012 - VG 21 K 2349/11.PVL - verwiesen, wonach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg auslegungsfähig und im Hinblick auf die vergleichbare Interessenlage analog auf die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit - als wesensgleiches Minus der Dienstunfähigkeit - anzuwenden sei. Der Schutzzweck der Norm gebiete die Anerkennung eines Mitwirkungsrechts, weil die Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren Willen, ebenso wie die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand oder die Entlassung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit, den hergebrachten Grundsatz der Vollbeschäftigung und -alimentierung berühre. Die Herabsetzung der Regel-Arbeitszeit könne sogar im Einzelfall für den Beamten ein gravierenderer Einschnitt in seine Rechte sein als die Versetzung in den Ruhestand. Auch erfordere in einem Fall wie dem vorliegenden die von Bund und Ländern in die Beamtengesetze aufgenommene Zielvorgabe „Rehabilitation vor Versorgung“ die Beteiligung des Personalrates, was sich etwa aus den Vorschriften über das betriebliche Eingliederungsmanagement (§§ 93 Satz 2, 84 SGB IX) ergebe. Die Tatsache, dass § 68 PersVG Bbg im Rahmen der Änderung des Personalvertretungsgesetzes durch Gesetz vom 11. Februar 2014 unverändert geblieben sei, lasse nicht den Schluss zu, dass der Landesgesetzgeber die Beteiligung des Personalrates bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit habe ausschließen oder bewusst nicht regeln wollen. Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten: Im Katalog der Mitbestimmungstatbestände des § 68 Abs. 1 PersVG Bbg sei die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Herabsetzung der Arbeitszeit nicht enthalten. Eine ergänzende Auslegung könne nicht mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - entwickelten Rechtsgedanken der vergleichbaren Interessenlage begründet werden. In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht für Bundesbeamte auf Lebenszeit im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 35 S. 2 BBG (a.F.) unter den bundesrechtlichen Beteiligungstatbestand für vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG) subsumiert, weil die Entlassung eine Ersatzmaßnahme mit Ausnahmecharakter mit den gleichen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen wie die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei, die den Beamten auf Lebenszeit nur ungleich härter treffe. Diese Argumentation lasse sich auf das brandenburgische Landesrecht bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG mangels Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht übertragen. Im Unterschied zur Zwangspensionierung bestehe weiterhin ein Anspruch auf - anteilige - Besoldung, der für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Beamten maßgebliche Ruhegehaltssatz gemäß § 6 BeamtVG steige mithin weiter an, und es bestehe bei Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ein Anspruch auf Vollbeschäftigung ohne erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Zudem stelle die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit keine Ersatzmaßnahme mit Ausnahmecharakter zur Versetzung in den Ruhestand dar, sondern bilde nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung ein eigenständiges und anerkanntes Element, durch das von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden solle. Der Eingriff in die Rechte des Beamten wiege also deutlich weniger schwer. Somit erstrecke sich der Schutzzweck des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg nicht über den bloßen Wortlaut hinaus auch auf die Maßnahme der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg lägen nicht vor. Wie ausgeführt bestehe keine vergleichbare Interessenlage, da die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gerade keine teilweise Versetzung in den Ruhestand darstelle. Ferner fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar sei bei Erlass des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 15. September 1993 das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit noch nicht geschaffen gewesen, aber der Gesetzgeber habe auch bei nachfolgenden Änderungen des Personalvertretungsgesetzes eine entsprechende Beteiligung des Personalrates nicht geregelt, anders als andere Bundesländer. Der Hinweis auf das betriebliche Eingliederungsmanagement überzeuge ebenso wenig, weil es sich insoweit um ein eigenständiges Verfahren handele, das die Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten zum Ziel habe und in das der Personalrat nur mit Zustimmung des Beschäftigten einbezogen werde. Formelle Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen in Form von Zustimmungen oder Mitbestimmungen gebe es nicht. In jedem Fall stünden daneben die tarif-, arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen, die insbesondere dann griffen, wenn für ein betriebliches Eingliederungsmanagement wegen bestehender Dienstunfähigkeit kein Raum sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 17. Februar 2015 die vom Antragsteller begehrte Feststellung ausgesprochen. Zur Begründung hat es unter Wiedergabe seines Beschlusses vom 10. Januar 2012 - VG 21 K 2349/11.PVL - ausgeführt, § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg sei analog auf die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine vergleichbare Interessenlage zur Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag vor. Mit der Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG und der entsprechenden Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG sei die konkludente Feststellung verbunden, dass der Beamte zu (maximal) 50 % dienstunfähig sei und mit dieser Quote auch in den Ruhestand versetzt werde. Bei dieser Betrachtungsweise sei dem ausdrücklichen Wortlaut des Beteiligungstatbestandes lediglich das Wort „teilweise“ hinzuzufügen, um eine Beteiligung des Personalrates nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg zu begründen. Diesem Ergebnis stehe auch nicht der Wortlaut des § 27 Abs. 1 BeamtStG zur begrenzten Dienstfähigkeit entgegen. Zwar heiße es dort, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden solle; hieraus folge aber nicht das Verhältnis eines klaren Gegensatzes zwischen Dienstunfähigkeit einerseits und beschränkter Dienstfähigkeit andererseits. Vielmehr könne auch der Wortlaut dieser Norm zwanglos ergänzt werden, indem dem Substantiv „Ruhestand“ das Adjektiv „vollständig“ vorangestellt werde, ohne dass hierdurch das Verhältnis zu § 26 BeamtStG verändert oder verfälscht werde. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung der Beteiligungsvorschrift bzw. des Beamtenrechts werde unterstützt durch die einheitliche systematische Stellung beider Maßnahmen - Versetzung in den Ruhestand sowie Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit - im Bundesbeamtengesetz (BBG), wo diese in dem Abschnitt 5 „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ und dort in dem Unterabschnitt 2 „Dienstunfähigkeit“ nacheinander in den §§ 44 und 45 BBG abgehandelt würden. Neben der inhaltlichen Verknüpfung der Maßnahmen, die insbesondere durch § 45 Abs. 1 Satz 3 BBG zum Ausdruck komme, wonach von der begrenzten Dienstfähigkeit abgesehen werden solle, wenn dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 BBG ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit (als Vollzeitbeschäftigung) übertragen werden könne, werde dies deutlich durch § 45 Abs. 3 Satz 2 BBG, wonach für das Verfahren (zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit) die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend gölten. Diese sprachliche Verknüpfung gebe es so im brandenburgischen Beamtenrecht zwar nicht (mehr). Allerdings behandele auch das nunmehr unmittelbar geltende Beamtenstatusgesetz beide Maßnahmen ebenfalls im sachlichen Zusammenhang mit der Dienstunfähigkeit und in den §§ 26 und 27 BeamtStG hintereinander. Dass sich der brandenburgische Gesetzgeber bei den möglichen ergänzenden Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit sehr zurückgehalten und diese in dem Unterabschnitt 2 über die „Dienstunfähigkeit“ in § 41 Abs. 1 LBG Bbg lediglich als milderes Mittel im Verhältnis zur Versetzung in den Ruhestand erwähnt habe, ändere an der dargestellten Verknüpfung nichts. Denn mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LT-Drs. 4/7004, S. 79 f.) könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Land Brandenburg hinter den Rechtszustand habe zurückfallen wollen, der vor dem 1. Januar 2005 im Lande Brandenburg gegolten habe. Die (derzeitige) Nichtänderung des Personalvertretungsgesetzes spreche nicht dafür, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber bewusst gegen eine Beteiligung des Personalrates bei der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit entschieden habe. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 4/7004, S. 2, 4) sei das novellierte Landesbeamtengesetz lediglich ein „erster Reformschritt“. Zudem könne die gesetzgeberische Zurückhaltung darauf zurückzuführen sein, dass die gesetzlichen Regelungen zur begrenzten Dienst(un)fähigkeit im Lande Brandenburg in der Vergangenheit nicht über das bundesweite „Versuchsstadium“ vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 hinausgekommen seien. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern habe Brandenburg danach eine Regelung offenbar nicht für erforderlich gehalten und diese erst mit den nunmehr direkt geltenden Vorgaben und Regelungen des Beamtenstatusgesetzes wieder einführen müssen. Dass nunmehr mit den neuen Regelungen erst einmal Erfahrungen gesammelt werden sollten, bevor weitergehende gesetzliche Änderungen vorgenommen würden, verstehe sich von selbst und passe in die dargestellte Zielvorstellung des brandenburgischen Gesetzgebers. Letztlich gebiete auch die von Bund und Ländern in die Beamtengesetze aufgenommene Zielvorgabe „Rehabilitation vor Versorgung“ vom Sinn und Zweck her eine Beteiligung des Personalrates bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Insoweit sei nämlich zu berücksichtigen, dass den Personalvertretungen über § 93 Satz 2 SGB IX die Verpflichtung auferlegt worden sei, umfassend über die Einhaltung der Pflichten des Arbeitgebers - in der hier gegebenen Konstellation nach § 84 Abs. 2 SGB IX - bei der betrieblichen Wiedereingliederung längerfristig erkrankter Mitarbeiter zu wachen. Sei also der Personalrat seitens des Arbeitgebers bereits bei einer mehr als insgesamt sechswöchigen Erkrankung eines Mitarbeiters in den Wiedereingliederungsprozess einbezogen, dann müsse er erst recht auch in den Fällen einbezogen bleiben und mitwirken können, in denen sich abzeichne, dass die Erkrankung des Beschäftigten viel länger dauere, sich eventuell eine teilweise oder dauernde Dienstunfähigkeit abzeichne und damit eine volle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gerade nicht mehr stattfinden könne. Zwar werde in der für die Beteiligten einschlägigen Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement vom 25. August 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unabhängig von dem Verfahren zum betrieblichen Eingliederungsmanagement auch Personalmaßnahmen gegenüber Betroffenen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen notwendig seien und durch die Dienstvereinbarung nicht ausgeschlossen würden. Gerade hierdurch werde aber auch deutlich, dass die vermeintlich bestehende Lücke bei der Beteiligung des Personalrates nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg geschlossen werde müsse und der Personalrat auch bei der, wenngleich weniger einschneidenden, Maßnahme der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu beteiligen sei. Die nach dem Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2012 erfolgte Novellierung des Personalvertretungsgesetzes biete keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Der Landtag Brandenburg habe am 22. Januar 2014 das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes beschlossen, welches am 12. Februar 2014 verkündet worden sei. In dieser Novellierung sei lediglich der Wortlaut des § 68 PersVG Bbg in der Weise geändert worden, dass an § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Bbg eine redaktionelle Klarstellung angefügt worden sei. Gerade angesichts des Umstandes, dass die rechtskräftige Entscheidung der Fachkammer im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen sei, bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass der Sinngehalt des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg geändert worden wäre. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, mit der er seine erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt und vertieft. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2015 zu ändern und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des nunmehr als Leiter des Staatlichen Schulamtes Cottbus amtierenden Beteiligten (vgl. das am 1. Februar 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung von staatlichen Schulämtern [Schulämtererrichtungsgesetz - SÄEG] vom 25. Januar 2016 [GVBl. I Nr. 5, S. 7 ff.]), mit der er sich gegen ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers wendet, welcher als am 31. Dezember 2015 bestehender Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei der Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung die Aufgaben nach § 91 Abs. 1 Satz 2 PersVG Bbg als Personalrat für die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bei den staatlichen Schulämtern bis zum Zeitraum der regelmäßigen Wahlen fortführt (vgl. § 100 PersVG Bbg i.d.F.v. 25. Januar 2016 [GVBl. I Nr. 5, S. 16 f.]), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständliche Personalverfügung dem Mitwirkungserfordernis des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg unterliegt. § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg lautet: „Der Personalrat wirkt bei folgenden personellen Angelegenheiten mit: […] 6. Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag.“ Hierunter fällt vom Wortlaut her die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen (§ 26 BeamtStG), nicht jedoch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Herabsetzung der Arbeitszeit (§ 27 BeamtStG). Das letztgenannte Rechtsinstitut ist mit Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des damals geltenden Beamtenrechtsrahmengesetzes eingeführt worden, um eine Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. § 26a BRRG; s. auch BT-Drs. 13/9527, S. 28). Die Versorgungskosten sollten gedämpft und zugleich sollte den betroffenen Beamten die Möglichkeit eingeräumt werden, weiterhin in das aktive Arbeitsleben integriert zu sein. Die Regelung wurde in das Bundesbeamtengesetz und in die Landesbeamtengesetze übernommen, war zunächst bis 31. Dezember 2004 befristet und wurde dann in eine Dauerregelung umgewandelt. In dem ab dem 1. April 2009 geltenden Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - (BGBl. I S. 1010), mit dem das Beamtenrechtsrahmengesetz in weiten Teilen aufgehoben worden ist, ist in Abschnitt 5 „Beendigung des Beamtenverhältnisses“ in § 26 (§ 27 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027) die Dienstunfähigkeit und in § 27 (§ 28 des Gesetzesentwurfs) die begrenzte Dienstfähigkeit geregelt. § 27 Abs. 1 BeamtStG lautet: „Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit)“. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Da demzufolge die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gerade keine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand darstellt, ist § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg vom Wortlaut her nicht einschlägig. Dass zwischen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand und der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu unterscheiden ist, zeigt auch ein Blick auf die personalvertretungsrechtlichen Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer: Während die bundesrechtliche Norm des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG sowie die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in den Bundesländern Hessen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG), Berlin (§ 88 Nr. 10 PersVG Bln), Sachsen-Anhalt (§ 66 Nr. 8 PersVG LSA), Mecklenburg-Vorpommern (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-V), Saarland (§ 80 Abs. 1 a Nr. 8 SPersVG), Thüringen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 ThürPersVG) und Nordrhein-Westfalen (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 LPVG NW a.F.) ihrem Wortlaut nach nur den Fall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand regeln, sind in den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften der Länder Bayern (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG), Hamburg (§ 88 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG), Baden-Württemberg (§ 75 Abs. 3 Nr. 12 und 13 LPVG BW), Rheinland-Pfalz (§ 79 Abs. 2 Nr. 15 LPersVG R-Pf.), Niedersachsen (§ 65 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15 NPersVG) und Sachsen (§ 80 Abs. 1 Nr. 14 SächsPersVG) sowohl der Fall der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand als auch der Fall der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit/Herabsetzung der Arbeitszeit erfasst. Eine Auslegung, die den Beteiligungstatbestand um das Merkmal „Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit“ bzw. - wie es das Verwaltungsgericht für richtig erachtet - um das Wort „teilweise“ und zugleich den Tatbestand des § 27 Abs. 1 BeamtStG vor dem Substantiv „Ruhestand“ um das Adjektiv „vollständig“ ergänzt, würde die Wortlautgrenze überschreiten und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Der Antragsteller kann ein Mitwirkungsrecht bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung von § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg beanspruchen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, bedarf einer besonderen Legitimation. Es muss eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegen, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 2.13 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2015 6 AZR 511/14 -, juris Rn. 26). Dies gilt auch im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes, das keine Allzuständigkeit des Personalrats vorsieht, sondern einen grundsätzlich abschließenden Katalog einzeln aufgezählter Beteiligungstatbestände enthält. Vor diesem Hintergrund hat der für das Beamten(status)recht zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - (juris) die bundesrechtliche Beteiligungsnorm des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, deren Wortlaut mit § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg übereinstimmt, als (analog) anwendbar erachtet für den Fall der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 35 Satz 2 BBG (a.F.), d.h. eines dienstunfähigen Beamten, der wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG (versorgungsrechtliche Wartezeit) nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden konnte. Die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit sei nur eine „Ersatzmaßnahme“ mit Ausnahmecharakter, die denselben verwaltungsverfahrens- und materiellrechtlichen - insoweit nur zusätzlich qualifizierten - Anforderungen unterworfen sei und den Beamten auf Lebenszeit ungleich härter treffe. Materiellrechtlich setze die Entlassung auf Lebenszeit gemäß § 35 Satz 2 BBG (a.F.) in gleicher Weise wie die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand die Dienstunfähigkeit voraus. Nur soweit die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts gemäß § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt seien, sei anstelle der vorzeitigen Pensionierung die Entlassung vorgesehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht unterlägen die Entlassung nach § 35 Satz 2 BBG (a.F.) und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 42 ff. BBG (a.F.) ebenfalls denselben Anforderungen. Denn das formstrenge „Zwangspensionierungsverfahren“ gemäß § 44 BBG (a.F.) sei auch dann durchzuführen, wenn der Beamte in einem Lebenszeitverhältnis wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 35 Satz 2 BBG (a.F.) entlassen werden solle. Dass demgegenüber das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren eine Ausnahme gebieten solle, sei nicht erkennbar. Angesichts der Rechtsfolgen des § 34 BBG (a.F.) (Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, auf Ruhegehalt und auf Amtsbezeichnung) und des Verlusts der Chance, bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden (§ 45 BBG a.F.), sei für den Beamten auf Lebenszeit, der vor Erreichen der „Wartezeit“ dienstunfähig geworden sei, die insoweit vorgesehene Rechtsfolge wesentlich gravierender als für den Beamten, der sich das Ruhegehalt bereits erdient habe. Der Schutzzweck des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG erstrecke sich über den bloßen Wortlaut hinaus auf alle Maßnahmen, die mit dem Ziel der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit getroffen würden. Die Systematik der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestände bestätige, dass sich die Mitwirkungsbefugnis nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG nicht ausschließlich auf die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 1 BBG (a.F.) beschränke. Da der zuständige Personalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG auch bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BBG (a.F.) - auf Antrag (§ 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) - mitzuwirken habe, biete die Dienstunfähigkeit als Grund der Entlassung keine Rechtfertigung für eine personalvertretungsrechtliche Benachteiligung des Beamten auf Lebenszeit (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1999, a.a.O., juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Fürst, GKÖD, Bd. V, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, Stand Lieferung 1/10, § 78 Rn. 25). Für eine vergleichbare Analogie ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die die Fachkammer bereits in ihrem Beschluss vom 10. Januar 2012 - VG 21 K 2349/11.PVL - vertreten hat (die hiergegen gerichtete Beschwerde des Dienststellenleiters hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen, vgl. Beschluss vom 12. Juni 2012 - OVG 61 PV 3.12 -), kein Raum, da es an einer planwidrigen Lücke fehlt. Zwar sind im - hier allerdings nicht anwendbaren - Bundesbeamtengesetz sowohl die Dienstunfähigkeit (§ 44 BBG) als auch die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 45 BBG) systematisch gesehen im gleichen Abschnitt geregelt. Jedoch rechtfertigen weder die - allein maßgebliche - Systematik des § 68 Abs. 1 PersVG Bbg noch der entscheidende Vergleich der Rechtsfolgen bei der Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Der Kontext zwischen den Mitwirkungstatbeständen bei der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag (§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg) und der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag (§ 68 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Bbg), auf den auch das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die bundesrechtlichen Vorschriften (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BPersVG) hingewiesen hat, zeigt die Zielrichtung und den Schutzzweck der entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestände auf. Vergleichbar schwere Folgen sind bei objektiver Betrachtung, ungeachtet der - insoweit unerheblichen - individuellen Sichtweise des betroffenen Beamten, bei der streitgegenständlichen Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Herabsetzung der Arbeitszeit nicht zu verzeichnen. Bei einer Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand wird das Beamtenverhältnis beendet und es besteht keine Dienstpflicht mehr; zur Reaktivierung ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis erforderlich. Der ehemalige Beamte bezieht Ruhegehalt, ein Beihilfeanspruch besteht als Ruhestandsbeamter. Der Ruhestandsbeamte darf seine Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG). Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG hingegen ist kein förmliches Zwangspensionierungsverfahren vorgeschrieben; das Beamtenverhältnis wird gerade nicht beendet, sondern bleibt bestehen (vgl. auch § 21 BeamtStG, wonach das Beamtenverhältnis nur durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen und bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet). Der Beamte ist statusrechtlich nicht mehr verpflichtet, voll zu arbeiten, erbringt aber - im Unterschied zum Teilzeitbeschäftigten - seine verbleibende Arbeitskraft vollständig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 -, juris Rn. 24, Beschluss vom 14. Mai 2013 - BVerwG 2 B 4.12 -, juris Rn. 8, Urteil vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 -, juris Rn. 18 und Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 - BVerwG 2 C 49.13 -, juris Rn. 83). Damit ist der Beamte im Status des beschränkt Dienstfähigen auch nicht teilweise dienstunfähig. Es besteht ein Anspruch auf anteilige Besoldung, die gemäß § 7 Abs. 1 BesG Bbg durch Zahlung eines Zuschlages erhöht wird (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 8 ff. zu § 72a Abs. 2 BBesG; Besserstellung geboten sowie ein Ausgleich diverser Nachteile [Steuer, Versorgungsabschlag, Beihilfe, Weg zur Arbeit]). Der für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Beamten maßgebliche Ruhegehaltssatz gemäß § 6 Abs. 1 BeamtVG steigt weiter an, d.h. die Zeit während der begrenzten Dienstfähigkeit zählt als - anteilige - ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Ein Beihilfeanspruch besteht als aktiver Beamter. Bei Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit besteht ein Anspruch auf Vollbeschäftigung ohne erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, es ist nur eine Veränderung des zu leistenden Arbeitsumfangs erforderlich. Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit stellt damit gerade keine Ersatzmaßnahme mit Ausnahmecharakter zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand dar, sondern bildet ein eigenständiges und anerkanntes Instrument, durch das von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gerade abgesehen werden soll. Es handelt sich insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 2 C 82.10 -, juris Rn. 11) um einen Teilzeitstatus der besonderen Art (s. auch BT-Drs. 16/4027 zu § 28 BeamtStG des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung; besondere statusrechtliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses), keineswegs um eine teilweise Versetzung in den Ruhestand, ungeachtet dessen, dass selbst die Annahme einer teilweisen Versetzung in den Ruhestand mangels vergleichbarer Interessenlage keine personalvertretungsrechtliche Gleichbehandlung gegenüber der vollständigen Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand rechtfertigen würde. Auch eine historische Betrachtungsweise gibt keine Veranlassung zu einer erweiternden Auslegung des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg. Das Personalvertretungsgesetz ist am 17. September 1993 (GVBl. I, S. 358) in Kraft getreten, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem es das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit noch nicht gab. § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg lautete damals schon: “Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ohne eigenen Antrag“ und ist weder bei der Neuordnung des Beamtenrechts durch Gesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I Nr. 4, S. 26) noch durch die Novellierung durch Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 9, S. 1 f.) ergänzt oder geändert worden, ohne dass die entsprechenden Gesetzgebungsmaterialien einen Hinweis darauf enthalten, dass der Gesetzgeber das Thema der Beteiligung der Personalvertretung bei der Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit regeln oder auch nicht regeln wollte (anders als etwa in Nordrhein-Westfalen, wo der Landesgesetzgeber das im LPersVG NW i.d.F.v. 3. Dezember 1974, geändert durch Gesetz vom 29. März 2007, noch vorgesehene Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW a.F., durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 entfallen ließ mit der Begründung, die detaillierten Regelungen im Beamtenrecht ließen für eine Mitbestimmung keinen Raum, vgl. LT-Drs. 14/4239, S. 98; hierzu s. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 AZR 276/12 -, juris Rn. 22 f.: Kein Mitwirkungsrecht des Personalrates bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit des dortigen Klägers. Demgegenüber ist im LPersVG NW i.d.F. vom 8. Dezember 2015 erneut in § 72 Abs. 1 Nr. 9 der weitergehende Mitbestimmungstatbestand geregelt worden). Keineswegs lässt sich aus der vom Verwaltungsgericht angesprochenen „gesetzgeberischen Zurückhaltung“ und dem Umstand, dass die Fachkammer bereits mit Beschluss vom 10. Januar 2012 eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg bejaht hatte, ohne dass bei der Novellierung des PersVG Bbg durch Gesetz vom 11. Februar 2014 der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg geändert worden ist, der Schluss ziehen, der brandenburgische Gesetzgeber habe sich für eine Beteiligung des Personalrates bei der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit entschieden. Vielmehr liegt aufgrund des Schweigens des Gesetzgebers eher die gegenteilige Annahme nahe, da es andernfalls ein Leichtes gewesen wäre, die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG Bbg ausdrücklich um eine Mitbestimmung des Personalrates bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu erweitern, wie dies auch in anderen Bundesländern bei der Novellierung der jeweiligen Personalvertretungsgesetze geschehen ist. Der weitere Hinweis des Verwaltungsgerichts auf §§ 93 Satz 2, 84 Abs. 2 SGB IX überzeugt ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Beschäftigten die Wahl lässt, dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement ohne Beteiligung der Personalvertretung zuzustimmen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 55 ff. [dem zugrundeliegend OVG Berlin-Brandenburg - OVG 60 PV 9.07 -, Beschluss vom 20. November 2008]), handelt es sich insoweit um ein anderes Gesetz mit einer anderen Zielrichtung (Prävention bei § 84 SGB IX einerseits und Statusveränderung bei § 27 BeamtStG andererseits). Eine Beteiligung des Personalrates nach dem vorliegend allein entscheidungserheblichen Personalvertretungsgesetz in den Fällen der Feststellung der beschränkten Dienstfähigkeit mag man für sinnvoll und wünschenswert halten; die Entscheidung hierüber obliegt jedoch nicht den Gerichten, sondern dem Gesetzgeber. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.