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Beschluss

5 MB 5/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0717.5MB5.24.00
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Leitsätze
Zur Betreibereigenschaft bei einer Rohrleitung, die zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 425.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Betreibereigenschaft bei einer Rohrleitung, die zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden kann. (Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 425.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe keinen Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 1/24 gegen die Sanierungsverfügung vom 15. August 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2023 wiederherzustellen, weil das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weniger schwer wiegt als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung – für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen wären – selbständig tragend auf eine Folgenabwägung. Die Folgenabwägung als solche wird mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die Annahme, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sein könnten. Sie hält die Sanierungsverfügung vielmehr ohne weiteres für rechtswidrig. Damit dringt sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht durch. 1. Es ist möglich, dass die Antragstellerin als Betreiberin der Entleerungsleitung den Pflichten aus § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 RohrFLtgV nicht nachgekommen ist. Die Antragstellerin ist im hier fraglichen Abschnitt (ab Bauwerk 14) unstreitig Betreiberin der Rohölleitung. Gewichtige Argumente sprechen dafür, dass auch die Entleerungsleitung als fester und notwendiger Bestandteil der Rohölleitung von der Antragstellerin betrieben wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RohrFltgV). Sie wurde gemäß der Erlaubnisurkunde vom 23. Juni 1967 für den Zweck errichtet, im Reparaturfall die Rohölleitung entleeren zu können (vgl. Nr. 2.1 und Nr. 5.13 des Erläuterungsberichts zur Erlaubnisurkunde). Diese Zweckbestimmung bliebe unangetastet, wenn eine Entleerung auch auf andere Weise durchgeführt werden könnte, etwa dadurch, dass die Rohölleitung mit einem Gas leergedrückt wird. Die Antragstellerin stellt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens lediglich in den Raum, ohne darzulegen, warum dieses tatsächlich nicht praktiziert wird. Sie hat insbesondere nicht konkret dargelegt, dass das Verfahren bei der bestehenden Genehmigungslage rechtlich zulässig ist, die erforderlichen Komponenten installiert sind und auch ohne die Benutzung der Entleerungsleitung ein für Reparaturmaßnahmen ausreichendes Entleerungsergebnis im Düker erzielt werden kann. Der Betreibereigenschaft steht nicht zwingend entgegen, dass die Entleerungsleitung nicht nur zur Entleerung der Rohölleitung, sondern – bei einem Schaden in der Wasser- und Abwasserleitung – ebenso zur Entleerung des Rohrtunnels eingesetzt werden kann, da zwischen der Tauchpumpe im Pumpensumpf und der Entleerungsleitung eine Verbindungsleitung besteht. Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass diese zweite Verwendungsmöglichkeit nur eine untergeordnete Bedeutung hat, weil von ihr – soweit ersichtlich – noch niemals Gebrauch gemacht wurde. Ob diese Überlegung ausreicht, um die Entleerungsleitung dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin zuzuordnen, kann dahingestellt bleiben. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts erscheint im Ergebnis jedenfalls nicht unplausibel. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die – nicht vorliegende – Genehmigungsdokumentation für den Rohrtunnel Unterlagen enthalten könnte, die die Funktionen der Entleerungsleitung vorrangig dem Betreiber des Rohrtunnels und nicht dem Betreiber der Rohölleitung zuordnen. Auch sonst trägt die Antragstellerin zu dem Problem konkurrierender Nutzungen nichts Ergiebiges vor. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass die Entleerungsleitung zum größten Teil nicht unter Druck steht, wenn die Rohölleitung normal betrieben wird, da die Schieber am Anfang und am Ende der Entleerungsleitung dann geschlossen sind. Dieser Umstand spricht jedoch nicht ohne weiteres dagegen, dass die Antragstellerin Betreiberin der Entleerungsleitung ist. Der für eine Betreiberstellung erforderliche tatsächliche Zugriff auf die Entleerungsleitung dürfte nach gegenwärtiger Erkenntnislage gegeben sein. Der insoweit bestehende Anspruch auf Mitbenutzung des Rohrleitungsdükers ergibt sich aus dem Mietvertrag über die Rohölleitung vom 26. September 1977. Ein darüber hinaus gehendes „absolutes“ Verfügungsrecht ist nicht erforderlich. Ein solches Recht steht der Antragstellerin auch nicht in Bezug auf die Hauptleitung zu, soweit es den Tunnelabschnitt betrifft. Der Alarmplan 1996 geht davon aus, dass die Antragstellerin nicht Betreiberin der Entleerungsleitung ist. Dies spricht als Indiz für den Standpunkt der Antragstellerin, ist aber – wie wohl auch die Antragstellerin einräumt – für die rechtliche Beurteilung der Betreiberstellung letztlich nicht allein maßgebend. 2. Die Störerauswahl kann rechtmäßig gewesen sein. Das Verwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Land Schleswig-Holstein der verhaltensfernere Störer sei, sofern eine Verantwortlichkeit überhaupt in Betracht komme. Aufgrund des Zeitraums von über fünfzig Jahren, in denen die Antragstellerin ihren Pflichten hinsichtlich der Entleerungsleitung nicht nachgekommen sei, trete eine dem Land möglicherweise anzulastende Pflichtverletzung bei der Errichtung der Entleerungsleitung zurück. Hiergegen wendet die Antragstellerin ein, der Umweltschaden habe überhaupt nur deshalb eintreten können, weil die Entleerungsleitung bei ihrer Errichtung – abweichend von den Genehmigungsanforderungen – außerhalb des Dükerhauses an die Rohölleitung angebunden worden sei. Die der Genehmigung zugrundeliegende Planung habe verhindern wollen, dass ein Leck in der Entleerungsleitung zu einem Umweltschaden „im Grundstück“ führe. Diese Ausführungen sind nicht frei von Zweifeln. Im Erläuterungsbericht zur Erlaubnisurkunde heißt es, dass die Ölmenge hinter dem „Schieber im E-Schacht“ in die Hauptleitung abgegeben wird (Nr. 2.1) bzw. dass die Entleerungsleitung bis hinter den „Schieber im Endschacht“ geführt wird (Nr. 5.13). Daraus kann nicht ohne weiteres abgelesen werden, dass die Entleerungsleitung auch noch „im Endschacht“ an die Hauptleitung anzuschließen war. Für den Entleerungsvorgang muss die Hauptleitung im Endschacht so abgesperrt werden können, dass die aus der Entleerungsleitung abgepumpte Ölmenge erst hinter der Absperrung in die Hauptleitung abgegeben wird (vgl. Nr. 5.13 des Erläuterungsberichts: „nachdem die beiden 30"-Schieber im Anfahr- und Endschacht geschlossen sind“). Dass die Anbindung der Entleerungsleitung an den hinter dem 30-Zoll-Schieber liegenden Teil der Hauptleitung allein dies gewährleisten sollte, liegt nicht völlig fern. Das spräche ggf. dagegen, dass dem Land Schleswig-Holstein bei der Errichtung der Entleerungsleitung eine Pflichtverletzung unterlaufen ist. Die pauschale Bezugnahme auf den in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 23. April 2024 verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Schriftsatz enthält keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht Sache des Senats, im Einzelnen diejenigen Passagen aus dem Schriftsatz vom 23. April 2024 herauszusuchen, die ggf. bei rückschauender Betrachtung als sinnvolle Ergänzung des Vorbringens im Schriftsatz vom 23. Mai 2024 aufgefasst werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).