Beschluss
7 C 13/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren endet durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO, wenn beide Parteien dem vorgeschlagenen Vergleich zustimmen.
• Nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sind frühere Urteile, die den gleichen Streitgegenstand betreffen, für wirkungslos zu erklären.
• Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Entscheidungsgründe
Verfahren beendet durch gerichtlichen Vergleich; frühere Urteile unwirksam • Das Verfahren endet durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO, wenn beide Parteien dem vorgeschlagenen Vergleich zustimmen. • Nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs sind frühere Urteile, die den gleichen Streitgegenstand betreffen, für wirkungslos zu erklären. • Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Parteien führten ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht machte gemäß § 106 Satz 2 VwGO beiden Parteien einen Vergleichsvorschlag. Beide Parteien — zuerst der Beklagte und danach der Kläger — erklärten jeweils schriftlich ihre Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vergleich. Damit wurde das Verfahren nicht durch ein substantielles Urteil, sondern durch den gerichtlichen Vergleich beendet. Vorinstanzen waren das Thüringer Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Gera mit früheren Entscheidungen zum streitigen Gegenstand. • Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 106 Satz 2 VwGO einen Vergleich vorgeschlagen; die Wirksamkeit dieses Vorschlags setzt die Zustimmung beider Parteien voraus. • Sobald beide Parteien dem Vorschlag schriftlich zugestimmt haben, ist das Verfahren durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs beendet und weitere erstinstanzliche oder vorinstanzliche Urteile verlieren im Hinblick auf den Streitgegenstand ihre Wirkung. • Die Erklärung der Wirkungslosigkeit der Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gera folgt aus dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs; der Vergleich regelt die streitige Frage abschließend zwischen den Parteien. • Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den prozessrechtlichen Vorschriften § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG, die für die Gebühren- und Kostenfolge maßgeblich sind. Das Verfahren ist eingestellt, weil beide Parteien dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich gemäß § 106 Satz 2 VwGO zugestimmt haben. Die früheren Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gera sind in Bezug auf den Streitgegenstand für wirkungslos erklärt. Der gerichtliche Vergleich beendet das Verfahren und regelt die Rechtslage zwischen den Parteien abschließend. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.