Beschluss
OVG 6 N 64.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0707.OVG6N64.15.0A
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Leitsätze
Zu den Fragen, ob die finanzielle Förderung parteinaher Stiftungen durch ein materielles Gesetz zu regeln ist und ob ein Verteilungsschlüssel, der sich an dem Wahlergebnis der den Stiftungen nahestehenden Parteien orientiert, gleichheitsgemäß ist.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. November 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Fragen, ob die finanzielle Förderung parteinaher Stiftungen durch ein materielles Gesetz zu regeln ist und ob ein Verteilungsschlüssel, der sich an dem Wahlergebnis der den Stiftungen nahestehenden Parteien orientiert, gleichheitsgemäß ist.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. November 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen der Kläge-rin zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. a) Zwar erscheint zweifelhaft, ob – wie das Verwaltungsgericht meint – für die von der Klägerin begehrte finanzielle Förderung im Land Brandenburg bereits eine gesetzliche Grundlage fehlt. Die von dem Verwaltungsgericht hierfür in Bezug genommene Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19.11 - betrifft die Vergabe von Zuwendungen durch den Bund an Jugendorganisationen der politischen Parteien. Der Senat hat entschieden, dass die Bezuschussung der Jugendorganisationen wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und der hierzu entwickelten Wesentlichkeitstheorie einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf, die den Umfang der Mittel, den Empfängerkreis und die übrigen Kriterien, anhand derer die Mittelvergabe erfolgen soll, hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar festlegt und beschreibt. Die Subventionsvergabe an Jugendorganisationen ist wesentlich und daher durch förmliches Gesetz zu regeln, da der Staat mit dieser Einfluss nimmt auf den für das Demokratieverständnis zentralen Prozess politischer Willensbildung und zugleich das staatliche Neutralitätsgebot und die damit zusammenhängende politische Chancengleichheit sowie die Freiheits- und Gleichheitssphäre der Bürger berührt (vgl. NVwZ 2012, 1265, juris Rn. 16 ff.). Dies ist auf die Gewährung von Zuwendungen an politische Stiftungen nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei den politischen Stiftungen handelt es sich um rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen, die – anders als die Jugendverbände der politischen Parteien – auch in der Praxis die gebotene Distanz zu den jeweiligen Parteien wahren (zu den Funktionen der politischen Jugendorganisationen s. Senatsurteil vom 14. März 2012, a.a.O., Rn. 22 ff.). Die Tätigkeiten der politischen Parteien und der Stiftungen verfolgen verschiedene, voneinander abgrenzbare Ziele. Die politische Bildungsarbeit der Stiftungen hat sich weitgehend verselbständigt und einen hohen Grad an Offenheit erlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob die Bewilligung von Globalzuschüssen für parteinahe Stiftungen das Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt, daher verneint (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 - juris Rn. 106 ff.; Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1, juris Rn. 105 ff.). Der Senat kann die – von dem Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschiedene – Frage, ob die finanzielle Förderung parteinaher Stiftungen durch ein materielles Gesetz zu regeln ist, offen lassen, da sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. b) Soweit die Klägerin der Sache nach eine andere als die bewilligte Förderart (Basisförderung anstelle der Projektförderung) begehrt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend, wenn auch nicht tragend, ausgeführt, dass der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis zusteht, da bei Zugrundlegung des im Land Brandenburg geltenden Verteilungsschlüssels die von ihr begehrte Basisförderung der Höhe nach der von dem Beklagten bewilligten Projektförderung entspricht. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die Klägerin könnte mit der von ihr begehrten Neubescheidung über ihren Antrag auf Basisförderung für das Jahr 2011 ihre Rechtsposition nicht verbessern. Ihr wurde mit Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 eine Zuwendung in Höhe von 2… EUR für Zwecke der politischen Bildung nach Nr. 1 der Richtlinie des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen vom 11. Mai 2010 (Förderrichtlinie – Amtsblatt für Brandenburg vom 9. Juni 2010 S. 898) als Projektförderung bewilligt, während der Antrag auf Gewährung der Förderung in Form der Basisförderung abgelehnt wurde. Dass die von der Klägerin auch für das Jahr 2011 begehrte Basisförderung nicht zu einer betragsmäßig höheren Förderung führt, zeigt auch die für die Folgejahre 2012, 2013 und 2014 erfolgte Basisförderung, die der für das Jahr 2011 gewährten Projektförderung der Höhe nach im Wesentlichen entspricht. Das liegt daran, dass die Berechnung der Höhe der Zuwendung bei der Basisförderung und der Projektförderung nach denselben Kriterien erfolgt. c) Der Einwand der Klägerin, dass die Stiftungsfinanzierung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. aa) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege, da die Förderung der politischen Bildungsarbeit aufgrund des Wahlergebnisses der Wahlen 2013 zugunsten der größeren Parteien ausgeweitet worden sei. Dieser Einwand betrifft bereits nicht den hier streitgegenständlichen Förderzeitraum 2011. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass die Zuwendungen im Jahr 2011 entgegen dem in den Erläuterungen zum Haushaltstitel 684 10 des Haushaltsplans 2011 (Einzelplan 20) festgelegten Verteilungsschlüssel vergeben worden seien. bb) Soweit die Klägerin meint, dass der in den Erläuterungen zum Haushaltstitel festgelegte Verteilungsmaßstab gegen den Gleichheitssatz verstoße, da er nicht alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen angemessen berücksichtige, ist auch dies vorliegend nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 10. August 2011 das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzung, dass die der Klägerin nahestehende Partei … … eine dauerhafte, ins Gewicht fallende politische Grundströmung repräsentiert, ausdrücklich bejaht. Die Höhe der als Projektförderung gewährten Zuwendung hat er nach dem im Ergebnis der Landtagswahl 2009 vorliegenden Anteil der Partei … … an zu berücksichtigenden Erst- und Zweitstimmen unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel bemessen. Dass dies den Vorgaben der Erläuterungen zu dem hier maßgeblichen Haushaltstitel entspricht, wonach der Anteil einer Stiftung an dem im Haushaltsplan festgelegten Gesamtbetrag (Ansatz 2011: 965.000 EUR) sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl im Land Brandenburg für die ihr nahe stehende Partei abgegebenen gültigen Erststimmen und Zweitstimmen bemisst, stellt die Klägerin nicht in Frage. cc) Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie nach dem Ergebnis der letzten Bundestagswahlen 2013, bei denen die Partei … … im Land Brandenburg vom Hundert und damit nicht – wie in den Erläuterungen zum Haushaltstitel vorgesehen – mindestens 5 vom Hundert der im Land Brandenburg abgegeben gültigen Zweitstimmen erreicht habe, nur noch einen Anspruch auf den auf die Zweitstimmen entfallenden Anteil hätte, betrifft dies ebenfalls nicht die hier streitige Förderung für das Haushaltsjahr 2011. Im Übrigen hat die Klägerin auch für das Jahr 2014 eine an den Erst- und Zweitstimmen der Landtagswahl 2009 bemessene Zuwendung erhalten. dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr nach dem in Sachsen und Thüringen vorgesehenen Modell zusätzlich zu der im Jahr bewilligten Zuwendung ein Sockelbetrag zustünde. Sie ist der Auffassung, dass ein für alle parteinahen Stiftungen gleichhoher Sockelbetrag oder eine prozentuale Anhebung für die kleineren politischen Stiftungen vorgesehen werden müsse, um auch den kleinen Parteien nahestehenden Stiftungen eine politische Bildungsarbeit zu ermöglichen. Mit der ihr gewährten Förderung werde faktisch vereitelt, dass sie politische Bildungsarbeit im Land Brandenburg durchführen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat weder in der Vorinstanz noch im Berufungszulassungsverfahren hinreichend dargelegt, dass sie ohne eine Grundfinanzierung nicht in der Lage sei, überhaupt politische Bildungsarbeit im Land Brandenburg ausüben zu können. Sie hat für das Jahr 2011 ihre notwendigen Verwaltungskosten auf 3... EUR und ihre Personalkosten auf 3... EUR beziffert. Diese Kosten können weder mit der ihr gewährten Zuwendung in Höhe von 2... EUR noch mit einer um einen Sockelbetrag in Höhe von ca. 30.000 EUR erhöhten Förderung abgedeckt werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich ihres Haushaltsplans im Jahr 2011 über einen Etat von 1... EUR verfügt hat. Es ist vor diesem Hintergrund weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine von den Erst- und Zweitstimmenanteilen unabhängige Grundfinanzierung verfassungsrechtlich geboten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zu den im Bundeshaushaltsplan für das Jahr 1983 vorgesehenen Globalzuschüssen für die im Jahr 1983 bestehenden Stiftungen, wonach die dabei vorgenommene Abstufung, die sich an den Stärkeverhältnissen der politischen Grundströmungen, wie sie sich in den Wahlergebnissen der ihnen nahestehenden politischen Parteien bei den Bundestagswahlen spiegeln, orientiert hat, nicht sachwidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986, a.a.O., Rn. 133). Auch dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geschlossenen Vergleich über die Verteilung von Fördermitteln an parteinahe Stiftungen in Thüringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 7 C 13/09 - juris Rn. 1) lässt sich nicht entnehmen, dass der hier angegriffene Verteilungsschlüssel sachwidrig sein könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Finanzierung von Stadtratsfraktionen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Danach ist eine rein proportionale Verteilung nach der Fraktionsstärke bei unterschiedlich großen Fraktionen nur gleichheitsgemäß, wenn den Fraktionen kein fixer Aufwand unabhängig von ihrer Größe entsteht oder wenn dieser noch regelmäßig nicht ins Gewicht fällt. Das war in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren nicht der Fall, da wenigstens drei Viertel des typischen personellen Aufwands für die Fraktionsgeschäftsführung für kleine wie für große Fraktionen gleichermaßen angefallen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22/11 - BVerwGE 143, 240, juris Rn. 21 ff.). Dass eine derartige Konstellation bei den parteinahen Stiftungen im Land Brandenburg gegeben sein könnte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. d) Soweit das Verwaltungsgericht die hilfsweise begehre Feststellung, dass der Zuwendungsbescheid vom 10. August 2011 als auch die Richtlinie vom 11. Mai 2010 in Verbindung mit dem Haushaltsplan, Einzelplan 20, Titel 68410 rechtswidrig sind, als unzulässig abgelehnt hat, setzt sich das Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren damit nicht auseinander. Es fehlt insoweit an der Darlegung von Berufungszulassungsgründen. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zur finanziellen Förderung parteinaher politischer Stiftungen sind im vorliegenden Rechtsstreit aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. 3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht die Frist des § 116 Abs. 2 VwGO, wonach ein Urteil, das – wie hier – nicht verkündet, sondern durch Zustellung wirksam wird, binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln ist, nicht eingehalten hat. Das vollständig abgefasste Urteil ist der Geschäftsstelle erst knapp fünf Monate nach der öffentlichen Sitzung vom 6. November 2014 am 1. April 2015 übergeben worden, ohne dass zuvor in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO eine von den Richtern unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Eine Verletzung dieser Fristanforderung ist jedoch nur dann ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führt, sofern das Urteil auf ihm beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Eine Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO beinhaltet nicht automatisch einen Gehörsverstoß. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass infolge der Fristverletzung die zuverlässige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen nicht mehr gewährleistet ist. Insoweit bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, welche die wegen des Zeitablaufs bereits bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2004 - 7 B 20/04 - juris Rn. 17; Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30/98 - BVerwGE 110, 40, zitiert nach juris Rn. 25 f.; Bamberger in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 116 Rn. 18). Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit in der nicht näher begründeten Behauptung, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht den Angaben der Klägerin zu einer Förderung nach dem Thüringer Modell. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).