Urteil
6 A 1/24
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0819.6A1.24.00
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Leitsätze
1. Wird der Antrag auf passiven Schallschutz erst nach Errichtung eines Neubaus gestellt, ist der Anspruch auf Erstattung derjenigen Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Für einen weitergehenden Anspruch bietet der PFB BER keine Grundlage. Die Mehrkosten, die entstehen, um die anspruchsberechtigten Wohnräume nachträglich so umzubauen, dass sie das Schutzniveau des PFB BER erreichen, können daher nicht verlangt werden.(Rn.24)
2. Die Verpflichtung des Flughafenträgers, Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Planung und Errichtung zu unterstützen, um Mehrkosten zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 41), setzt eine rechtzeitige Antragstellung voraus.(Rn.29)
3. Ein Grundstückseigentümer oder Bauherr, der durch eine verspätete Antragstellung die Möglichkeit des Flughafenträgers, sich an der Errichtung und Planung zur Vermeidung von Mehrkosten zu beteiligen, vereitelt, hat die etwaig entstehenden Mehrkosten daher selbst zu tragen.(Rn.27)
(Rn.32)
4. Im Falle der Beantragung und Errichtung eines Wohnhauses obliegt es den Bauherren und Grundstückseigentümern, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zu informieren. Das schließt grundsätzlich auch die Recherche etwaiger fluglärmbedingter Schallschutzansprüche ein.(Rn.35)
5. Zur Frage eines nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erforderlichen Schalldämmmaßes.(Rn.42)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Verweisung tragen die Kläger zu 100%, die übrigen Verfahrenskosten tragen sie zu 95% und die Beklagte zu 5%.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Antrag auf passiven Schallschutz erst nach Errichtung eines Neubaus gestellt, ist der Anspruch auf Erstattung derjenigen Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Für einen weitergehenden Anspruch bietet der PFB BER keine Grundlage. Die Mehrkosten, die entstehen, um die anspruchsberechtigten Wohnräume nachträglich so umzubauen, dass sie das Schutzniveau des PFB BER erreichen, können daher nicht verlangt werden.(Rn.24) 2. Die Verpflichtung des Flughafenträgers, Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Planung und Errichtung zu unterstützen, um Mehrkosten zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 41), setzt eine rechtzeitige Antragstellung voraus.(Rn.29) 3. Ein Grundstückseigentümer oder Bauherr, der durch eine verspätete Antragstellung die Möglichkeit des Flughafenträgers, sich an der Errichtung und Planung zur Vermeidung von Mehrkosten zu beteiligen, vereitelt, hat die etwaig entstehenden Mehrkosten daher selbst zu tragen.(Rn.27) (Rn.32) 4. Im Falle der Beantragung und Errichtung eines Wohnhauses obliegt es den Bauherren und Grundstückseigentümern, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zu informieren. Das schließt grundsätzlich auch die Recherche etwaiger fluglärmbedingter Schallschutzansprüche ein.(Rn.35) 5. Zur Frage eines nach den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans erforderlichen Schalldämmmaßes.(Rn.42) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Verweisung tragen die Kläger zu 100%, die übrigen Verfahrenskosten tragen sie zu 95% und die Beklagte zu 5%. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das betrifft die Frage der Entschädigung für den Außenwohnbereich. B. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Beklagte einen Erstattungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen anerkannt hat. Insoweit fehlt es an einem rechtlich schützenswerten Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, da dem mit der Klage verfolgten Begehren entsprochen wurde. Die Erledigungserklärung der Kläger bezieht sich ausdrücklich allein auf die Außenwohnbereichsentschädigung. Im Übrigen ist die Klage zulässig. C. Die Kläger haben hinsichtlich des Raums A1 in ihrem Wohnhaus keinen Anspruch auf weitergehenden Schallschutz als im gewährten Umfang (dazu I.) und hinsichtlich der übrigen streitigen Räume keinerlei Anspruch auf Schallschutz (dazu II.). I. Bei dem Raum A1 (Wohnküche/Wohnzimmer) handelt es sich um einen schützenswerten Raum im Sinne der Schutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB (Tagschutz). Er liegt innerhalb des für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiets und wird als Wohnraum im Sinne dieser Auflage genutzt. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 1. Die Anspruchsberechtigung für Schallschutzmaßnahmen ist insoweit nicht gemäß Teil A II 5.1.7 Nr. 6 PFB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger die insofern einzuhaltenden Anforderungen des gesetzlichen Schallschutzes nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31. Oktober 2007 - FluLärmG - (BGBl. I, S. 2550) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) in Verbindung mit der Brandenburgischen Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg - FlugLärmSBBbgV - vom 7. August 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 61]) sowie die weitergehenden Anforderungen des einschlägigen Bebauungsplans R... „R... “ bei der Errichtung ihres Wohnhauses hinsichtlich des Raumes A1 beachtet haben. 2. Der Anspruch ist auf Erstattung der Mehrkosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die nach dem Schutzniveau des PFB BER erforderlichen Schallschutzmaßnahmen bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses durchgeführt worden wären. Für einen weitergehenden Anspruch bietet der PFB BER keine Grundlage. Die Mehrkosten, die entstehen, um die anspruchsberechtigten Wohnräume so umzubauen, dass sie das Schutzniveau des PFB BER erreichen, können die Kläger nicht verlangen. a) Das ergibt sich aus Ziffer 5.1.7 Abs. 6 PFB BER. Danach entfällt die Verpflichtung des Vorhabenträgers gemäß den Auflagen, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer, der Bauherr bzw. der Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dieser Regelung liegt erkennbar die Annahme des Plangebers zugrunde, dass bei Neubauten ein Schutzniveau entsprechend den Vorgaben des Fluglärmschutzgesetzes bzw. des Bebauungsplans oder der Baugenehmigung vorhanden ist, auf den das höhere Schutzniveau des Planfeststellungsbeschlusses gewissermaßen „aufsattelt“. Da die Kosten gesetzlichen oder in einem Bebauungsplan bzw. einer Baugenehmigung vorgesehenen Fluglärmschutzes von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, sieht der PFB BER bei Neubauten demnach nur eine Teilübernahme in Höhe der durch das darin vorgesehene höhere Schutzniveau verursachten Mehrkosten vor. Einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch gewährt der PFB BER bei Neubauten nicht. Mit dieser Beschränkung korrespondiert die vom erkennenden Senat festgestellte Verpflichtung der Beklagten, die Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bereits bei der Planung des Vorhabens zu unterstützen (Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 41). Auf diese Weise wird vermieden, dass Grundstückseigentümer mit Mehrkosten konfrontiert sind, die durch eine erst nachträgliche Umsetzung der Schutzmaßnahmen auf dem Niveau des PFB entstehen. Stellen die betroffenen Grundstückseigentümer den Antrag auf Schallschutz erst nach Errichtung des Wohnhauses, führt dies zwar nicht zu einem Verlust der Ansprüche nach dem Planfeststellungsbeschluss. Es führt allerdings auch nicht zu deren Erweiterung. Etwaige Mehrkosten durch eine erst nachträgliche Umsetzung der Schutzmaßnahmen auf dem Niveau des PFB haben die Grundstückseigentümer dann selbst zu tragen. Dass die Beklagte bereits bei Planung und Errichtung des Wohnhauses darauf hätte hinwirken können, dass das Schutzniveau des PFB BER erreicht wird, haben die Kläger durch die erst nach Errichtung des Wohnhauses erfolgte Antragstellung selbst vereitelt. Weitergehende Ansprüche können sie aus diesem Umstand nicht herleiten. b) Der Vortrag der Kläger rechtfertigt keine andere Einschätzung. aa) Sie weisen darauf hin, der Senat habe entschieden, dass es nach dem Planfeststellungsbeschluss - unabhängig davon, ob es sich um sog. Bestandsbauten oder erst nach dem maßgeblichen Stichtag (15. Mai 2000) errichtete Neubauten handele - nicht Sache der betroffenen Grundstückseigentümer sei, für Schallschutz an Gebäuden mit geschützten Räumen zu sorgen, der die Einhaltung der Lärmschutzziele gewährleiste, sondern dass er diese Verantwortung der Beklagten als Vorhabenträgerin auferlege, weil es gemäß Teil A II Ziffer 5.1.2 Nr. 1 Satz 3 und Ziffer 5.1.3 Nr.1 Satz 3 PFB die Träger des Vorhabens seien, die für geeignete Schallschutzvorrichtungen zur Erreichung der jeweils formulierten Schallschutzziele „Sorge zu tragen“ haben (Senatsurteile vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, NVwZ-RR 2021, 795 ff., juris Rn. 37 sowie vom 4. Mai 2022 - OVG 6 A 18/21 -, juris Rn. 29). Aus dieser Rechtsprechung können die Kläger vor dem Hintergrund des hier gegebenen Sachverhalts nichts für sich herleiten. Ihnen ist zwar zuzugestehen, dass der im PFB BER vorgesehene Anspruch auf Übernahme der sog. Differenzkosten unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Sie lassen allerdings außer Acht, dass die vom Senat angenommene Verpflichtung der Beklagten, Grundstückseigentümer und Bauherren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Planung und Errichtung zu unterstützen, um Mehrkosten zu vermeiden, eine (rechtzeitige) Antragstellung voraussetzt. Denn die Verantwortlichkeit der Beklagten, für die Erreichung der jeweils formulierten Schallschutzziele „Sorge zu tragen“, setzt erst mit Antragstellung ein, mit der der betroffene Grundstückseigentümer der Beklagten als Vorhabenträger Kenntnis von dem Schallschutzbegehren verschafft. Das folgt aus dem in Ziffer 5.1.2 Abs. 1 der Lärmschutzauflagen ausdrücklich formulierten Antragserfordernis. Danach haben die Träger des Vorhabens „auf Antrag eines Eigentümers“ eines Grundstücks für geeignete Schallschutzvorrichtungen Sorge zu tragen. Der Plangeber hat damit deutlich gemacht, dass die Initiative für das Schallschutzverfahren von den jeweiligen Grundstückseigentümern auszugehen hat. Ihnen obliegt es daher, das in den Lärmschutzauflagen vorgesehene, von der Beklagten durchzuführende Prüfverfahren, in dessen Rahmen sie erst dann für Schallschutz „Sorge zu tragen“ hat, durch entsprechenden Antrag in Gang zu setzen. Dies wird weiter durch Ziffer 5.1.7 Abs. 3 der Lärmschutzauflagen gestützt, wonach der Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen nur bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme der planfestgestellten neuen Südbahn gegenüber den Trägern des Vorhabens „geltend gemacht“ werden kann. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen der im Verwaltungsverfahrensrecht üblichen Bedeutung eines Antragserfordernisses. Dem entspricht, dass nach § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG die Behörde nicht selbst entscheiden kann, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt, wenn sie nur auf Antrag tätig werden darf und der Antrag nicht vorliegt. So ist es hier. Schallschutz nach dem PFB BER darf den betroffenen Grundstückseigentümern von der Beklagten aus den dargelegten Gründen nicht aufgedrängt, diese insoweit nur auf entsprechenden Antrag tätig werden. Daher hat ein Grundstückseigentümer oder Bauherr, der durch eine verspätete Antragstellung die Möglichkeit der Beklagten, sich an der Errichtung und Planung zur Vermeidung von Mehrkosten zu beteiligen vereitelt, die etwaig entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Dies verdeutlicht zugleich, dass es auf den hypothetischen Einwand der Kläger, ein rechtzeitig, also bereits bei Planung und Umsetzung des Bauvorhabens gestellter Schallschutzantrag wäre von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt worden, nicht entscheidend ankommt. bb) Entgegen der Auffassung der Kläger obliegt es der Beklagten nicht, an (die im Gebiet ansässigen) Bauträger oder Grundstückseigentümer heranzutreten, damit diese beim Verkauf der Grundstücke und Planung der entsprechenden Bauten die Erwerber darauf hinweisen können, dass die Beklagte dieses Bauvorhaben entsprechend unterstützt. Abgesehen von dem bestehenden Antragserfordernis sprechen gegen ein solches Verständnis des PFB BER auch praktische Erwägungen. Es würde für die Beklagte einen Aufwand bedeuten, der sich nicht vertretbar handhaben ließe. Sie müsste etwa Einsicht in sämtliche Grundbücher des betroffenen Gebietes nehmen und prüfen, ob und auf welche Weise diese bebaut oder bebaubar sind. Außerdem müsste sie etwaige Veränderungen an den Eigentumsverhältnissen und der Aufteilung der Grundstücke im Blick behalten. Auch der Vorschlag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte könne (sämtliche) Baufelder vor Ort besichtigen, um zu ermitteln, ob dort Bauträger etwaige Bauvorhaben ankündigten, erfordert einen unzumutbaren Aufwand. Zudem wäre er kaum geeignet, sämtliche (potenziellen) Neubauvorhaben zu erfassen. Dass der Plangeber ein derartig aufwändiges Vorgehen der Beklagten vorgesehen hätte, ohne dass sich dem Planfeststellungsbeschluss konkrete Vorgaben in dieser Hinsicht entnehmen ließen, liegt fern. Der Plangeber hat vielmehr das im Verwaltungsrecht übliche Erfordernis einer Antragstellung zur Erreichung der Schallschutzziele grundsätzlich für ausreichend erachtet. cc) Ohne Erfolg wenden die Kläger weiter ein, die Beklagte habe auf das Antragserfordernis nicht in dem erforderlichen Maße hingewiesen. Es bedarf keiner Entscheidung, wie dieser Einwand rechtsdogmatisch einzuordnen wäre, ob es etwa eine unzulässige Rechtsausübung darstellte, wenn die Beklagte sich auf das Antragserfordernis beruft, oder ob unzureichende Hinweise möglicherweise Sekundäransprüche auslösen können. Ebenso wenig muss vertieft werden, inwieweit überhaupt eine Informationsverpflichtung der Beklagten vor dem Hintergrund besteht, dass der Planfeststellungsbeschluss, dem sich das Antragserfordernis ohne weiteres entnehmen lässt, ordnungsgemäß bekannt gemacht und allgemein veröffentlicht ist, so dass allgemeine Kenntnis unterstellt werden kann. Denn es obliegt im Falle der Beantragung und Errichtung eines Wohnhauses den Bauherren und Grundstückseigentümern, sich über die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Grundstücks zu informieren. Das schließt grundsätzlich auch die Recherche etwaiger fluglärmbedingter Schallschutzansprüche ein. Dies wird Bauherren im Übrigen auch unabhängig davon nahegelegt, indem die Baugenehmigungen bei Neubauvorhaben regelmäßig darauf hinweisen, dass das zu bebauende Grundstück innerhalb des im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutzgebietes liegt. So ist es auch hier. Seite 4 der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 9. Mai 2018 enthält unter „Hinweise der Gemeinde“ eine entsprechende Information. Überdies weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie seit vielen Jahren öffentlich umfangreich über ihr Schallschutzprogramm, die Schallschutzverfahren und die Schallschutzansprüche informiert und zudem jährlich sog. Schallschutztage veranstaltet, die in allen regional relevanten Medien beworben werden und bei denen über das Schallschutzprogramm informiert wird. Zudem hat die Beklagte einen „Leitfaden Schallschutz“ erstellt, der im Internet frei zugänglich ist und der über die Einzelheiten und Voraussetzungen des Schallschutzprogramms, einschließlich des Antragserfordernisses, informiert und spezifische Angaben bei Errichtung von Neubauten enthält. Weiter ist der Anwohnerschallschutz am Flughafen BER seit vielen Jahren Gegenstand öffentlichen Interesses, öffentlicher Erörterung und Berichterstattung und darf daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Die Kläger machen im Übrigen auch selbst nicht geltend, keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Schallschutzantrages gehabt zu haben. II. Hinsichtlich der übrigen Räume haben die Kläger keinen Anspruch auf passiven Schallschutz auf der Grundlage des PFB BER gegenüber der Beklagten. 1. Der Raum A4 ist von der Beklagten zu Recht schon dem Grunde nach nicht als anspruchsberechtigt anerkannt. Hierzu müsste es sich um einen Wohn-, Büro- oder Praxisraum im Sinne der Ziffer 5.1.2 Abs. 1 oder um einen Schlafraum im Sinne der Ziffer 5.1.3 Abs. 1 PFB BER handeln. Passiver Schallschutz wird nur für derartige Räume, nicht aber für sonstige (Aufenthalts-)räume gewährt. Um einen anspruchsberechtigten Raum in diesem Sinne handelt es sich hier nicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er als Sport-/Abstellraum genutzt wird. Er dient damit weder der Kommunikation, wie ein Wohn- oder Büroraum, noch dient er als Schlafraum. Dass die Kläger im Klageverfahren geltend machen, es sei eine künftige Nutzung als Kinderzimmer beabsichtigt, ändert daran nichts. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Frage der konkreten Nutzung eines Raumes auf den im Zeitpunkt der Anspruchsermittlung bestehenden Zustand abstellt. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein nach dem Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung erfolgender Nutzungswechsel allein in der Verantwortungssphäre des Lärmbetroffenen liegt. Dies hat nach der Begründung des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 (dort S. 238) zur Folge, dass Eigentümer die Kosten für durch den Nutzungswechsel erforderlich werdende weitere Schallschutzvorkehrungen selbst zu tragen haben (Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 22). Im vorliegenden Verfahren gilt dies erst recht, weil der Nutzungswechsel von den Klägern lediglich beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt ist. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger geltend machen, der Raum könne auch schon gegenwärtig als Gästezimmer genutzt werden. Zum einen ist nicht dargelegt, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung für diese Zwecke genutzt wurde und ausgestattet war. Aus den der StOB beigefügten Fotos ist erkennbar, dass er lediglich als Sport- und Abstellraum genutzt wurde. Der von den Klägern eingereichte Grundriss, in dem der Raum als „Kinderzimmer“ aufgeführt ist, entspricht nicht der tatsächlichen Nutzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der Anspruchsermittlung. Weiter liegt eine Nutzung als Gästezimmer auch nicht nahe, zumal die Kläger das Arbeitszimmer im Erdgeschoss als Gästezimmer angegeben haben. Ob sie den Raum, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, bislang schon gelegentlich als Gästezimmer genutzt haben, ist insoweit unerheblich, da nicht dargelegt ist, dass der Raum nicht nur in unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt wird (vgl. den Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009, S. 238, sowie dazu: Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, juris Rn. 37). 2. Ansprüche auf passiven Schallschutz nach dem PFB BER stehen den Klägern auch nicht für die Räume A2, A3 und A5 zu. Zwar erfüllen diese Räume als Arbeitszimmer/Gästezimmer, Wohnzimmer und Kinderzimmer die Anspruchsberechtigung der Ziffer 5.1.2 Abs. 1 PFB BER für Wohn- und Büroräume und jedenfalls hinsichtlich des Kinderzimmers zugleich als Schlafraum im Sinne der Ziffer 5.1.3 Abs. 1 PFB BER dem Grunde nach. Jedoch steht den Ansprüchen auf Schallschutz der Ausschlussgrund der bereits oben erwähnten Ziffer 5.1.7 Abs. 6 PFB entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung des Vorhabenträgers gemäß den Lärmschutzauflagen, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen in der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückseigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Das ist hier der Fall. Die bauliche Ausführung dieser Räume beachtet die Festlegungen des einschlägigen Bebauungsplans nicht. Nach Ziffer 21 des Bebauungsplans R... „R... “ der Gemeinde R... in der Fassung der ersten einfachen Änderung vom 30. April 2002 müssen zum Schutz vor Fluglärm, bei einem vorhandenen Außenschallpegel (äquivalenter Dauerschallpegel nach DIN 45643 Teil 1), Außenbauteile einschließlich Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämm-Maß (R´w.res nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 35 dB aufweisen. a) Nach den von der Beklagten ermittelten vorhandenen baulichen Gegebenheiten weist der Raum A2 ein resultierendes Schalldämm-Maß von 37,2 dB auf. Damit ist zwar das nach dem Bebauungsplan erforderliche Schalldämmmaß von 35 dB erreicht. Zu berücksichtigen ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten allerdings, dass dieses Schalldämm-Maß gemäß Ziffer 5.2 der DIN 4109:1989 in Abhängigkeit vom Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raumes zur Grundfläche des Raumes nach der Tabelle 9 der genannten DIN zu erhöhen oder zu mindern ist (sog. Raumkorrektur). Diese Raumkorrektur beträgt bei Raum A2 vorliegend 2,9 dB. Von einer nahezu identischen Raumkorrektur geht im Übrigen auch der Planungs-Ingenieur der Kläger aus. Er legt eine nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Ergebnis nicht ins Gewicht fallende Raumkorrektur von 2,8 dB für den Raum A2 zugrunde. aa) Hinsichtlich der abweichenden Angaben zum Schalldämm-Maß der Außenwände und der Rollladenkästen hat die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass es praktisch keinen Unterschied in den Angaben des Planungs-Ingenieurs und den Ermittlungen der Beklagten gibt. Danach gibt die DIN 4109 unter Ziffer 5.2 in Fußnote 5 einen Korrekturwert von minus 2 dB bei den Einzelbauteilen vor. Dieser Korrekturwert ist vom Planungs-Ingenieur der Kläger am Ende seiner Berechnungen pauschal einbezogen worden. Die Beklagte hat ihn in ihren Berechnungen demgegenüber bereits bei den jeweiligen Einzelbauteilen berücksichtigt. Dies ist lediglich ein Unterschied im rechnerischen Vorgehen, der sich auf das Ergebnis der Berechnungen nicht auswirkt. Beim Schalldämm-Maß der Außenwand, den sowohl der Planungs-Ingenieur als auch die Beklagte mit 44,80 dB angeben, führt der Korrekturwert zu einem Schalldämm-Maß von 42,80, den die Beklagte zu Gunsten der Kläger auf 43 dB aufgerundet hat. Beim Schalldämm-Maß der Rollladenkästen, der bei dem Planungs-Ingenieur mit 41 dB angegeben ist, führt der Korrekturwert zu einem Schalldämm-Maß von 39 dB, das auch die Beklagte angenommen hat. bb) Ausschlaggebend für das Verfehlen der maßgeblichen Anforderung für den Raum A2 von 37,9 dB ist damit zunächst die Abweichung beim Schalldämm-Maß der Fenstertür. Die Beklagte hat dies schriftsätzlich erläutert und diese Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend konkretisiert, dass der Aufdruck „37 dB“ in den Glaszwischenräumen der Fenstertür deren Schalldämm-Maß im uneingebauten Zustand wiedergebe. Wie dieses in Abhängigkeit vom konkreten Fensteraufbau zu bewerten sei, ergebe sich aus der DIN 4109-35 in Tabelle 1 auf Seite 8. Danach ist auf den konkreten Scheibenaufbau abzustellen. Vorliegend handele es sich nach den Ermittlungen der Beklagten vor Ort um eine Einfachfenstertür mit Dreifachverglasung und zwei Zwischenräumen (Dichtungen). Der Scheibenaufbau betrage 4/12/4/12/8 mm (Aufbau: Glas, Zwischenraum, Glas, Zwischenraum, Glas). Der Glasaufbau summiert sich demnach auf 16 mm, der Scheibenzwischenraum beträgt 24 mm. Dieser Aufbau bewege sich zwischen den Angaben in Zeile 7 und in Zeile 8 der Tabelle 1 der DIN 4209-35. Da vorliegend die einzelnen Glasscheiben in ihrer Summe deutlich dicker seien als in Zeile 7 vorausgesetzt, sei die Beklagte wiederum zu Gunsten der Kläger von dem Schalldamm-Maß in Zeile 8 ausgegangen, auch wenn der darin genannte Glasdämmwert von mindestens 39 dB an sich nicht erreicht werde. Demnach sei von einem Schalldämm-Maß der Fenstertür von 38 dB abzüglich des genannten Korrekturwertes der DIN 4109 von minus 2 dB auszugehen. Der Senat hat keinen Anlass, diese nachvollziehbaren Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere rechtfertigen die abweichenden Angaben des Planungs-Ingenieurs der Kläger, der von einem Schalldämm-Maß der Fenstertür von 40 dB (bzw. 38 dB bei Berücksichtigung des Korrekturwertes nach der DIN 4109) ausgeht, keine andere Einschätzung. Zum einen beruhen diese Angaben anders als diejenigen der Beklagten nicht auf Feststellungen der tatsächlich eingebauten Außenbauteile, sondern auf Planunterlagen bzw. -annahmen. Der „Schallschutznachweis Außenlärm“ des Planungs-Ingenieurs wurde vor Errichtung des Wohnhauses erstellt, wie sich bereits aus dessen Datum (15. Juni 2018) ergibt. Denkbar ist insoweit überdies, dass der Planungs-Ingenieur lediglich formuliert hat, welche Schalldämmerfordernisse die einzubauenden Fenster erfüllen müssen. cc) Eine weitere Abweichung, die zu den unterschiedlichen Feststellungen der vorhandenen baulichen Gegebenheiten beiträgt, besteht hinsichtlich des eingebauten Lüfters. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, der Planungs-Ingenieur der Kläger sei in seinen Angaben von einem unzutreffenden Schalldämm-Maß ausgegangen. Er habe für den eingebauten Lüfter „Q... “ bei einer Schallpegeldifferenz von 42 dB ein Schalldämm-Maß von 15,030 dB zugrunde gelegt. Nach den Angaben des Herstellers Q... könne eine Schallpegeldifferenz in dieser Höhe nur bei einer Wandstärke von 500 mm angenommen werden. Bei der im Haus der Kläger vorhandenen Wandstärke von 320 mm werde dagegen nur eine Schallpegeldifferenz von 38 dB erreicht, die zu einem Schalldämm-Maß von lediglich 11 dB führe, von der noch eine Raumkorrektur von 2 dB in Abzug zu bringen sei, so dass lediglich ein Schalldämm-Maß von 9 dB vorhanden sei. Für die im Bebauungsplan vorgegebenen Werte müsste für den Raum A2 ein Schalldämm-Maß von 12 dB erreicht werden. Auch diese Darlegungen sind aus Sicht des Senats plausibel. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen des Herstellers „Messung der Normschallpegeldifferenz Dn nach DIN EN ISO 10140-2“ bestätigen in der „Übersicht Normschallpegeldifferenzen Dn,e“ auf Seite 3 diese Angaben. Diese waren im Zeitpunkt des Einbaus der Lüfter im Haus der Kläger auch hinreichend aktuell. Das ergibt sich aus dem von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr zwischen der Beklagten und der Herstellerfirma, wonach auf entsprechende Anfrage der Beklagten die Preisliste 2018 und die technischen Datenblätter übersandt worden waren (E-Mail vom 3. August 2018, Anlage B 13). Soweit die Kläger hierzu auf die Ausführungen des technischen Leiters der Herstellerfirma der Lüfter in dessen E-Mail vom 17. Juni 2025 verweisen, wonach es sich bei den Prüfungen lediglich um eine lange Wandhülse handele und diese schallhart ausgeführt sei und daher eine „größere Wandstärke keinen Einfluss auf die Normschallpegeldifferenz“ habe, die Prüfergebnisse seien „somit 1:1 für alle Wandstärken zu übernehmen“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese allgemeine Angabe hat zum Hintergrund, dass die durch den Lüfter bedingte Öffnung in der Wand eine so geringe Fläche hat, dass die Länge des schallgehärteten Rohrs insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen nach sich zieht; der im Rauminneren hörbare Schall erhöhe sich nur im Promillebereich. Das ergab eine telefonische Nachfrage des Berichterstatters bei dem technischen Leiter vom 5. August 2025 (s. Telefonvermerk vom selben Tag). Die Annahmen der Beklagten zum Schalldämm-Maß der Lüfter werden hierdurch schon aus diesem Grund nicht in Frage gestellt. Zudem führt auch die Beklagte in ihrer dem Schriftsatz vom 10. August 2025 beigefügten Stellungnahme ausdrücklich aus, dass die Länge eines schallgedämmten Rohrs nur eine Schalldämmeigenschaft unter vielen anderen relevanten Faktoren sei und sich im Vergleich zu anderen Wirkfaktoren wie Material, Dicke, Durchmesser eines Rohrs sowie Ausführung und Dichtheit des Systems nur begrenzt auswirke. Die Auswirkungen auf den Schallschutz insgesamt mögen demnach bei isolierter Betrachtung des Schalldämm-Maßes der Lüfter gering sein. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Unterschreitung des Schalldämm-Maßes zur unzureichenden Schalldämmung durch die Fenstertür und den Rollladenkasten addiert und diese insgesamt zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die Beklagte bei ihren Berechnungen einen zutreffenden Vorhaltewert von 38 dB für den Schalldämmlüfter zugrunde gelegt hat, zumal er auch nach den Angaben des technischen Leiters dem von dem Hersteller der Lüfter empfohlenen Vorhaltewert entspricht (vgl. Telefonvermerk vom 5. August 2025). Die Annahme der Beklagten wird weiter durch den Umstand bestätigt, dass der technische Leiter der Herstellerfirma die Berechnung des Schalldämmwertes des Lüfters für den Raum A5 in seiner E-Mail vom 12. August 2025 ausdrücklich bestätigt hat. Für die Räume A2 und A3 hat dieser zwar keine eigenen Berechnungen durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnungen der Beklagten zu diesen Räumen - anders als bei Raum A5 - zu unrichtigen Ergebnissen geführt hätten, liegen indessen nicht vor. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, wenn die Beklagte angibt, die Berechnung der Schalldämmwerte für die beiden Räume A2 und A3 sei identisch mit den Berechnungen zu dem Raum A5 erfolgt. Soweit der technische Leiter der Herstellerfirma der Beklagten in jener E-Mail eine unzutreffende Berechnung vorhält, betrifft dies den Raum A1, der von der Beklagten ausdrücklich als schallschutzberechtigt nach dem PFB BER anerkannt wurde. Eine Diskrepanz der Einschätzung zwischen dem technischen Leiter der Herstellerfirma und der Beklagten besteht daher insoweit im Ergebnis nicht. Überdies bezieht sich seine Kritik in der Sache im Wesentlichen auf die unzureichende Differenzierung der Beklagten zwischen den im Raum A1 verbauten Lüftern und Außenluftdurchlässen, die jeweils unterschiedliche Schalldämm-Maße aufwiesen, von der Beklagten aber einheitlich betrachtet würden. Dieser Aspekt spielt in den Räumen A2, A3 und A5 keine Rolle, da dort keine Außenluftdurchlässe verbaut sind. Durch die Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, nach einer telefonischen Auskunft des technischen Leiters der Lüfterherstellers komme es für die Gesamtbetrachtung des Schalldämm-Maßes auch darauf an, wie groß die Abweichungen der Schalldämmwerte der Einzelbauteile seien, werden die Berechnungen und das Gesamtergebnis der Beklagten schon für sich genommen nicht in Frage gestellt. Zudem hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass ihren Berechnungen die jeweils anerkannten technischen Normen und die darin vorgesehenen Methoden zugrunde lägen. Soweit die Kläger auf die Möglichkeit verweisen, zur Verbesserung der Schalldämmeigenschaften eines Lüfters einen Schaumstoffring einzusetzen und hiermit eine Verbesserung dessen Schalldämmwertes um 2 dB zu erzielen, rechtfertigt auch dies keine abweichende Einschätzung. Zum einen legen die Kläger nicht ausreichend dar, dass ihre Lüfter mit Schaumstoffeinlagen, die zu entsprechenden Erhöhungen des Schalldämmwertes führen, ertüchtigt sind. Unabhängig davon werden die erforderlichen Schalldämmwerte auch bei Addition von 2 dB vorliegend nicht erreicht, auch dann würde man lediglich einen Schalldämmwert von 11 dB annehmen können. Weiter erscheinen die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Einwände nachvollziehbar, wonach diese Angabe unseriös, weil zu pauschal sei, denn der zusätzliche Schalldämmwert eines Schaumstoffeinsatzes hänge wiederum von der Wanddicke, dem Schalldämmwert der Wand und der anderen Einzelbauteile und von der Beschaffenheit des Schaumstoffs ab. Dem Einwand der Kläger, nach den Angaben des Herstellers könnten durch den Austausch der Innenblende und des Außengitters der Lüfter erheblich bessere Schalldämmwerte erzielt werden, hält die Beklagte zu Recht entgegen, dass es nach dem Ausschlussgrund in Ziffer 5.1.7 Abs. 6 der Lärmschutzauflagen des PFB BER auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ankommt. Nichts anderes gilt, wenn man auf den Zeitpunkt der Erstellung der schalltechnischen Objektbeurteilung bzw. deren Versendung abstellt (vgl. insoweit bezogen auf Nutzungsänderungen: Senatsurteil vom 9. April 2019 - OVG 6 A 4.17 -, juris Rn. 22). Denn auch zu diesen Zeitpunkten hatten die Kläger von den angeführten Nachrüstungsoptionen keinen Gebrauch gemacht. Auf die Frage, wie die Schalldämmeigenschaften der Lüfter nach der aktuellen Version 5.0.0.32 des von der Herstellerfirma zur Verfügung gestellten, aus dem Internet herunterladbaren „Auslegungstools“, das es ermöglicht, die Schalldämmwirkung der jeweiligen Lüfter im Prüfstand zu ermitteln und im eingebauten Zustand auch gerade im Hinblick auf unterschiedliche Wandstärken zu prognostizieren, zu beurteilen sind, kommt es vor dem dargelegten Hintergrund nicht an. Dessen ungeachtet ergibt sich aber auch danach, dass es für die Ermittlung des Schalldämm-Maßes der Lüfter u.a. auf die Außenwandstärke ankommt. Dies ist durch die Vorlage von „Screenshots“ bei bis auf die Wandstärke ansonsten jeweils identischen Parametern dokumentiert (vgl. Anlagen B14 bis B16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 4. August 2025). Darüber hinaus werden die erforderlichen Schalldämmwerte nach den von der Beklagten mit den Anlagen B17 bis B19 zum Schriftsatz vom 4. August 2025 vorgelegten Berechnungen auch unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Auslegungstools nicht erreicht. Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Verbesserung der Schalldämmwerte des fraglichen Lüfters auf zwischenzeitliche Optimierungen an den Lüftungsgeräten zurückzuführen sind, die das „Auslegungstool“ automatisch bei der Berechnung zugrunde lege, wie die Beklagte, von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestritten, geltend macht, kommt es daher nicht entscheidend an. Dem Einwand der Kläger, der technische Leiter des Lüfterherstellers habe in der StOB der Beklagten Berechnungsfehler erkannt, die Anlass geben sollten, deren Richtigkeit insgesamt zu überprüfen, musste der Senat nicht nachzugehen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die (vermeintlichen) Berechnungsfehler auf Missverständnissen und unzutreffenden Annahmen des technischen Leiters beruhen. Den Vorhalt, die Bruttofläche der Lüfter sei in den Angaben der Beklagten mit 1,9 m² angegeben, obwohl diese tatsächlich eine wesentlich geringere Fläche einnehme, hat die Beklagte unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie 2719, Abschnitt 5, Seite 8 hinreichend entkräftet. Danach handelt sich um eine Referenzfläche, die bei der Schalldämmung von Zusatzeinrichtungen im Fensterbereich bei entsprechend angepasster Berechnungsformel zulässig und anerkannt ist. Der Behauptung, die Berechnung der Beklagten sei unzutreffend, ist diese mit Schriftsatz vom 10. August 2025 unter 3. im Einzelnen nachvollziehbar entgegengetreten. dd) Auch den Umstand, dass die Lärmschutzvorgaben des Bebauungsplans nur von einem Teil der Räume des in einheitlicher Bauweise errichteten Wohnhauses erfüllt werden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel damit erklärt, dass zum einen die notwendige Raumkorrektur für jeden Raum unterschiedlich ausfalle und zum anderen das jeweilige Schalldämm-Maß vom Verhältnis der Fensterflächen zur jeweiligen Außenwandfläche abhänge. Für die Räume im Obergeschoss komme hinzu, dass sich darüber der Dachaufbau befinde, der ebenfalls Einfluss auf die Schalldämmung der darunter liegenden Räume habe. b) Ebenso wie bei Raum A2 verhält es sich hinsichtlich des Raumes A3 (Wohnzimmer OG). Die Schalldämm-Maße der Fenster und des Lüfters weichen in gleicher Weise voneinander ab wie bei Raum A2. Hinsichtlich des erforderlichen Schalldämm-Maßes gehen sowohl die Beklagte als auch der Planungs-Ingenieur von einer Anforderung von 40,1 dB aus. Erreicht werden nach den Berechnungen der Beklagten allerdings lediglich 39,5 dB. Die Abweichungen zur Annahme des Planungs-Ingenieurs der Kläger, der von einem vorhandenen Schalldämm-Maß von 41,1 dB ausgeht, erklären sich aus den zu Raum A2 dargelegten Gründen. c) Für den Raum A5 (Kinderzimmer) gilt das zu den Räumen A2 und A3 Gesagte entsprechend. Er weist nach Angaben der Beklagten ein Schalldämm-Maß von 39,2 dB auf. Unter Berücksichtigung der Raumkorrektur nach DIN 4109:1989 müsste ein Schalldämm-Maß von 40,1 dB erreicht werden. Im „Schallschutznachweis Außenlärm“ des Planungs-Ingenieurs der Kläger wird ein erforderliches Schalldämm-Maß von 40,0 dB genannt. Die von der Beklagten und vom Planungs-Ingenieur aufgeführten Schalldämm-Maße der einzelnen Bauteile Fenster und Lüfter weichen in gleicher Weise wie bei den anderen Räumen voneinander ab. d) Soweit die Kläger auf die Abweichungen in den von ihrem Planungs-Ingenieur einerseits und in der StOB der Beklagten andererseits zugrunde gelegten Fenster(türen)flächen verweisen und geltend machen, da die Beklagte von kleineren Fensterflächen ausgehe, sei es nicht plausibel, ein geringeres Schalldämm-Maß anzunehmen, weil die Schalldämmung durch Außenwände höher als durch Fenster sei, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Es handelt sich um allenfalls geringfügige Abweichungen, die auch nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausschlaggebend ins Gewicht fallen. 3. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die Kläger keinen Anspruch auf die ebenfalls beantragte Schalltechnische Objektbeurteilung haben. D. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils aus § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn sie hat die Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger sind Eigentümer des im Gebiet des Bebauungsplans R... „R... “ belegenen Grundstücks W... in 6... G... , das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt und mit einem 2018/2019 errichteten Einfamilienhaus bebaut ist, in dem die Kläger selbst wohnen. Am 4. Dezember 2020 beantragten sie bei der Beklagten Schallschutz für ihr Wohngebäude sowie Außenbereichsentschädigung. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 2021 mit der Begründung ab, die Bebaubarkeit des Grundstücks zu dem im Planfeststellungsbeschlusses genannten Stichtag 15. Mai 2000 erfordere eine gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, die hier nicht gegeben gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 wiesen die Kläger die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 2022 - 6 A 18/21 - hin, wonach der Bebaubarkeit eine zum Stichtag nicht gesicherte Erschließung nicht entgegenstehe und es nicht Sache der Grundstückseigentümer sei, für die Umsetzung der Lärmschutzziele zu sorgen, sondern diese Pflicht ausdrücklich der Beklagten als Vorhabenträger auferlegt worden sei. Am 31. Dezember 2023 haben die Kläger zum Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben, mit der sie Zahlung von 4.000 Euro Außenbereichsentschädigung und Kostenerstattung für nach dem Planfeststellungsbeschluss BER - PFB BER - vorgesehene Schallschutzmaßnahmen begehrten. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage mit Beschluss vom 14. März 2024 - VG 10 K 3292/23 - an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen. Den Anspruch auf Außenbereichsentschädigung hat die Beklagte zwischenzeitlich anerkannt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 6. September 2024 hat die Beklagte einen Aufwendungserstattungsanspruch i.H.v. 27.057,33 Euro brutto für passiven Schallschutz für den Raum A1 (Wohnküche/Wohnzimmer) und den Raum A6 (Schlafzimmer) ermittelt. Die Kosten für die Ertüchtigung der beiden Räume nach den vom PFB BER vorgesehenen Niveau beliefen sich zwar insgesamt auf 56.608,06 Euro. Erstattet würden allerdings nur die Mehrkosten, die entstanden wären, wenn das Schutzniveau des PFB BER bei der ursprünglichen Planung bereits berücksichtigt worden wäre (sog. Differenzkosten). Für die übrigen Wohn- und Schlafräume (A2: Arbeits-/Gästezimmer, A3: Wohnzimmer 1. OG, A5: Kinderzimmer, A6: Schlafzimmer) werde ein Anspruch auf passiven Schallschutz nicht anerkannt, weil die gesetzlichen Vorgaben bei der Errichtung nicht eingehalten worden seien. Die weiteren Räume (A4: Sport-/Abstellraum, A7: Bad, A8: Hausanschlussraum, A9: WC/Dusche) würden nicht zum Wohnen oder Schlafen genutzt und seien daher nicht schutzwürdig im Sinne des PFB BER. Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger auf ihr Vorbringen im vorgerichtlichen Verfahren und machen ergänzend geltend: Die Beklagte begrenze den Erstattungsanspruch zu Unrecht auf die sog. Differenzkosten. Nach den Regelungen des PFB BER habe die Beklagte dafür Sorge zu tragen, dass die definierten Schallschutzziele bei Bauten innerhalb des Lärmschutzbereichs erreicht würden. Eigentümer von Neubauten stünden dabei Eigentümern von Altbauten gleich. Diese Verpflichtung treffe die Beklagte unabhängig davon, ob Eigentümer von Neubauten vor deren Errichtung mit ihr in Kontakt getreten seien. Im Übrigen hätte die Beklagte eine entsprechende Hilfe nach ihrer Praxis zum damaligen Zeitpunkt verweigert. Sie habe in den Jahren 2021 und 2022 angegeben, es sei noch nicht geklärt, ob sie verpflichtet sei, für Schallschutzmaßnahmen zu sorgen. Das Haus der Kläger sei im Jahr 2019 fertiggestellt worden. Es sei den Klägern auch nicht zuzumuten, mit der Errichtung des Baus mehrere Jahre bis zur Klärung der Rechtslage zu warten. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, welche Anstrengungen die Beklagte unternommen habe, um ihrer Verantwortung, die Lärmschutzziele umzusetzen, gerecht zu werden. Es hätte der Beklagten oblegen, an die im Gebiet ansässigen Bauträger heranzutreten, damit diese beim Verkauf der Grundstücke und Planung der entsprechenden Bauten die Erwerber darauf hätten hinweisen können, dass die Beklagte diese Vorhaben entsprechend unterstütze. Im vorliegenden Fall seien größere Baufelder einheitlich von einem Bauträger erworben und an verschiedene Bauherren weiterveräußert worden. Es seien deshalb nur wenige Bauträger vorhanden gewesen, die eine Vielzahl von Grundstücken angekauft und diese prominent zum Weiterverkauf angeboten hätten. Die Beklagte hätte die Pflicht gehabt, an diese wenigen Bauträger heranzutreten und die Informationen der erwerbenden Bauherren zu koordinieren. Außerdem hätte die Beklagte in den betreffenden Gebieten solche Unterstützungsmöglichkeiten prominenter bewerben müssen. Die abgehaltenen Schallschutztage reichten hierfür nicht aus. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihr Haus absichtlich in einer Weise errichtet hätten, die eine Kostentragung durch die Beklagte auslöse. Wäre die Beklagte ihren Informationspflichten hinreichend nachgekommen, hätte es für die Kläger keinen Grund gegeben, diese Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen. Mangels Kenntnis der Bauherren scheide auch ein Mitverschulden aus. Die Frage, ob vor Errichtung des Wohnhauses ein Schallschutzantrag bei der Beklagten gestellt worden sei, sei daher irrelevant. Außerdem gehe die von der Beklagten für das Wohnhaus der Kläger erstellte Schalltechnische Objektbeurteilung - StOB - von falschen Annahmen aus. Der Erstattungsanspruch sei daher unzutreffend berechnet. Hinsichtlich des Raumes A1 sei er unzulässigerweise auf die sog. Differenzkosten beschränkt. Der Raum A4 sei ausweislich des Planungs-Grundrisses als zweites Kinderzimmer vorgesehen. Dass die derzeitige Familienplanung der Kläger ihn für die angedachte Nutzung nicht notwendig mache, ändere daran nichts. Gleiches gelte für die derzeitige Nutzung als Freizeitzimmer, in dem bei Bedarf auch Gäste übernachten würden bzw. sportlichen Aktivitäten nachgegangen werde. Die Berechnungen für die Räume A2, A3 und A5 seien zum Teil rechnerisch nicht nachzuvollziehen und gingen von fehlerhaften Annahmen aus. Die Beklagte lege bei ihren Berechnungen die aufgeführte Raumkorrektur zugrunde. Ein Nachweis, wie sich diese berechne, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Außerdem werde die DIN 4109:1989 zitiert, obwohl diese Norm bereits 2018 geändert worden sei. Dies würde u.U. zu einer abweichenden Raumkorrektur führen. Auch wenn der Bebauungsplan ausdrücklich auf die DIN 4109 in der Fassung von 1989 Bezug nehme, könne es nicht dem Willen des damaligen Plangebers entsprechen, dass Bauwerke, die im Geltungsbereich einer neueren DIN-Norm gebaut würden, sich nach der alten Fassung richten müssten. Insgesamt sei den von der Beklagten übersandten Anlagen B4 bis B6 nicht zu entnehmen, auf welchem Berechnungsweg die dort aufgeführten Werte zustande gekommen seien. Sie stünden im Widerspruch zu den Annahmen des „Schallschutznachweis Außenlärm“ des vom Bauträger der Kläger beauftragten Planungsingenieurs S... vom 15. Juni 2018, welches rechnerisch zu dem Ergebnis komme, dass alle Maßgaben des Bebauungsplans und alle Schallschutzwerte eingehalten würden. Es werde bestritten, dass das Bauwerk tatsächlich die von der Beklagten angegebenen Werte bezüglich des Schallschutzes aufweise. Es werde ferner bestritten, dass die Bauteile von deren Gutachter richtig ausgemessen worden seien. In der Schalltechnischen Objektbeurteilung - StOB - würden Fensterbreiten zwischen 96 und 108 cm und Fenstertürenbreiten zwischen 96 und 109 cm sowie Höhen zwischen 124 und 127 cm angegeben. Dabei handele es sich um genormte Bauteile jeweils desselben Herstellers. Eine derartige Abweichung bei in einer Fabrik mit Präzisionsinstrumenten hergestellten Bauteilen sei wesentlich unwahrscheinlicher als Messfehler des Gutachters. Eine Begutachtung der Außenbauteile sei nicht erfolgt. Dem Gutachter der Beklagten hätten weder Hersteller noch Art der Außenbauteile vorgelegen, so dass dieser keine genaue Bestimmung der Bauschalldämm-Maße habe vornehmen können. Die Berechnungen beruhten zu einem Großteil auf Annahmen. Die von der Beklagten ermittelten Abweichungen lägen zwischen 1,49 % und 2,24 % und seien damit so gering, dass sie sich im Toleranzbereich von Mess- und Rechenfehlern innerhalb eines Gutachtens bewegten. Es komme darauf an, welches Schallschutzmaß tatsächlich ermittelt worden sei, nicht welches hätte ermittelt werden sollen. Wenn der Planungsingenieur von kleineren Fensterflächen als den tatsächlich verbauten ausgegangen sei, liege zum einen offensichtlich eine Messungenauigkeit durch den Gutachter vor; zum anderen führe die Beklagte selbst an, dass Wandteile einen wesentlich besseren Schallschutz böten als Fensterflächen. Demnach wäre unter Annahme der behaupteten Abweichung bei der Fenster- bzw. Fenstertürengröße der Schallschutz geringer als angegeben. Die Behauptung der Beklagten, es seien Fenstertüren mit einem Schalldämm-Maß von lediglich 36 dB, wie die Beklagte annehme, statt 40 dB, wie der Planungsingenieur zugrunde gelegt habe, verbaut worden, bleibe unklar, zumal sich der Gutachter der Beklagten weder über den Hersteller der Fenster informiert noch selbst Messungen durchgeführt habe. Auch hinsichtlich der Außenwandfläche seien die behaupteten Abweichungen im Toleranzbereich von Mess- und Berechnungsfehlern, da sie zwischen 1,66 % und 1,68 % lägen. Es sei außerdem unklar, auf welchen angeblichen Messungen die Berechnungen basierten, da weder im Außenbereich Messungen durchgeführt worden seien noch die Wanddicke bestimmt worden sei. Allein anhand der Innenmaße die Außenwandfläche zu bestimmen sei technisch nicht möglich. Die Berechnungen der Beklagten zu den Lüftern sei unzutreffend. Das ergebe sich aus der aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz mit dem technischen Leiter des Lüfterherstellers. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, für das auf dem Grundstück R...... , 6... G... befindliche Wohngebäude eine schalltechnische Objektbeurteilung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und den Klägern die sich hieraus ergebenden, zur Erreichung der in Anlage Teil A II des Planfeststellungsbeschlusses „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13.08.2004 i.d.F. seiner Änderungen und Ergänzungen aufgeführten Lärmgrenzen notwendigen, Maßnahmen ungekürzt und nicht beschränkt auf Differenzkosten, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der anerkannte Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten für Schallschutzmaßnahmen an dem Raum A1 (Wohnzimmer/Wohnküche) des klägerischen Wohnhauses auf Nachweis der baulichen Umsetzung sei auf die sog. Differenzkosten beschränkt. Die Kläger hätten sich erst im Dezember 2020 und damit mindestens ein Jahr nach Fertigstellung des Wohnhauses an die Beklagte gewandt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte keine Kenntnis des konkreten Bauvorhabens der Kläger gehabt und sei daher auch nicht in der Lage gewesen, die Kläger hinsichtlich der Einhaltung der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses zu beraten oder anderweitig ihrer Pflicht, für die Einhaltung des Schallschutzes in den Wohnräumen der Kläger Sorge zu tragen, nachzukommen. Der Planfeststellungsbeschluss sehe keine Verpflichtung der Beklagten vor, die Eigentümer und Erwerber unbebauter Grundstücke vorausschauend zu potenziellen Neubauvorhaben aktiv zu kontaktieren oder vermeintlich bei den zuständigen Baugenehmigungsbehörden vorhandene Informationen zu aktuellen Bauanträgen für Neubauten einzuholen. Unabhängig davon seien die Informationen der Beklagten zum Schallschutzprogramm und den Schallschutzverfahren und -ansprüchen öffentlich zugänglich. Dort werde auch über Unterstützung bei Neubauten in der Umgebung des Flughafens informiert. Weiter sei ein Leitfaden zum baulichen Schallschutz auf der Homepage der Beklagten veröffentlicht, der auch die Planung von Neubauten oder Anbauten einschließe. Ferner informiere die Beklagte die Öffentlichkeit regelmäßig auf ihren jährlichen Schallschutztagen, die in allen regional relevanten Medien mit Anzeigen beworben würden. Ansprüche für Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen der Räume A2 (Arbeits-/Gästezimmer), A3 (Wohnzimmer) und A5 (Kinderzimmer) seien entfallen bzw. nie entstanden, weil die Kläger die für Grundstücke geltenden fluglärmschutzbezogenen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans bei der Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten hätten. Die darin vorgesehenen Schalldämmwerte würden nicht erfüllt. Die von den Klägern bei Antragstellung vorgelegte Schallschutzberechnung des Planungsingenieurs S... vom 15. Juni 2018 weise zwar teilweise ausreichende Schalldämm-Maße auf, biete jedoch keine tragfähige Berechnungsgrundlage. Die Angaben basierten auf den Planungsunterlagen. Die tatsächlich verbauten Außenbauteile (Fenster- und Rollladenkästen sowie Außenwandflächen) verfügten teilweise über Maße, die von den Planunterlagen und dem Schallschutznachweis des Ingenieurbüros abwichen. Zum anderen sei bei der Erstellung des Schallschutznachweises auf die Schalldämm-Maße im Fluglärmschutzgesetz abgestellt worden. Die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden strengeren Festsetzungen insoweit habe man missachtet. Der Vortrag der Kläger zur Unrichtigkeit der StOB sei unsubstanziiert. Die Kläger hätten insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Außenbauteile der ggf. anspruchsberechtigten Räume den Angaben des von ihnen vorgelegten Schallschutznachweises entsprechen. Sie hätten weder Prüfzeugnisse noch andere Nachweise für die Bauschalldämm-Maße der Außenbauteile der schutzbedürftigen Räume vorgelegt. Der Raum A4 sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsermittlung nicht als Kinderzimmer genutzt worden und damit nicht anspruchsberechtigt. Die Anwendung der DIN 4109:1989 bei den Räumen A2, A3 und A5 entspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes. Dessen ungeachtet wäre die Raumkorrektur nach der novellierten DIN 4109 nicht anders ermittelt worden. Die E-Mail-Korrespondenz mit dem technischen Leiter des Lüfterherstellers bestätige die Berechnungen der Beklagten hinsichtlich Raum A5. Soweit darin ihre Berechnungen in Frage gestellt würden, beruhe dies auf unzutreffenden Annahmen und Missverständnissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Schallschutzvorgangs verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.