OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 E 356/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0513.6E356.13.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist.

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert für ein Klageverfahren, das auf die Gewährung eines Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit gerichtet ist. Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, hat Erfolg. Die Klage war auf die Gewährung eines Freizeitausgleichs für die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleistete Zuvielarbeit gerichtet. Bei der Bemessung des Streitwertes orientiert sich der Senat insoweit an der bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit pro Stunde zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 4 Abs. 1 MVergV in der im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen Fassung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 6 A 3123/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Diese betrug für Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 BBesO in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2002 20,59 DM bzw. 10,53 Euro, in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. März 2004 11,27 Euro und in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2006 11,77 Euro. Mangels eines klägerseitig bestimmten Umfangs der im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Zuvielarbeit geht der Senat von den Berechnungsgrundlagen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472, und damit vorliegend von einem Umfang von 270 Stunden/Jahr aus. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).