Beschluss
OVG 61 PV 5.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0131.OVG61PV5.17.00
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Leitsätze
1. Der Personalrat muss, sofern den Umständen nach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, auch dann unterrichtet werden, wenn der Dienstherr selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 6 PB 8.13 -).(Rn.23)
2. Ein allgemeines Kontrollrecht des Personalrats indessen rechtfertigt sich weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag. Vielmehr muss aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gefolgert werden, dass die Personalvertretung auch in diesem Bereich einen Informationsanspruch nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -).(Rn.25)
3. Ein solcher Anlass kann in besonders gelagerten Fällen gegeben sein, wenn die Dienststelle von einer bisher praktizierten Vorgehensweise abzuweichen scheint und sich ein Grund für berechtigte Nachfragen durch den Personalrat als Kollektivorgan der Beschäftigten ergeben könnte.(Rn.25)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2017 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch die unterlassene vorherige Mitteilung der unbefristeten Einstellung auf Stellen des Leiters/der Leiterin Ministerbüro und des Leiters/der Leiterin des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit das Informationsrecht des Antragstellers - wie in den Anlassfällen - verletzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Personalrat muss, sofern den Umständen nach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, auch dann unterrichtet werden, wenn der Dienstherr selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 6 PB 8.13 -).(Rn.23) 2. Ein allgemeines Kontrollrecht des Personalrats indessen rechtfertigt sich weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag. Vielmehr muss aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gefolgert werden, dass die Personalvertretung auch in diesem Bereich einen Informationsanspruch nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -).(Rn.25) 3. Ein solcher Anlass kann in besonders gelagerten Fällen gegeben sein, wenn die Dienststelle von einer bisher praktizierten Vorgehensweise abzuweichen scheint und sich ein Grund für berechtigte Nachfragen durch den Personalrat als Kollektivorgan der Beschäftigten ergeben könnte.(Rn.25) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2017 wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte durch die unterlassene vorherige Mitteilung der unbefristeten Einstellung auf Stellen des Leiters/der Leiterin Ministerbüro und des Leiters/der Leiterin des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit das Informationsrecht des Antragstellers - wie in den Anlassfällen - verletzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt - unter Bezugnahme auf zwei Anlassfälle - die Feststellung der Verletzung seines Informationsrechts. Frau S... und Frau S... sind am 23. Januar 2014 befristet bis zum 31. Dezember 2014 eingestellt und beim Beteiligten auf den Dienstposten Leiterin des Ministerbüros bzw. Referatsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt worden. Sie wurden außertariflich nach EG AT 2 (entspricht BesGr. B2) vergütet. Als Grund für die Befristung wurde die Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung, die durch die besondere Vertrauensstellung und die Tätigkeit im Bereich der Hausleitung gekennzeichnet sei, angegeben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 setzte der Beteiligte den Antragsteller über seine Absicht in Kenntnis, mit den beiden Mitarbeiterinnen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2015 abzuschließen. Die Einstellung sollte bis zum Ende der Amtszeit des damaligen Ministers einschließlich der Zeit bis zur Amtsübernahme durch einen Nachfolger, längstens jedoch bis zum 30. November 2019, erfolgen. Mit Änderungsverträgen vom 22. Oktober 2015 entfristete der Beteiligte die Arbeitsverträge. Hierüber informierte er den Antragsteller nachträglich mit Schreiben vom 13. November 2015, woraufhin dieser mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 die Entfristungen ohne vorherige Stellenausschreibung, die seine Beteiligungsrechte verletzen könnten, rügte. Ein am 18. Januar 2016 durchgeführtes Einigungsgespräch blieb erfolglos. Am 19. Juli 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Potsdam das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zuletzt noch die Feststellung der Unzulässigkeit der Einstellungen begehrt. Er hat vorgetragen, zwar sei die Mitbestimmung in Anbetracht der in Rede stehenden Beschäftigungspositionen gemäß § 62 Abs. 5 PersVG Bbg ausgeschlossen. Der Beteiligte habe jedoch gegen seine Verpflichtung aus § 60 Abs. 1 PersVG Bbg, den Beteiligten rechtzeitig und umfassend anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten, verstoßen. Der Antragsteller habe gemeinsam mit dem Beteiligten dafür Sorge zu tragen, dass alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt würden (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Bbg). Die streitbefangenen Maßnahmen seien unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 4. Juli 1994, gegen § 6 bzw. § 7 der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplätzen und Dienstposten - BesetzungsRL - vom 4. Mai 2010 und gegen die geübte Verwaltungspraxis zur befristeten Einstellung von Ministermitarbeitern in Vertrauensstellung (Rundschreiben Befristung von Arbeitsverträgen im Leitungsbereich vom 29. Oktober 2014) erfolgt. Wolle der Beteiligte von der aus der Besetzungsrichtlinie folgenden Ausschreibungspflicht absehen, unterliege dies der Mitbestimmung des Personalrats. Das erforderliche Feststellungsinteresse für die begehrte Feststellung ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr, der Beteiligte könne erneut Entfristungen vornehmen, ohne seiner Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung und Beteiligung des Personalrates und zur vorherigen Ausschreibung nachzukommen. Der Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Einstellungen der Leiterin Ministerbüro, Frau A...S..., und der Referatsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Frau M...S..., wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur vorherigen Ausschreibung der zu besetzenden Stellen sowie gegen die Pflicht zur vorherigen Unterrichtung und Beteiligung des Antragstellers unzulässig sind. Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, der Mitbestimmungsausschluss des § 62 Abs. 5 PersVG Bbg sei umfassend zu verstehen und schließe auch einen etwaigen Informationsanspruch des Antragstellers aus. Im Übrigen habe Frau S... den streitbefangenen Arbeitsplatz nicht mehr inne, sondern sei mit Wirkung vom 15. August 2016 zum Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie versetzt worden. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Er sei unbegründet, da der Beteiligte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Einstellungen den Informationsanspruch des Antragstellers aus § 60 Abs. 1 PersVG Bbg nicht verletzt habe. Dieser Anspruch richte sich auf diejenigen Informationen, die die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben benötige. Aufgaben des Antragstellers im Sinne seiner Beteiligung im Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren seien hier jedoch nicht berührt. Denn für die in Rede stehenden Personalmaßnahmen, die grundsätzlich die Mitbestimmungstatbestände der §§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 9, 66 Nr. 15 PersVG Bbg tangierten, sei die Mitbestimmung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bbg ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfalle die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für Beamte der Besoldungsgruppe A16 und höher sowie vergleichbare Angestellte. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes lägen vor; es sei unstreitig, dass die streitauslösenden Personaleinzelmaßnahmen Dienstposten einer Wertigkeit von A16 oder höher - konkret B2 - zum Gegenstand hätten. Der Mitbestimmungsausschluss sei seinem Sinn und Zweck nach umfassend zu verstehen; die Vorschrift solle sicherstellen, dass für herausgehobene Stellen unabhängige Personalentscheidungen getroffen würden, die der Bedeutung der darauf zu verrichtenden Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung gerecht würden. Außerhalb des Vorliegens eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungstatbestandes seien weder die allgemeinen Aufgaben des Personalrates aus § 58 PersVG Bbg noch der Informationsanspruch aus § 60 Abs. 1 PersVG Bbg justiziabel. Die allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung begründeten kein zusätzliches Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht und verliehen dem Personalrat nicht die Befugnis, jedes Verhalten der Dienststellenleitung nach Art einer Rechtsaufsichtsbehörde zur Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte zu stellen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er meint, er sei in seinen Informations- und Beteiligungsrechten verletzt. Die streitgegenständlichen Entfristungsmaßnahmen berührten seinen Aufgabenkreis (§§ 60 Abs. 1 Satz 1, 58, 65 PersVG Bbg). Die unbefristete Übernahme der Mitarbeiterinnen wirke sich nicht nur auf den Stellenplan des Ministeriums aus, sondern auch auf die zukünftige Organisation und Aufgabenverteilung, wenn die beiden Mitarbeiterinnen nicht mehr auf den bisherigen Positionen verbleiben könnten, weil nachfolgende Minister ebenfalls von ihrem Recht Gebrauch machten, Mitarbeiter/innen ihres Vertrauens befristet als Leiterin ihres Büros und der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einzustellen. § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bbg verdränge den Informationsanspruch des Antragstellers nicht. Denn allein die Kenntnis des Antragstellers von der beabsichtigten personellen Maßnahme der unbefristeten Übernahme könne den beabsichtigten Zweck der Regelung, die Gewährleistung einer unabhängigen Personalentscheidung für exponierte Vertrauenspositionen, nicht in Frage stellen oder gefährden. Ein Informationsanspruch bestehe unabhängig von einem Beteiligungsfall bzw. dann, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Er sei vorliegend einschlägig, weil es um die Nichteinhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Ausschreibungsregeln gehe. Gerade in den Zeiten der ohnehin knappen Personalstellen habe der Antragsteller darauf zu achten, dass die durch ein besonderes Näheverhältnis gekennzeichneten Arbeitsverhältnisse auf die Amtszeit der das Näheverhältnis begründenden Personen begrenzt würden. Außerdem habe der Personalrat dafür zu sorgen, dass u.a. die Besetzungsrichtlinie beachtet werde. Nachdem auch Frau S... den Arbeitsplatz gewechselt habe, seien zwar beide Anlassfälle erledigt; gleichwohl bestehe weiterhin ein Interesse an einer gerichtlichen Klärung angesichts einer Wiederholungsgefahr für vergleichbare Fälle. Der Antragsteller beantragt zuletzt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. September 2017 zu ändern und unter Bezugnahme auf die Anlassfälle der unbefristeten Einstellungen auf Stellen im politischen Leitungsbereich der Hausleitung die Verletzung der Rechte des Antragstellers aus § 58 i.V.m. § 60 und § 65 PersVG Bbg festzustellen, sowie für künftige Fälle festzustellen, dass der Antragsteller durch den Beteiligten künftig rechtzeitig und umfassend über die tragenden Erwägungen einer solchen Entscheidung zu unterrichten ist. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Beschwerde ist mit dem gegenüber dem erstinstanzlichen Antrag (Feststellung der Unzulässigkeit der Einstellungen) geänderten, rechtzeitig bis zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag zulässig. Nach § 95 Abs. 2 PersVG Bbg i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend gilt die Zustimmung des Beteiligten gemäß § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt, da dieser sich sowohl in seinem Beschwerdeerwiderungsschriftsatz als auch im Anhörungstermin auf den geänderten Antrag eingelassen hat. Ungeachtet dessen ist die Antragsänderung als sachdienlich anzusehen, da Streitgegenstand auch des geänderten Antrags das Informationsrecht des Antragstellers ist und somit eine obergerichtliche Entscheidung den Streit unter den Beteiligten umfassend zu bereinigen vermag. Die Beschwerde ist begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Antragsteller begehrt in der Sache bei Auslegung seines Klageantrags die Feststellung, dass der Beteiligte durch die unterlassene vorherige Mitteilung der unbefristeten Einstellungen auf Stellen des Leiters/der Leiterin Ministerbüro und des Leiters/der Leiterin des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit das Informationsrecht des Antragstellers - wie in den Anlassfällen - verletzt. Der Antrag ist folgerichtig auf eine abstrakte Feststellung gerichtet, weil sich die Anlassfälle, nämlich die genannten unbefristeten Einstellungen, durch den Stellenwechsel der bisherigen Amtsinhaberinnen erledigt haben. Ein derartiger Feststellungsantrag erfordert ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, etwa eine Wiederholungsgefahr (vgl. zum erforderlichen Feststellungsinteresse und zur Wiederholungsgefahr Beschluss des 60. Senats vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn 20 ff., bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. November 2013 - BVerwG 6 PB 31.13 -, juris Rn. 2; ferner Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 61 PV 3.14 -, juris Rn. 13, vom 21. November 2013 - OVG 61 PV 2.13 -, juris Rn. 16, und vom 28. Februar 2013 - OVG 61 PV 4.12 -, juris Rn. 18). Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Der Antragsteller hat, vom Beteiligten nicht bestritten, vorgetragen, dass auch in Zukunft unbefristete Einstellungen auf Stellen des Leiters/der Leiterin Ministerbüro bzw. des Leiters/der Leiterin des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in der gleichen Konstellation ohne vorherige Information des Antragstellers nicht auszuschließen sind. Zur Abgrenzung gegen einen umfassenden Globalantrag dient die Bezugnahme auf die beiden Anlassfälle. 2. Der Feststellungantrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht in mit den Anlassfällen vergleichbaren Fällen ein Recht auf vorherige Information zu. Rechtsgrundlage für das verfolgte Begehren ist § 60 i.V.m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Bbg. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, rechtzeitig, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt gemäß Satz 2 der Regelung insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisationen und Qualitätsanforderungen und bei Personalplanungen. § 60 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg begründet allerdings keinen umfassenden Unterrichtungsanspruch im Hinblick auf sämtliche Vorgänge in der Dienststelle. Vielmehr ist der Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung aufgabenakzessorisch ausgestaltet; er muss stets in Zusammenhang mit einer zulässigerweise von der Personalvertretung wahrgenommenen Aufgabe stehen (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 - BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 8, vom 28. Juni 2013 - BVerwG 6 PB 8.13 -, juris Rn. 4 zu § 73 PersVG SN, vom 13. September 2010 - BVerwG 6 P 14.09 -, juris Rn. 15 zu § 57 PersVG ST und vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 13 zu § 73 PersVG BE; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2014 - OVG 60 PV 19.12 -, juris Rn. 23, vom 12. September 2012 - OVG 60 PV 4.12 -, juris Rn. 23, und vom 17. März 2011 - OVG 60 PV 3.10 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. November 2018 - PL 15 S 660/17 -, juris Rn. 50, und vom 7. Mai 2018 - PL 15 S 976/17 -, juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2016 - 5 A 10374/16 -, juris Rn. 28; zu der letztgenannten Entscheidung vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juni 2017 - BVerwG 5 PB 14.16 [5 P 6.17] -, juris). Zudem ist der Informationsanspruch in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt, er besteht mithin nur in dem Umfang, in welchem die Personalvertretung die entsprechenden Kenntnisse zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. März 2014, a.a.O., juris Rn. 8 m.w.N., vom 28. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 9, und vom 23. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 13). Zu den Aufgaben des Personalrats zählt vornehmlich die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten. Die Informationen, die er hierfür benötigt, hat die Dienststelle ihm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ob Beteiligungstatbestände erfüllt sind, ist allerdings nicht stets auf Anhieb eindeutig zu beantworten. Die Beteiligungsrechte des Personalrats wären nicht hinreichend effektiv, wäre die Dienststelle in sämtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfällen der Pflicht ledig, dem Personalrat durch vorherige Unterrichtung die Möglichkeit zu verschaffen, sich durch Vornahme einer eigenen Prüfung selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Beteiligungstatbestand eröffnet und hiermit eine Aufgabe der Personalvertretung berührt ist oder nicht. Dementsprechend muss, sofern den Umständen nach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für das Bestehen eines Beteiligungsrechts besteht, der Personalrat auch dann unterrichtet werden, wenn der Dienstherr selbst das Bestehen des Rechts im Ergebnis verneint (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2013 - BVerwG 6 PB 8.13 -, juris Rn. 7; für das Arbeitsrecht vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 -, juris Rn. 16, und vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 -, juris Rn. 30). Durch die Pflicht der Dienststelle zur Vorabunterrichtung des Personalrats bei Überschreiten der genannten Wahrscheinlichkeitsschwelle erhält der Personalrat Gelegenheit, seine unter Umständen abweichende Sicht der Dinge rechtzeitig, d.h. im Vorfeld einer Maßnahme diskursiv einzubringen. Die Unterrichtspflicht enthebt die Dienststelle nicht ihrer Auslegungs- und Subsumtionszuständigkeit, erweitert ihre hieraus folgende Verantwortung aber im Interesse eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens bei der personalvertretungsrechtlichen Rechtsanwendung in bestimmten schwierig oder unübersichtlich gelagerten Fällen. In Wahrnehmung dieser erweiterten Verantwortung hat sich die Dienststelle zu fragen, ob der Personalrat bei Kenntnis der Sachlage mit hinreichender Berechtigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als sie selbst gelangen könnte. Wann dies der Fall ist, kann auf einer abstrakten Ebene nicht beantwortet werden, sondern ist tatrichterlich anhand der jeweiligen Einzelumstände zu klären (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich eine der Personalvertretung zugeordnete Aufgabe nicht aus einem Mitbestimmungstatbestand nach §§ 63 bis 66 PersVG. Nach den Umständen fehlt es offenkundig an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Beteiligungsrechts etwa nach § 63 Nr. 1 (Einstellung), Nr. 4 (Befristung von Arbeitsverhältnissen) und Nr. 9 (Eingruppierung u.a.) PersVG Bbg. Denn gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bbg unterliegen personelle Maßnahmen für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbare Angestellte, wie sie vorliegend im Streit stehen, nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat. Auch das Mitbestimmungsrecht bei organisatorischen Entscheidungen nach § 65 Nr. 5 PersVG Bbg (Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation u.a.) ist entgegen der Auffassung des Antragstellers offensichtlich nicht einschlägig. Unter Arbeitsorganisation ist die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte zu verstehen, wobei sich die Maßnahme unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d.h. auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken muss (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 20 A 797/17.PVL -, juris Rn. 24 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW). Mag der Begriff der Arbeitsorganisation im weiteren Sinne wohl auch die Zusammenarbeit der Beschäftigten in der Dienststelle umfassen, so gehören jedoch Stellenbesetzungen bzw. Einstellungen nicht dazu. Maßgebliche Aufgabe, auf welche der Antragsteller sein Unterrichtungsbegehren stützen kann, ist jedoch im vorliegenden Fall diejenige nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Bbg. Danach haben die Personalvertretung und die Dienststelle gemeinsam dafür zu sorgen, dass die für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden. Der Personalrat hat als Kollektivorgan der Beschäftigten u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange aller Beschäftigten sowie der Gruppen und letztlich auch der einzelnen Beschäftigten untereinander nach Recht und Billigkeit gewahrt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. März 2014 - BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 9 m.w.N., und vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Personalvertretung ist allerdings kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 -, juris Rn. 15, und vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, juris Rn. 21). Vielmehr muss - wie ausgeführt - dem Verlangen nach Information ein konkreter Bezug zu einer vom Personalrat zu erfüllenden bestimmten Aufgabe zugrunde liegen. Deshalb reicht allein der Hinweis auf allgemeine Überwachungsaufgaben zur Begründung eines Informationsanspruchs nicht aus. Ein genereller Informationsanspruch unabhängig von einem bestimmten Anlass und ohne Bezug zu einer konkreten Aufgabe würde dem Personalrat allgemeine Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der Durchführung der in § 58 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Bbg genannten Regelungen geben und ihn so in die Nähe eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststelle rücken. Ein solches allgemeines Kontrollrecht rechtfertigt sich weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag. Vielmehr muss aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, der gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Offenheit verlangt (vgl. auch § 2 PersVG Bbg), gefolgert werden, dass die Personalvertretung auch in diesem Bereich einen Informationsanspruch nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. August 1990 - BVerwG 6 P 30.87 -, juris Rn. 15). Ein solcher Anlass ist nicht ausnahmslos nur in den Fällen eines Beteiligungstatbestandes zu sehen. Dies ließe den Informations- bzw. Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung leerlaufen (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 -, juris Rn. 25). Er kann in besonders gelagerten Fällen auch dann gegeben sein, wenn die Dienststelle etwa von einer bisher praktizierten Vorgehensweise abzuweichen scheint und sich ein Grund für berechtigte Nachfragen durch den Personalrat als Kollektivorgan der Beschäftigten ergeben könnte. Denn die Personalvertretung soll - durch eine entsprechende Information - in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. März 2014 - BVerwG 6 P 1.13 -, juris Rn. 9, vom 23. Juni 2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 44, und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 P 5.09 -, juris Rn. 23). Ein solcher Anlass war bei der unbefristeten Einstellung auf Stellen des Leiters/der Leiterin Ministerbüro und des Leiters/der Leiterin des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - wie in den Anlassfällen - gegeben, da die Dienststelle ihre bisherige Verfahrensweise geändert hatte. Bei den vormals von Frau S... und Frau S... besetzten Stellen handelte es sich um Stellen, die aufgrund der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung, die durch die besondere Vertrauensstellung und die Tätigkeit im Bereich der Hausleitung gekennzeichnet waren, lediglich befristet vergeben wurden. Demzufolge sind Frau S... und Frau S... am 23. Januar 2014 befristet zunächst bis zum 31. Dezember 2014 eingestellt und auf den Dienstposten Leiterin des Ministerbüros bzw. Referatsleiterin Presse und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt worden. Sie erhielten einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2015, wobei die Verlängerung bis zum Ende der Amtszeit des damaligen Ministers einschließlich der Zeit bis zur Amtsübernahme durch einen Nachfolger, längstens jedoch bis zum 30. November 2019, erfolgen sollte. Mit Änderungsverträgen vom 22. Oktober 2015 entfristete der Beteiligte allerdings die Arbeitsverträge. Mit diesem Verhalten setzte er sich in Widerspruch u.a. zu der letztgenannten Befristung, von der er den Personalrat mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 unter Hinweis darauf, dass die Befristungsabrede den Vorgaben des Tarifreferats im Innenministerium (Schreiben vom 29. Oktober 2014, 37-714-11) entspreche, unterrichtet hatte. Vor diesem Hintergrund hätte es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle im Hinblick auf die o.g. Aufgabe des Personalrates, Rechtverstößen und Unbilligkeiten möglichst im Vorfeld entgegenzuwirken, geboten, ungeachtet eines Mitbestimmungstatbestandes den Antragsteller über eine Änderung der Vorgehensweise im Umgang mit Arbeitsverträgen für Beschäftigte im Leitungsbereich zu unterrichten. Auffällig ist dabei, dass der Beteiligte den Antragsteller in den beiden Anlass gebenden Fällen von den Maßnahmen der befristeten Beschäftigung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterrichtet hat, nicht aber von den in ihren Folgen für die Beschäftigten sehr viel weiter reichenderen Entfristungen. Der Informationsanspruch des Antragstellers ist, wie auch von ihm beantragt, auf die vorherige Unterrichtung von der beabsichtigten personellen Maßnahme der unbefristeten Übernahme beschränkt. Eine solche Unterrichtung des Antragstellers stellt den beabsichtigten Zweck der Regelung des § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bbg, die Gewährleistung einer unabhängigen Personalentscheidung für exponierte Vertrauenspositionen, nicht in Frage und entspricht dem Grundsatz der Erforderlichkeit, der die Grenze zwischen dem, was nach dem Kollektivauftrag an Information noch erlangt werden kann, und dem, was bereits in eine unzulässige allgemeine Überwachung fiele, bildet. Der Antragsteller wird hierdurch über eine geänderte Vorgehensweise des Dienstherrn informiert, und er kann aufgrund dessen ggfs. beim Beteiligten weitere Informationen einholen und auch im Interesse anderer Beschäftigter die Einhaltung von möglicherweise relevanten Vorschriften über die Handhabung im Umgang mit befristeten Arbeitsverträgen im Leitungsbereich und über die Ausschreibung anregen (vgl. etwa die bereits vom Antragsteller benannten Regelungen in § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg [Landesgleichstellungsgesetz - LGG] vom 4. Juli 1994 [GVBl. I S. 254], § 6 bzw. § 7 der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Arbeitsplätzen und Dienstposten - BesetzungsRL - vom 4. Mai 2010 [ABl. S. 803], geändert durch Richtlinie vom 16. August 2016 [ABl. S. 1175], sowie die Verwaltungspraxis zur befristeten Einstellung von Ministermitarbeitern in Vertrauensstellung [Rundschreiben Befristung von Arbeitsverträgen im Leitungsbereich vom 29. Oktober 2014]). Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.