Beschluss
OVG 6 N 25.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0323.OVG6N25.15.0A
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Leitsätze
1. Der bei Erklärung der Behörde, Freizeitausgleich nicht gewähren zu können, sich von Zeitausgleich in Geldleistung wandelnde Anspruch tritt lediglich an die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleichs ab dem jeweiligen - nämlich monatsweise gestaffelten - Zeitpunkt des Entstehens des Freizeitausgleichsanspruchs und unterliegt folgerichtig mit dem Entstehen auch der Verjährung.(Rn.3)
2. Entsteht der Anspruch auf Geldleistung mit dem Anspruch auf Freizeitausgleich, geht mit der Bestimmung der Leistung in Form von Geld seitens der Behörde kein Verschulden einher.(Rn.4)
3. Der Berufung auf die Verjährungseinrede steht nicht entgegen, dass seitens der Behörde ursprünglich eine Ausgleichszahlung in Aussicht gestellt wurde, wenn und soweit seit dem ohne weitere Verlautbarungen der Behörde verstrichenen Zeitraum von mehreren Jahren es mehr als nahegelegen hätte, einen Ausgleich zu beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung im Wege des Widerspruchs noch vor dem Eintritt der Verjährung vorzugehen.(Rn.6)
4. Der Dienstherr ist nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Besoldungs- oder Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.019,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bei Erklärung der Behörde, Freizeitausgleich nicht gewähren zu können, sich von Zeitausgleich in Geldleistung wandelnde Anspruch tritt lediglich an die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleichs ab dem jeweiligen - nämlich monatsweise gestaffelten - Zeitpunkt des Entstehens des Freizeitausgleichsanspruchs und unterliegt folgerichtig mit dem Entstehen auch der Verjährung.(Rn.3) 2. Entsteht der Anspruch auf Geldleistung mit dem Anspruch auf Freizeitausgleich, geht mit der Bestimmung der Leistung in Form von Geld seitens der Behörde kein Verschulden einher.(Rn.4) 3. Der Berufung auf die Verjährungseinrede steht nicht entgegen, dass seitens der Behörde ursprünglich eine Ausgleichszahlung in Aussicht gestellt wurde, wenn und soweit seit dem ohne weitere Verlautbarungen der Behörde verstrichenen Zeitraum von mehreren Jahren es mehr als nahegelegen hätte, einen Ausgleich zu beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung im Wege des Widerspruchs noch vor dem Eintritt der Verjährung vorzugehen.(Rn.6) 4. Der Dienstherr ist nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Besoldungs- oder Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.019,14 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt auf der Grundlage der Darlegungen in der Zulassungsbegründung nicht vor. Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sein Anspruch auf Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit bezüglich des Zeitraums vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 verjährt sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der gegebene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege. Die Verjährung sei entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erst durch den Eingang des Widerspruchs des Klägers bei dem Beklagten am 19. April 2012 gehemmt worden, weshalb vor dem 1. Januar 2009 entstandene Ansprüche verjährt seien. 1. Soweit der Kläger dagegen einwendet, die Verjährung des Geldausgleichsleistungsanspruchs könne nicht vor der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts begonnen haben, weil sich der auf Zeitausgleich gerichtete Anspruch erstmalig mit der dortigen Erklärung des Beklagten, Freizeitausgleich nicht gewähren zu können, in einen vermögensrechtlichen Geldausgleichsanspruch gewandelt habe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Bereits die vom Kläger unterstellte Annahme, die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB sei nur bei vermögensrechtlichen Ansprüchen zulässig, trifft nicht zu. Vielmehr ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass im öffentlichen Recht mangels einschlägiger spezieller Verjährungsvorschriften grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, wobei nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen ist, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472, juris Rn. 41 m.w.N.). Insoweit bestehen auch keine Zweifel, dass für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch unabhängig von der Frage, ob der auf Freizeitausgleich gerichtete Anspruch ein solcher vermögensrechtlicher Art ist, ins-gesamt die allgemeinen Verjährungsregelungen gelten und damit wie vom Verwaltungsgericht angenommen seit dem 1. Januar 2002 die Verjährungsfrist von drei Jahren entsprechend § 195 BGB zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 42). Die vom Verwaltungsgericht angenommene Umwandlung des auf Freizeitausgleich gerichteten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in einen Anspruch auf Geldausgleich führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass dieser Anspruch erst ab diesem Zeitpunkt der Verjährung unterliegt. Diese Auffassung verkennt, dass der Geldleistungsanspruch lediglich als Hilfsanspruch in dem ursprünglichen Anspruch auf Freizeitausgleich angelegt ist. Ebenso wie er infolge der Umwandlung an die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleichs ab dem jeweiligen - nämlich monatsweise gestaffelten - Zeitpunkt des Entstehens tritt, unterliegt er folgerichtig mit dem Entstehen auch der Verjährung. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass die Verjährung nicht erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. November 2010 (C-429/09) mit dem Jahr 2011 zu laufen begonnen habe, vielmehr der Kläger Kenntnis der den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden Umstände bereits seit der Entwicklung dieses Anspruchs durch den EuGH im Jahr 1991 hätte erlangen können und spätestens mit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98 - Simap) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte, legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dar. Sein Vortrag lässt bereits eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesen die Entscheidung tragenden Urteilsgründen (vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124 Rn. 52) vermissen. Der Kläger setzt diesen lediglich seine Auffassung entgegen, dass es zum Ausgleich einer Unbilligkeit angemessen sei, die Verjährung erst ab 2011 laufen zu lassen. Im Übrigen bestehen mit Blick auf diesen Vortrag auch im Ergebnis keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn die vom Kläger angenommene Unbilligkeit beruht auf der unzutreffenden Voraussetzung, dass die Anwendung der dreijährigen Verjährung allein Folge der Umwandlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich in einen Geldleistungsanspruch und sie damit auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei, weil diese durch ihr Abwarten die Unmöglichkeit des Freizeitausgleichs herbeigeführt habe. Indes gilt die dreijährige Verjährungsfrist für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch - wie oben ausgeführt - insgesamt und unabhängig von dem Zeitpunkt der Umwandlung sowie eines Verschuldens der Beklagten in Bezug auf die Begründung des Anspruchs. 2. Der weitere Einwand des Klägers, die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Beklagten stelle nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung dar, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Beklagte könne sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Leiter der Feuerwehr bei der Beklagten vor der Antragstellung auf Ableistung der freiwilligen Mehrarbeit im Oktober 2007 nach Angaben des Klägers eine Ausgleichszahlung für die über 48 Wochenstunden hinausgehend geleisteten Stunden in Aussicht gestellt habe, über deren Ausgestaltung die Beklagte noch entscheiden müsse. Denn der Kläger habe es ersichtlich nicht im Vertrauen auf eine derartige Erklärung unterlassen, seine Rechte vor dem Ablauf der Verjährungsfrist im Wege des Widerspruchs geltend zu machen. Vor dem Hintergrund einer solchen Erklärung und der angeblich seitdem bestehenden Erwartungshaltung des Klägers sowie in Anbetracht des seitdem ohne weitere Verlautbarungen der Beklagten verstrichenen Zeitraums von mehreren Jahren hätte es mehr als nahegelegen, einen Ausgleich zu beantragen und gegen eine ablehnende Entscheidung im Wege des Widerspruchs noch vor dem Eintritt der Verjährung, bezogen auf Ansprüche für das Jahr 2007 vor dem 31. Dezember 2010, vorzugehen. Hiervon habe die Beklagte den Kläger auch nicht in einer Weise abgehalten, die das Erheben der Verjährungseinrede als Verletzung der Fürsorgepflicht oder als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Soweit der Kläger dem zunächst entgegen hält, „natürlich“ hätten ihn die - mehrfachen - Äußerungen seines Dienstvorgesetzten auch dahingehend, man solle abwarten, man werde sich schon kümmern, von einer förmlichen Antragstellung abgehalten, fehlt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit den plausiblen Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger zeigt nicht auf, woraus sich ein Vertrauenstatbestand ergeben sollte. Denn ansatzweise konkrete und verbindliche Äußerungen des Dienstvorgesetzten legt der Kläger nicht dar. Das gilt umso mehr, als der Kläger im Zulassungsverfahren darauf verweist, dass auf einer Dienstversammlung Anfang des Jahres 2009 durch den damaligen Personalamtsleiter sowie die Ordnungsamtsleiterin der Beklagten klargestellt worden sei, dass aufgrund des Alimentationsprinzips kein Ausgleich verlangt werden könne. Auch das weitere ergänzende Vorbringen, die Beklagte habe den Kläger von der Geltendmachung der Ansprüche durch Äußerungen ihrer Vertreter auf der genannten Dienstversammlung abgehalten, begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der diesbezügliche Vortrag, die Vertreter der Beklagten hätten auf Nachfrage klargestellt, für den Fall, dass der Kläger oder seine Kollegen das Verhalten der Beklagten rügen und offiziell vorgehen würden, müssten diese mit Diensten zu ungünstigen Zeiten rechnen, bleibt bereits unklar, weshalb sich diese Äußerung auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen für bereits geleistete Mehrarbeit beziehen sollte. Am ehesten dürfte diese Aussage entsprechend dem Verständnis des Klägers auf das Verhalten der Beklagten im Fall der Kündigung der freiwilligen Mehrarbeit zu beziehen sein. Ein solcher Hinweis der Beklagten darauf, dass für diesen Fall - wie im Fall des Klägers ab dem Jahr 2014 vollzogen - ein Wechsel in ein 12-Stunden-(Tages-)Schichtsystem vorgesehen sei, welches vom Kläger wie auch von Kollegen als ungünstig angesehen wird und mit finanziellen Einbußen wegen des Wegfalls von Schichtzulagen für Dienst mit besonderen Belastungen verbunden ist, führt nicht dazu, dass die Geltendmachung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Dienstherr nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich verpflichtet ist, gegenüber Besoldungs- oder Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Nur unter besonderen Umständen des einzelnen Falls kann die Geltendmachung der Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Erforderlich ist ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls deshalb als treuwidrig zu werten ist, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Dabei ist unerheblich, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für den unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch, der einem Vergütungsanspruch gleicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 -, juris Rn. 29, 46 m.w.N.). Daran gemessen ist die vom Kläger angeführte Äußerung der Vertreter der Beklagten nicht als qualifiziertes Fehlverhalten zu bewerten. Die Äußerung gab mangels hinreichender Bezugnahme auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen keinen Anlass, den verjährungshemmenden Widerspruch (erforderlichenfalls nach Antragstellung) hinsichtlich der Ausgleichsansprüche zu unterlassen. Denn ein Druck seitens der Beklagten auf den Kläger oder seine Kollegen wurde insofern allenfalls in Bezug auf die Entscheidung ausgeübt, die freiwillige Mehrarbeit nicht zu kündigen bzw. sich für diese zu entscheiden. Von daher kann dahinstehen, ob - was zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand einer gesonderten verwaltungsgerichtlichen Klage des Klägers ist - die geschilderte und von der Beklagten vollzogene Verfahrensweise zu den Dienstzeiten im Fall der Kündigung der freiwilligen Mehrarbeit rechtmäßig ist bzw. war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 bzw. 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Der Senat orientiert sich an den im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 jeweils gültigen Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (A5-A8: 11,77 Euro bis Ende 2007; 12,13 Euro im Jahr 2008) unter Berücksichtigung der 2. BesÜV und legt pauschal jährlich 45 Wochen à acht Stunden Mehrarbeit zugrunde (insgesamt 450 Stunden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 6 E 356/13 -, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).