Beschluss
11 S 1814/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1121.11S1814.24.00
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Leitsätze
Eine Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg auf Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gestützt werden. Es ist es nicht Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge, die eine getroffene (negative) Entscheidung zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.12.2022 - 5 B 2.22 u.a. und vom 12.02.2024 - 6 A 1.24 u.a. -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2024 - 9 S 977/23 -).(Rn.5)
Tenor
Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2024 - 11 S 1552/24 - werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg auf Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gestützt werden. Es ist es nicht Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge, die eine getroffene (negative) Entscheidung zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.12.2022 - 5 B 2.22 u.a. und vom 12.02.2024 - 6 A 1.24 u.a. -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.02.2024 - 9 S 977/23 -).(Rn.5) Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2024 - 11 S 1552/24 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Die am 13.11.2024 fristgerecht erhobenen (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den am 05.11.2024 zugestellten Beschluss des Senats vom 31.10.2024, mit dem die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.09.2024 - 16 K 6603/24 - zurückgewiesen worden sind, haben keinen Erfolg. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf - wie vorliegend - gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Letzteres ist hier nicht der Fall. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2024 - 2 BvR 1134/24 - juris Rn. 23, vom 18.07.2024 - 1 BvR 1314/23 - juris Rn. 19, vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25 und vom 04.08.2023 - 2 BvR 54/19 - juris Rn. 23, jeweils m.w.N.). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024 - 2 BvR 184/22 - juris Rn. 28 und vom 04.08.2023 - 2 BvR 54/19 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 - juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris Rn. 30, vom 09.02.2022 - 2 BvR 613/21 - juris Rn. 4 und vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris Rn. 30 und vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 - juris Rn. 8 sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Die Antragsteller rügen im Wesentlichen, der Senat habe in seinem Beschluss vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie ihre Hinweise auf diese Entscheidung nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Bestünden Zweifel am richtigen Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 AEUV, müsse, worauf u.a. mit Schriftsatz vom 04.12.2023 in dem (den Vater der Antragsteller betreffenden) Verfahren 11 S 1857/23 hingewiesen worden sei, der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV angerufen werden. Bezüglich der Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 31.10.2024 - 11 S 1552/24 - könne nicht von einem Acte clair oder gar einem Acte éclairé ausgegangen werden. Ungeklärt sei, was in Bezug auf das für Art. 20 AEUV maßgebliche Abhängigkeitsverhältnis aus dem Umstand folge, dass der Vater der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) für diese Unionsbürgerinnen zwar personensorgeberechtigt sei und mit ihnen zusammenlebe, aber die „rechtliche, finanzielle und affektive Sorge“ nur vermutet und nicht nachgewiesen sei. Bejahe der Gerichtshof der Europäischen Union die Richtigkeit der vom Senat als fernliegend erachteten „doppelten Vermutung“ (Zusammenleben = Wahrnehmung der rechtlichen, finanziellen und affektiven Sorge = Abhängigkeitsverhältnis), was jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheine, stehe fest, dass der Vater der Antragsteller längst über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge. Zur Verhinderung eines finalen Eingriffs in ein bestehendes Aufenthaltsrecht sei dem Eilrechtsschutzantrag zwingend stattzugeben. Des Weiteren sei das Verständnis des Senats in Bezug auf die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur „ausnahmsweise“ bzw. beim Vorliegen „ganz besonderer Sachverhalte“ gegebenen Fallkonstellationen des Art. 20 AEUV zu restriktiv. Hierauf hätten die Antragsteller mehrfach hingewiesen. Unzutreffend und ihre Ausführungen zur Vermutungsregel nicht hinreichend beachtend seien auch die Erläuterungen des Senats zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen (Urteil vom 05.05.2022 - C-451/19 und C-532/19) sowie (Urteil vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-528/22). In der Lesart des Senats wäre die Vermutungsregel praktisch überflüssig und würde die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gänzlich wirkungslos. Insoweit habe der Senat die Entscheidung , Rn. 71 f., nicht vollständig berücksichtigt, wonach allein die formale Stellung als Elternteil eines Unionsbürgers eine Informationseinholungs- und Prüfungspflicht der nationalen Behörden auslöse. Im Übrigen müsse dem Recht auf Achtung des Familienlebens Rechnung getragen werden und sei insbesondere das Kindeswohl zu beachten. Was diesbezüglich aus der beabsichtigten mehrmonatigen Trennung des Vaters von den Antragstellern folge, sei - jedenfalls in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) - in den vorangegangenen Verfahren des Vaters ausführlich ausgeführt und damit insbesondere das „Risiko“ für ihr inneres Gleichgewicht belegt worden. Aus dem Zusammenleben folge eine Vermutung. Erst wenn konkrete Ermittlungen der Behörde belegten, dass die Vermutung im Einzelfall ausnahmsweise nicht zutrifft, also trotz Zusammenlebens kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, könne sie als widerlegt angesehen und in der Folge ein Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen verneint werden. Auch weil diese Aspekte nicht bedacht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die darauf gestützten Argumente der Antragsteller nicht vollständig zur Kenntnis genommen worden seien, sei der angegriffene Beschluss des Senats zu ändern. Mit diesem Vorbringen zeigen die Antragsteller eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf. Sie wiederholen (und ergänzen) im Wesentlichen das Vorbringen aus ihrem Beschwerdeverfahren sowie den vorangegangen Verfahren ihres Vaters, mit denen der Senat ebenfalls befasst war. Diesem Vorbringen ist der Senat in dem mit den Anhörungsrügen angegriffenen Beschluss sowie in verschiedenen den Vater der Antragsteller betreffenden Entscheidungen nicht gefolgt. Ungeachtet der - unzutreffenden - Behauptung der Antragsteller, der Senat habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vollständig zur Kenntnis genommen und deren Auslegung durch die Antragsteller nicht hinreichend beachtet, richtet sich ihr Vortrag der Sache nach im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung; hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12.02.2024 - 6 A 1/24 u.a. - juris Rn. 5, vom 28.12.2022 - 5 B 2/22 u.a. - juris Rn. 7, vom 25.02.2015 - 8 B 76.14 - juris Rn. 3 sowie vom 01.08.2011 - 6 C 15.11 - juris Rn. 1; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.02.2024 - 9 S 977/23 - juris Rn. 13 und vom 08.01.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 8). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge, die vom Senat getroffene (negative) Entscheidung zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.12.2022 - 5 B 2/22 u.a. - juris Rn. 7, vom 07.06.2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 11 und vom 06.07.2010 - 5 B 13.10 - juris Rn. 6). Die Antragsteller mögen die Rechtsauffassung des Senats für inhaltlich falsch halten, eine Gehörsverletzung liegt darin aber nicht. Der Senat hat weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Vielmehr hat der Senat das Beschwerdevorbringen der Antragsteller insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 AEUV in vollem Umfang gewürdigt, ist jedoch zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Antragsteller für richtig halten. Insbesondere das Vorbringen der Antragsteller, der Senat habe die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dessen Urteil vom 25.04.2024 - C-420/22 und C-582/22 - Rn. 71 f. nicht berücksichtigt, betrifft der Sache nach lediglich die Richtigkeit der durch den Senat vorgenommenen Rechtsauslegung und der von ihm seiner Entscheidung zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe. Mit der angeführten Passage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache , auf welches die Antragsteller im Beschwerdeverfahren 11 S 1552/24 im Übrigen an keiner Stelle Bezug genommen hatten, suchen die Antragsteller die Rechtsauffassung des Senats zu den Anforderungen an die Darlegung eines für Art. 20 AEUV relevanten Abhängigkeitsverhältnisses zu entkräften und beanstanden damit letztlich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Soweit die Antragsteller des Weiteren rügen, der Senat habe ihre Ausführungen zur Vermutungsregel nicht hinreichend beachtet und hätte das Ergebnis seiner Auslegung anhand dieser überprüfen müssen, begründet auch dies keine Gehörsverletzung. In der angegriffenen Entscheidung hat sich der Senat mit der durch die Antragsteller vertretenen Auslegung der Vermutungsregel dezidiert auseinandergesetzt und sie sogar in seine Prüfung mit einbezogen („Selbst wenn man mit den Antragstellern im Ausgangspunkt davon ausginge, dass …“, juris Rn. 8; „Dass das - an dieser Stelle unterstellte - Abhängigkeitsverhältnis der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) von ihrem Vater …“, juris Rn. 9). Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Rüge, der Senat habe - sowohl bei den Maßstäben als auch bei der Subsumtion - das Vorbringen der Antragsteller zum Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat hat nicht nur bei den Maßstäben ausdrücklich auf das Kindeswohl abgestellt (juris Rn. 8), sondern auch die diesbezüglichen Belange insbesondere der Antragstellerin zu 1) unter Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens, auch aus den Verfahren des Vaters, in seine Erwägungen mit einbezogen (juris Rn. 9). Dass der Senat bei alledem zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als die Antragsteller, stellt keine Gehörsverletzung dar. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Anhörungsrüge eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 66,- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).