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Urteil

5 K 186.16

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1112.5K186.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Präsidentin des L...gerichts B...vom 23. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Präsidentin des L...gerichts B...vom 23. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. A. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht ihr § 44a VwGO nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Rn. 38, juris). Zwar handelt es sich bei der Therapieauflage mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt in der Form einer gemischt dienstlich-persönlichen Weisung (vgl. zur Untersuchungsanordnung: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Rn. 20; vgl. zur dienstlichen Weisung die Haarlänge betreffend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 3 CE 11.2345 – Rn. 19, jeweils juris und m. w. N.; vgl. allgemein: Niesler in: Brandt/ Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, bb) Maßnahmen im Sonderstatusverhältnis, Rn. 59; a. A. wohl: VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 6 B 1815/08 – Rn. 2, juris, bzgl. einer einjährigen Alkoholentziehungsnachbehandlung). Im Rahmen der Bestimmung der statthaften Klageart kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Behörde in der Rechtsform des Verwaltungsakts handeln durfte. Entscheidend ist allein, ob sie dies tatsächlich getan hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2003 – 2 B 11357.03 – Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. November 2002 – 3 CS 02.2258 – Rn. 28-31, jeweils juris). Daher ist die Anfechtungsklage hier statthaft, weil der Beklagte die Therapieauflage vorliegend in die Form eines Bescheids gegossen hat. B. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Therapieauflage jedoch nicht bereits aus einem Verstoß gegen Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit; insbesondere ist die Gremienbeteiligung hier im Ergebnis erfolgt. 1. Zwar ist die Frauenvertreterin d..., anders als der Beklagte mehrfach behauptet hat, nach der Überzeugung der Kammer vor dem Erlass der Therapieauflage nicht beteiligt worden, was nach § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) jedoch geboten gewesen ist (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 4 S 23.17 – Rn. 3 ff., juris). Ausweislich der Personalakte der Klägerin hat die Frauenvertreterin erst nach dem Erörterungstermin am 13. Oktober 2017, in dem der Berichterstatter auf deren mangelnde Beteiligung hingewiesen hatte, ein Schreiben der Präsidentin des L...gerichts B... vom 24. Oktober 2017 erhalten, mit welchem ihr erstmals ein Auszug aus dem Gutachten des Dr. W... mit der Bitte um Stellungnahme zu der verfügten Therapieauflage übersandt worden ist. Erst daraufhin hat sie der Therapieauflage am 3. November 2017 zugestimmt. Soweit sie bereits zuvor auf den entsprechenden Einwand der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19. April 2017 mitgeteilt hatte, dass sie bzw. ihre Stellvertreterin in den Angelegenheiten der Klägerin stets vollumfänglich beteiligt und informiert worden seien, hatte sie dies lediglich auf „die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung, Besprechungen zu Einsatzmöglichkeiten inklusive der darüber geführten Gesprächsprotokolle als auch die BEM-Angebote sowie Anfragen zu Teilzeitbeschäftigungen“ bezogen; von der streitgegenständlichen Therapieauflage war dagegen keine Rede. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2018 – 4 S 2.18 – Rn. 4, juris), der die Kammer folgt, kann ein entsprechender Mangel allerdings in dem nach § 17 Abs. 3 LGG vorgesehenen Verfahren nachgeholt und damit geheilt werden. Nach dieser Bestimmung ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen, wenn die Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt wird. Dies ist hier auf den Hinweis des Gerichts erfolgt, in dem die Präsidentin des L...gerichts B... der Frauenvertreterin die Gelegenheit eröffnet hat, zu der mit der Therapieauflage getroffenen Maßnahme nachträglich Stellung zu nehmen. Damit hat sie zugleich schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Entscheidung über diese Maßnahme aussetzt. Der Frauenvertreterin war damit eine Entscheidungsfrist von mindestens zwei Wochen eröffnet. Innerhalb dieser Frist hat sie ihre Stellungnahme abgegeben. Den Zwecken der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 LGG, es einerseits der Frauenvertreterin zu ermöglichen, den Entscheidungsprozess noch zu beeinflussen, und andererseits der Dienststellenleitung die Gelegenheit zu geben, ihre Entscheidung bzw. die getroffene Maßnahme unter Berücksichtigung der nachträglich eingeholten Stellungnahme der Frauenvertreterin zu überdenken, ist damit im Ergebnis Rechnung getragen worden. 2. Weitere Gremien waren nicht zu beteiligen. Anders als die Klägerin meint, gilt dies insbesondere für den Personalrat, da eine Beteiligungspflicht nach dem abschließenden Katalog der §§ 85 bis 90 des Berliner Personalvertretungsgesetzes nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1986 – 6 P 5.83 – Rn. 17 f, juris). Sonstige formelle Verstöße sind weder behauptet noch sonst ersichtlich. II. Die Therapieauflage ist jedoch materiell rechtswidrig. 1. Ob die Anordnung aus dem Jahr 2015, sich zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit bei Dr. W... psychiatrisch untersuchen zu lassen, rechtswidrig gewesen ist, weil die Präsidentin des L...gerichts B... zunächst den amtsärztlichen Dienst des Landes Berlin hätte beauftragen müssen und nicht sogleich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten habe einholen dürfen, wie die Klägerin meint, ist angesichts von § 39 Abs. 1 Satz 2-4 LBG zweifelhaft (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1. April 2019 – 2 VR 1.19 – Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 4 S 6.15 – Rn. 12, jeweils juris), hier aber ohne Belang. Unterzieht sich die betroffene Beamtin der angeordneten Untersuchung, kann das Gutachten nämlich auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – Rn. 34; Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – Rn. 18, jeweils juris und m. w. N.). 2. Dahinstehen kann auch, ob sich die Rechtswidrigkeit der Therapieauflage bereits daraus ergibt, dass die Präsidentin des L...gerichts B... fehlerhaft die Bescheidform gewählt hat, obgleich es sich bei dieser Anordnung mangels unmittelbarer Außenwirkung der Sache nach nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt in der Form einer gemischt dienstlich-persönlichen Weisung handelt. Die Rechtsordnung sieht für dienstliche Anordnungen, die nur Auswirkungen auf die dienstliche Stellung des Beamten haben, keine gesonderte zum Erlass eines Verwaltungsakts ermächtigende Rechtsgrundlage vor (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 1999 – 3 CS 98.2773 – Rn. 38; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2003 – 2 B 11357.03 – Rn. 9, jeweils juris und zu dienstlichen Weisungen, welche die Haarlänge von Polizisten betrafen; vgl. zum Streitstand allg.: Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 35 VwVfG Rn. 15-19; vgl. zur behördlichen Konkretisierung von Pflichten mittels Verwaltungsaktes als rechtsstaatliche Funktion: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 – Rn. 119 ff., juris). Nachteile sind der Klägerin, die die Weisung umgehend angefochten hat, aus diesem Formenfehler im konkreten Fall jedoch nicht erwachsen. Im Gegenteil hat der Beklagte auf den Widerspruch und die Klage von jeder Form der Durchsetzung der Weisung Abstand genommen. Die dem wohl zugrundeliegende Annahme des Beklagten, die Rechtsmittel entfalteten aufschiebende Wirkung, dürfte zwar unzutreffend sein, da die Therapieauflage – wie bereits mehrfach ausgeführt – kein Verwaltungsakt ist. Daher dürfte § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der dies der Sache nach voraussetzt, keine Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – Rn. 14, juris, zur Untersuchungsanordnung, die ebenfalls eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung ist). Damit dürfte hier fraglich sein, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Therapieauflage hätte, das allein auf den Formenfehler gestützt wäre (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 1999 – 3 CS 98.2773 – Rn. 39, juris). All dies kann hier indes offenbleiben, denn die streitgegenständliche Weisung ist jedenfalls inhaltlich nicht gerechtfertigt. 3. Die Klägerin durfte vorliegend nicht angewiesen werden, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, weil sie nicht an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung aus dem nervenärztlichen Formenkreis leidet. a. Die Pflicht der Beamten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Sie folgt aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). Nach § 34 Satz 1 BeamtStG haben sich die Beamtinnen und Beamten ihrem Beruf mit vollem persönlichem Einsatz zu widmen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind sie verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen, solange sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind, was hier nicht der Fall ist. Danach obliegt es den Beamten, ihre Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn nicht nur zu erhalten, sondern auch eine eingeschränkte oder verlorene Arbeitskraft bestmöglich wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1983 – 1 D 98.82 – Rn. 16, juris). Dies setzt gegebenenfalls auch voraus, sich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen. Ob eine Behandlung zumutbar ist, kann nur nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Dabei sind insbesondere die Notwendigkeit, die Geeignetheit und die Erfolgsaussichten der Behandlung zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 1990 – 6 A 2041/89 – Rn. 3-5, juris). Entscheidungserhebliche Zeitpunkte sind vorliegend die letzte Behördenentscheidung – hier der Widerspruchsbescheid vom Mai 2016 – und die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Zwar kommt es bei Anfechtungsklagen gegen belastende Verwaltungsakte nach klassischer Diktion grundsätzlich (nur) auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (kritisch hierzu: Schenke, Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage, JuS 2019, S. 833 ff.). Vorliegend handelt es sich indes nicht um einen Bescheid (siehe oben). Zudem ist die Verfügung bislang nicht vollzogen worden; auch deshalb müssen nach Erlass gegebenenfalls eingetretene Umstandsänderungen Berücksichtigung finden, um nicht gegen das Übermaßverbot zu verstoßen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 – Rn. 13 f., juris, zum Verwaltungsakt mit Dauerwirkung). Vor allem ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Landesbeamtin der fortwährenden Pflicht unterliegt, sich dienstfähig und gesund zu erhalten. An diese andauernde Pflicht hat der Beklagte sie mit der Weisung erinnert. Es handelt sich mithin nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt (wie bspw. die sachliche Weisung, eine bestimmte Aufgabe auf eine bestimmte Art und Weise auszuführen). Vielmehr unterliegt die Klägerin der dauernden Gesunderhaltungspflicht und geht der Beklagte nach wie vor davon aus, dass sie dieser ohne Durchführung der geforderten Therapie nicht genügt. b. An diesem Maßstab gemessen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Therapieauflage noch der letzten mündlichen Verhandlung an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung litt bzw. leidet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. K.... Dieser ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie und trägt die Zusatzbezeichnung Forensische Psychiatrie (DGPPN). Er ist vom Verwaltungsgericht Berlin sowie vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits vielfach als psychiatrischer Sachverständiger bestellt worden. An seiner Sachkunde hat die Kammer keine Zweifel. Sein Gutachten beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Anders als der Beklagte meint, hat der Sachverständige seiner gutachterlichen Einschätzung weder allein die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt und andere Erkenntnisquellen nicht berücksichtigt, noch hat er die Angaben der Klägerin sämtlich zum Nennwert genommen. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Aufbau und der Verwendung von direkter und indirekter Rede in den verschiedenen Abschnitten des Gutachtens, dass er zwischen den Angaben der Beteiligten, den Untersuchungsbefunden und der gutachterlichen Wertung eine Trennung vorgenommen hat. Der Sachverständige hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert und bekräftigt, dass er sich die Angaben der Klägerin nicht zu eigen gemacht oder diese als wahr unterstellt, sondern deren Vorbringen im Untersuchungsgespräch ebenso wertfrei gesammelt hat wie die aktenkundigen Angaben des Beklagten. Die Angaben der Klägerin hat er sodann durch weitere Nachfragen auf psychiatrische Krankheitssymptome hin überprüft und in der Untersuchung eigene Befunde erhoben. Dieses Vorgehen ist lege artis. Auf dieser Grundlage ist Dr. K... ebenso wie der Vorgutachter Dr. S... und der von der Klägerin privat konsultierte Nervenarzt Dr. F... zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin weder in der Vergangenheit noch jetzt an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten hat bzw. leidet. Dieses Ergebnis hat er gut nachvollziehbar begründet und sich dabei ausführlich mit den teilweise abweichenden Feststellungen der Vorgutachter Dr. W... und Dipl.-Psych. K... auseinandergesetzt. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht behandlungsbedürftig ist. Im Einzelnen: Nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. K... habe die Klägerin in bestimmten Bereichen zwar durchaus akzentuierte Persönlichkeitszüge und zeige auch Verhaltensauffälligkeiten mit querulatorisch-übernachhaltigen Anteilen, die zu einer erhöhten Rigidität und auch zu Schwierigkeiten führten, sich in bestimmten Situationen auf neue Gegebenheiten umzustellen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung dürfe nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien des von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Systems der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, englisch: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) jedoch nur unter bestimmten, dort im Einzelnen ausführlich dargestellten Voraussetzungen erfolgen. Diese seien im Fall der Klägerin nicht (sämtlich) erfüllt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat überzeugend begründet, dass von den sechs allgemeinen diagnostischen Kriterien, die für die Feststellung einer der Persönlichkeitsstörungen im Sinne des ICD-10 Kapitel F60 sämtlich vorliegen müssten, fünf nicht und eines allenfalls teilweise gegeben seien. Er hat darüber hinaus gut nachvollziehbar dargestellt, dass – stellte man das Fehlen der allgemeinen Kriterien zurück – auch die spezifischen Kriterien der von Dr. W... und Dipl.-Psych. K... diagnostizierten anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) nicht erfüllt seien. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung noch einmal erläutert und insbesondere darauf hingewiesen, dass es nicht ausreiche, dass Konflikte aufgrund der bei der Klägerin durchaus vorhandenen zwanghaften Züge nur bei der Arbeit aufträten. Vielmehr müssten sich diese Persönlichkeitszüge in verschiedenen Lebensbereichen auswirken. Hinweise hierauf hätten sich jedoch weder in der Exploration des Dr. K... noch aus den Feststellungen der Vorgutachter ergeben. Dr. K... hat außerdem schlüssig dargelegt, dass bei der Klägerin entgegen der Feststellung des Dr. W... auch keine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) oder eine sonstige Erkrankung aus dem nervenärztlichen Formenkreis vorgelegen habe oder vorliege. Er hat ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür gefunden zu haben, dass es bei der Klägerin in einem Anpassungsprozess nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach einem belastenden Lebensereignis zum Auftreten eines spezifischen psychiatrischen Krankheitsbildes gekommen sei, das insbesondere depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, Gefühle, nicht zurecht zu kommen, und andere Symptome aus dem depressiven und ängstlichen Bereich umfasse. Er weist darauf hin, dass auch der Vorgutachter solche Feststellungen nicht getroffen habe. Damit fehle es an den definitionsgemäßen Kriterien einer Anpassungsstörung. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat sich in der mündlichen Verhandlung auch mit der Diagnose des Beklagten auseinandergesetzt, der der Klägerin eine narzisstisch-anankastische Persönlichkeitsstörung bescheinigt hat. Hierzu hat Dr. K... zutreffend darauf hingewiesen, dass eine kombinierte Persönlichkeitsstörung im Ausgangspunkt nicht den Codenummern unter ICD-10: F60, sondern den Nummern zu F61 zuzuordnen wäre. Zur konkreten Diagnose hat er erläutert, dass die Kombination aus einer narzisstischen und einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nach seiner Einschätzung faktisch nicht existiere, jedenfalls extrem unwahrscheinlich sei. Denn es gebe drei Cluster von Persönlichkeitsstörungen: Zunächst die der sonderbar-exzentrischen Persönlichkeitsstörung; dazu gehörten die paranoide und die schizoide Persönlichkeitsstörung. Weiter die dramatisch-emotionale; dazu gehörten dissoziale, emotional-instabile, histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstörungen. Schließlich die ängstlich-furchtsame Gruppe. Dazu gehörten die ängstlich vermeidende, die abhängige und die zwanghafte Persönlichkeitsstörung. Kombinierte Persönlichkeitsstörungen könnten durchaus vorkommen, regelmäßig jedoch nur innerhalb einer dieser Gruppen. Gruppenübergreifend, aber selten, sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus der ersten und der dritten Gruppe denkbar, nicht jedoch – wie hier vom Beklagten für die Klägerin angenommen – aus der zweiten und der dritten Gruppe. Schließlich hat Dr. K... schlüssig dargelegt, dass bei der Klägerin auch keine isolierte narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege, weil es keine Anhaltspunkte für eine grandiose Übersteigerung des Selbstwerterlebens gebe. Dies insbesondere deshalb, weil es der Klägerin, anders als dem Narzissten, möglich gewesen sei, ihre Angaben, die zunächst durchaus eine gewisse Überhöhungs- und Verdeutlichungstendenz aufwiesen, auf Nachfrage zu relativieren und einzuordnen. Dr. K... hat sowohl in seinem Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung abschließend darauf hingewiesen, dass es sich im Kern um einen Arbeitsplatzkonflikt handele, der nicht psychiatrisch eingeordnet werden könne und auch nicht durch eine Therapie lösbar wäre, sondern möglicherweise mit Mitteln des Disziplinarrechts, soweit die Klägerin Dienstpflichten verletzt habe. Dem schließt sich die Kammer an. c. Unabhängig davon, dass es bei der Klägerin bereits an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung fehlt, genügt die Weisung des Beklagten auch nicht den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Bis auf Dr. W... gehen alle Fachkundigen, und zwar auch Dipl.-Psych. K..., davon aus, dass eine Therapieauflage gegen den Willen der Klägerin bei Annahme der unterstellten Persönlichkeitsstörung kaum erfolgversprechend wäre. Vielmehr müsste die Einsicht in eine Behandlung bei der Klägerin erst hergestellt werden, was üblicherweise im Rahmen sogenannter probatorischer Sitzungen erfolgt. Erst dann ließe sich genauer festlegen, welche Form der Psychotherapie bei welchem Therapeuten in welchem Umfang durchgeführt werden sollte. Die streitgegenständliche Weisung lässt derartige hinreichend genaue Festlegungen, die einer Überprüfung zugeführt werden könnten, vermissen. Damit ist die Psychotherapieauflage auch aus diesem Grund rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5 000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Psychotherapieauflage. Die 5...-jährige Klägerin trat 1...in den Dienst des Beklagten und wurde zuletzt 2...zur J...(Besoldungsgruppe A 7...) befördert. Von 1...an wurde sie im m...Justizdienst beim L...gericht B...zunächst als Geschäftsstellenverwalterin und von 2000 bis 2009 in der gemeinsamen Verwaltung der Gerichte f...verwendet. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2...ging die Klägerin in eine (antragsgemäß jeweils verlängerte) dreijährige Elternzeit. Anschließend gewährte ihr der Beklagte (auf jeweils sehr kurzfristige Anträge) bis Ende des Jahres 2...Sonderurlaub ohne Dienstbezüge. Seit Wiederantritt Anfang 2...wurde die Klägerin in einer Serviceeinheit beim A...gericht B...eingesetzt; dabei blieb sie dem Dienst aufgrund Erholungsurlaubs, aus Krankheitsgründen, im gegenseitigen Einverständnis, teilweise aber auch unentschuldigt, häufig fern. 2...wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Wegen der nicht unerheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, aber auch der aus Dienstherrnsicht ungenügenden Arbeitsleistungen ordnete die Präsidentin des L...gerichts B...2015 eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zur Feststellung der Dienstfähigkeit an. Der mit der Untersuchung beauftragte Dr. W... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am B...krankenhaus B...) kam nach zwei ambulanten Untersuchungen sowie einer psychologischen Zusatzbegutachtung durch eine hinzugezogene Diplom-Psychologin in seinem psychiatrischen (Gesamt-) Gutachten vom 20. Dezember 2015 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestünden die gesundheitliche Einschränkungen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei einer anankastisch, sensitiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5), die das negative Leistungsbild (überdurchschnittlich lange Bearbeitungszeiten, stark eingeschränkte Flexibilität, kaum vorhandene Umstellungsfähigkeit) durchaus begründen könnten. Dienstunfähigkeit sei zum Zeitpunkt der Begutachtung jedoch nicht gegeben. Vielmehr sei die Perspektive vom Verlauf einer einzuleitenden Psychotherapie abhängig. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit der Klägerin könne nach Abschluss z.B. einer ambulanten Psychotherapie von 50 Sitzungen erreicht werden. Daraufhin forderte die Präsidentin des L...gerichts B... die Klägerin mit Bescheid vom 23. Dezember 2015 auf, sich entsprechend der Empfehlung des oben genannten Gutachtens zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Diese sollte 50 Sitzungen umfassen, da der Gutachter eine Sequenz von 25 Sitzungen in Anbetracht des Beschwerdebildes von vornherein für nicht ausreichend gehalten habe. Wegen der Übernahme der Kosten für diese psychotherapeutische Behandlung solle sich die Klägerin vorab an ihren Krankenversicherungsträger, gegebenenfalls auch an die Beihilfestelle des Landes Berlin, wenden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin in formeller Hinsicht damit, dass es an der notwendigen Beteiligung der Frauenvertreterin fehle; auch sei entgegen dem Gutachtenauftrag keine Begutachtung durch einen Amtsarzt erfolgt. Inhaltlich verwies die Klägerin auf die Stellungnahme des Dr. F... (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie) vom 1. April 2016. Nach dessen Einschätzung gebe es für eine anankastische Persönlichkeitsstörung oder ein sonstiges psychiatrisches Problem bei der Klägerin keine Belege. Vielmehr handele es sich um einen Arbeitsplatzkonflikt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 wies die Präsidentin des L...gerichts B... den Widerspruch zurück. Sie teilte mit, die Frauenvertreterin sei selbstverständlich beteiligt worden. Für die Erteilung der Therapieauflage sei unerheblich, ob diese aufgrund eines amts- oder privatärztlichen Gutachtens erfolge, denn die Dienstbehörde sei nach § 39 des Landesbeamtengesetzes in der Wahl des Arztes frei, ein amtsärztliches Gutachten sei hier nicht erforderlich. Die ärztliche Stellungnahme des Dr. F... sei nicht nachvollziehbar, denn sie basiere ausschließlich auf den subjektiven Schilderungen der Klägerin und berücksichtige nicht die vorliegende anderslautende ärztliche Begutachtung. Der Widerspruchsbescheid wurde den (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 30. Mai 2016 zugestellt. Mit der am 28. Juni 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt, die Beauftragung des Dr. W..., der kein Amtsarzt des Beklagten sei, sei rechtswidrig gewesen; die Präsidentin des L...gerichts B... habe nicht sogleich ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen dürfen, sondern hätte zunächst den amtsärztlichen Dienst des Landes Berlin beauftragen müssen. Die Klägerin bestreitet weiterhin die ordnungsgemäße Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats. Zur Sache reicht sie ein weiteres Schreiben des Dr. F... ein, in welchem dieser erneut darlegt, dass eine sozialmedizinische Fragestellung vorliege. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Präsidentin des L...gerichts B... vom 23. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 23. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide und reicht ergänzend ein Schreiben der Frauenvertreterin d...vom 19. April 2017 ein, in dem diese bestätigt, dass sie bzw. ihre Stellvertreterin in den Angelegenheiten der Klägerin stets vollumfänglich beteiligt und informiert worden seien. Dies betreffe sowohl die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung, Besprechungen zu Einsatzmöglichkeiten inklusive der darüber geführten Gesprächsprotokolle als auch die BEM-Angebote sowie Anfragen zu Teilzeitbeschäftigungen. Nach einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 13. Oktober 2017 hat der Beklagte ein Schreiben der Frauenvertreterin d...vom 3. November 2017 eingereicht, mit dem diese – bezugnehmend auf ein Schreiben der Präsidentin des L...gerichts B... vom 24. Oktober 2017, mit welchem ihr (erstmals) ein Auszug aus dem Gutachten des Dr. W... mit der Bitte um Stellungnahme zu der verfügten Therapieauflage übersandt worden war – der Therapieauflage zugestimmt hat. Der Beklagte hat die Klägerin mit deren Einverständnis Anfang Mai 2018 für drei Monate zur Senatsverwaltung f...abgeordnet; die Abordnung ist auf Wunsch der Senatsverwaltung vorzeitig zum Ablauf des Juni 2018 beendet worden. Anschließend hat der Beklagte die Klägerin wieder in einer Serviceeinheit beim A...gericht B...eingesetzt, bevor sie von Anfang Januar 2019 für die Dauer von drei Monaten zur Senatsverwaltung f...abgeordnet worden ist; diese Abordnung ist auf Wunsch der Senatsverwaltung nicht verlängert worden. Anschließend hat die Präsidentin des L...gerichts B... auf die Rückkehr der Klägerin verzichtet und sie von April 2019 an von der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Dienstgeschäfte aus Gründen des betrieblichen Gesundheitsschutzes fortdauernd freigestellt. Die Präsidentin des L...gerichts B... hat zudem erneut eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag gegeben, diesmal bei der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle des Berliner Landesamts für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: ZMGA). In seinem fachpsychiatrischen Gutachten vom 19. August 2019 hat der von der ZMGA beauftragte Dr. S... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) festgestellt, es gebe keinen Hinweis auf eine psychisch bedingte Dienstunfähigkeit der Klägerin, eine ICD-10-konforme psychische Erkrankung liege bei ihr nicht vor. Eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung könne (gleichwohl) sinnvoll sein; dies nicht aufgrund eines besonderen Schweregrades einer bestimmten Erkrankung, sondern aufgrund der Offensichtlichkeit von dysfunktionalen Verhaltensweisen im Rahmen der bestehenden Arbeitssituation. Dieser Einschätzung hat sich die Ärztliche Gutachterin der ZMGA in ihrer amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 29. August 2019 angeschlossen. Auf Betreiben des Beklagten, der mit dieser fachärztlichen Einschätzung nicht einverstanden war, hat die ZMGA eine psychologische Testung der Klägerin veranlasst. Diese hat die Diplom-Psychologin und Ärztin K...im Oktober 2019 durchgeführt. Sie kam in ihrem „Fachärztlichen Zusatzgutachten auf psychologischem Fachgebiet“ vom 14. Dezember 2019 zu dem Schluss, bei der Klägerin liege eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) mit den typischen Symptomen „übertriebene Gewissenhaftigkeit“ und „Übergenauigkeit“, „Halsstarrigkeit“ und „ständige Kontrolle“ vor. Wenn sich die Klägerin nicht in eine psychotherapeutische Behandlung begebe, werde es zu keiner Verhaltensänderung kommen. Allerdings fehle es derzeit noch an der notwendigen Krankheitseinsicht. Die Ärztliche Gutachterin der ZMGA hat sich in ihrer amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2020 dieser Einschätzung ohne eigene Begründung angeschlossen. Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat deren Therapiebedürftigkeit nochmals bestritten und hierzu weitere fachärztliche Stellungnahmen des Dr. F... zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin eingereicht. Dieser sieht auch nach einer weiteren aktuellen Untersuchung der Klägerin im März 2020 und der Auswertung verschiedener ärztlicher Unterlagen nach wie vor keine Anzeichen einer Erkrankung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, die eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Seines Erachtens werde ein Arbeitsplatzkonflikt medizinalisiert. Die Kammer hat am 23. Juni 2020 beschlossen, über die Fragen, ob die Klägerin an einer psychiatrischen Erkrankung leidet, und, wenn ja, ob und auf welche Weise diese behandelbar ist, ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ungeachtet dessen hat die Präsidentin des L...gerichts B... die Klägerin mit Bescheid vom 1. Juli 2020 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Zur Begründung hat sie auf das Gutachten des Dr. W... vom 22. Dezember 2015 sowie die amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahmen der ZMGA vom 29. August 2019 und vom 2. Januar 2020, aber auch auf eigene Erfahrungen aus den Arbeitseinsätzen der Klägerin verwiesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin hat sie bislang noch nicht beschieden. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Zurruhesetzungsbescheid wiederhergestellt; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte des Verfahrens 5 L 273/20 verwiesen. Der von der Kammer mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. K... (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie) hat unter dem 10. September 2020 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin weder in der Vergangenheit noch derzeit an einer psychiatrischen Erkrankung gelitten habe bzw. leide. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 12. November 2020 sein Gutachten erläutert sowie Fragen dazu beantwortet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte (3 Bände), die von dem Beklagten geführte Personalakte der Klägerin (9 Bände) und die Gesundheitsakte des Landesamts für Gesundheit und Soziales (1 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.