OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 1/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0718.4A1.25.00
2mal zitiert
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu einer Normenkontrolle gegen eine landesrechtlichen Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ändert. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu einer Normenkontrolle gegen eine landesrechtlichen Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ändert. (Rn.6) Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Durchführung eines künftigen Normenkontrollverfahrens, in welchem er sich der Sache nach im Wesentlichen gegen § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz erlassenen Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst (Justizkapazitätsvergabeverordnung – JKapVVO) i.d.F vom 17. Februar 2025 (GVBl. 2025, S. 126) wendet. Diese Rechtsverordnung ist mit Wirkung vom 4. März 2025 in Kraft getreten (§ 11 Satz 1 JKapVVO). Der 29 Jahre alte Antragsteller befindet sich derzeit in der insbesondere durch einen Studienkredit finanzierten juristischen Ausbildung des Universitätsstudiums im 8. Fachsemester, ohne bislang die erste Juristische Prüfung abgeschlossen zu haben. Er schloss am 20. März 2025 die staatliche Pflichtfachprüfung (vgl. § 7 JAG) mit Erfolg ab. Nach eigenen Angaben hat er die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (§ 5 JAG), insbesondere die Prüfungsleistung der Hausarbeit, bislang nicht abgelegt, möchte diese aber demnächst tun. Er beabsichtigt, in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden. Er wendet sich der Sache nach gegen die mit Wirkung vom 4. März 2025 in Kraft getretenen Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO (n.F.), die fordert, dass mit dem Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst das Zeugnis der ersten juristischen Prüfung einzureichen ist. Er trägt vor, dass ihn diese Regelung erheblich belaste. Sein Vertrauen auf die bislang geltende "alte Regelung" sei schutzwürdig. Die neue Regelung sei für ihn eine unverhältnismäßige und erhebliche Verschlechterung der eine belastende verfassungswidrige echte Rückwirkung zukomme. Der Antragsgegner trägt hingegen vor, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das angestrebte Normenkontrollverfahren sei abzulehnen, weil es offenkundig ohne Erfolgschancen sei. Der beabsichtigte Normenkontrollantrag sei offenkundig unbegründet, da keine durchgreifenden Bedenken gegen die Neufassung des § 5 JKapVVO bestünden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen künftigen Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wie in § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erfolgt, davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 1 BvR 687/22 – juris Rn. 18; Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 380/16 – juris Rn. 12; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 – OVG 4 M 8/21 – EA S. 2). Dies ist hier der Fall. Der von dem Antragsteller angestrebte Normenkontrollantrag mit dem Ziel, dass die mit Wirkung vom 4. März 2025 in Kraft getretene Regelung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO für unwirksam erklärt wird, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 Abs. 1 ZPO. Zwar wäre ein künftiger Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen § 5 der von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf Grundlage von Art. 64 Abs. 1 LVerfG Bln, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 des Berliner JAG erlassenen Rechtsverordnung der Justizkapazitätsvergabeverordnung in der Fassung vom 17. Februar 2025 statthaft. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 62a JustG Bln auf Antrag über die Gültigkeit u.a. von "anderen" im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die angegriffene Justizkapazitätsvergabeverordnung ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift. Hierzu gehören neben landesrechtlichen Satzungen auch Rechtsverordnungen als generelle Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentliche Rechte unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2023 – 10 B 13.22 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2014 – OVG 10 A 8.10 – juris Rn. 82). Auch die Antragsfrist für den Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist bislang nicht abgelaufen. Der künftige Normenkontrollantrag wäre aber voraussichtlich unbegründet, da die Erfolgschance lediglich eine entfernte wäre. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt. § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. enthält Regelungen zu Auswahlverfahren zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 11 Abs. 3 JAG ermächtigt den Verordnungsgeber das Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze zu regeln, wenn, wie hier, die Zahl der Bewerbungen die ermittelte Ausbildungskapazität übersteigt. Die getroffene Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Antragsteller kann wie auch andere Bürgerinnen und Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine ihm günstige Gesetzes- oder Verordnungslage unverändert bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1974 – 1 BvR 51/69 – juris Rn. 83). Es gibt keinen generellen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 4 m.w.N.). Insofern kommt der Antragsteller kein genereller Schutz dahingehend zugute, dass § 5 Abs. 1 JKapVVO in der bis 3. März 2025 geltenden Fassung fortbestehe, wonach Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bereits nach Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung (Nr. 2) gestellt werden konnten. Die mit Wirkung vom 4. März 2025 in Kraft getretene neue Regelung der § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers entfaltet die am 17. Februar 2025 beschlossene und mit Wirkung für die Zukunft vom 4. März 2025 geltende Regelung des § 5 Abs. 1. Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. keine "echte" Rückwirkung, weil sie nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – juris Rn. 42), sondern nur für Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ab ihrem Inkrafttreten gilt. Für vollständige Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst, die vor dem 4. März 2025 bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sind, – mithin für abgeschlossene Sachverhalte – ist eine Übergangsregelung erlassen worden (§ 10 JKapVVO n.F.). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annähme, er habe trotz des Umstandes, dass er erst am 20. März 2025 die staatliche Pflichtfachprüfung mit Erfolg abgelegt hat, schon in der Zeit vor dem 4. März 2025 aufgrund seiner teilweise bereits ins Werk gesetzten Prüfungsplanung und Vorbereitung eine unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu beachtende Rechtsposition erlangt, handelt es bei der Regelung und Anwendung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. auf den Einzelfall des Antragstellers nicht um eine unzulässige unecht rückwirkende Norm. Eine unechte Rückwirkung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzes bzw. Verordnungszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – juris Rn. 43; Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 4 m.w.N.). Eine unechte Rückwirkung ist damit ausnahmsweise unzulässig, wenn folgende Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen; Das Gesetz bzw. die Rechtsverordnung nimmt einen Eingriff vor, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und das Vertrauen des Betroffenen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz bzw. der Rechtsverordnung verfolgten Anliegen (Jarass/Kment, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 4 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach § 5 Abs. 1 JKapVVO n.F. können Anträge auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst nur für den jeweils nächsten Einstellungstermin gestellt werden. Sie werden zu diesem Einstellungstermin nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der Bewerbungsfrist und in der vorgeschriebenen Form bei der Ausbildungsbehörde eingegangen sind und die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Unterlagen umfassen. Zu letzteren gehört das Zeugnis der ersten juristischen Prüfung. Dieses umfasst einen universitären Schwerpunktbereich und eine staatliche Pflichtfachprüfung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 JAG). Ein etwaiges Vertrauen des Antragstellers, dass er einen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst bereits nach Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung stellen konnte, ist nicht schutzwürdiger, als das Anliegen des Verordnungsgebers. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Begründung des Verordnungsgebers dient die Änderung des § 5 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO n.F. primär der Effizienz der Verwaltungsabläufe, da hiermit sichergestellt werden könne, dass zum erstmaligen Angebot eines Ausbildungsplatzes die Einstellungsvoraussetzungen auch tatsächlich vollständig vorlägen. In der bisherigen Praxis habe sich gezeigt, dass nur ein Bruchteil der Personen, die sich allein mit ihrem Zeugnis der staatlichen Pflichtfachprüfung beworben hatten, tatsächlich eingestellt werden konnten, wobei ein nicht unerheblicher Teil der Personen nicht in der Lage war, ihr fehlendes Schwerpunktbereichszeugnis innerhalb der Frist nachzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheine der Mehraufwand, den die bisher bestehende Regelung hervorrief, nicht gerechtfertigt. Dieses vom Verordnungsgeber verfolgte Anliegen ist im Interesse einer effizienten Verwaltung legitim und im Hinblick auf das Vertrauen des Antragstellers nach der Neuregelung erst später, nämlich nach Vorliegen des Zeugnisses der ersten juristischen Staatsprüfung einen Antrag zu stellen, jedenfalls nicht weniger schutzwürdig. Zudem sieht § 9 JKapVVO n.F. eine Härtefälleregelung vor. Der Antragsgegner führt zu Recht an, dass der Antragsteller, sofern für ihn die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu dem Einstellungstermin, der ihm nach seinem Rang in der nach Punkten gewichteten Bewerbungsliste zustehen würde, eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, auf Antrag innerhalb der Bewerbungsfrist zum nächsten Einstellungstermin in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden könnte, wenn er die Voraussetzung für das Vorliegen eines Härtefalls glaubhaft machen kann. Angesichts dessen ist das Vertrauen des Antragstellers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage weniger schutzwürdiger als das vom Antragsgegner mit der Änderung des in § 5 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 JKapVVO verfolgten Anliegens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).