Beschluss
6 P 8/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Personalrat hat nach § 73 Abs. 1 BlnPersVG i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX einen aufgabengebundenen Anspruch, ohne Zustimmung der Beschäftigten die von der Dienststelle verwendeten Anschreiben zu erhalten, soweit dies zur Überwachung der Pflichten des Arbeitgebers erforderlich ist.
• Die Dienststelle hat dem Personalrat nicht jedoch ohne Zustimmung der Betroffenen die Antwortschreiben der Beschäftigten zu übermitteln.
• Die Weitergabe der Anschreiben hat inhaltlich auf das für die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Unverzichtbare beschränkt zu sein; zur Schonung betroffener Rechte kann die Zustellung auf einzelne Personalratsmitglieder beschränkt werden.
Entscheidungsgründe
Informationsanspruch des Personalrats bei betrieblichem Eingliederungsmanagement (Anschreiben ja, Antworten nein) • Der Personalrat hat nach § 73 Abs. 1 BlnPersVG i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX einen aufgabengebundenen Anspruch, ohne Zustimmung der Beschäftigten die von der Dienststelle verwendeten Anschreiben zu erhalten, soweit dies zur Überwachung der Pflichten des Arbeitgebers erforderlich ist. • Die Dienststelle hat dem Personalrat nicht jedoch ohne Zustimmung der Betroffenen die Antwortschreiben der Beschäftigten zu übermitteln. • Die Weitergabe der Anschreiben hat inhaltlich auf das für die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Unverzichtbare beschränkt zu sein; zur Schonung betroffener Rechte kann die Zustellung auf einzelne Personalratsmitglieder beschränkt werden. Die Dienststelle schrieb seit April 2006 Beschäftigte an, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, und bat um Erklärung zur Zustimmung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Der Personalrat (Antragsteller) rügte, nicht zuvor beteiligt worden zu sein, und verlangte Kopien der Anschreiben und der Antworten sowie eine Liste aller angeschriebenen Beschäftigten. Das Verwaltungsgericht stellte Verletzungen von Beteiligungsrechten fest und verpflichtete die Dienststelle, Namen der betroffenen Beschäftigten sowie Anschreiben und ggf. Antworten mitzuteilen. Das Oberverwaltungsgericht änderte dies insoweit, als es die Überlassung der individuellen Anschreiben und besonders der Antwortschreiben ohne Zustimmung der Betroffenen ablehnte. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Personalrats, weil er zur Überwachung nach § 84 Abs. 2 SGB IX die konkreten Schreiben benötige. • Rechtsgrundlage des Informationsanspruchs ist § 73 Abs. 1 BlnPersVG i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX; der Personalrat ist zur Überwachung der Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers beim betrieblichen Eingliederungsmanagement berechtigt. • § 84 Abs. 2 SGB IX überträgt Aufgaben an die zuständigen Interessenvertretungen; diese Regelung ist mit den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen zu verbinden und rechtfertigt ergänzend einen aufgabenbezogenen Auskunftsanspruch des Personalrats. • Die Weitergabe der Anschreiben an den Personalrat ist erforderlich, weil nur aus jedem konkreten Anschreiben überprüfbar ist, ob die Belehrung über Ziele und Umfang der Datenerhebung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ordnungsgemäß erfolgte; ein anonymisierter Mustertext genügt nicht. • Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten durch Weitergabe der Anschreiben ist durch das Überwachungsinteresse des Personalrats gerechtfertigt; die Anschreiben dürfen jedoch nur die unverzichtbaren, gesetzlich geforderten Informationen enthalten und nicht krankheitsbezogene Einzelangaben. • Personalaktenregelungen und das Verbot der Vorlage ohne Einwilligung sind nicht entsprechend auf die hier relevanten Anschreiben zu übertragen; anders wäre die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten stark eingeschränkt. • Die Übermittlung sämtlicher Antwortschreiben ist nicht erforderlich: Der Personalrat benötigt nicht die Antworten derjenigen, die ablehnen oder nur ohne Personalratsbeteiligung zustimmen; die Beteiligung des Personalrats ist in diesen Fällen gerade nicht gegeben, und die Kenntnis der Antworten würde die fundamentalen Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten erheblich belasten. • Praktische Hinweise: Die Dienststelle darf die Mitteilung der Anschreiben auf den Vorsitzenden oder ein benanntes Personalratsmitglied beschränken, um besonders schützenswerte personenbezogene Daten zu schonen. Der Senat hat die Beschwerde der Dienststelle insoweit zurückgewiesen, als sie die Herausgabe der Anschreiben an die betroffenen Beschäftigten verhindern wollte; die Dienststelle ist verpflichtet, die konkreten Anschreiben über die Belehrung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX dem Vorsitzenden des Personalrats oder einem benannten Mitglied ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen zur Kenntnis zu geben. Die Übermittlung der Antwortschreiben der Beschäftigten ist dagegen ohne deren Einwilligung nicht anzuordnen. Die Weitergabe der Anschreiben ist inhaltlich auf das gesetzlich Erforderliche zu beschränken und dient der effektiven Überwachung der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten beim betrieblichen Eingliederungsmanagement; dies stellt einen verhältnismäßigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, während die Weitergabe der Antworten die Persönlichkeitsrechte unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.