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Beschluss

6 P 14/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erklärung einer Nebenstelle zur Dienststelle nach § 6 Abs. 3 SAPersVG setzt nicht voraus, dass ein örtlicher Dienststellenleiter bestellt wird. • Ein Nebenstellenpersonalrat hat nur dort Informationsansprüche gegen die entscheidungsbefugte Dienststelle, wo die verlangten Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 SAPersVG erforderlich sind. • Sind Angelegenheiten der Hauptdienststelle zuzuordnen, ist statt des Nebenstellenpersonalrats der Gesamtpersonalrat nach § 71 SAPersVG zu beteiligen; der Gesamtpersonalrat muss dem Nebenstellenpersonalrat jedoch nach § 71 Abs. 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und entsprechende Unterrichtung geben. • Ein Personalrat kann nicht den Erlass der Organisationsentscheidung verlangen, dass die Hauptdienststelle einen Leiter der Nebenstelle zu bestellen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Informationsrechte des Nebenstellenpersonalrats ohne Dienststellenleiter • Die Erklärung einer Nebenstelle zur Dienststelle nach § 6 Abs. 3 SAPersVG setzt nicht voraus, dass ein örtlicher Dienststellenleiter bestellt wird. • Ein Nebenstellenpersonalrat hat nur dort Informationsansprüche gegen die entscheidungsbefugte Dienststelle, wo die verlangten Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 SAPersVG erforderlich sind. • Sind Angelegenheiten der Hauptdienststelle zuzuordnen, ist statt des Nebenstellenpersonalrats der Gesamtpersonalrat nach § 71 SAPersVG zu beteiligen; der Gesamtpersonalrat muss dem Nebenstellenpersonalrat jedoch nach § 71 Abs. 2 und 3 Gelegenheit zur Äußerung und entsprechende Unterrichtung geben. • Ein Personalrat kann nicht den Erlass der Organisationsentscheidung verlangen, dass die Hauptdienststelle einen Leiter der Nebenstelle zu bestellen hat. Die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten der Nebenstelle Magdeburg des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt beschloss 2004 deren Verselbständigung; das Ministerium erklärte die Nebenstelle zur Dienststelle nach § 6 Abs. 3 SAPersVG. Die Nebenstelle bildete daraufhin einen eigenen Personalrat; ein örtlicher Dienststellenleiter wurde nicht bestellt. Der Nebenstellenpersonalrat verlangte 2006 vom Leiter der Hauptdienststelle umfassende Unterrichtung über zahlreiche nebenstellenbezogene Angelegenheiten. Der Beteiligte verweigerte die unmittelbare Auskunft mit Hinweis auf Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats. Das Verwaltungsgericht gab dem Nebenstellenpersonalrat insoweit Recht, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Nebenstellenpersonalrats. • Rechtswirksamkeit der Verselbständigung: § 6 Abs. 3 SAPersVG kennt zwei Alternativen; bei räumlicher Entfernung von der Hauptdienststelle bedarf es nicht der Bestellung eines Nebenstellenleiters, sodass die Bildung eines Nebenstellenpersonalrats auch ohne Leiter möglich und wirksam ist. • Aufgabenbezogener Informationsanspruch: Nach § 57 Abs. 2 SAPersVG besteht ein Anspruch auf Unterrichtung nur, soweit die Informationen zur Erfüllung konkreter gesetzlicher Aufgaben des Personalrats erforderlich sind. • Anwendungsregelung der Zuständigkeiten: Nach § 71 Abs. 1 SAPersVG (Stufenvertretung) und § 71 Abs. 3 SAPersVG (Übertragung auf Gesamtpersonalrat) ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle Maßnahmen betrifft, die Beschäftigte der Nebenstelle betreffen; damit ist die unmittelbare Beteiligung des Nebenstellenpersonalrats in solchen Fällen ausgeschlossen. • Pflichten des Gesamtpersonalrats: § 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SAPersVG verpflichten den Gesamtpersonalrat, dem Nebenstellenpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihn zu unterrichten; dadurch wird die Informationsfunktion des Nebenstellenpersonalrats gewährleistet, ohne dass dieser eigenständige Unterrichtungspflichten gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle geltend machen kann. • Keine Verpflichtung zur Bestellung eines Nebenstellenleiters: Aus der Verselbständigung folgt nicht ein Anspruch auf Bestellung eines örtlichen Dienststellenleiters; die Organisations- und Kompetenzbefugnisse der Hauptdienststelle bleiben unberührt; ein derartiger Anspruch würde systemwidrig sein und den Partnerschaftsgrundsatz unterlaufen. Die Rechtsbeschwerde des Nebenstellenpersonalrats ist unbegründet. Die Verselbständigung der Nebenstelle Magdeburg war rechtswirksam auch ohne Bestellung eines Dienststellenleiters; deshalb bestehen gegen den Leiter der Hauptdienststelle keine direkten Unterrichtungspflichten zugunsten des Nebenstellenpersonalrats für die hier begehrten allgemeinen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 SAPersVG. Soweit Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Hauptdienststelle fallen, ist der Gesamtpersonalrat nach § 71 SAPersVG zu beteiligen; dieser hat dem Nebenstellenpersonalrat gemäß § 71 Abs. 2 und 3 SAPersVG Gelegenheit zur Äußerung und die erforderlichen Unterlagen weiterzuleiten. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung eines Nebenstellenleiters besteht nicht. Der Antragsteller gewinnt demnach nicht; seine gewünschten unmittelbaren Informations- und Beteiligungsrechte gegenüber dem Leiter der Hauptdienststelle sind ausgeschlossen, die Schutz- und Mitwirkungsrechte der Nebenstelle bleiben jedoch durch die verfahrensrechtlichen Pflichten des Gesamtpersonalrats gewahrt.