Beschluss
2 BvE 4/12
BVERFG, Entscheidung vom
22mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Organstreitklage einer nicht im Bundestag vertretenen Partei gegen die Bewilligung von Mitteln im Haushaltsplan ist unzulässig, wenn mit der Klage materielle Regelungen des Abgeordnetengesetzes oder langandauernde Praxis angegriffen werden, die hätte binnen der Sechsmonatsfrist gerügt werden müssen.
• Die Zuweisung staatlicher Mittel an Fraktionen, Abgeordnete für Mitarbeiter und parteinahe Stiftungen kann das Recht auf Chancengleichheit nach Art.21 Abs.1 GG berühren; ein Eingriff ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Bewilligung in übermäßiger Höhe erfolgt oder bereits bei der Bewilligung unzureichende Vorkehrungen gegen zweckwidrige Verwendung getroffen wurden.
• Die bloße Nähe von Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeitern oder parteinahen Stiftungen zu Parteien rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme verdeckter Parteienfinanzierung; die Antragstellerin muss substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen einer verfassungswidrigen Mittelverwendung vorliegen.
• Ein Feststellungsantrag, der dem Gesetzgeber bestimmte Verfahrens‑ und Kontrollpflichten auferlegen will, ist im Organstreit unzulässig, wenn die geltend gemachte Unterlassung seit langem besteht und die Frist des §64 Abs.3 BVerfGG versäumt wurde.
Entscheidungsgründe
Organstreit: Unzulässigkeit der Klage gegen Haushaltsbewilligungen für Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahe Stiftungen • Die Organstreitklage einer nicht im Bundestag vertretenen Partei gegen die Bewilligung von Mitteln im Haushaltsplan ist unzulässig, wenn mit der Klage materielle Regelungen des Abgeordnetengesetzes oder langandauernde Praxis angegriffen werden, die hätte binnen der Sechsmonatsfrist gerügt werden müssen. • Die Zuweisung staatlicher Mittel an Fraktionen, Abgeordnete für Mitarbeiter und parteinahe Stiftungen kann das Recht auf Chancengleichheit nach Art.21 Abs.1 GG berühren; ein Eingriff ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Bewilligung in übermäßiger Höhe erfolgt oder bereits bei der Bewilligung unzureichende Vorkehrungen gegen zweckwidrige Verwendung getroffen wurden. • Die bloße Nähe von Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeitern oder parteinahen Stiftungen zu Parteien rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme verdeckter Parteienfinanzierung; die Antragstellerin muss substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen einer verfassungswidrigen Mittelverwendung vorliegen. • Ein Feststellungsantrag, der dem Gesetzgeber bestimmte Verfahrens‑ und Kontrollpflichten auferlegen will, ist im Organstreit unzulässig, wenn die geltend gemachte Unterlassung seit langem besteht und die Frist des §64 Abs.3 BVerfGG versäumt wurde. Die Antragstellerin, eine nicht im Bundestag vertretene Partei, focht per Organstreit die Bewilligung von Haushaltsmitteln 2012 an: Fraktionszuschüsse (80,835 Mio. Euro), Mittel für persönliche Mitarbeiter der Abgeordneten (151,823 Mio. Euro) und Globalzuschüsse an parteinahe Stiftungen (97,958 Mio. Euro). Sie behauptete, diese Mittel würden faktisch zur verdeckten Parteienfinanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien und damit zu einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nach Art.21 Abs.1 GG führen. Vorwürfe betrafen insbesondere den Umfang der Mittel, die Verwendung für Öffentlichkeitsarbeit, der Einsatz von Abgeordnetenmitarbeitern im Wahlkreis und mangelnde Kontrolle. Die Antragsgegnerin (Deutscher Bundestag) wies auf gesetzliche Grundlagen (§§12,47,50 AbgG; PartG) sowie auf Prüf‑ und Sanktionsmechanismen hin und rügte Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis. Der Senat prüfte Zulässigkeit und mögliche Eingriffe in das Chancengleichheitsrecht. • Verfahrensrechtlich ist der Organstreit eine Parteistreitigkeit; Anträge müssen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreits erfüllen und innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der maßgeblichen Handlung erhoben werden (§64 Abs.3 BVerfGG). • Viele der angegriffenen Regelungen (z. B. §50, §47, §12 AbgG) und die einschlägige Bewilligungspraxis sind bereits in den 1990er Jahren gesetzlich fixiert worden; die Antragstellerin hätte diese innerhalb der Sechsmonatsfrist angreifen müssen. Eine bloße Wiederholung der Bewilligung im Haushaltsgesetz 2012 setzt die Frist nicht neu in Gang. • Materiell verlangt Art.21 Abs.1 GG Chancengleichheit der Parteien; staatliche Mittelzuweisungen können diese verletzen, wenn sie in überhöhter Höhe erfolgen oder strukturelle Vollzugsdefizite die zweckwidrige Verwendung begünstigen (vgl. Anforderungen aus Rechtsprechung und der Wesentlichkeitstheorie). • Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass die Fraktionszuschüsse, die Mittel für Abgeordnetenmitarbeiter oder die Globalzuschüsse in 2012 in einem derart übermäßigen Umfang bewilligt wurden oder dass bereits bei der Bewilligung konkrete, offensichtliche Schutzlücken bestanden, die die Bewilligung als solchen verfassungswidrig machen würden. Einzelne Beispiel‑ und Recherchehinweise genügten nicht zur Darlegung einer systematischen, dem Haushaltsgesetzgeber zurechenbaren Missbrauchslage. • Spezifisch zu Fraktionen: Die Finanzierung der Fraktionen dient nach §50, §47 AbgG der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben; die Antragstellerin ist mit Angriffen auf diese gesetzlichen Grundlagen verfristet und daher ausgeschlossen. • Zu Abgeordnetenmitarbeitern: §12 Abs.3 AbgG begründet den Ersatz mandatsbedingter Aufwendungen; die Zulässigkeit der Klage, die diese Norm oder die langjährige Praxis in Frage stellt, ist durch Fristversäumnis entfallen. Eine substantiierte Darstellung, dass die Mittel systematisch missbräuchlich verwendet oder der Haushaltsgesetzgeber durch unzureichende Kontrollen den Missbrauch gefördert habe, fehlt. • Zu Stiftungen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfGE 73,1) billigt die Förderung parteinaher Stiftungen unter bestimmten Voraussetzungen; die Antragstellerin hat keine neuen Tatsachen oder Rechtsgründe vorgetragen, die eine Revision dieser Prüfung rechtfertigen würden. • Schließlich ist ein Verfahrensantrag, der dem Bundestag bestimmte formelle Bewilligungs‑ und Kontrollpflichten auferlegen will, im Organstreit unzulässig, wenn die geltend gemachte Unterlassung bereits lange bekannt ist und nicht fristgerecht verfolgt wurde. Die Organstreitanträge der Antragstellerin gegen den Deutschen Bundestag sind unzulässig; daher erfolgt keine Feststellung einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nach Art.21 Abs.1 GG. Das Gericht stellt klar, dass staatliche Zuweisungen an Fraktionen, Abgeordnete (für Mitarbeiter) und parteinahe Stiftungen verfassungsrechtlich nur insoweit problematisch sind, als sie in übermäßiger Höhe erfolgen oder strukturelle Vollzugsdefizite bei der Bewilligung und Kontrolle einen zweckwidrigen Einsatz begünstigen. Für die vorgelegten Angriffe hat die Antragstellerin jedoch die erforderlichen Zulässigkeits‑ und Darlegungsvoraussetzungen nicht erfüllt: Sie hat maßgebliche gesetzliche Grundlagen und langjährig praktizierte Bewilligungsverfahren nicht binnen der Sechsmonatsfrist angefochten und nicht substantiiert dargelegt, dass die Bewilligungen 2012 selbst bzw. das Bewilligungsverfahren in einer die Chancengleichheit verletzenden Weise konzipiert oder angewandt worden seien. Die Klage wird daher zurückgewiesen.