Beschluss
OVG 4 S 28/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0902.OVG4S28.25.00
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Leitsätze
1. Rechtsmittel gegen die Aufhebung einer Abordnung eines Landesbeamten haben nach § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung.(Rn.15)
2. Die Ausübung des Abordnungsermessens dient vorrangig dienstlichen Interessen. Das gilt auch für die Aufhebung einer Abordnung. Verlangt der aufnehmende Dienstherr die Rückabwicklung, hat das erhebliche Bedeutung, denn bei ihm ist eine Beeinträchtigung oder Störung der dienstlichen Tätigkeit zu gewärtigen.(Rn.16)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 wirkungslos, jedoch nicht die darin enthaltene Streitwertfestsetzung.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 geändert und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt 2/3, der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsmittel gegen die Aufhebung einer Abordnung eines Landesbeamten haben nach § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung.(Rn.15) 2. Die Ausübung des Abordnungsermessens dient vorrangig dienstlichen Interessen. Das gilt auch für die Aufhebung einer Abordnung. Verlangt der aufnehmende Dienstherr die Rückabwicklung, hat das erhebliche Bedeutung, denn bei ihm ist eine Beeinträchtigung oder Störung der dienstlichen Tätigkeit zu gewärtigen.(Rn.16) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 wirkungslos, jedoch nicht die darin enthaltene Streitwertfestsetzung. Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 geändert und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juli 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt 2/3, der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner ordnete den Antragsteller mit Wirkung vom 18. Dezember 2024 für einen Zeitraum von voraussichtlich zwölf Monaten an das Bundespolizeipräsidium zum Zwecke der Zuweisung an die "European Union Capacity Building Mission in Somalia" (EUCAP Somalia) ab. Die Zuweisung erfolgte mit Bescheid des Bundespolizeipräsidiums. Dieses beantragte beim Antragsgegner die "Aufhebung der Zuweisung" des Antragsstellers. Der Antragsgegner hob mit Bescheid der Polizei Berlin vom 13. Mai 2025 die Zuweisung und Abordnung des Antragstellers mit Wirkung zum 23. Mai 2025 wegen gravierender fachlicher Defizite und einer fehlenden Bereitschaft zu deren Behebung auf. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 24. Juli 2025 gemäß dem Hauptantrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 13. Mai 2025 verfügte Aufhebung der Abordnung angeordnet, allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die verfügte Aufhebung der Zuweisung bewirkt, sondern gemäß dem Hilfsantrag festgestellt, dass der Widerspruch gegen die im selben Bescheid verfügte Aufhebung der Zuweisung aufschiebende Wirkung habe. Es hat den weiteren Antrag des Antragstellers, für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag dem Antragsgegner aufzugeben, ihn "bis zur Rechtskraft über den Widerspruch" gegen die Aufhebung der Abordnung und Zuweisung wieder an die EU Mission EUCAP Somalia abzuordnen und zuweisen zu lassen, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung der Abordnung "jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt" mangels Beteiligung der Frauenvertreterin für formell rechtswidrig gehalten. Es hat dem Widerspruch gegen die Aufhebung der Zuweisung, die vom Antragsgegner ungeachtet seiner möglicherweise fehlenden Zuständigkeit vorgenommen worden sei, aufschiebende Wirkung beigemessen. Deswegen sei der Hauptantrag insoweit unzulässig. Der Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Angesichts des Umstands, dass die Aufhebung der Abordnung derzeit formell rechtswidrig und deswegen die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt auch der Zuweisung nicht die Grundlage entziehen. Für den weiteren Antrag sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Aufgrund der angeordneten bzw. festgestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei der Antragsteller so zu behandeln, als bestünden Abordnung und Zuweisung noch fort. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die gerichtliche Entscheidung missachten werde. Einen denkbaren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) habe der Antragsteller nicht gestellt; ein entsprechender Ausspruch sei dem Gericht folglich verwehrt. Sollte der Antragsteller mit dem Antrag der Sache nach begehren, ihn wieder in der Mission EUCAP Somalia einzusetzen, sei darauf hinzuweisen, dass § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nur die gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ermögliche. Danach liege es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wie die Vollziehung rückgängig zu machen sei. Der Antragsgegner hat mit Widerspruchsbescheid der Polizei Berlin vom 29. Juli 2025 die Entscheidung über die Beendigung der Zuweisung gemäß § 20 BeamtStG aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Beteiligung der Frauenvertretung sei am 28. Juli 2025 im Sinne des § 17 Abs. 3 LGG nachgeholt worden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht Berlin die Klage VG 26 K 204/25 erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 13. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2025 aufzuheben. Die Beteiligten haben das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt in Bezug auf den Hauptantrag, soweit er die Aufhebung der Zuweisung betrifft, und in Bezug auf den hilfsweise für den Fall, dass die Zuweisung nicht von § 93 Abs. 2 LBG erfasst sein sollte, gestellten Antrag. II. A. Soweit das Verfahren durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt ist, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). B. Soweit das Oberverwaltungsgericht noch in der Sache über die Beschwerden beider Seiten zu entscheiden hat, prüft es gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst nur die vom jeweiligen Beschwerdeführer fristwahrend dargelegten Gründe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Damit hat es sein Bewenden, wenn sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als nicht durchgreifend erweisen. Erweisen sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe hingegen als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2024 – OVG 4 S 47/23 – juris Rn. 1). 1. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Er begehrt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts den nicht erledigten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt zurückzuweisen. a) Die vom Verwaltungsgericht wegen fehlender Beteiligung der Frauenvertreterin angenommene formelle Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Abordnung ist nicht (mehr) gegeben. Insoweit hat der Antragsgegner in einem Punkt seiner Beschwerdebegründung (inzwischen) Recht. Er trägt vor, die Aufhebung der Abordnung sei im Gegensatz zu der Abordnung selbst keine personelle Maßnahme im Sinn von § 17 Abs. 1 LGG. Die Aufhebung dieser Einzelpersonalie sei unter keinem Gleichstellungsaspekt zu betrachten, da nur der ursprüngliche Beschäftigungszustand wiederhergestellt werde. Der Antragsteller sei während der Abordnung weiterhin Beamter des Antragsgegners. Die Aufhebung einer Abordnung verändere also den Beschäftigungszustand nicht. Der Antragsgegner hält des Weiteren § 46 VwVfG für einschlägig und verweist im Übrigen auf die von ihm vorsorglich am 28. Juli 2025 nachgeholte Beteiligung der Frauenbeauftragten gemäß § 17 Abs. 3 LGG. Mit Blick auf das bereits vom Antragsgegner zitierte Urteil des Senats vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – dürfte das erste Argument, die Aufhebung der Abordnung sei keine personelle Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG, nicht zutreffen. Denn unter einer Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1 LGG ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – juris Rn. 20). Sinn und Zweck der Beteiligung nach § 17 Abs. 1 LGG ist es demnach, die Mitwirkung der Frauenvertreterin an abschließenden Sachentscheidungen der Dienststellenleitung, die soziale, organisatorische oder personelle Angelegenheiten zum Gegenstand haben, sicherzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – juris Rn. 26). Dabei gewährt § 17 Abs. 1 LGG der Frauenvertreterin ein uneingeschränktes Beteiligungsrecht bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 – OVG 4 B 20.14 – juris Rn. 33 ff.). Auf das zweite Argument, dass ein entsprechender Verfahrensverstoß gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 – juris Rn. 26), käme es nur an, wenn die Beteiligung der Frauenvertreterin nicht (ordnungsgemäß) nachgeholt worden wäre. Entscheidend ist hier, dass die Beteiligung der Frauenvertreterin ordnungsgemäß nachgeholt worden ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, richtet sich die Nachholung nach § 17 Abs. 3 LGG (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 – OVG 4 S 2.18 – juris Rn. 4; daran anschließend VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 – 5 K 186.16 – juris Rn. 30). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LGG ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen, wenn die Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wird. Die Wirkung der Aufhebung der Abordnung verstanden als Maßnahme gemäß § 17 Abs. 1 LGG ist hier bereits aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2025 ausgesetzt gewesen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass nach den gerichtsbekannten Gepflogenheiten der Berliner Verwaltung der auf der Vorlage vom 28. Juli 2025 am selben Tag von der Frauenvertreterin angebrachte Stempel mit Datum, Tagebuchnummer und Unterschrift nicht etwa den Eingang bescheinigt, sondern den Abschluss der Beteiligung. b) Die angefochtene Entscheidung ist in Bezug auf die Aufhebung der Abordnung auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Der Widerspruch gegen eine Aufhebung (Beendigung) einer Abordnung hat gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung (so OVG Bremen, Urteil vom 7. August 2018 – 2 B 179/18 – juris Rn. 33; Eck, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand März 2021, § 54 BeamtStG Rn. 218; das Verwaltungsgericht verweist mit demselben Ergebnis auf § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Satz 1 LBG). Für die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist richtungweisend, dass mit dem in § 54 Abs. 4 BeamtStG gesetzlich festgelegten Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Abordnungsverfügung der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des Betroffenen an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorzuziehen (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 35 zu Nr. 18), so dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Aufhebung einer Abordnungsverfügung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt (OVG Bremen, Urteil vom 7. August 2018 – 2 B 179/18 – juris Rn. 40; ähnlich von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Dezember 2024, § 14 Rn. 263). Nach diesen Maßstäben ist in der Abwägung von hohem Gewicht, dass die Aufhebung der Abordnung des Antragstellers rechtmäßig ist. Gemäß § 14 Abs. 1 BeamtStG können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn des Bundes abgeordnet werden. Zuständig für die Abordnungsverfügung (arg. § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG) wie auch deren Aufhebung ist der abgebende Dienstherr (von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Dezember 2024, § 14 Rn. 242). Der Dienstherr hat für den Erlass einer Abordnungsverfügung oder deren Ablehnung oder Aufhebung einen noch weitergehenden Ermessensspielraum als bei einer Versetzungsverfügung. Das Fehlen eines einfachgesetzlich normierten Antragsrechts des Beamten schließt zwar entsprechende Anträge oder berücksichtigungsfähige Begehren eines Beamten nicht aus, bewirkt aber, dass die Ausübung des Abordnungsermessens vorrangig dienstlichen Interessen dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3.21 – juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 CE 21.2766 – juris Rn. 14). Da die Abordnung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt wird, hat das Verlangen des aufnehmenden Dienstherrn nach Rückabwicklung eine erhebliche Bedeutung bei der Bestimmung der dienstlichen Interessen, auch wenn das Einverständnis nicht mehr ohne Weiteres widerruflich sein sollte (vgl. von Roetteken, in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand Dezember 2024, § 14 Rn. 201). Wenn der aufnehmende Dienstherr den Wegfall des Verwendungsbedarfs anmeldet, liegt es regelmäßig im dienstlichen Interesse des abgebenden Dienstherrn, seinen Beamten einer dienstlichen Tätigkeit zuzuführen, in der er sich bereits bewährt hat. Denn es ist eine Beeinträchtigung oder Störung der dienstlichen Tätigkeit beim aufnehmenden Dienstherrn zu gewärtigen. Der abgebende Dienstherr muss grundsätzlich nicht für ausschlaggebend halten, ob die konkreten Probleme in der Verwendung seines Beamten von diesem verschuldet sind oder eine andere (überwiegende) Ursache haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 – juris Rn. 29 entsprechend zur Umsetzung). Hier hat sich der Antragsgegner davon leiten lassen dürfen, dass der Bund den Einsatz des Antragstellers wegen gravierender fachlicher Defizite und einer fehlenden Bereitschaft zu deren Behebung als nicht zielführend angesehen hat. Der Antragsgegner beruft sich im Widerspruchsbescheid darauf, dass der Bund den Antragsteller persönlich nicht geeignet für die Ausübung des Auslandsamts hält, was mit den Ausführungen im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 8. Mai 2025 unterlegt wird und in die Bewertung mündet, sein Verhalten sei rufschädigend für die Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass das Einverständnis des Bundes mit der Abordnung nicht mehr vorliegt. Dahinter treten die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung artikulierten Interessen zurück. Ihm geht es, wie er behauptet, vorrangig darum, dass er seine Reputation im Wege der Rückabordnung an den ausländischen Dienstort wiederherstellen kann. Er brenne dafür, in seiner Tätigkeit als Lehrkraft insbesondere auch ausländische Dienstkräfte zu schulen und anzulernen. Genau das sei das Ziel der Mission im Ausland und darauf habe er sich langjährig vorbereitet. Dieses Interesse wiegt nicht schwer, weil ein Beamter sich nicht aussuchen kann, wo er am liebsten eingesetzt werden möchte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 – juris Rn. 28). Dem Antragsteller geht es erklärtermaßen auch um die gegenüber der Inlandsbesoldung höheren Auslandsdienstbezüge. Dieser Belang fällt nicht ins Gewicht. Denn diese Bezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BbesG) und gelten den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland sowie besondere Wohnkosten ab (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 BBesG). Sie sind nicht als Belohnung oder Gehaltserhöhung angelegt. Beim Einsatz im Inland fallen der Mehraufwand und die Belastungen nicht an. 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Antragsgegner zusätzlich aufzugeben, ihn bis zur "Rechtskraft über den Widerspruch" vom 20. Mai 2025 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 13. Mai 2025 wieder an die EU Mission EUCAP Somalia abzuordnen und zuweisen zu lassen, hilfsweise anzuordnen, dass die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Rückabordnung des Antragstellers angeordnet wird. a) Der Hauptantrag der Beschwerde ist zulässig. Damit verfolgt der Antragsteller trotz der Formulierung "wieder … abzuordnen" nicht das Ziel, eine erneute Abordnung an das Bundespolizeipräsidium zu erwirken, die die Aufhebung der früheren Abordnung dorthin ersetzen (erledigen) würde. Ein solcher Antrag, mit dem zweitinstanzlich ein neues Begehren verfolgt würde, wäre unzulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 – juris Rn. 1 f.). Denn erstinstanzlich hatte der Antrag noch gelautet, für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag dem Antragsgegner aufzugeben, ihn bis zur Rechtskraft über den Widerspruch gegen die Aufhebung der Abordnung und Zuweisung wieder an die EU Mission EUCAP Somalia abzuordnen und zuweisen zu lassen. Der Antragsteller hatte diesen Antrag erkennbar ("für den Fall des Obsiegens") mit der angestrebten Suspendierung des Bescheids vom 13. Mai 2025 verknüpft. Erstinstanzlich war mithin nicht eine neue (wiederholte) Abordnung angestrebt worden. Dieses Begehren ist bei einer unklaren Formulierung des zweitinstanzlichen Antrags gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO maßgeblich. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass der Antragsteller sein damaliges Begehren in zweiter Instanz nicht ändern will. Denn der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht vor, den Folgenbeseitigungsanspruch als Rechtsgrundlage für den begehrten gerichtlichen Ausspruch verkannt zu haben. Er sei auf die Wiederherstellung des status quo ante gerichtet. Wenn er erstinstanzlich den Antrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt haben will und diese Bedingung im gestellten Antrag nunmehr fehlt, so mag das auf der erstinstanzlichen Stattgabe des Hauptantrags in Bezug auf die Aufhebung der Abordnung beruht haben. Als der Antragsteller die Beschwerde eingelegt und begründet hatte, war mithin der Fall des Obsiegens noch gegeben und musste diese Bedingung nach Auffassung des Antragstellers wohl nicht aufgenommen werden. Der Umstand, dass der Senat den erstinstanzlichen Beschluss insoweit geändert und die nach dem Gesetz sofortige Vollziehung der Aufhebung der Abordnung wieder herbeigeführt hat (siehe unter 1.), entzieht dem Begehren des Antragstellers die Rechtsgrundlage. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und auf Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet (BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2023 – 2 C 22.21 – juris Rn. 16). Da der Senat in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der Abordnung für rechtmäßig hält, fehlt es an einem rechtswidrigen Zustand. Das gilt unabhängig von der Tatsachenfrage, ob nach der Aufhebung der Aufhebung der Zuweisung durch den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners das Bundespolizeipräsidium seinerseits die ursprünglich verfügte Zuweisung des Antragstellers aufhob. Eine womöglich noch nicht ausdrücklich beendete Zuweisung durch den aufnehmenden Dienstherrn hätte sich durch die Beendigung der Abordnung erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). b) Der Hilfsantrag anzuordnen, dass die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Rückabordnung des Antragstellers angeordnet wird, ist in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 – 6 C 2.23 – juris Rn. 13). Es erscheint nicht möglich, dass der Antragsteller ein gerichtlich durchsetzbares Recht hat, vom Antragsgegner eine Anordnung der Aufhebung der sofortigen Vollziehung zu verlangen ("anzuordnen, dass … angeordnet wird"). Der Vortrag des Antragstellers ist insoweit unergiebig. Er meint zu seinem der Beschwerde beigefügten Hilfsantrag, dieser ändere den Streitgegenstand und das Begehren des Beamten auf erneuten Einsatz im Ausland nicht. Insofern liege auch keine unzulässige Antragsänderung vor. Wie bereits mitgeteilt, müsse die Beschwerde unter anderem auch im Hinblick auf mögliche Sekundäransprüche durchgeführt werden. Mit dieser Begründung zeigt der Antragsteller keine Rechtsgrundlage für sein Begehren auf. Eine – hier nicht beantragte – Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids (durch das Gericht) wird für möglich gehalten in denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsmittel kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, die Behörde die aufschiebende Wirkung anordnet und der Antragsteller meint, die behördliche Anordnung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Juli 2023 – 7 ME 51/23 – juris Rn. 5). Eine Aufhebung der vom Gesetz (§ 54 Abs. 4 BeamtStG) bewirkten sofortigen Vollziehung ist hingegen ausgeschlossen. Die Behörde dürfte lediglich gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Vollziehung aussetzen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit darf der Verwaltung nicht eine Aussetzung nach dieser Vorschrift aufgeben, sondern stattdessen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels selbst anordnen (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 80 Rn. 70). Das ist vom Senat bereits streitgegenständlich unter B.1. zum Nachteil des Antragstellers abgehandelt worden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Senat noch über die Beschwerden zu entscheiden hat, trägt der Antragsteller die anteiligen Kosten. Dieser hat es unterlassen, im Anschluss an die nachgeholte Beteiligung der Frauenvertreterin (verstanden als Behebung eines formellen Fehlers) das Verfahren insgesamt in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Er trägt deswegen, obwohl er erstinstanzlich noch überwiegend obsiegt hat, die Kosten beider Instanzen, soweit er nunmehr unterlegen ist. Über die Kosten des Verfahrens, soweit erledigt, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antragsgegner hatte sich für befugt gehalten, die Zuweisung aufzuheben, obwohl grundsätzlich nur die Zuständigkeit des aufnehmenden Dienstherrn gegeben war. Der Senat braucht der vom Verwaltungsgericht angedeuteten Ausnahmezuständigkeit des Antragsgegners für die Kostenentscheidung nicht weiter nachzugehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und setzt – wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes – für die Abordnung und die Zuweisung jeweils die Hälfte des Auffangwertes an. Die weiteren Anträge bleiben, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, außer Ansatz. Der Angriff auf den Verwaltungsakt und die begehrte Folgenbeseitigung führen nur in prozessualer Hinsicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen, nicht aber bei der gebotenen kostenrechtlichen Betrachtung. Denn den Vorschriften der §§ 39 ff. GKG liegt ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der mit seinem prozessualen Pendant nicht stets identisch ist, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezieht (entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 2 So 35/24 – juris Rn. 12 f.). Nach einer Suspendierung eines Verwaltungsakts ist die Folgenbeseitigung, auch wenn sie gleichwohl beantragt werden dürfte, die regelmäßige Folge und fällt deswegen nicht gesondert ins Gewicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).