Beschluss
6 PB 3/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Arbeitsanordnung, die sich ausschließlich an Mitarbeiter der Personalstelle richtet, regelt primär deren Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der gesamten Dienststelle im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG.
• Einheitlicher Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG erfasst allgemeine Verhaltensregeln der Dienststellenbelegschaft, nicht jedoch konkretisierende Arbeitsanweisungen für einzelne Mitarbeitergruppen.
• Eine Abweichungsrüge gegenüber Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unzulässig; relevant sind Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte.
• Ob eine aus einzelnen Maßnahmen konkludent ersichtliche allgemeine Regelung des Verhaltens der Beschäftigten vorliegt, entscheidet sich einzelfallabhängig nach Auslegungsmaßstäben und ist nicht generalisierbar für ein Rechtsbeschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Arbeitsanordnung an Personalstelle regelt Arbeitsverhalten, nicht Ordnungsverhalten der Dienststelle • Eine Arbeitsanordnung, die sich ausschließlich an Mitarbeiter der Personalstelle richtet, regelt primär deren Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der gesamten Dienststelle im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. • Einheitlicher Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG erfasst allgemeine Verhaltensregeln der Dienststellenbelegschaft, nicht jedoch konkretisierende Arbeitsanweisungen für einzelne Mitarbeitergruppen. • Eine Abweichungsrüge gegenüber Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unzulässig; relevant sind Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte. • Ob eine aus einzelnen Maßnahmen konkludent ersichtliche allgemeine Regelung des Verhaltens der Beschäftigten vorliegt, entscheidet sich einzelfallabhängig nach Auslegungsmaßstäben und ist nicht generalisierbar für ein Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand war, ob eine von der Dienststellenleiterin erlassene Arbeitsanordnung, die sich ausschließlich an Mitarbeiter der Personalstelle richtete, eine Mitbestimmungspflicht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auslöst, weil sie das Ordnungsverhalten der Beschäftigten der Dienststelle regeln könnte. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bestätigt. Der Antragsteller berief sich ergänzend auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und machte Abweichungen geltend. Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung sowohl als Grundsatzrüge als auch als Abweichungsrüge. • Grundsatzrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) greift nicht; die aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist durch Senatsrechtsprechung zu verneinen. • Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG: Mitbestimmungsrecht betrifft die Ordnung in der Dienststelle und das Ordnungsverhalten der Beschäftigten als einheitlichen Tatbestand; ausgenommen sind Regelungen, die die konkrete Erbringung der Arbeitsleistung betreffen. • Eine Arbeitsanordnung, die sich ausschließlich an Mitarbeiter der Personalabteilung richtet, konkretisiert deren Arbeitspflichten und regelt damit Arbeitsverhalten, nicht das allgemeine Ordnungsverhalten der Dienststelle. • Die Möglichkeit einer konkludenten allgemeinen Regelung durch Umsetzung solcher Anordnungen ist eine einzelfallabhängige Auslegungsfrage; sie ist nicht geeignet, allgemeine Rechtsgrundsätze im Rechtsbeschwerdeverfahren klären zu lassen. • Abweichungsrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) unzulässig, weil im personalvertretungsrechtlichen Verfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG primär Divergenzen zwischen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte relevant sind, nicht zwischen Arbeitsgerichten und Verwaltungsgerichten. • Selbst bei inhaltlicher Gegenüberstellung besteht keine Divergenz: die vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fallkonstellation unterscheidet sich wesentlich (Aushang an alle Arbeitnehmer) von der hier vorliegenden Weisung an die Personalstelle. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Arbeitsanordnung regelt das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter der Personalstelle und fällt nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, das auf allgemeine Ordnungsregeln der Dienststelle abzielt. Eine verallgemeinerbare Abweichung zu Entscheidungen anderer Gerichtsbarkeiten wurde nicht festgestellt; eine Abweichungsrüge war zudem unzulässig. Soweit sich aus der Umsetzung einzelner Maßnahmen eine konkludente allgemeine Regelung ergeben könnte, ist dies nach den Regeln der Willensauslegung einzelfallabhängig zu prüfen und nicht Gegenstand der hier begehrten Rechtsbeschwerde.